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Document 31996D0227

    96/227/EG: Beschluß des Rates vom 19. März 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Zusatzes zu dem Protokoll über die Fischereimöglichkeiten und den finanziellen Beitrag nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens, für die Zeit vom 15. November 1995 bis zum 31. Juli 1996

    ABl. L 76 vom 26.3.1996, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/227(1)/oj

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    31996D0227

    96/227/EG: Beschluß des Rates vom 19. März 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Zusatzes zu dem Protokoll über die Fischereimöglichkeiten und den finanziellen Beitrag nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens, für die Zeit vom 15. November 1995 bis zum 31. Juli 1996

    Amtsblatt Nr. L 076 vom 26/03/1996 S. 0023 - 0024


    BESCHLUSS DES RATES vom 19. März 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Zusatzes zu dem Protokoll über die Fischereimöglichkeiten und den finanziellen Beitrag nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens, für die Zeit vom 15. November 1995 bis zum 31. Juli 1996 (96/227/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens (1), insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien haben gemäß Artikel 13 Absatz 2 des genannten Abkommens Verhandlungen darüber geführt, welche Ergänzungen für die Zeit vom 15. November 1995 bis zum 31. Juli 1996 in dem Anhang zum Abkommen und in dem Protokoll vorgenommen werden sollen.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 11. November 1995 ein Zusatz zum Protokoll paraphiert.

    Mit diesem Zusatz zum Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens eingeräumt.

    Damit die Schiffe der Gemeinschaft diese Fangtätigkeiten ausüben können, ist es unerläßlich, daß der betreffende Zusatz zum Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung dieses Zusatzes zum Protokoll ab 15. November 1995 vorsieht; dieses Abkommen ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrags zu schließen.

    Die Fangmöglichkeiten sind nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer iii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer Gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (2) auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. In Anbetracht des Verlustes an Fangmöglichkeiten in den marokkanischen Gewässern ist es angemessen, alle Fangmöglichkeiten den Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zuzuweisen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Zusatzes zu dem Protokoll über die Fischereimöglichkeiten und den finanziellen Beitrag nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens, für die Zeit vom 15. November 1995 bis zum 31. Juli 1996, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Zusatzes zu dem Protokoll sind diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die in dem Zusatz zu dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden den Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zugewiesen.

    Sollten die von Spanien eingereichten Lizenzanträge die im Zusatz zu dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so eröffnet die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anträge einzureichen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 19. März 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. LUCHETTI

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1987, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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