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Document 31996D0229
96/229/EC: Commission Decision of 11 March 1996 approving the single programming document for Community structural measures for improving the processing and marketing conditions for agricultural and forestry products in Sweden (with the exception of Objective 6 regions), in respect of Objective 5 (a), covering the period between 1995 and 1999 (Only the Swedish text is authentic)
96/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1996 zur Genehmigung des den Zeitraum 1995 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Schweden (mit Ausnahme der Gebiete der Zielvorgabe 6) im Rahmen der Zielvorgabe 5a (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
96/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1996 zur Genehmigung des den Zeitraum 1995 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Schweden (mit Ausnahme der Gebiete der Zielvorgabe 6) im Rahmen der Zielvorgabe 5a (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
ABl. L 76 vom 26.3.1996, p. 39–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
96/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1996 zur Genehmigung des den Zeitraum 1995 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Schweden (mit Ausnahme der Gebiete der Zielvorgabe 6) im Rahmen der Zielvorgabe 5a (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 076 vom 26/03/1996 S. 0039 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1996 zur Genehmigung des den Zeitraum 1995 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Schweden (mit Ausnahme der Gebiete der Zielvorgabe 6) im Rahmen der Zielvorgabe 5a (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (96/229/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10a, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates (2) wurde die genannte Gemeinschaftsaufgabe auf forstwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt. Die schwedische Regierung hat der Kommission das in Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 bezeichnete einzige Programmplanungsdokument für Gebiete außerhalb der Zielvorgabe 6 am 3. April 1995 übermittelt und durch zusätzliche Informationen am 15. Mai, 12. Juli, 15. August, 1. September, 26. September, 13. Oktober und am 21. November 1995 vervollständigt. Dieses Programmplanungsdokument betrifft die Pläne zur strukturellen Verbesserung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 genannten Sektoren sowie die in Artikel 10 unter Buchstabe a) derselben Verordnung genannten Beihilfeanträge. Das einzige Programmplanungsdokument erfuellt Bedingungen und enthält die Angaben, die nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 860/94 der Kommission vom 18. April 1994 über Pläne und Anträge in Form operationeller Programme auf eine Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) erforderlich sind. Es wurde im Einvernehmen mit dem beteiligten Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (5), partnerschaftlich ausgearbeitet. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (7), bestimmt die Kommission Zeit und zeitliche Aufteilung der indexierten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, ausgedrückt in Ecu, zu Preisen des Jahres der Planungsgenehmigung. Die Aufteilung dieser Beteiligung nach Jahren ist mit den steigenden Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 abzustimmen. Ihre Indexierung erfolgt unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes, der den Sätzen entspricht, gemäß denen die für den Gemeinschaftshaushalt bereinigten Finanzvorausschätzungen jährlich angepaßt werden. Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 des Rates (9), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein gegenüber den Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmender Durchführungstermin festzulegen. Während der Umsetzung des einzigen Programmplanungsdokuments trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, daß die darin enthaltenen Einzelvorhaben mit den für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 geltenden Auswahlkriterien übereinstimmen. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete finanzielle Angaben vorlegen, um die Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zu erlauben. Die Analyse der durch die schwedischen Behörden vorgelegten Informationen zeigt, daß dieser Grundsatz berücksichtigt wurde. Darüber hinaus muß eine fortgesetzte Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes im Rahmen der Partnerschaft während der Durchführung des einzigen Programmplanungsdokuments erfolgen. Diese Überprüfungen sind unerläßlich für die Fortsetzung der Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) an den Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 betreffende einzige Programmplanungsdokument zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schweden (mit Ausnahme der Gebiete der Zielvorgabe 6) wird genehmigt. Artikel 2 Folgende Sektoren sind für eine gemeinsame Maßnahme vorgesehen: - Fleisch, - Milch und Milchprodukte, - Gefluegel, - Obst und Gemüse, - Blumen und Zierpflanzen, - Kartoffeln, - Forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Artikel 3 Die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung), die im Rahmen dieses einzigen Dokumentes gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 23 479 274 ECU. Die Einzelheiten zur Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich des finanziellen Beitrages des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) zu den für eine gemeinsame Maßnahme ausgewählten verschiedenen Sektoren, sind in den Durchführungsbestimmungen und in dem dieser Entscheidung im Anhang beigefügten Finanzierungsplan präzisiert (11). Artikel 4 Der für die finanzielle Beteiligung des EAGFL vorgesehene Hoechstbetrag wird für Zwecke der Indexierung auf die nachstehenden Jahre wie folgt aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 Die den ersten Teilbetrag betreffende Verpflichtungsermächtigung beläuft sich auf 10 985 819 ECU. Die für die folgenden Teilbeträge zu erlassenden Verpflichtungsermächtigungen stützen sich auf den Finanzierungsplan des einzigen Programmplanungsdokuments und richten sich nach dem Stand ihrer Anwendung. Artikel 6 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft betrifft nur Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen dieses einzigen Programmplanungsdokuments, für die im Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 1999 rechtlich bindende Verpflichtungen getroffen und die erforderlichen Mittel spezifisch zugewiesen werden. Die Auszahlungen für diese Maßnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2001 getätigt sein. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 11. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7. (3) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1994, S. 7. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11. (6) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36. (7) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4. (8) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (9) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 7. (10) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (11) Der Anhang ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.