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Document 31996D0222

    96/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1995 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR- Abkommens (Sache Nr. IV/M. 603 - Crown Cork & Seal/CarnaudMetalbox) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 75 vom 23.3.1996, p. 38–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/222(1)/oj

    31996D0222

    96/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1995 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR- Abkommens (Sache Nr. IV/M. 603 - Crown Cork & Seal/CarnaudMetalbox) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 075 vom 23/03/1996 S. 0038 - 0060


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. November 1995 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/M. 603 - Crown Cork & Seal/CarnaudMetalbox) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/222/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1,

    im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall,

    nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern,

    im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Crown Cork & Seal Company, Inc., meldete am 23. Juni 1995 bei der Kommission ein Zusammenschlußvorhaben an, mit dem dieses Unternehmen die alleinige Kontrolle über CarnaudMetalbox S.A. zu erwerben beabsichtigt. Die Kommission erließ am 25. Juli 1995 eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.

    I. DIE PARTEIEN

    (1) Crown Cork bSeal Company, Inc., (Crown), eine US-Gesellschaft, ist ein multinationaler Hersteller von Metall- und Kunststoffverpackungen einschließlich Dosen, Flaschen, Kronenkorken und (Metall- und Kunststoff-) Verschlüssen, sowie von Maschinen für die Abfuellung, Verpackung und Handhabung.

    (2) CarnaudMetalbox S.A. (CMB), eine französische Gesellschaft, ist einer der größten Verpackungshersteller der Welt. Dieser führende Hersteller von Konservendosen in Europa hat sich auf Metall- und Kunststoffverpackungen spezialisiert.

    II. DAS VORHABEN

    (3) Die angemeldete Vereinbarung wurde von Crown und Compagnie Générale d'Industrie et de Participations (CGIP) geschlossen, die zu 32 % CMB kontrolliert und aufgrund doppelter Stimmrechte bei einigen Aktien gegenwärtig über 45 % sämtlicher Stimmrechte verfügt. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet sich Crown, mindestens 51 % der CMB-Stimmrechte zu erwerben, und verpflichtet sich CGIP, seine beherrschende 32 %-Beteiligung an Crown zu verkaufen.

    (4) Die Vereinbarung wird im Rahmen eines öffentlichen Aktien-Austauschangebots (Offre Publique d'Echange - OPE) durchgeführt, das Crown in bezug auf sämtliche Stammaktien von CMB abgeben wird, sobald dies vernünftigerweise durchführbar ist.

    (5) Das Angebot wird allen CMB-Aktionären zu denselben Bedingungen gemacht. Alle Aktionäre mit Ausnahme von CGIP (das sich unwiderruflich zur Übernahme von Aktien verpflichtet hat) werden die Wahl haben, ob sie ihre CMB-Aktien gegen Crown-Aktien tauschen oder dafür Bargeld annehmen.

    III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

    (6) CGIP hat stets die Mehrheit der Stimmen bei den Hauptversammlungen von CMB gehalten. Obwohl die doppelten Stimmrechte von CGIP nicht auf Crown übertragen werden, wird Crown dennoch eine Kontrollbeteiligung halten: Wenn man die doppelten Stimmrechte nicht berücksichtigt, alle anderen Faktoren aber konstant bleiben, so wären auf CGIP bei der Hauptversammlung im Jahr 1993 [. . .] (3) der Stimmen entfallen (mit den doppelten Stimmrechten übte CGIP sein Stimmrecht auf der Hauptversammlung im Jahr 1994 für [. . .] (4) und [. . .] (5) der Aktien aus) (die doppelten Stimmrechte ergaben für CGIP einen Anteil von [. . .] (6). Durch den Erwerb der Beteiligung von CGIP wird Crown somit CMB allein kontrollieren.

    (7) Der Erwerb der alleinigen Kontrolle über CMB durch Crown stellt einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar.

    IV. GEMEINSCHAFTSWEITE / EWR-BEDEUTUNG

    (8) Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mrd. ECU (Umsatz von Crown 1994: 3,743 Mrd. ECU; Umsatz von CMB 1994: 3,781 Mrd. ECU). Jedes Unternehmen erzielt einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Crown: 465 Mio. ECU; CMB: 2,954 Mrd. ECU), und keines der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielt jeweils mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Vorhaben hat demnach gemeinschaftsweite Bedeutung und ist ein Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens.

    V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

    DIE BETROFFENEN MÄRKTE

    Die sachlich relevanten Märkte

    (9) Beide Unternehmen sind in der Verpackungsindustrie tätig. Die europäische Verpackungsindustrie umfaßt Verpackungserzeugnisse aus Metall (Weißblech und Aluminium), Kunststoff, Glas und Papier.

    (10) Nach Auffassung der Kommission stellt diese Industrie nicht einen einzigen, sondern mehrere Märkte dar. Diese Feststellung stützt sich auf die Unterschiede im Bereich des Verpackungsmaterials und hinsichtlich des Verwendungszwecks des Verpackungsprodukts. Für die Zwecke dieser Entscheidung brauchen nur die vom angemeldeten Vorhaben betroffenen Produktmärkte untersucht zu werden, nämlich die Märkte für Weißblechaerosoldosen, Konservendosen, Getränkedosenverschlüsse und Getränkeflaschenverschlüsse.

    A. Weißblechaerosoldosen

    (11) Aerosoldosen dienen speziellen Verpackungszwecken für eine Vielzahl von Erzeugnissen, einschließlich Gesundheits- und Schönheitspflegemittel, Lebensmittel (z. B. Schlagsahne), Reinigungsmittel und Haushaltserzeugnisse sowie Produkte für die Pharma- und die Kraftfahrzeugindustrie. Aerosoldosen können aus Weißblech oder Aluminium hergestellt werden.

    Die Parteien bringen in ihrer Anmeldung vor, daß Weißblech- und Aluminiumaerosoldosen auf demselben Markt miteinander konkurrieren. Außerdem meinen sie, daß der Markt für Aerosolverpackungen andere Behältnisse als Dosen umfassen könnte.

    Die Kommission ist anhand ihrer Untersuchungsergebnisse zu dem Schluß gelangt, daß es einen gesonderten sachlich relevanten Markt für Weißblechaerosoldosen gibt, dem aus den nachstehenden Gründen weder alternative Verpackungsprodukte noch Aluminiumaerosoldosen angehören.

    1. Alternative Verpackungsprodukte gehören nicht zu demselben Markt wie Metallaerosoldosen

    (12) Einige der von der Kommission im Laufe ihrer Untersuchung befragten Aerosoldosenabnehmer (Abfuellbetriebe) erklärten, daß die Kontroverse über die Verwendung von FCKW zu Versuchen mit anderen Erzeugnissen wie Zerstäubern und PET-Aerosolverpackungen geführt hat. Da aber Freon durch andere umweltfreundliche Treibgase ersetzt wurde, sind diese Versuche in den meisten Fällen aufgegeben worden. Einige alternative Zerstäuber sind auf dem Markt geblieben, ohne sich jedoch wirklich durchzusetzen. Ihr von jeher geringer Marktanteil hat sogar im Laufe der Jahre noch abgenommen. Nach Angaben der Aerosoldosenabnehmer ist dieser Mißerfolg vor allem auf technische Unzulänglichkeiten (mangelhafte Feinzerstäubung, Gefahr der Tropfenbildung und hieraus resultierende Flecken, unzureichende Sprühfläche) und auf eine beschränkte Akzeptanz beim Endabnehmer zurückzuführen. Im übrigen kann der Zerstäuber die Aerosoldose in bestimmten Anwendungsbereichen (z. B. Schlagsahne) nicht ersetzen. Kein Abnehmer oder Wettbewerber hat daher erklärt, daß Zerstäuber mit Aerosoldosen konkurrieren.

    2. Ein getrennter Markt für Weißblechaerosoldosen

    (13) Die überwiegende Mehrheit der von der Kommission befragten Aerosoldosenbenutzer hält Aluminium- und Weißblechaerosoldosen für zwei getrennte Märkte. Die Kommission teilt diese Auffassung aufgrund ihrer Untersuchung und der Analyse der von den Parteien vorgelegten Fakten und Daten aus folgenden Gründen:

    - Bisher haben mehrere strukturelle Faktoren Weißblechaerosoldosenbenutzer veranlaßt, nicht auf Aluminiumaerosoldosen umzustellen oder dies zu erwägen, unabhängig von den Preisen für die beiden Erzeugnisse in der Vergangenheit.

    - Weißblechaerosoldosenbenutzer denken in absehbarer Zukunft nicht an eine Umstellung auf Aluminiumdosen, auch wenn der Preis für Weißblechdosen erheblich steigen würde.

    a) Mehrere strukturelle Faktoren haben Weißblechaerosoldosenbenutzer veranlaßt, nicht auf Aluminiumaerosoldosen umzustellen

    (14) Den im Laufe der Untersuchung gesammelten Information zufolge hat bisher kein Weißblechaerosoldosenbenutzer auf Aluminiumdosen umgestellt. Hierfür wurden die nachstehend untersuchten Faktoren genannt.

    (15) Weißblechaerosoldosen sind nicht so teuer wie Aluminiumaerosoldosen. Je nach Produktart, Bedruckung, Produktionslosgröße und Dosengröße können sich die Preisunterschiede zwischen 5 % und 200 % bewegen. Je größer der Dosendurchmesser ist, desto größer wird der Preisaufschlag für Aluminiumdosen (mit Ausnahme kleiner Durchmesser von weniger als 45 mm, die aus technischen Gründen nur aus Aluminium hergestellt werden). In Anwendungsbereichen, in denen sowohl Weißblech- als auch Aluminiumdosen verwendet werden können, wird auch bei kleineren Größen von 45 bis 49 mm ein erheblicher Preisaufschlag verlangt (nach Angaben eines Großabnehmers beträgt der Preisaufschlag in diesem Marktsegment rund 25 %).

    Diese Angaben zu den Preisunterschieden stimmen mit den Feststellungen der meisten Abnehmer (vor allem der größten) überein, wonach der durchschnittliche Preisunterschied zwischen den beiden Dosenarten gegenwärtig zwischen 20 und 30 % beträgt, nachdem er mehrere Jahre rund 20 % betrug.

    (16) Die Preisunterschiede sind nur zum Teil auf unterschiedliche Rohstoffkosten zurückzuführen.

    Aluminiumdosenhersteller erklärten, daß die Unterschiede bei den Rohstoffkosten - für Dosen von ähnlicher Größe - rund 30 % (Weißblech ist um 30 % billiger) betragen, wobei der Preis des Rohstoffs mindestens 30 % der Gesamtkosten einer bedruckten Aluminiumdose ausmacht.

    Außerdem ist die Herstellung von Aluminiumdosen kapitalintensiver als die von Weißblechdosen, erfordert eine längere Produktionslosgröße und ermöglicht folglich größere Skalenerträge. Da sich Aluminiumdosenhersteller in gewissem Maße auf kosmetische Mittel spezialisiert haben, sind sie mit einer anderen Produktpalette als Weißblechdosenhersteller konfrontiert. Aluminiumdosenhersteller arbeiten deshalb im allgemeinen mit kürzeren Produktionslosgrößen je Anwendungsbereich, was zu einem Anstieg des durchschnittlichen Preisunterschieds zwischen beiden Erzeugnissen beiträgt.

    Schließlich sind die Kosten für die Verwertung von Aluminium höher als die für die Verwertung von Weißblech. Die für die Verwertung von Weißblech in Deutschland gezahlte Gebühr macht z. B. nur rund 60 % der Gebühr für die Verwertung von Aluminium aus. Da die Verwertungskosten in zunehmendem Maße von den Abfuellbetrieben getragen werden müssen, trägt auch dieser Faktor zu einem Anstieg des Preisunterschiedes zwischen Weißblech- und Aluminiumdosen bei.

    (17) Aluminiumdosen sind ein teureres Erzeugnis als Weißblechdosen. Allerdings werden sie von den Abnehmern als zweckmäßigere Verpackung für hochwertige Produkte angesehen. Aluminiumdosen sind leichter und lassen sich feiner bedrucken als Weißblechdosen. Außerdem werden sie in einem Block hergestellt. Aluminiumdosen haben an der Seite und am Boden keine Nähte wie dreiteilige Weißblechaerosoldosen. Diese Nähte können eine geringfügige Undichtigkeit und Korrosion zur Folge haben.

    Aus dem unterschiedlichen Preis/Qualitäts-Verhältnis zwischen Weißblech- und Aluminiumdosen erklärt sich, warum jedes Erzeugnis seit jeher für unterschiedliche Verwendungszwecke bevorzugt wird. In privaten und industriellen Anwendungsbereichen, in denen der Preis ausschlaggebend ist, werden überwiegend Weißblechdosen verwendet (90 % aller Dosen, in die Haushalts- oder Industrieerzeugnisse abgefuellt werden, sind aus Weißblech). Schönheitspflegemittel hingegen, deren Aufmachung eine bedeutende Rolle spielt, werden überwiegend in Aluminiumdosen (60 bis 70 %) abgefuellt. Im höchsten Marktsegment (z. B. Arzneimittel und Parfums) werden in noch größerem Maßstab Aluminiumdosen (85 bzw. 95 %) verwendet.

    (18) Aerosoldosenabnehmer können im Fall einer Umstellung von Aluminium- auf Weißblechdosen ihre Abfuellanlagen mit geringfügigen Anpassungen weiterverwenden.

    (19) Einige Abnehmer wiesen darauf hin, daß eine Umstellung von Weißblech- auf Aluminiumdosen neben den Umstellungskosten (die angeblich rund 2 bis 3 % betragen) zusätzliche Anpassungen erfordern würden. Eine Umstellung würde auch eine Neugestaltung des Produktionsablaufs und eine Veränderung des Fördersystems bedingen (für Weißblechdosen werden kostensparende magnetische Fördermittel verwendet, während Aluminiumdosen ein völlig anderes Fördersystem benötigen). Die Umstellung würde ein bis zwei Jahre dauern und damit eine bedeutende mittelfristige strategische Entscheidung erfordern.

    b) Keine Substituierbarkeit zwischen Weißblech- und Aluminiumdosen

    (20) Diese Faktoren erklären, warum nach den Angaben eines Aluminiumdosenherstellers Preisschwankungen bei Aluminiumdosen (Aluminium unterliegt im Gegensatz zu Weißblech häufigen großen Preisschwankungen) in der Vergangenheit keinen Weißblechdosenabnehmer dazu bewegt haben, auf Aluminiumdosen umzustellen.

    Dies läßt auf eine langfristig geringe Kreuzpreiselastizität zwischen beiden Produkten schließen, wie die Ergebnisse der von der Kommission bei den Abnehmern durchgeführten Umfrage und die Auswertung der von den Parteien übermittelten Daten und früherer Antworten aus diesem Wirtschaftszweig bestätigen.

    (21) Praktisch alle Abnehmer erklärten, daß sie (unabhängig von den Preisschwankungen bei Aluminiumaerosoldosen) bisher nie von Weißblech- auf Aluminiumaerosoldosen umgestellt haben und eine solche Umstellung auch in absehbarer Zukunft nicht in Betracht ziehen würden, es sei denn, der Preis für Weißblechaerosoldosen würde ganz erheblich steigen (siehe nachstehende Ausführungen).

    Außerdem erklärten die meisten Abnehmer, daß sie aus den in Buchstabe a) genannten Gründen Aluminiumdosen nur dort verwenden, wo dies aus technischen Gründen oder wegen der ablehnenden Haltung der Verbraucher gegenüber Weißblechdosen in einem bestimmten Anwendungsbereich erforderlich ist. Mehrere Verbesserungen der Weißblechqualität (mit dem Ergebnis eines rostbeständigeren Erzeugnisses mit unauffälligeren Nähten) haben in den letzten Jahren hingegen zu einer einseitigen Substitution von Aluminium- durch Weißblechdosen geführt.

    (22) Abnehmer, die gegenwärtig Weißblechdosen verwenden, erklärten, daß sie nur auf Aluminiumdosen umstellen würden, wenn der Preisunterschied zwischen Aluminium- und Weißblechaerosoldosen null oder fast null betragen würde. Sie wiesen außerdem darauf hin, daß bei gleichem Preis für Aluminium- und Weißblechdosen die Kosten für eine Weißblechdose wegen der geringeren Verwertungskosten im Endergebnis immer noch niedriger wären. So erklärten einige Abnehmer der Kommission, daß für sie ein Anreiz zur Umstellung auf (oder Rückkehr zu) Aluminiumdosen erst gegeben wäre, wenn der Preis für Aluminiumdosen wegen der Verwertungskosten unter dem Preis für Weißblechdosen läge (ein Abnehmer sprach von 15 %).

    Angestammte Weißblechdosenabnehmer und Abnehmer, die erst kürzlich von Aluminium- auf Weißblechdosen umgestellt haben, erklärten daher, daß sie nur bei einem bedeutenden Anstieg des Preises für Weißblechdosen auf Aluminiumdosen umstellen (bzw. zu ihnen zurückkehren) würden. Je nach der Anzahl der von ihnen verwendeten Dosengrößen würden sie eine Umstellung nur bei einem Anstieg des Weißblechdosenpreises von 15 % (in den Antworten auf die Umfrage genannte niedrigste Zahl) bis 100 % (in den Antworten genannte höchste Zahl), d. h. von durchschnittlich 43 %, in Erwägung ziehen.

    Die Ergebnisse der von der Kommission bei den Abnehmern durchgeführten Umfrage deuten auf eine langfristig niedrige Kreuzpreiselastizität zwischen Aluminium- und Weißblechaerosoldosen hin.

    (23) Eine Analyse der von den Parteien vorgelegten Daten weist ebenfalls auf eine geringe Kreuzpreiselastizität hin.

    Die Parteien machten Angaben zum Jahresverbrauch von Aluminium- und Weißblechaerosoldosen seit 1986 und zur jährlichen Preisentwicklung seit 1987 in Italien. Diese Angaben lassen weder parallele Preisentwicklungen bei beiden Erzeugnissen noch eine erhebliche Zunahme (bzw. Abnahme) der Nachfrage nach einem der beiden Erzeugnisse infolge einer Preiserhöhung (bzw. eines Preisrückgangs) bei dem jeweils anderen Erzeugnis erkennen. Obwohl diese Daten lediglich Italien betreffen, sahen die Parteien keinen Grund, warum sich die Elastizitäten in Italien von denen im übrigen Europa unterscheiden sollten, wobei sowohl die Parteien als auch die Kommission den Markt als europäischen Markt ansehen.

    (24) Eine Untersuchung früherer Marktreaktionen weist ebenfalls auf eine geringe Kreuzpreiselastizität hin.

    Nach Auffassung der Parteien, die sich lediglich auf Marktreaktionen in Italien stützen, sollte der Produktmarkt Weißblech- und Aluminiumerzeugnisse umfassen. Ihren Angaben zufolge führte in Italien ein Anstieg des Aluminiumaerosoldosenpreises um 35 % im Jahr 1988 zu einem Nachfrageeinbruch von 144,5 auf 62,3 Mio. t (Rückgang von 82,2 Mio. t) zwischen 1987 und 1989. In der Zwischenzeit stieg der Weißblechdosenverbrauch aber lediglich um 5,5 Mio. t (von 58,4 auf 63,9 Mio. t). Dies ist für die Kommission kein überzeugendes Beispiel, da es lediglich aussagt, ob und unter welchen Bedingungen die Abnehmer Aluminiumdosen durch Weißblechdosen ersetzen. An dem Zusammenschluß sind aber nur zwei Weißblechdosenhersteller beteiligt. Daher wäre nur die Entwicklung der Nachfrage nach Aluminiumaerosoldosen im Anschluß an einen Anstieg der Weißblechaerosoldosenpreise ein aussagekräftiger Indikator für die in diesem Fall vorzunehmende Marktdefinition gewesen. Doch selbst wenn das Beispiel der Parteien aussagekräftig wäre, so würde es ebenfalls zu dem Ergebnis führen, daß die Kreuzpreiselastizität zwischen Weißblech und Aluminium gering ist. Den Zahlenangaben der Parteien zufolge müssen nämlich nur sehr wenige Abnehmer, die keine Aluminiumdosen mehr verwendet haben (rund 6 %), auf Weißblechdosen umgestellt haben (was eine sehr geringe Kreuzpreiselastizität von 0,16 ergibt).

    c) Schlußfolgerung

    (25) Hieraus kann geschlossen werden, daß bisher keine Substitution von Weißblech- durch Aluminiumaerosoldosen stattgefunden hat, und in Zukunft im Fall eines geringen, aber spürbaren Preisanstiegs von (z. B. 5 %) bei Weißblechaerosoldosen auch nicht mit einer solchen Substitution zu rechnen wäre. Die Untersuchung früherer Marktdaten und der Ergebnisse der Marktumfrage der Kommission hat gezeigt, daß nur ein wesentlich größerer Preisanstieg bei Weißblechaerosoldosen (siehe oben) die Abnehmer veranlassen könnte, auf Aluminiumaerosoldosen umzustellen.

    (26) Die Kommission kann daher die Auffassung der Parteien, daß es nur einen einzigen, sowohl Weißblech- als auch Aluminiumaerosoldosen umfassenden Aerosoldosenmarkt gibt, nicht teilen. Sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite gibt es Nachweise dafür, daß zwischen Weißblech- und Aluminiumdosen kein direkter Wettbewerb besteht. Die Kommission schließt hieraus, daß der Markt für Weißblechaerosoldosen einen getrennten Produktmarkt darstellt.

    B. Konservendosen

    (27) Die Kommission stimmt der Marktdefinition der Parteien eines sachlich relevanten Marktes für Konservendosen zu.

    (28) Was die Substitution von Konservendosen durch Kunststoff- und Glasbehältnisse betrifft, so rechnen weder die Parteien noch Dritte mit einer größeren Umstellung von Konservendosen auf andere Verpackungsarten, unbeschadet der Tatsache, daß die Endverbraucher von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedliche Verpackungen und in einigen Mitgliedstaaten für bestimmte Erzeugnisse fast ausschließlich eine einzige Verpackungsart bevorzugen.

    (29) Konservendosen können aus drei oder aus zwei Teilen bestehen. Die meisten Konservendosen werden aus Weißblech hergestellt. Aluminiumkonservendosen stellen nur eine Nische auf dem sachlich relevanten Markt dar. Die dreiteilige (oben offene) Konservendose besteht aus einer geschweißten Weißblechwand und getrennten Weißblechböden. Zweiteilige Konservendosen mit einem voll integrierten Boden werden aus Weißblech oder Aluminium hergestellt. Bei beiden Arten von Konservendosen wird der Deckel vom Hersteller geliefert und vom Abfuellbetrieb aufgesetzt. Nur bei dreiteiligen Konservendosen kommt es zu Überschneidungen zwischen den Parteien.

    (30) Drei- und zweiteilige Konservendosen konkurrieren aus folgenden Gründen auf demselben Markt miteinander:

    - Auf der Nachfrageseite besteht eine erhebliche Substituierbarkeit zwischen drei- und zweiteiligen Konservendosen, da diese für die meisten Verwendungszwecke austauschbar sind. Ein Abfuellbetrieb müßte seine Abfuellstraße nur einmal geringfügig anpassen, wollte er zwischen beiden Dosenarten wechseln. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Früchte, die nicht in zweiteiligen Dosen verpackt werden können, und manche Fischerzeugnisse, die nur in zweiteiligen Dosen abgepackt werden. Außerdem können zweiteilige Dosen nur bis zu einer Größe von 500 ml hergestellt werden.

    - Die Kreuzpreiselastizität ist offenbar hoch. Fast alle Konservendosenhersteller und die meisten Abnehmer erklärten, daß es nur geringer Preiserhöhungen bei einem Erzeugnis bedürfe, damit die Abnehmer von dreiteiligen auf zweiteilige Konservendosen und umgekehrt umsteigen.

    C. Getränkedosenverschlüsse

    (31) Getränkedosenverschlüsse stellen die Oberseite einer Getränkedose dar. Während die eigentliche Dose aus Blech oder Aluminium hergestellt wird, besteht der Verschluß generell aus Aluminium. Die meisten Verschlüsse (über 90 %) werden von den Dosenproduzenten hergestellt und zusammen mit der Dose und nicht getrennt verkauft. Nach Angaben der Parteien und Dritten gibt es für die Nachfrageseite keine Ersatzprodukte und können die Produktionsanlagen zur Herstellung von Dosenverschlüssen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Dosenverschlüsse können folglich als getrennter Produktmarkt angesehen werden.

    D. Getränkeflaschenverschlüsse

    (32) Beide Parteien stellen folgende drei Arten von Getränkeflaschenverschlüssen her: 1. Kronenkorken, 2. Plastikschraubverschlüsse und 3. Aluminiumflaschenverschlüsse. Auf der Nachfrageseite bestimmt die Flaschenform die Art des Verschlusses. Die Wahl eines anderen Verschlusses würde die Wahl einer anderen Flaschenform und Änderungen der Abfuellstraße voraussetzen, was eine niedrige kurzfristige Kreuzpreiselastizität zur Folge hätte. Auf der Angebotsseite sind verschiedene Produktionstechniken und -anlagen für die Herstellung der verschiedenen Verschlußarten notwendig. Daher wäre eine kurzfristige Umstellung der Produktion auf ein anderes Erzeugnis ohne zusätzliche Investitionen nicht möglich.

    1. Kronenkorken

    (33) Unter Kronenkorken versteht man die gewellten, gewöhnlich aus Schwarzblech (in einigen Anwendungsbereichen auch aus Weißblech) hergestellten "Kapseln" mit einer Kunststoff- oder Korkeinlage. Sie werden überwiegend als Verschlüsse für Bierflaschen (rund 90 % aller Anwendungen) und für Flaschen mit kohlensäurehaltigen Getränken verwendet. Kronenkorken werden nur auf Glasflaschen mit einem besonders glatten Flaschenhals verwendet.

    Diese Glasflaschen sind für einen wesentlichen Teil des Marktes Pfandflaschen, und die Abfuellbetriebe müssen für ihren Produktionszyklus über einen beachtlichen Flaschenvorrat verfügen. Eine Änderung des Verschlusses würde daher nicht nur Investitionen in eine neue Flaschenreform nach sich ziehen, sondern auch Kosten in Verbindung mit dem veralteten Flaschenvorrat verursachen. Bei kohlensäurehaltigen Getränke, die in Glasflaschen mit glattem Hals abgefuellt werden, gibt es für Kronenkorken praktisch keine Ersatzprodukte. Diese Faktoren tragen zu einer geringen Kreuzpreiselastizität bei. Kronenkorken stellen folglich einen getrennten sachlich relevanten Markt dar.

    2. Aluminium- und Plastikschraubverschlüsse für Getränkeflaschen

    (34) Kunststoffverschlüsse werden auf Glas- und (PET)-Kunststoffflaschen für Getränke mit und ohne Kohlensäure verwendet. Diese Verschlüsse fallen je nach Flaschenform und Flascheninhalt unterschiedlich aus (ein- und zweiteilige Verschlüsse). Der Verschluß hängt weitgehend von der Flaschenwahl des Abnehmers ab. Er wird auf die gewählte Flaschenart abgestellt.

    Die Produktionsanlagen für Kunststoffverschlüsse können für die Herstellung verschiedener Arten von Plastikschraubverschlüssen, nicht aber für andere Verschlußarten wie Aluminiumkapseln eingesetzt werden.

    (35) Aluminiumflaschenverschlüsse sind Gewindekapseln für den Verschluß von Glas- und Kunststoffflaschen, die alkoholische Getränke oder Limonaden enthalten. Die Produktionsanlagen unterscheiden sich geringfügig nach Größe und Art der Aluminiumkapsel. Die Grundausstattung für die Produktion sämtlicher Aluminiumverschlüsse ist jedoch dieselbe. Die Produktion beginnt mit der Beschichtung und Bedruckung des Aluminiumblechs, das anschließend in Tafeln zerschnitten wird, aus denen die Kapseln gepreßt werden.

    (36) Aluminiumkapseln und Plastikschraubverschlüsse erfuellen zwar denselben Verschlußzweck, doch weisen mehrere Faktoren darauf hin, daß diese Produkte unterschiedlichen Märkten angehören: a) Es werden unterschiedliche Produktionsanlagen und -techniken verwendet, b) trotz des Preisvorteils von Aluminium gegenüber Kunststoff (die Kosten für Aluminium sind rund 10 % niedriger) bevorzugen die Abnehmer (Abfuellbetriebe) Kunststoff und sind bereit, den Aufschlag zu bezahlen, um Klagen von Kunden zu vermeiden, die sich an scharfen Aluminiumkanten verletzt haben, und c) aus traditionellen und vermarktungstechnischen Gründen werden zumindest in einem Segment des Getränkemarktes, nämlich bei alkoholischen Getränken, fast ausschließlich Aluminiumkapseln verwendet.

    Da jedoch selbst bei zwei getrennten Märkten für Aluminium- und Plastikschraubverschlüsse das Vorhaben nicht zur Begründung bzw. Stärkung einer beherrschenden Stellung führen würde, kann die Frage, ob beide Arten von Verschlüssen ein und demselben Markt angehören, offenbleiben.

    Räumlich relevante Märkte

    A. Weißblechaerosoldosen

    (37) Die Parteien bringen in ihrer Anmeldung vor, daß der räumlich relevante Markt für die Beurteilung des Zusammenschlusses "mindestens die gesamte Gemeinschaft" sei. Die Kommission vertritt aus den nachstehenden Gründen die Auffassung, daß der räumlich relevante Markt der gesamte EWR ist.

    (38) Weder die Parteien noch die befragten Wettbewerber oder Abnehmer wiesen auf erhebliche Einfuhren in den EWR hin. Nur ein Abnehmer berichtete von sehr geringen Einfuhren aus der Tschechischen Republik. Ein größerer Abnehmer berichtete von erfolglosen Versuchen, Erzeugnisse aus Osteuropa zu beziehen, wo er mit komplexen Logistikproblemen, ungenügender Flexibilität bei der Abgabe und Annahme von Bestellungen, mangelnder Qualität und Schwierigkeiten bei der Erfuellung technischer Spezifikationen konfrontiert wurde. Die von der Kommission befragten Wettbewerber konnten praktisch keine Ausfuhren von Weißblechaerosoldosen aus dem EWR vorweisen, während Aluminiumaerosoldosen mit kleinem Durchmesser in erheblichem Umfang regelmäßig aus dem EWR ausgeführt werden.

    (39) Mehrere Abnehmer waren der Auffassung, daß die Liefernähe des Anbieters einen wichtigen qualitativen Wettbewerbsvorteil darstelle, insbesondere hinsichtlich Beförderungskosten, Lieferzeit, der technischen Überwachung der Bedruckung durch die Abnehmer, der häufigen und rechtzeitigen Lieferungen und anderer logistischer Erwägungen. Trotz der Bedeutung dieser Faktoren hielten jedoch die meisten Wettbewerber und Abnehmer, einschließlich der vorerwähnten, die Liefernähe zum Anbieter nicht für ausreichend, um räumliche Märkte eng zu definieren. Für sie handelt es sich um einen europaweiten Markt. Die Analyse der von den Parteien und den Wettbewerbern vorgenommenen Lieferungen hat gezeigt, daß alle Unternehmen mehrere Mitgliedstaaten beliefern (in einigen Fällen bis zu zehn Mitgliedstaaten von einem Betrieb aus). Nach den Angaben der Parteien würde eine Preiserhöhung von 5 % die durchschnittliche Transportreichweite auf 1 000 km erweitern.

    (40) Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß für die Würdigung der Auswirkung des Zusammenschlusses auf den Weißblechaerosoldosenmarkt der gesamte EWR der räumlich relevante Markt ist.

    B. Konservendosen

    (41) Die Parteien haben in ihrer Anmeldung vorgebracht, daß der räumlich relevante Markt für Konservendosen die gesamte Gemeinschaft sei. Diese Beurteilung entspricht nicht der Auffassung der meisten Wettbewerber, für die die Konservendosenmärkte nationale Märkte sind. Die Antworten der Abnehmer waren weniger übereinstimmend; Obwohl zahlreiche Abnehmer den Konservendosenmarkt als einen europäischen Markt betrachten, erklärte eine beträchtliche Anzahl von ihnen, daß es sich um nationale Märkte handele oder daß ein lokaler Wettbewerb bestehe. Die Feststellung, daß es nationale und regionale, über die nationalen Grenzen hinausgehende Märkte gibt, entspricht eher den von den meisten Abnehmern unterbreiteten und im weiteren Verlauf beschriebenen Daten und Fakten zu Absatz und Beförderung.

    Die Kommission vertritt aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse die Auffassung, daß der räumlich relevante Markt nicht der europäische Markt ist. Diese Würdigung beruht auf der Auswertung aller eingegangenen Informationen, einschließlich der Berücksichtigung hoher Beförderungskosten für Konservendosen, erheblicher Preisunterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, unterschiedlicher Dosennormen und der notwendigen Standortnähe zum Abnehmer. All diese Faktoren weisen auf das Bestehen nationaler oder, in einigen Fällen, grenzüberschreitender regionaler Märkte hin, die nachstehend erörtert werden.

    1. Beförderungskosten

    (42) Konservendosen sind sperriger als Aerosoldosen und ihre Beförderungskosten stellen einen höheren Prozentsatz des Gesamtwerts dar. Bei ihnen ist deshalb die Beförderungsreichweite kürzer als bei Aerosoldosen. Für die Parteien liegt die wirtschaftlich vertretbare Lieferentfernung gegenwärtig bei unter 500 km. Für die meisten Wettbewerber beträgt diese Entfernung rund 300 km. Einige südeuropäische Konservendosenhersteller in Ländern, deren Währung abgewertet wurde, liefern nach bis 800 km entfernten Orten. Bei einem gedachten Preisanstieg von 5 % würde sich die Beförderungsreichweite allein aufgrund der Beförderungskosten auf höchstens 700 km (für die meisten Dosengrößen) bzw. 1 000 km (nur kleine Dosen) erhöhen.

    2. Notwendige Standortnähe zum Abnehmer

    (43) Die Standortnähe zum Abnehmer ist eine eindeutige Notwendigkeit. Die in Konservendosen gelangenden Waren sind leicht verderblich und müssen oft sofort nach der Ernte abgepackt werden. Die Abnehmer verlangen daher pünktliche Lieferung und absolute Zuverlässigkeit.

    Dieses Erfordernis wird durch die Einführung der zeitgerechten Herstellung in der Nahrungsmittelindustrie, für die aus logistischen Gründen mehrere tägliche Konservendosenlieferungen in bestimmten Zeitabständen erforderlich sind, noch verstärkt. Einige Abnehmer erklärten daher, daß sie einen Anbieter, der sich nicht in der Nähe ihrer Abfuellbetriebe befindet, nicht für zuverlässig halten würden (genannt werden Entfernungen von 50 km für größere Dosen bis 300 km für kleinere Dosen).

    Außerdem verlangen die Abnehmer von ihren Dosenanbietern einen schnellen und rechtzeitigen Kundendienst. In der Hochsaison verursachen bereits wenige Stunden Produktionsleerlauf sehr hohe Kosten, weil die Gefahr besteht, daß die Lebensmittel verderben. Ein Dosenanbieter muß daher in der Lage sein, innerhalb weniger Stunden Kundendienstwünsche zu erfuellen.

    Für Anbieter, die sich nicht in der Nähe des Abnehmers befinden, wären wegen des enormen täglichen Dosenbedarfs zusätzliche Lager und Serviceeinrichtungen notwendig, deren Kosten zu den Transportkosten hinzukommen würden. Für einen Dosenhersteller wären somit Lieferungen in ein von seinem Betrieb entferntes Gebiet nur im Rahmen einer langfristigen Abnahmezusage für große Mengen rentabel, die ihn in die Lage versetzen würde, die erforderlichen Serviceeinrichtungen aufzubauen.

    Diese Notwendigkeit der Liefernähe spiegelt sich in der gegenwärtigen Verteilung der Betriebe über den gesamten EWR wider. Konservendosen werden im EWR von über 40 Betrieben hergestellt, wobei die meisten Mitgliedstaaten über mehr als einen Betrieb verfügen.

    3. Unterschiedliche Dosennormen

    (44) Ein weiteres Hindernis bei der Europäisierung des Marktes sind die in den einzelnen Ländern bestehenden unterschiedlichen Normen in bezug auf die Dosengröße, durch die grenzüberschreitende Verkäufe behindert werden. Diese Beschränkungen könnten jedoch überwunden werden, indem Großabnehmer die Hersteller in einem Nachbarland veranlassen könnten, eine Fertigungsstraße entsprechend den Normen des Abnehmers zu ändern.

    4. Bedeutende Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten

    (45) Ein weiterer Anhaltspunkt gegen einen europäischen Markt sind die bedeutenden, anhaltenden Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten. Konservendosen sind in Spanien und Italien am billigsten, während der Preis für eine vergleichbare Dose in Deutschland und Österreich bis zu 30 % höher sein kann.

    5. Schlußfolgerung

    (46) Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Faktoren kann die Kommission der Behauptung der Parteien, daß für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens der europäische Markt der räumlich relevante Markt für Konservendosen sei, nicht zustimmen. Es gibt gute Gründe für die Annahme, daß es sich im allgemeinen um nationale oder um grenzüberschreitende regionale Märkte handelt. Die Auswertung der tatsächlichen Transportentfernungen und die bei der Kommission eingegangenen Antworten ergeben folgende über die Grenzen einzelner Mitgliedstaaten hinausgehende regionale Märkte: Spanien und Portugal; das Vereinigte Königreich und Irland; Belgien, die Niederlande und Luxemburg.

    (47) In Spanien und Portugal bestehen mehr als 15 Konservendosenbetriebe, die von der räumlichen Entfernung her miteinander konkurrieren könnten. Nach den Lieferentfernungen und den Betriebsstandorten können spanische Hersteller den portugiesischen Markt beliefern und portugiesische Hersteller den spanischen Markt. Die Einfuhren auf diesem Markt sind unerheblich.

    (48) Was das Vereinigte Königreich und Irland betrifft, so gehört Crown der einzige Konservendosenbetrieb in Irland, während CMB im Vereinigten Königreich sechs Betriebe gehören. Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Irland sind jedoch umfangreich, und die größten britischen Wettbewerber haben erklärt, daß sie die beiden Mitgliedstaaten als einen einzigen Markt betrachten. Über 90 % der in diesem Markt nachgefragten Konservendosen werden dort auch hergestellt.

    An diesem Sachverhalt würde sich gemäß der Untersuchung der Kommission im Fall eines geringen, aber spürbaren Preisanstieges kaum etwas ändern.

    (49) Belgien, die Niederlande und Luxemburg stellen ebenfalls einen einzigen räumlichen Markt mit häufigen Ausfuhren zwischen diesen Ländern dar. Die Parteien haben vorgebracht, daß bei einem regionalen Benelux-Markt die Wettbewerber in Deutschland und Frankreich berücksichtigt werden müßten.

    Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß Unternehmen mit Betrieben in Nordfrankreich und Westdeutschland tatsächlich regelmäßig die Benelux-Länder beliefern. In weit geringerem Maße liefern Benelux-Hersteller in deutsche Nachbargebiete. Lieferungen nach Frankreich sind selten (93 % der in Frankreich verbrauchten Konservendosen werden im Lande hergestellt). Da selbst auf dem engsten räumlichen Markt (nämlich Benelux) das Vorhaben nicht zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen würde, kann die Frage, ob der räumlich relevante Markt einen Teil Nordfrankreichs und Westdeutschlands einbeziehen sollte, offenbleiben.

    C. Getränkedosen- und Getränkeflaschenverschlüsse

    (50) Wegen ihrer hohen Verpackungsdichte ist bei Getränkedosenverschlüssen, Kronenkorken, Plastikschraubverschlüssen und Aluminiumflaschenverschlüssen der Anteil der Beförderungskosten am Wert dieser Erzeugnisse gering, weshalb sie überall in der Gemeinschaft zu wirtschaftlichen Preisen geliefert werden können. Crown liefert z. B. Getränkedosenverschlüsse von seinem Werk in Irland in die gesamte Gemeinschaft. Die Wettbewerber liefern ebenfalls Getränkedosenverschlüsse überall in der EU und auch nach Osteuropa, in die Türkei und nach Nordafrika. Kronenkorken werden überall in der EU geliefert. Crown liefert Kronenkorken von Spanien nach Holland und von seinen Produktionsbetrieben in der Gemeinschaft nach dem Nahen Osten. Plastikschraubverschlüsse und Aluminiumflaschenverschlüsse werden ebenfalls überall in der Gemeinschaft geliefert.

    Die Parteien und die Wettbewerber haben erklärt, daß sie Europa als den räumlich relevanten Markt betrachten. In Anbetracht der oben beschriebenen Lieferströme und der Einschätzung durch den Wirtschaftszweig ist der räumlich relevante Markt der EWR.

    Wettbewerbliche Würdigung

    A. Weißblechaerosoldosen

    (51) Die Mehrzahl der von der Kommission angesprochenen Abnehmer haben zu bedenken gegeben, daß der Zusammenschluß und die sich daraus ergebenden hohen Marktanteile der neuen Unternehmenseinheit den Wettbewerb auf dem Markt der Weißblechaerosoldosen behindern würden.

    (52) Auch die meisten Weißblechaerosoldosen-Hersteller haben Bedenken zu den möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Vorhabens auf den Markt geäußert. Insbesondere würde der Zusammenschluß dem neuen Unternehmen die Möglichkeit geben, eine Reihe qualitativer Wettbewerbsvorteile zu nutzen, die es in Verbindung mit seinem großen Marktanteil in die Lage versetzen könnten, mit den Worten eines Wettbewerbs: "den Wettbewerb auszuschließen".

    (53) Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu der Schlußfolgerung, daß der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Weißblechaerosoldosen begründen würde:

    1. Erhebliche strukturelle Veränderungen auf dem Weißblechaerosoldosenmarkt infolge des Zusammenschlusses

    a) Marktanteile

    (54) Nach den Angaben von FEA, dem Europäischen Verband der Aerosolhersteller, belief sich der Gemeinschaftsmarkt für Aerosoldosen - Weißblech und Aluminium - im Jahr 1994 auf rund 3,3 Mrd. Einheiten. Diese Zahl stimmt mit der Angabe der Parteien von 3,45 Mrd. Einheiten für den EWR überein.

    Nach den Schätzungen von Boxal und Cebal, den beiden größten Herstellern von Aluminiumaerosoldosen, entfallen auf Aluminiumdosen 1,2 bis 1,3 Mrd. Einheiten, was mit den Verkaufszahlen dieser beiden Unternehmen von zusammengenommen rund 1,1 Mrd. Einheiten im EWR in Einklang steht.

    Demnach beläuft sich das Gesamtvolumen der Weißblechaerosoldosen im EWR auf 2,1 bis 2,25 Mrd. Einheiten.

    (55) Gestützt auf die höchsten der vorhandenen Zahlenangaben beliefen sich im Jahr 1994 die Anteile von CMB und Crown an den Verkäufen von Weißblechaerosoldosen im EWR auf [35-45 %] (7) bzw. [20-30 %] (8). In demselben Jahr setzten CMB und Crown [ . . .] bzw. [ . . .] Einheiten (9) im EWR ab. Außerdem lieferte Crown an [ . . ] (10) Mio. Einheiten im Rahmen einer [langfristigen] (11) Liefervereinbarung. (Crown hat eine Anlage zur Herstellung von Weißblech "Wand-an-Wand" mit der Produktionsanlage von [ . . ] (12) errichtet.) Mit einem Gesamtabsatz von rund [ . . ] (13) Mio. Einheiten hatte die neue Unternehmenseinheit einen Anteil von [60-70 %] (14) am EWR-Markt für Weißblechaerosoldosen.

    (56) Der nächstgrößere Wettbewerber ist Schmalbach, eine Tochtergesellschaft des Viag-Konzerns mit einem Umsatz von rund 400 Mio. Einheiten und einem Marktanteil von 18 %. Die übrigen rund 20 % des Marktes verteilen sich auf kleine lokale Wettbewerber mit Marktanteilen von jeweils weniger als 5 %. Hierzu zählt Staehle, der drittgrößte Hersteller im EWR, mit einem Anteil von 4 bis 5 %. Alle übrigen Wettbewerber (einschließlich May Verpackung in Deutschland, Linpac im Vereinigten Königreich, Colep in Portugal und Grumetal in Spanien) haben Marktanteile von weniger als 3 %.

    (57) Wie sich aus dem nachstehenden Vergleich der Marktanteile bei Weißblechaerosoldosen vor und nach dem Erwerb ergibt, würden sich die Marktstellung des neuen Unternehmens und auch die Marktstruktur insgesamt grundlegend ändern.

    (58) Wenn auch CMB vor dem Erwerb das mit Abstand größte Unternehmen ist (bereits zweimal so groß wie jeder der beiden folgenden Wettbewerber), stehen ihm mit Crown und Schmalbach zwei fast gleichgroße Wettbewerber gegenüber.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (59) Nach dem Erwerb wäre jedoch der Marktanteil von Crown/CMB mehr als dreimal größer als der Anteil des nächstgrößten Wettbewerbers, der seinerseits mehr als dreimal größer wäre als der Anteil des drittgrößten Wettbewerbers auf dem EWR-Markt der Weißblechaerosoldosen. Die nachstehende Tabelle macht deutlich, daß durch den Zusammenschluß nicht nur eines der beiden Unternehmen mit bedeutender Marktpräsenz, sondern auch das einzige andere Unternehmen, das von den Abnehmern als eine wichtige Wettbewerbsquelle für den Marktführer dargestellt wurde, wegfallen würde (siehe unten).

    Nach dem Erwerb ergäben sich folgende Marktanteile:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Überschußkapazitäten

    (60) Nach Einschätzung der Parteien herrschen auf dem Markt erhebliche Überschußkapazitäten. (Die durchschnittliche Auslastung der Produktionskapazität wird von ihnen mit [60-70 %] (15) angegeben.) Der größte Teil dieser Kapazitäten würde jedoch auf das neue Unternehmen entfallen. Die "realistische Kapazität" der Parteien (laut Crown errechnet sich diese aus drei Schichten der bestehenden Produktpalette und Fertigungsstraßen, multipliziert mit 75 %, um Produktumstellungen Rechnung zu tragen) wäre zusammengenommen ausreichend, um die gesamte Marktnachfrage zu decken.

    Schmalbach, der einzige Wettbewerber mit einem Marktanteil von mehr als 5 %, hat demgegenüber eine realistische Überschußkapazität, mit der er sehr viel weniger als 5 % des Marktes bedienen könnte (16).

    c) Zusammenlegung von Know-how, von Forschung und Entwicklung und Produktionstechnik der beiden Marktführer

    (61) Neben der erheblichen Erweiterung der Marktanteile und Kapazitäten und dem überragenden Marktanteil der neuen Unternehmenseinheit würde das Vorhaben eine Zusammenballung von Know-how, FuE und Produktionstechnik der beiden Marktführer bewirken. Obwohl eine solche Zusammenballung prinzipiell eine positive Auswirkung auf den Wettbewerb im Hinblick auf Rationalisierung haben könnte, wird sie, angesichts der bestehenden Markteintrittsbarrieren, aus den unten angeführten Gründen in diesem Fall eine negative Auswirkung haben.

    Im Gegensatz zu Konservendosen sind Aerosoldosen kein Massenprodukt, und nach den Aussagen der großen Mehrzahl der Lieferanten und Wettbewerber spielt das Know-how eine wichtige Rolle, um auf dem Aerosoldosenmarkt den Wettbewerb bestehen zu können. Dies gilt insbesondere für bestimmte Produktionsaspekte wie die Zusammensetzung der Innenlacke (um die chemische Verträglichkeit mit der jeweiligen Füllung zu gewährleisten) und die Entwicklung geeigneter Liefersysteme (um die chemische Beschaffenheit der Füllung zu schützen). Dieses Know-how ist ein Schlüsselelement, um den Anforderungen der Abnehmer bei neu auf den Markt zu bringenden Füllungen mit ihrer jeweiligen chemischen Zusammensetzung zu genügen, und für den Wettbewerb bei bestehenden Füllungen.

    Know-how und technische Entwicklung wurden auch als Gründe dafür angegeben, warum die Großabnehmer der Überzeugung sind, daß sie von großen internationalen Unternehmen mit erheblichen technischen Ressourcen beziehen müssen. CMB wird von den größten Abnehmern als Lieferant hochwertiger, innovativer Produkte angesehen, während Crown Anstrengungen unternehme, um dieselbe Qualitätshöhe zu erreichen. Diese beiden Unternehmen werden als die innovativen Kräfte im Markt angesehen. Die Abnehmer haben ferner angegeben, daß sich der Markt gegenwärtig durch eine rasante, kostenaufwendige Entwicklung bei Technik und Know-how auszeichne und daß der Besitz und die Aktualisierung des neuesten Know-how-Standes ein wesentlicher Antriebsfaktor für den Wettbewerb sei. Dies geht auch aus einem Vermerk hervor, den die Parteien der Kommission am 18. Juli 1995 vorgelegt haben. Im gleichen Sinne hat ein Kunde folgendes festgestellt:

    "CMB ist, was die Technik betrifft, das fortgeschrittenste Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig . . . Aus diesem Grund sind die übrigen Wettbewerber stets gezwungen, CMB zu folgen und sich in gleicher Weise zu entwickeln. Crown war immer das erste Unternehmen, das die neuen Entwicklungen umgesetzt hat, was zu einem gesunden Wettbewerb zwischen diesen beiden gleichwertigen Anbietern geführt hat. Ein Zusammenschluß der beiden Unternehmen würde zu erheblichen Preissteigerungen führen, da der bestehende Wettbewerb insbesondere im Bereich der Neuentwicklungen wegfallen und die neue Unternehmenseinheit letztlich über eine uneingeschränkte Freiheit für Preiserhöhungen verfügen würde. Nach Ansicht unseres Unternehmens gibt es gegenwärtig neben Crown und CMB kein Unternehmen, das finanziell stark genug wäre, um neue Techniken entwickeln zu können, so daß im Ergebnis der Endverbraucher/Endabnehmer das Opfer wäre."

    d) Wegfall eines von nur zwei Aerosoldosenherstellern mit Produktionsstätten in Gesamteuropa

    (62) Mit dem Zusammenschluß würde einer von nur zwei Lieferanten mit flächendeckender Präsenz verschwinden. Dieses Merkmal ist für die Kunden von Bedeutung, wenn sie einen Lieferanten hinsichtlich Lieferfristen, Kundendienst, tägliche Kleinlieferungen (im Gegensatz zu umfangreichen Großlieferungen, die eine aufwendige und teure Lagerhaltung erfordern) und Lieferzuverlässigkeit auswählen.

    (63) Wie bereits erwähnt, haben sowohl Großkunden als auch Kleinabnehmer angegeben, daß die Kundennähe für den Lieferanten einen Wettbewerbsvorteil darstellt, selbst wenn die Lieferungen auf europäischer Ebene ausgehandelt werden. Von besonderer Bedeutung ist dies für die Kleinabnehmer, die Lieferungen in kleinen Mengen benötigen. Die Großabnehmer sind ihrerseits von den Großlieferanten hinsichtlich technischer Flexibilität, Qualitätsanforderungen, technischer Neuerungen und Know-how (siehe nachstehend unter "Entgegenwirken der Abnehmer") in besonderem Maße abhängig. Auch ziehen sie Lieferanten in ihrer unmittelbaren Nähe vor, um die technische Unterstützung, Zuverlässigkeit, Überwachung der Bedruckung, kurze Lieferzeiten gewährleisten und der allgemeinen Entwicklung hin zu täglichen Lieferungen kleiner Mengen folgen zu können.

    Die Anmelder sind schon vor dem Zusammenschluß die einzigen Unternehmen im Markt, die eine solche Flexibilität aufweisen. Während Crown Fertigungsstätten in Belgien, dem Vereinigten Königreich, Spanien, Italien und den Niederlanden unterhält, betreibt CMB Produktionsstätten in Spanien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Im Vergleich dazu unterhält Schmalbach, der nächstgrößte Hersteller, nur jeweils eine Produktionsanlage in Deutschland und den Niederlanden, während kein anderer Wettbewerber über mehr als einen Produktionsbetrieb verfügt.

    e) Produktionsflexibilität

    (64) Mit dem Zusammenschluß würde auch im Hinblick auf die Flexibilität der Produktion einer der beiden führenden Lieferanten wegfallen. Dadurch würde sich die Kluft noch vergrößern, die nach den Aussagen der Kunden bereits gegenüber dem nächstfolgenden Wettbewerber vorhanden ist.

    (65) Auch in bezug auf die Produktionsflexibilität wird allein die neue Unternehmenseinheit mehr als [ . . . ] (17) Weißblechaerosoldosen-Produktionslinien ([ . . . ] (18) von Crown und [ . . . ] (19) von CMB) und davon zumindest [ . . . ] (20) in den verschiedenen Gebieten Europas [ . . . ] (21) betreiben.

    Mit ihrer großen Anzahl an Produktionslinien sind sowohl Crown als auch CMB in der Lage, ihre Fertigungsstraßen für bestimmte Großabnehmer im Rahmen von Vereinbarungen mit wöchentlichen Lieferverpflichtungen offenzuhalten. Die Untersuchungen der Kommission haben ergeben, daß mit der Zusammenlegung dieser großen Anzahl an Produktionslinien die Flexibilität der neuen Unternehmenseinheit in diesem Bereich noch zunehmen würde, während keiner der Wettbewerber in der Lage wäre, ein vergleichbares Lieferangebot zu gewährleisten. Die Fähigkeit zu einem kundenspezifischen Lieferangebot ist eine hohe Wettbewerbshürde, die von den anderen Wettbewerbern überwunden werden müßte, und war offenbar (neben den innovativen Leistungen) einer der Faktoren, die [ . . . ] (22) bei seiner Entscheidung, für bestimmte Erzeugnisse Weißblech- statt Aluminiumaerosoldosen zu verwenden, dazu bewogen haben, CMB und Crown als alleinige Lieferanten auszuwählen. Nach den Aussagen eines anderen Großabnehmers sind "CMB und Crown in der Lage, in Gesamteuropa innerhalb kurzer Fristen zu liefern, Währungsschwankungen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit in einer Vielzahl europäischer Länder zu nutzen und flexible (tägliche) Lieferangebote zu machen . . . Kein anderer Hersteller von Weißblechdosen in Europa wäre gegenwätig in der Lage, derart günstige Lieferbedingungen zu gewährleisten."

    2. Die verbleibenden Wettbewerber wären nicht in der Lage, der Marktmacht des neuen Unternehmens auf dem Weißblechaerosoldosenmarkt entgegenzuwirken

    (66) Eine Reihe von Großabnehmern hat angegeben, daß für ihren großen Bedarf an Aerosoldosen unterschiedlicher Größe, die in großen Losen hergestellt werden, die kleineren Wettbewerber keine gleichwertige Alternative darstellen. Dies wäre für die kleinen Anbieter mit ihrer begrenzten Zahl von Produktionslinien an jeweils nur einem Standort wirtschaftlich um so weniger möglich, als viele der größten Abnehmer ihren Einkauf mit den Großanbietern, die in ganz Europa Fertigungsstraßen unterhalten, bereits auf europäischer Ebene aushandeln. Alle Großabnehmer haben zu bedenken gegeben, daß sie nach dem Zusammenschluß bei der Auswahl ihres "Hauptlieferanten" keine Alternative mehr hätten. Einer der Großkunden hat die Befürchtung geäußert, daß der Zusammenschluß zu einer monopolähnlichen Stellung führen würde, was für sämtliche Abnehmer, einschließlich Großkunden wie er selbst, Wettbewerbsnachteile mit sich bringen würde.

    (67) Schmalbach (Viag), der einzige andere große Wettbewerber mit mehreren Produktionsstätten, kann weder ausreichende Überkapazitäten noch die geographische Flexibilität vorweisen, um einen wirksamen Wettbewerb gegen die Parteien auf dem gesamten Markt bestehen zu können. Mit nur zwei in Nordeuropa gelegenen Fertigungsstandorten hat Schmalbach seinen Absatzschwerpunkt in den Benelux-Ländern, in Deutschland, den nordischen Ländern und, in geringerem Maße, im Vereinigten Königreich, ist aber auf dem spanischen und dem italienischen Markt praktisch nicht präsent. Angesichts der räumlichen Beschränkung seiner Standorte, der Anzahl seiner Produktionslinien und seiner begrenzten Überkapazitäten kann Schmalbach auch auf technischem Gebiet nicht dasselbe Maß an Flexibilität vorweisen.

    Im Gegensatz zu den Parteien wurde Schmalbach nicht den "technischen Marktführern" zugerechnet.

    (68) Damit ist Schmalbach in seiner Fähigkeit eingeschränkt, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der neuen Unternehmenseinheit entgegenzuwirken. Dies bestätigen auch die Äußerungen, die von einigen der größten Aerosoldosenabnehmer gemacht wurden, wonach u. a. ". . . Schmalbach nicht das gleiche Maß an Flexibilität aufweist, da seine Produktionsstandorte in demselben Gebiet liegen und es kein innovatives Unternehmen ist. Aus diesen Gründen würde Schmalbach [von unserem Unternehmen] unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht zu den vorrangigen Lieferanten gezählt. Um eine glaubhafte Alternative als Hauptlieferant werden zu können, müßte Schmalbach sehr viel Geld investieren, wohingegen die Geschäftsleitung von Viag deutlich gemacht hat, daß Verpackung nicht zu den Prioritäten dieses Konzerns zählt." Ein anderer Großabnehmer hat ausgesagt, daß "Schmalbach keine Alternative als Hauptlieferant darstellt und auch nicht die übrigen Wettbewerber, bei denen es sich um Familienunternehmen mit Anteilen von weniger als 5 % am europäischen Markt handelt".

    (69) Die übrigen kleinen Wettbewerber mit ihren untereinander aufgesplitterten Kapazitäten können, obwohl sie zusammengenommen eine erhebliche Überkapazität aufweisen, nicht als eine gleichwertige Alternative bei der Erfuellung der Anforderungen der Großabnehmer angesehen werden. Diese kleinen Unternehmen wären hinsichtlich der qualitätsbezogenen Wettbewerbsfaktoren in noch größerem Maße benachteiligt als Schmalbach. Sie werden deshalb nicht in der Lage sein, dem Wettbewerbsverhalten der neuen Unternehmenseinheit in spürbarem Maße entgegenzuwirken, was auch aus der folgenden Aussage eines Großabnehmers hervorgeht:

    "Tatsächlich leben die kleinen Wettbewerber hinsichtlich Qualität, Flexibilität, Kapazität, Innovation, Geschwindigkeit und Qualität der Bedruckung in einer anderen Welt. Diese kleinen Betriebe stehen überwiegend im Wettbewerb um Aufträge von dritten Abfuellern."

    3. Die Marktmacht der Abnehmer wäre unzureichend, um einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Parteien entgegenzuwirken

    (70) Die Parteien haben in ihrer Anmeldung geltend gemacht, daß die Großabnehmer über Marktmacht verfügten, indem sie ohne weiteres von anderen Lieferanten beziehen bzw. langfristige Lieferverträge schließen oder sogar Unternehmen in vorgelagerten Märkten erwerben könnten.

    (71) Die größten Abnehmer haben die Auffassung vertreten, daß sie nicht auf die kleineren Wettbewerber zurückgreifen könnten. Wie bereits erwähnt, sind diese Kunden von technischen Neuerungen und von Know-how, wo die Parteien die stärkste und - eigentlich auch die einzig glaubwürdige - Marktstellung halten, besonders abhängig. Die Parteien haben hierzu hervorgehoben, daß Neuerungen häufig in Zusammenarbeit mit den Kunden und/oder Lieferanten entwickelt werden. Die Verlagerung eines wesentlichen Teils ihres Bedarfs hin zu kleineren Lieferanten würde deshalb diese partnerschaftlichen Beziehungen beeinträchtigen.

    Außerdem müßten diese Kunden mehrere Bezugsvereinbarungen für relativ kleine Mengen mit einer Reihe von Kleinunternehmen schließen, mit denen sie keine Großmengenverträge wie mit Crown und/oder CMB vereinbaren könnten. Dies würde die Lieferzuverlässigkeit beeinträchtigen und eine schwierige, unwirtschaftliche Überwachung bedingen.

    Die Großabnehmer sind ferner der Auffassung, daß nur die großen internationalen Lieferanten die Möglichkeit europaweiter Verhandlungen bieten und ihre Anforderungen hinsichtlich Qualität und Technik erfuellen können (siehe oben).

    Zusammenfassend haben die größten Abnehmer festgestellt, daß bei einem vollzogenen Zusammenschluß nach ihrer Auffassung keine Alternativen zu dem neuen Konzern mehr bestuenden.

    (72) Dieselben Wettbewerbsbedenken wurden zu den Umständen bei langfristigen Kundenvereinbarungen bzw. kundenspezifischen Produktionsstätten oder -linien geäußert. Nach Aussage eines Wettbewerbers hätte die neue Unternehmenseinheit angesichts ihrer Überkapazitäten und ihrer technischen Flexibilität eindeutige Vorteile bei derartigen Vorhaben. Außerdem würde das neue Unternehmen neben seiner beherrschenden Stellung bei Know-how, FuE und Produktionstechnik über finanzielle Investitionsmöglichkeiten verfügen, die es zum bevorzugten Partner für neue Vorhaben eines Großabnehmers in diesem Bereich machen würden. Ein Großabnehmer von Aerosoldosen hat sich hierzu wie folgt geäußert:

    "Langfristige Vereinbarungen mit kleinen Lieferanten wären aus der Sicht unseres Unternehmens kein vernünftiges Vorgehen. Viel eher wären wir bereit, mit dem neuen Konzern eine langfristige Vereinbarung zu unterzeichnen, um dessen innovativen und sonstigen Vorteile zu nutzen und eine angemessene Entwicklung der Dosenpreise zu gewährleisten. Kleine Hersteller, wie z. B. Colep in Portugal, würden für [uns] als Großabnehmer keine gleichwertige Alternative darstellen."

    (73) Hinsichtlich der Möglichkeit einer vertikalen Integration in vorgelagerte Märkte hat keiner der Großabnehmer diesbezüglich Absichten bekundet. Sämtliche Abnehmer einschließlich derjenigen, die nach eigenen Aussagen irgendwann eine derartige Option ernsthaft erwogen hatten, betonten, daß eine Reihe von Marktzugangsschranken (nachstehend unter "potentieller Marktzugang" dargelegt) und insbesondere die Know-how-Anforderungen sie daran hindern würden. Einige Abnehmer haben hinzugefügt, daß die Anzahl der Abwandlungen bei der Herstellung von Aerosoldosen hinsichtlich Dosengröße, Mehrfarbenbedruckung und Gewährleistung der Verträglichkeit des Doseninhalts mit dem jeweiligen Innenlack eine unwirtschaftliche Anzahl von Produktionslinien erfordern würden, die letztendlich nicht voll ausgelastet werden könnten (nach den Angaben eines Kunden benötigt sein Unternehmen weit mehr als 700 Abwandlungen).

    (74) Aus den vorgenannten Gründen würden selbst die größten Abnehmer dem Wettbewerbsverhalten der neuen Unternehmenseinheit nicht entgegenwirken können.

    4. Kein ausreichendes Wettbewerbspotential, um einem wettbewerbswidrigen Verhalten der neuen Unternehmenseinheit entgegenzuwirken

    a) Potentieller Marktzugang bei dreiteiligen Weißblechaerosoldosen

    (75) Nach den Angaben der Parteien wären die Kosten für einen Marktzutritt über den Erwerb der erforderlichen Produktionsanlagen nicht außergewöhnlich hoch, da Weißblechaerosoldosen unter Verwendung derselben Technik wie dreiteilige Konservendosen hergestellt werden.

    In einigen Fällen wäre die Umstellung eines Fließbandes für dreiteilige Konservendosen in ein Aerosoldosenfließband weder kostspielig noch besonders schwierig. Sie würde jedoch eine umfangreiche Umrüstung sowie besondere Produktionsanlagen für Aerosoldosen mit gewölbtem Ende (jedoch nicht für Konservendosen) erfordern. Außerdem wäre eine wirtschaftliche Umrüstung nur bei Hochleistungs-Konservendosenlinien für Dosen eines kleinen Durchmessers sinnvoll. Nach den Angaben der Parteien betragen die Kosten für die Umrüstung einer Hochleistungs-Konservendosenstraße in eine Aerosoldosenstraße mit nur einer Dosengröße 1 bis 2 Mio. ECU. Hierbei handelt es sich jedoch nicht unbedingt um eine für die Umrüstungskosten realistische Bezugsgröße, da die Fertigungsstraße höchstwahrscheinlich vom Produktionsbereich Konservendosen zum Bereich Aerosoldosen verlagert werden müßte.

    Nach den Angaben der Parteien würde der Einbau einer neuen Zweistraßenanlage einschließlich Bedruckung rund 10,7 Mio. ECU kosten. Nach Auffassung der Wettbewerber würde ein umfangreicher Marktzugang wenigstens drei Fertigungsstraßen (gegenüber den [ . . . ] (23) Produktionslinien der Parteien) und Kosten in Höhe von 12,5 Mio. ECU erfordern (für Dosen mit flachem und gewölbtem Ende, jedoch ohne die technisch und finanziell aufwendige Bedruckung).

    (76) Keiner der Kunden oder Wettbewerber hat diese Auffassung bestätigt, vielmehr war die große Mehrheit der Auffassung, daß ein Marktzugang in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich sei, es sei den über den Erwerb eines vorhandenen Wettbewerbers.

    Die Untersuchungen der Kommission haben ferner ergeben, daß neben dem Einbau der Fertigungsanlagen das Know-how ein wichtiges Marktmerkmal ist, das von denjenigen Kunden als eine hohe Marktzugangsschranke angesehen wird, die eine vertikale Integration erwogen hatten (siehe auch unter "Marktmacht der Abnehmer"). Die Know-how-Anforderungen gelten auch für die Hersteller von Konservendosen, die in den Aerosoldosenmarkt eintreten möchten, sind jedoch eine kleinere Hürde als ein Marktneuzugang eines Aerosoldosenherstellers durch vertikale Integration.

    (77) Die Parteien sind der Auffassung, daß unter technischen und betrieblichen Gesichtspunkten ein Marktzugang bereits mit zwei Produktionslinien erfolgen könnte. Dieser Aussage stehen jedoch die Äußerungen von Großabnehmern entgegen, wonach Lieferzuverlässigkeit, Flexibilität der Produktion, fortgeschrittene Technik, Forschung und Entwicklung sowie Know-how wesentliche Faktoren bei der Wahl eines bestimmten Lieferanten sind. Angesichts dieser hohen Schranken müßte ein Marktzutritt erheblich sein, um dem Verhalten des Marktführers entgegenwirken zu können.

    (78) Die Parteien haben ferner auf das rasche Wachstum des Marktes hingewiesen (27 % zwischen 1985 und 1994), was grundsätzlich einen Marktzugang erleichtern müßte. Hierbei handelt es sich jedoch um Zahlenaggregate für den gesamten Aerosolbereich ohne Einzelangaben zu Weißblechdosen. Eingehende Angaben über Weißblechaerosoldosen verfügt die Kommission lediglich für den italienischen Markt, auf dem zwischen 1986 und 1994 ein Wachstum von 7 % verzeichnet wurde.

    (79) Selbst wenn es sich bei dem europäischen Weißblechaerosoldosenmarkt nicht um einen stagnierenden Markt handeln sollte, wäre ein umfangreicher Marktzutritt dennoch unwahrscheinlich. Fast sämtliche Wettbewerber haben die Möglichkeit ausgeschlossen, daß in absehbarer Zukunft ein bedeutender Marktzugang durch die Errichtung neuer Kapazitäten erfolgen wird. Der Markt zeichnet sich bereits durch erhebliche Überschußkapazitäten aus, von denen ein Großteil auf den Marktführer entfällt. Wie bereits festgestellt, würde die neue Unternehmenseinheit über ausreichende Kapazitäten verfügen, um den gesamten Markt beliefern zu können.

    Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission hierzu angegeben, daß in der realistischen Kapazität von Crown nicht die Engpässe bei der Bedruckungsanlage berücksichtigt seien. Sie hatten jedoch in ihrer Anmeldung vermerkt, daß erhebliche Bedruckungskapazität jederzeit auf dem Markt verfügbar sei und daß häufig Aufträge für die Bedruckung außer Haus vergeben würden. Somit hätten Einschränkungen bei der Bedruckungskapazität der Parteien keine Auswirkung auf diese Bewertung.

    Die Nachfrageelastizität ist offenbar relativ gering, da kein gleichwertiger Ersatz für Weißblechaerosoldosen vorhanden ist und die Preisschwankungen in der Vergangenheit bei Aluminiumdosen, dem nächsten Ersatzprodukt, nicht zu einer wesentlichen Änderung in dem Kräfteverhältnis zwischen den beiden Produkten geführt haben. Der Marktführer wäre deshalb in der Lage, umgehend die Preise spürbar zu senken, indem er zusätzliche Mengen auf den Markt bringt. Die Fähigkeit, einen Preisdruck auszuüben, würde jeden Versuch eines großangelegten Zugangs selbst in einem Markt mit relativ niedrigen Zutrittskosten vereiteln, da der Neuzugänger sehr bald gezwungen wäre, den Markt wieder zu verlassen, und deshalb auch bei wieder steigenden Preisen zögern würde, erneut auf den Markt zu treten.

    Die meisten Wettbewerber sind daher der Auffassung, daß ein Marktzugang bei dreiteiligen Weißblechaerosoldosen über den Erwerb eines vorhandenen Wettbewerbers erfolgen müßte.

    b) Zukünftiger Wettbewerb von Aluminiumdosenherstellern

    (80) Wie bereits erwähnt, müßte nach Auffassung der Hauptabnehmer der Preis für Aluminiumdosen stark zurückgehen, damit sich Aluminium für die Kunden zu einer wettbewerbsfähigen Alternative für Weißblech entwicklen könnte. Der von den Abnehmern für erforderlich gehaltene Rückgang des Aluminiumpreises beläuft sich auf durchschnittlich 43 %, von den Großabnehmern wurden hierzu Zahlen zwischen 20 % und 25 % genannt. Nach Auffassung der meisten Marktteilnehmer (Anbieter, Wettbewerber und Kunden der Parteien) wäre es äußerst unwahrscheinlich, daß die Preise für Aluminiumdosen mittelfristig um mehr als 10 % zurückgehen. In absehbarer Zukunft können daher die Hersteller von Aluminiumdosen nicht als eine wirksame Gegenkraft im Wettbewerb mit den Herstellern von Weißblechdosen angesehen werden.

    (81) Die Parteien haben jedoch in einem Vermerk an die Kommission hervorgehoben, daß [ . . . ] (24), einer der großen Verarbeiter von Aluminiumblechen, gegenwärtig eine Technik zur Herstellung zweiteiliger Weißblechaerosoldosen entwickle.

    (82) Einige technische Probleme (z. B. der Druckwiderstand und die Verringerung des Durchmessers am Dosenende) müssen jedoch noch gelöst werden, wobei ein tatsächlicher Erfolg ungewiß ist. Hierfür werden auf jeden Fall erhebliche Investitionen und Zeit bis zur tatsächlichen Anwendung erforderlich sein. [ . . . ] (25) verfolgt offensichtlich die Strategie, sein vorhandenes Absatzvolumen zu halten, während seine Kunden sich zunehmend auf Weißblechdosen umstellen. Deshalb ist anzunehmen, daß [ . . . ] (26) bestrebt sein wird, sich seinen Kundenbestand in absehbarer Zukunft zu sichern und deshalb nicht als ein aggressiver Wettbewerber gegenüber Kunden, die gegenwärtig Weißblech verwenden, auftreten wird.

    Außerdem haben Kunden erklärt, daß "selbst wenn eine Produktion mit dieser neuen Technik möglich wäre, sich noch herausstellen müßte, ob sie angesichts der Produktionskosten bei kundenspezifischen Losgrößen wirtschaftlich sinnvoll wäre. Dies wird sich jedoch nicht vor 1998 herausstellen."

    5. Schlußfolgerung zu Weißblechaerosoldosen

    (83) Unter den geschilderten Voraussetzungen kann man davon ausgehen, daß die neue Unternehmenseinheit in der Lage wäre, auf dem Markt für Weißblechaerosoldosen in erheblichem Maße unabhängig von ihren Wettbewerbern und Kunden vorzugehen. Der Zusammenschluß würde deshalb zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Weißblechaerosoldosen führen.

    B. Konservendosen

    1. Bewertung der alleinigen Marktbeherrschung

    a) Horizontale Auswirkungen des Zusammenschlusses

    (84) Die Parteien haben Angaben über Marktumfang und Marktanteile einschließlich Eigenfertigung durch Kunden unterbreitet. Die Eigenfertigung entzieht sich dabei sowohl dem Marktangebot als auch der Marktnachfrage, da die Eigenhersteller (mit Ausnahme eines Unternehmens) gegenwärtig ihre Produktion nicht an fremde Abnehmer verkaufen. Als Nachfrager werden die Eigenhersteller immer zuerst auf ihre eigene Produktion zurückgreifen und sich nur für ihre Restnachfrage an den Markt wenden. Deshalb steht nur diese Restnachfrage dem Wettbewerb der Konservendosenhersteller offen. In den Marktumfang sollte deshalb nicht die Eigenfertigung (mit Ausnahme der an dritte Abnehmer verkauften Mengen) einbezogen werden. Auf dieser Grundlage werden in Europa jährlich 26 Mrd. Einheiten verkauft. Hiervon entfallen [35-45 %] (27) auf CMB und weniger als [5 %] (28) auf Crown. Die nächstfolgenden Wettbewerber sind Pechiney mit [10- 15 %] (29) und Schmalbach-Lubeca mit [5-10 %] (30). Weitere Wettbewerber sind Ferembal mit rund [5 %] (31), Lawson Mardon und Massilly mit weniger als jeweils [3 %] (32).

    (85) CMB ist der Marktführer in einer Reihe von Mitgliedstaaten und der einzige Hersteller von Konservendosen mit einer bedeutenden Stellung in fast jedem Mitgliedstaat des EWR. Nach eigenen Angaben hinsichtlich seines Absatzes und dem geschätzten Marktumfang hätte CMB einen Marktanteil von [55-65 %] (33) im Vereinigten Königreich. Die von den Wettbewerbern hierzu genannten Zahlen ergeben einen Marktanteil von CMB im Vereinigten Königreich von durchschnittlich 61 %. Außerdem ergibt sich aus den Verkaufszahlen von CMB für den italienischen Markt ein Anteil von [50-60 %] (34) und für Frankreich ein Anteil von mehr als 40 %.

    (86) Überschneidungen zwischen den Parteien bestehen nur in Frankreich, den Benelux-Ländern, Deutschland, Spanien/Portugal und dem Vereinigten Königreich/Irland. Mit Ausnahme der Benelux-Länder wäre der Zuwachs in diesen Märkten jedoch nur gering. Nach den Angaben der Parteien hält Crown folgende Marktanteile: Vereinigtes Königreich und Spanien/Portugal weniger als [2 %] (35), Frankreich weniger als [1 %] (36) und Deutschland weniger als [1 %] (37).

    Neben diesen geringen Zunahmen bei den Marktanteilen gäbe es keinen Verlust an potentiellem Wettbewerb. Obwohl Crown schon seit mehreren Jahren in Europa präsent ist, hat es nie versucht, sein Konservendosengeschäft spürbar auszuweiten. Es hat sogar bestehende Kapazitäten verringert, indem es seinen französischen Konservendosenbetrieb und Konservendosenlinien in seinem britischen Aerosolwerk stillgelegt hat. Hieraus folgt, daß Crown weder als Zugänger zu räumlichen Märkten, auf denen es bisher nicht vertreten war, einzustufen ist, noch über das Potential verfügt, um den Absatz auf seinen vorhandenen Märkten erheblich zu steigern. Damit würde der Zusammenschluß keine spürbaren horizontalen Auswirkungen in Frankreich, Deutschland, Spanien/Portugal und im Vereinigten Königreich/Irland zeitigen.

    (87) In den Benelux-Ländern würde es horizontale Auswirkungen geben, da Crown einen erheblichen Marktanteil von [15-25 %] (38) hält. Die Wettbewerbslage auf diesem Markt läßt jedoch darauf schließen, daß der Zusammenschluß keine alleinige Marktbeherrschung begründen würde. Nach dem Zusammenschluß hätte die neue Einheit einen Marktanteil von weniger als 40 % und mit Schmalbach mit einem starken Wettbewerber zu rechnen, dessen Marktanteil zwischen 30 % und 35 % beträgt. Auch tätigen eine Reihe von Wettbewerbern wie Pechiney aus anderen räumlichen Märkten Einfuhren in diesen Markt. Die neue Einheit wäre deshalb nicht in der Lage, den Benelux-Markt allein zu beherrschen.

    b) Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den vorgelagerten Markt des Weißblechs für Metallumschließungen(88) Beinahe sämtliche europäischen Weißblechanbieter und Wettbewerber der Parteien sowie viele von deren Kunden haben Bedenken hinsichtlich der möglichen Entstehung von Nachfragemacht der neuen Unternehmenseinheit bei Weißblech und Schwarzblech (im folgenden "Weißblecherzeugnisse" genannt) aufgrund des Zusammenschlusses geäußert.

    (89) In dem umfangreichen Nachfragevolumen von CMB in Europa und von Crown in Nordamerika wäre auf beiden Seiten des Atlantiks der Bedarf des größten europäischen und des größten amerikanischen Kunden gebündelt. Das auf jede der beiden Parteien entfallende Marktvolumen beträgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Schmalbach, der nächstfolgende Abnehmer in Europa, bezieht weniger als die Hälfte seines gegenwärtigen Einkaufs von CMB.

    (90) Nach ihrer eingehenden Untersuchung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zusammenschluß geeignet wäre, die Verhandlungsstellung der neuen Unternehmenseinheit zu stärken. Diese Schlußfolgerung steht im Einklang mit der Aussage des Vorsitzenden von Crown, wonach aus der Fusion sich Kosteneinsparungen im Bereich von 100 Mio. US-Dollar vor allem beim Einkauf von Weißblecherzeugnissen ergeben sollen. Die Kommission gelangte jedoch nicht zu dem Ergebnis, daß der Zusammenschluß zur Entstehung von Nachfragemacht in den verschiedenen Weißblechmärkten in Europa führen würde.

    (91) Vor dem Zusammenschluß hat CMB die niedrigsten Preise für Weißblecherzeugnisse in Europa gezahlt, konnte jedoch keinen spürbaren Kostenvorteil bei diesen Erzeugnissen gegenüber seinen nächstfolgenden Wettbewerbern in den einzelnen Mitgliedstaaten durchsetzen. Die Marktpreise sind in Europa seit 1992 um rund 15 % zurückgegangen, was für die Durchschnittspreise und Großkundenpreise (einschließlich CMB) in gleichem Maße gilt.

    (92) Dieser Sachverhalt ist darauf zurückzuführen, daß es CMB nicht gelang, einem Anbieter die Wegnahme größerer Bezugsmengen glaubhaft anzudrohen, da es sich nicht darauf verlassen konnte, den entsprechenden Teil seines Bedarfs von einem anderen zuverlässigen Anbieter zu einem angemessenen Preis beziehen zu können. Der gegenwärtige Auslastungsgrad der Kapazitäten der europäischen Weißblechhersteller von durchschnittlich rund 75 % und die starken jahreszeitlichen Schwankungen unterliegende Herstellung von Konservendosen, Getränkedosen und Kronenkorken, auf die mehr als 65 % des Weißblechabsatzes entfallen, erlauben es den Verpackungsherstellern nicht, große Abnahmemengen ohne weiteres zu einem anderen Weißblechanbieter zu verlagern.

    (93) Der Zusammenschluß wird aus einer Reihe von Gründen eine gewisse, jedoch keine grundsätzliche Änderung beim Weißblechangebot in Europa bewirken. Trotz der durchschnittlich günstigeren Preise für amerikanische Weißblecherzeugnisse hat eine von der Kommission beauftragte Untersuchung zum einen ergeben, daß für den neuen Konzern kein wirtschaftlicher Anreiz vorhanden wäre, Weißblecherzeugnisse in erheblichem Umfang aus den Vereinigten Staaten einzuführen (39).

    (94) Zum anderen geht aus der gegenwärtigen Lage von Angebot und Nachfrage bei Weißblecherzeugnissen in den USA hervor, daß die amerikanischen Weißblechhersteller über eine noch geringere Kapazitätsreserve als die europäischen Hersteller verfügen und hinsichtlich der saisonalen Spitzen den gleichen Sachzwängen wie die Europäer unterliegen.

    Die Untersuchung der Kommission hat hingegen gezeigt, daß kleine Mengen amerikanischer Weißblecherzeugnisse zu günstigen Preisen eingeführt werden könnten, da die amerikanischen Hersteller an Kleinaufträgen interessiert sind, die sich außerhalb - oder manchmal sogar auch innerhalb - der saisonalen Spitzen ohne weiteres in ihr Produktionsprogramm einfügen. Diese Möglichkeit würde jedoch neben den Parteien auch den Wettbewerbern des neuen Unternehmens offenstehen; außerdem wären die entsprechenden Mengen nicht ausreichend, um den Markt zu destabilisieren.

    (95) Hieraus ergibt sich, daß der Zusammenschluß wohl Einsparungen bewirken dürfte, die es den Parteien nach ihrer eigenen Presseerklärung erlauben würden, bei den Vorstoffen Kosteneinsparungen in Höhe von wenigstens 1 % des gemeinsamen Umsatzes der neuen Einheit zu erzielen. Die gegenwärtige Marktlage hinsichtlich Preisen und Kapazitäten in den Vereinigten Staaten würde es den Parteien jedoch nicht gestatten, die niedrigeren amerikanischen Preise als einen zusätzlichen Vorteil gegenüber den europäischen Anbietern einzusetzen, um deutlich andere Einkaufskonditionen als die Hauptwettbewerber zu erhalten. Der Zusammenschluß würde deshalb keine spürbaren vertikalen Auswirkungen haben.

    c) Konglomerate Auswirkungen des Zusammenschlusses

    (96) Es gibt keinen spürbaren Unterschied in der Palette der von den Parteien hergestellten Erzeugnisse. Außerdem sind die Abnehmer von Konservendosen überwiegend Nahrungsmittelverarbeiter, die keine anderen Erzeugnisse der Parteien (Aerosoldosen, Flaschenverschlüsse) abnehmen. Somit hätte der Zusammenschluß keine konglomeraten Auswirkungen.

    d) Schlußfolgerung zur alleinigen Marktbeherrschung

    (97) Aus den genannten Gründen hätte der Zusammenschluß keine horizontalen, vertikalen oder konglomeraten Auswirkungen auf den Markt der Konservendosen, die eine beherrschende Stellung in einem der räumlichen Märkte begründen oder verstärken könnten.

    2. Bewertung der oligopolistischen Marktbeherrschung

    (98) Der einzige räumliche Markt, wo der Zusammenschluß zu einer oligopolistischen Beherrschung führen könnte, ist der Benelux-Markt. Der Konservendosenmarkt ist ein durch niedriges Wachstum gekennzeichneter, ausgereifter Markt eines Massenerzeugnisses mit nur geringen Innovationen und keinem anderen Wettbewerb als Preiswettbewerb. Nach dem Zusammenschluß gäbe es mit Crown/CBM und Schmalbach nur zwei große Anbieter mit einer Produktion in den Beneluxländern und einem Marktanteil von jeweils mehr als [ . . . ] (40) und zusammengenommen rund 70 %. Dadurch würde sich die Wettbewerbslage auf diesem Markt ändern und könnte ein Anreiz zur Preiskoordinierung entstehen, um Gewinne außerhalb des Wettbewerbs zu erzielen. Vor dem Zusammenschluß war es nach den Aussagen einiger Kunden stets möglich, durch Bezugnahme auf ein Preisangebot eines dritten Großanbieters angemessene Preise zu erhalten.

    (99) Die vorhandene Preistransparenz auf dem Konservendosenmarkt erlaubt ein wettbewerbswidriges, gleichgerichtetes Vorgehen, selbst wenn Preislisten nicht verwendet werden, da es in einem konzentrierten Markt möglich ist, die Preisgestaltung eines Wettbewerbers aus seinen Verträgen abzulesen. Diese Verträge sind nicht übermäßig kompliziert, da sie nur eine begrenzte Anzahl von Erzeugnissen betreffen, und andere Faktoren als der Preis bei der Auswahl zwischen den wichtigsten Anbietern für den Kunden kein ausschlaggebendes Kriterium sind.

    (100) Crown hat die Kapazitätsauslastung für sein Antwerpener Werk mit [ . . . ] (41) und für CMB eine Kapazitätsauslastung von [ . . . ] (42) angegeben. Der Auslastungsgrad von Schmalbach in seinen Benelux-Werken ist mit insgesamt [ . . . ] (43) niedriger. Diesen niedrigen Auslastungszahlen liegt die Annahme einer Dreischichtproduktion zugrunde, die in diesem Wirtschaftszweig aber nicht üblich ist. Außerdem ist ein niedriger Auslastungsgrad nicht kostenaufwendig. Zu den gegenwärtigen Preisen kann Crown die Festkosten in seinem Werk Antwerpen bereits mit einem Auslastungsgrad von weniger als [40 %] (44) decken. Somit bestuende kein starker Anreiz, um über niedrige Preise die Kapazitäten voll auszulasten, damit aber von einem Parallelverhalten abzuweichen.

    (101) Die erheblichen Einfuhren aus Frankreich und Deutschland in die Benelux-Märkte belaufen sich auf mehr als 30 % des inländischen Verbrauchs. CMB ist zwar Marktführer in Frankreich mit einem Anteil von [40-50 %] (45), und Schmalbach und CMB sind die beiden größten Anbieter in Deutschland mit einem gemeinsamen Marktanteil von 70 bis 80 %, doch Wettbewerber wie Ferembal könnten unverzüglich und wirksam reagieren und trotz ihrer räumlichen Entfernung zu wirtschaftlichen Bedingungen in den Benelux-Markt liefern, falls die Marktführer versuchen sollten, Preiserhöhungen durchzusetzen.

    Aus diesem Grund kann ausgeschlossen werden, daß der Zusammenschluß zur Begründung einer oligopolistischen beherrschenden Stellung auf dem Benelux-Markt für Konservendosen führen würde.

    C. Getränkedosenverschlüsse

    (102) Die Parteien haben ihren Anteil am gemeinschaftsweiten Markt für Getränkedosenverschlüsse mit [15-25 %] (46) für CMB und mit weniger als [5 %] (47) für Crown angegeben. Diese Prozentzahlen entsprechen weitgehend den von dritten Quellen stammenden Zahlenangaben.

    (103) Dieses Erzeugnis wird in Europa von zumindest zwei weiteren großen Herstellern produziert: von Nacanco, das dem Pechiney-Konzern angehört, und von Schmalbachs Tochtergesellschaft Continental Can (Europe). Die Marktanteile dieser Wettbewerber entsprechen ungefähr dem gemeinsamen Marktanteil der Parteien.

    (104) Die große Mehrzahl der Getränkedosenhersteller einschließlich CMB fertigt auch Dosenverschlüsse und verkauft diese beiden Teile als eine Einheit an ihre Kunden. Die meisten Dosenhersteller decken ihren Bedarf an Getränkedosenverschlüssen über ihre Eigenproduktion. Einige von ihnen beziehen jedoch einen Teil ihres Bedarfs von Fremdherstellern wie z. B. Crown. Crown ist hierbei in einer außergewöhnlichen Lage, da es in Europa nur Dosenverschlüsse herstellt und verkauft, jedoch nicht die eigentlichen Dosen. Somit ist Crown Drittlieferant, d. h. für europäische Getränkedosenhersteller eine auswärtige Bezugsquelle für Dosenverschlüsse, mit der sie ihren Produktionsbedarf abrunden können. Zu den wichtigsten Abnehmern von Crown zählen Nacanco, CMB und Continental Can (Europe).

    (105) In Anbetracht der Macht der Kunden auf diesem Markt bestehen aus vertikaler Sicht kaum Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des Absatzes von Getränkedosenverschlüssen durch Crown. Bei den Kunden von Crown handelt es sich um mächtige Dosenhersteller, die Fremdbezüge lediglich als ein Mittel zur Feinabstimmung ihrer Eigenproduktion von Getränkedosen und Dosenverschlüssen einsetzen. Diese Unternehmen könnten jederzeit ihre Kapazitäten bei Dosenverschlüssen ausweiten, falls sie dies für erforderlich hielten. Deshalb ist es unwahrscheinlich, daß mit dem Erwerb ein spürbares Potential für eine vertikale Marktabschottung entstuende. Auch der Zugewinn an Marktanteilen von weniger als [5 %] (48), der dem EWR-Marktanteil von CMB von [15-25 %] (49) hinzuzuzählen wäre, würde an sich keine beherrschende Stellung auf dem Markt für Getränkedosenverschlüsse zu begründen drohen.

    D. Kronenkorken

    (106) Für das Jahr 1994 haben die Parteien einen Marktanteil von [35-45 %] (50) der neuen Unternehmenseinheit (Crown [35-45 %] (51) und CMB weniger als [5 %] (52)) bei Kronenkorken angegeben. Da jedoch CMB seine Kronenkorkenfertigung in Spanien jüngst verkauft hat und Kronenkorken nur noch in Finnland herstellt, wäre die Produktüberschneidung zwischen den Parteien geringer als im Jahr 1994. Für die anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen haben die Parteien Anteile von [10-20 %] (53) für Tapon, [10-20 %] (54) für Pelliconi und [5-15 %] (55) für Brüninghaus angegeben.

    (107) Aus Kreisen der Industrie wurden diese Angaben bestätigt (für Crown wird der Marktanteil allgemein etwas höher angesetzt als von den Parteien). Außerdem stimmen sie mit der Aussage der Parteien überein, daß Überkapazitäten auf dem Markt vorhanden sind, obwohl es Angaben zur Kapazitätsauslastung gibt, die wiederum höher sind als die von den Parteien genannten 50 %. Schließlich wurde bestätigt, daß der strukturelle Nachfragerückgang wegen der Verwendung von Verpackungen ohne Kronenkorken (Dosen und Mehrwegplastikflaschen) andauern werde. Diese Faktoren haben einen Druck auf die Preise bewirkt, während die Kosten aufgrund der steigenden Weißblechpreise nach oben gegangen sind.

    (108) Neben dem geringen Marktanteil von CMB hat Crown in den vergangenen fünf Jahren [5-15 %] (56) seines Marktanteils von [45-55 %] (57) vor fünf Jahren auf nunmehr [35-45 %] (58) abgeben müssen. In Anbetracht der beschriebenen Marktverhältnisse und der Stellung der neuen Einheit ist nicht davon auszugehen, daß der Zusammenschluß zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Kronenkorkenmarkt führen würde.

    E. Plastikschraubverschlüsse für Getränkeflaschen

    (109) Nach den Angaben der Parteien haben in diesem Wirtschaftszweig die wichtigsten Wettbewerber folgende Marktanteile: Crown [25-35 %] (59), CMB [5-10 %] (60), Novembal [10-20 %] (61), Berg [10-20 %] (62) und MCG-Verschlüsse [5-15 %] (63). Diese Zahlen stimmen im großen und ganzen mit anderen vorliegenden Zahlenangaben und mit den Ergebnissen der Untersuchung der Kommission überein.

    Der Erwerb von CMB durch Crown, das seinen Marktanteil von [25-35 %] (64) auf [30-40 %] (65) erhöhen würde, ist nicht geeignet, die Stellung von Crown gegenüber seinen nächstfolgenden Wettbewerbern Novembal, Berg und MCG spürbar zu verändern. Der Markt der Plastikverschlüsse für Getränkeflaschen ist ein junger, wachstumsstarker Markt (das Marktvolumen hat sich in den vergangenen vier Jahren verdoppelt), ebenso wie die Absätze und Marktanteile dieser drei Unternehmen. Demgegenüber lag das Wachstum von Crown unterhalb dieser Höhe, was zu einem Rückgang des Absatzanteils von [30-40 %] (66) auf [25-35 %] (67) in diesem Vierjahreszeitraum geführt hat.

    (110) Obwohl für die meisten Arten von Plastikgetränkeverschlüssen Patente bestehen - die Parteien halten einige der wichtigsten Patente vor allem bei zweiteiligen Verschlüssen -, haben diese Patente offensichtlich den Eintritt in den Markt nicht spürbar verhindert. Lizenzen werden ohne weiteres zu nicht sehr hohen Gebühren erteilt (in der Regel 2 bis 4 % des Absatzes einschließlich der Gebühren an Crown).

    Crown hält Patente für die Marken Obrist und PolyVent, unter denen es selbst herstellt und Lizenzen an Wettbewerber (einschließlich CMB) erteilt hat. CMB ist Lizenznehmer von Owens-Illinois (OI), der ebenfalls wichtige Patente für Plastikgetränkeverschlüsse hält, jedoch aus technischen Gründen keine Verschlüsse im Rahmen dieser Patente herstellt.

    Viele neue Marktzugänger haben ihre Produktion mit einer Lizenz für eine der verfügbaren Techniken unverzüglich aufgenommen. Im folgenden haben einige von ihnen neue patentgeschützte Erzeugnisse entwickelt. Diesen Weg haben zumindest vier Wettbewerber (Berg, Betts, Bormioli und OI) beschritten. Berg produzierte ursprünglich unter dem PolyVent-Patent von Crown, Betts unter dem Obrist-Patent, Bormioli unter dem VEM-Patent für Plastivitverschlüsse und OI unter dem Patent von Alcoa, für das es weiterhin Patentnehmer ist. Jedes dieser Unternehmen hat jedoch seine eigenen Verschlüsse entwickelt. Es gibt eine Reihe weiterer Wettbewerber, die sowohl ihre eigenen Verschlüsse verkaufen als auch Lizenzen dafür an andere Firmen vergeben.

    Den Herstellern von Plastikgetränkeverschlüssen steht eine Marktstruktur mit relativ konzentrierter Nachfrage und äußerst anspruchsvollen, preisbewußten Kunden gegenüber. Diese großen, mächtigen Abnehmer aus der Getränkeindustrie (einschließlich Coca-Cola, Pepsico, Perrier und Pernod-Ricard) beziehen in der Regel bei unterschiedlichen Quellen, um ihre Wahlmöglichkeiten und Optionen besser im Griff zu haben. Durch ein derartiges Vorgehen wird der Bestand von Wettbewerbern als alternative Bezugsquelle tendenziell gestärkt.

    In Anbetracht der Marktstruktur und der Größe der neuen Unternehmenseinheit auf diesem Markt ist nicht davon auszugehen, daß der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Plastik-Getränkeschraubverschlüsse begründen oder verstärken würde.

    F. Aluminiumflaschenverschlüsse

    (111) Nach den Angaben der Parteien belief sich das Marktvolumen im Jahr 1994 auf 26 Milliarden Einheiten und betrug ihr gemeinsamer Anteil am EWR-Markt [30-40 %] (68) (Crown [25-35 %] (69), CMB weniger als [5 %] (70)).

    (112) Den der Kommission vorgelegten Daten ist jedoch zu entnehmen, daß die Parteien die Umsatzzahlen einiger Wettbewerber zu hoch angesetzt haben. Nach Prüfung der Umsatzzahlen, die die von den Parteien genannten Wettbewerber vorgelegt haben, geht die Kommission von einer Gesamtabsatzzahl im Bereich von 18 Milliarden Einheiten aus. Dies entspräche der Schätzung von zwei Hauptwettbewerbern (ein dritter Wettbewerber hat den Gesamtabsatz weit niedriger mit 14 Milliarden Einheiten angesetzt). Dieser Gesamtabsatz von 18 Milliarden Einheiten stimmt mit den von den verschiedenen Marktteilnehmern genannten tatsächlichen Verkaufszahlen überein.

    Bei einem Gesamtmarkt von 18 Milliarden Einheiten hätten die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [45-55 %] (71). Die Marktanteile der Hauptwettbewerber betragen: Alcoa [25-30 %] (72), Cebal, Teil des Pechiney-Konzerns, weniger als [10 %] (73) und MCG Closures weniger als [10 %] (74).

    (113) Nach den Aussagen der Parteien haben die Hersteller von Aluminiumflaschenverschlüssen mit einem Nachfragerückgang und erheblichen Überkapazitäten zu kämpfen. Dies sei auf die Umstellung der Abfuellbetriebe von Glas- auf Kunststoffflaschen und damit auf Kunststoffverschlüsse zurückzuführen. In den vergangenen zwei Jahren haben Mehrweg-PET-Flaschen den Glasflaschen einen erheblichen Marktanteil entzogen. Die seit den siebziger Jahren auf dem Markt befindlichen PET-Flaschen wurden ursprünglich mit Aluminiumverschlüssen versehen, jedoch auf Obrist-Verschlüsse umgestellt, als diese auf den Markt kamen.

    (114) Diese strukturellen Gegebenheiten und das Vorhandensein eines starken Wettbewerbers auch bei Plastikverschlüssen (Alcoa) erscheinen ausreichend, um einer drohenden Marktbeherrschung durch die neue Unternehmenseinheit entgegenzuwirken.

    VI. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN VON CROWN CORK & SEAL

    (115) Crown Cork & Seal hat angeboten, das ursprünglich angemeldete Zusammenschlußvorhaben durch folgende Verpflichtungszusagen zu ändern:

    ( . . . )

    "Crown erklärt sich bereit, die Wirkung des bei der Kommission am 23. Juni 1995 angemeldeten Vorhabens mit folgenden Zusagen zu ändern.

    3. Die Kommission hat gefordert, den Zugang eines glaubwürdigen Wettbewerbers mit ausreichenden Ressourcen zum EWR-Aerosolmarkt und/oder die Erhöhung der Kapazität eines bestehenden Wettbewerbers zu erleichtern, so daß der betreffende Wettbewerber in jedem Fall auf dem EWR-Aerosolmarkt wirksam mit Crown konkurrieren kann. Um dieser Forderung nachzukommen, verpflichtet sich Crown, daß es nach der erfolgreichen Abwicklung seines Austauschangebots das Aerosol-Geschäft (hierzu gehören die Anteile einer oder mehrerer juristischer Personen, die folgende Elemente umfassen: Betriebsanlagen - mit Ausnahme der in Absatz 5 erwähnten Anlagen -, Ausrüstungen, Maschinen und Vorrichtungen, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse, Lager und Halbfertigprodukte, Beschäftigte, Geschäftsvereinbarungen und alle Rechte in Verbindung mit den im üblichen Geschäftsverlauf mit den Abnehmern eingegangenen Verträgen sowie alle anderen Vermögenswerte in Verbindung mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Aerosoldosen, Rechten an Warenzeichen, Patenten, Erfindungen, Geschäftgsgeheimnissen, Technologien, Know-how und Design von Aerosoldosen von Crown und CarnaudMetalbox SA ('CMB') entsprechend den der Kommission überreichten Informationen über 'Aerosol-Betriebe') an folgenden Standorten unwiderruflich als laufendes Geschäft zum Verkauf anbieten wird (das 'Veräußerungspaket'):

    - das Aerosol-Geschäft von Crown in Southall und Tredegar,

    - das Aerosol-Geschäft von Crown in Voghera, Italien,

    - das Aerosol-Geschäft von CMB in Reus, Spanien,

    - das Aerosol-Geschäft von CMB in Laon, Frankreich,

    - das Aerosol-Geschäft von CMB in Schwedt, Deutschland.

    4. In bezug auf den Crown-Standort Southall wird Crown unmittelbar nach der erfolgreichen Abwicklung seines Austauschangebots und, wenn es die Zeit zuläßt, vor dem Verkauf des Veräußerungspakets an den Käufer dieses Pakets (den 'Käufer') sein Kronenkorkengeschäft so ausgliedern, daß allein das laufende Aerosol-Geschäft bestehen bleibt. Diese Betriebsverlegung erfolgt ohne Beeinträchtigung des laufenden Aerosol-Geschäfts.

    5. In bezug auf seinen Standort Voghera wird Crown, wenn es vom Käufer gewünscht wird, sein Aerosol-Geschäft an einem anderen Standort als einen laufenden selbständigen oder in andere Betriebe des Käufers integrierten Betrieb errichten. Bei der Verlagerung an diesen anderen Standort wird Crown die notwendigen Schritte unternehmen, um die Produktion so wenig wie möglich zu unterbrechen, indem es z. B. die Fertigungsstraßen einzeln verlegt [ . . . ] (75).

    6. Außerdem ist Crown damit einverstanden, dem Käufer alle Lizenzen, sämtliches Know-how und jegliche technische Unterstützung für die Produktion unterteilter Dosen (d. h. die 'Bag-in-Can'-Technik unter dem 'Bi-Can'-Warenzeichen und Kolbendosen) zur Verfügung zu stellen, soweit dies aufgrund bestehender vertraglicher Vereinbarungen, die Crown in bezug auf Kolbendosen binden, möglich ist. Crown kann von dem Käufer für Lizenzen, Know-how oder technische Unterstützung eine marktübliche Gebühr verlangen. Diese Gebühr soll der zum Zeitpunkt der Gewährung von Lizenzen, Know-how oder technischer Unterstützung normalerweise am Markt erzielbaren Gebühr entsprechen. Die Verpflichtung zu technischer Unterstützung besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Erwerb des Veräußerungspakets fort. Crown wird auf Ersuchen des Käufers für einen weiteren Zeitraum von bis zu einem Jahr gegen eine marktübliche Gebühr technische Unterstützung gewähren, sofern der Käufer dies nicht später als einen Monat vor Ablauf des ersten Jahres beantragt.

    7. Crown wird sich für die Dauer von [ . . . ] (76) nach Abschluß des Verkaufs des Veräußerungspakets verpflichten, mit dem Käufer um den Absatz von Aerosoldosen an Abnehmer an den besonderen Standorten, die von den zum Veräußerungspaket gehörenden Betrieben beliefert wurden, nicht in Wettbewerb zu treten, es sei denn, daß die Abnehmer an diesen besonderen Standorten bereits Aerosoldosen von beibehaltenen CMB- oder Crown-Betrieben beziehen, oder daß - vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission - der potentielle Abnehmer es ablehnt, mit dem Käufer des Veräußerungspakets Geschäfte zu schließen.

    8. Crown anerkennt die doppelte Zielsetzung der Kommission, die Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der zum Veräußerungspaket gehörenden Betriebe aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck ausreichende Führungsleistungen und Funktionen zu erbringen. Zur Verwirklichung dieser beiden Ziele übernimmt Crown folgende Verpflichtungen:

    a) Die zum Veräußerungspaket gehörenden Betriebe bleiben rechtlich getrennte, eigenständige und verkäufliche Einheiten. Die Produktionskapazität und der Absatz werden nach üblicher Geschäftspraxis in ihrem gegenwärtigen Umfang aufrechterhalten. Alle zur Wahrung der Geschäfte notwendigen Verträge werden in Übereinstimmung mit früheren Geschäftsgewohnheiten und dem üblichen Geschäftsverlauf geschlossen oder entsprechend ihren Klauseln fortgeführt. Hierzu gehören insbesondere alle Verträge und Vereinbarungen über sämtliche Aspekte des Aerosol-Geschäfts, wie in Absatz 3 beschrieben.

    b) Alle Verwaltungs- und Führungsfunktionen, die das Veräußerungspaket betreffen und am Hauptsitz von Crown und/oder CMB auf den entsprechenden Ebenen wahrgenommen wurden, um die Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der zum Veräußerungspaket gehörenden Unternehmen aufrechtzuerhalten, werden bis zum Abschluß der Veräußerung oder so lange fortgesetzt, bis der Treuhänder erklärt, daß diese Funktionen nicht mehr notwendig sind. Ausschlaggebend ist das jeweils früher eintretende Ereignis.

    c) Unmittelbar nachdem die Kommission Crown aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 eine befürwortende Entscheidung zugestellt hat, aber nicht später als zehn Tage nach dem Erwerb der Kontrolle von CMB durch Crown wird ein Treuhänder (der 'Treuhänder'), z. B. eine Investitionsbank, mit Zustimmung der Kommission ernannt, (diese darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden). Sollte Crown zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Ernennung des Treuhänders feststellen, daß dieser seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, so wird es a) den Treuhändervertrag beendigen und b) den Treuhänder durch einen anderen Treuhänder ersetzen, wozu die Zustimmung der Kommission erforderlich ist (diese darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden).

    d) Die nach Absatz 9 Buchstabe a) vom Treuhänder gewählte Führungsstruktur wird verwirklicht und unterstützt.

    9. Der Treuhänder wird:

    a) in Absprache mit den bei Crown und CMB zuständigen Personen die geeignete Führungsstruktur festlegen, um die Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Veräußerungspakets und seiner einzelnen Teile zu gewährleisten, [ . . . ] (77). Der Treuhänder hat zu gewährleisten, daß die Umstrukturierung eines zu veräußernden Betriebes auf eine Weise durchgeführt wird, bei der die Rentabilität, die Marktfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gesichert sind;

    b) die Führung und den Betrieb der zum Veräußerungspaket gehörenden Unternehmen überwachen, um ihre Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Er erhält in dem für die Überwachung notwendigen Maße Zugang zum Personal und zu den Einrichtungen ebenso wie zu den Unterlagen, Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen des Aerosol-Geschäfts von Crown und CMB, einschließlich solcher, die nicht Bestandteil des Veräußerungspakets sind. Der Treuhänder erhält außerdem Zugang zu sonstigem Personal, sonstigen Einrichtungen, Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen, die einen Einfluß auf die Führung des Aerosol-Geschäfts haben könnten (insbesondere zentrale Beschaffung und F& E in bezug auf das Aerosol-Geschäft);

    c) für Crown Investitionsbankgeschäfte führen und in gutem Glauben in Verhandlungen mit interessierten Dritten eintreten, um das Veräußerungspaket als Ganzes bis spätestens [ . . . ] (78) bzw. [ . . . ] (79) nach dem Erwerb der Kontrolle über CMB durch Crown (das 'Zieldatum') zu verkaufen. Falls der Treuhänder zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Zieldatum zusammen mit der Kommission feststellt, daß kein annehmbarer Käufer für einen Gesamtverkauf vorhanden ist, werden der Treuhänder, Crown und die Kommission alternative Verkaufsformen erwägen;

    d) von Crown eine Vergütung mit Leistungsanreizen erhalten, damit er alles Erforderliche unternimmt, um einen schnellen Verkauf des Veräußerungspakets zu einem möglichst hohen Wert zu realisieren;

    e) einen schriftlichen Bericht über den Fortgang seiner Verhandlungen mit am Kauf des Veräußerungspakets interessierten Dritten entweder vor der Unterzeichnung eines verbindlichen Vertrages, aber auf jeden Fall einmal monatlich vorlegen. Diese Berichte werden zusammen mit den entsprechenden Unterlagen der Kommission nebst einer Kopie für Crown übermittelt;

    f) der Kommission alle zwei Monate einen schriftlichen Bericht mit Kopie an Crown über die Überwachung des Vorhabens und die Verwaltung des Veräußerungspakets vorlegen;

    g) der Kommission auf ihr Ersuchen einen schriftlichen oder mündlichen Bericht über die in den Buchstaben e) und f) erwähnten Angelegenheiten vorlegen. Crown erhält eine Kopie der schriftlichen Berichte und wird über den Inhalt der mündlichen Berichte in Kenntnis gesetzt;

    h) nach Abschluß des Verkaufs des Veräußerungspakets seine Arbeit einstellen. Der Käufer kann die Dienste des Treuhänders von diesem Zeitpunkt an für eigene Rechnung weiter in Anspruch nehmen.

    10. Crown verpflichtet sich, den Treuhänder in dem von ihm erbetenen Maße in angemessener Weise zu unterstützen, um das Veräußerungspaket bis zum Zieldatum zu verkaufen. Crown kommt seiner Veräußerungsverpflichtung nach, wenn es bis zu diesem Datum eine verbindliche Absichtserklärung oder einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des Veräußerungspakets mit einem von der Kommission gebilligten Käufer unterzeichnet hat, sofern dieser Verkauf innerhalb einer von der Kommission genehmigten, angemessenen Frist getätigt wird.

    11. Die Kommission kann auf entsprechend begründetes Ersuchen von Crown die Veräußerungsfrist um [ . . . ] (80) über das Zieldatum hinaus verlängern. In diesem Fall beauftragt Crown den Treuhänder unwiderruflich, das Veräußerungspaket zu den bestmöglichen Bedingungen zu verkaufen, [ . . . ] (81).

    12. In seinen Berichten nach Absatz 9 Buchstaben e) und g) vermerkt der Treuhänder, ob ein Käufer, mit dem er eine Absichtserklärung zu unterzeichnen gedenkt, seines Erachtens die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt und ob die Verhandlungen mit diesem Käufer fortgeführt werden sollten. Falls die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Empfang dieser Mitteilung des Treuhänders seiner günstigen Beurteilung des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht, so können die Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten fortgesetzt werden. Die Kommission kann der Einschätzung des Kaufinteressenten durch den Treuhänder widersprechen, wenn dieser kein glaubwürdiger Wettbewerber wäre und den Wettbewerb mit Crown vermutlich nicht würde aufnehmen können.

    13. Es steht Crown frei, jegliche Angebote von Käufern, die gemäß dem im vorstehenden Absatz beschriebenen Verfahren als annehmbar anerkannt worden sind, bis zum Zieldatum anzunehmen bzw. das seiner Ansicht nach beste unter mehreren Angeboten auszuwählen."

    (116) Die Kommission geht davon aus, daß die Erfuellung des Angebots von Crown, ein aus fünf räumlich weit verstreuten Weißblechaerosoldosenbetrieben bestehendes Geschäft, einschließlich sämtlicher Vermögenswerte, (sowie einen Zulieferbetrieb in Tredegar), Beschäftigter und Rechte zu veräußern, Crown daran hindern wird, eine beherrschende Stellung auf dem EWR-Markt für Weißblechaerosoldosen zu erlangen.

    (117) Nach dem Zusammenschluß und nach dem Verkauf des Veräußerungspakets wird Crown/CMB Weißblechaerosoldosenbetriebe in fünf Mitgliedstaaten mit insgesamt [ . . . ] (82) Montagestraßen (einschließlich einer Fertigungsstraße in einem Konservendosenbetrieb in Griechenland) betreiben und über einen Marktanteil von [35-45 %] (83) verfügen, der mit dem gegenwärtigen Marktanteil von CMB von [35-45 %] (84) bei fünf Betrieben und 36 Fertigungsstraßen verglichen werden muß. Der Zuwachs des Marktanteils ist dem Mjidrecht-Betrieb von Crown zuzuschreiben, dessen Produktion im Rahmen eines langfristigen Liefervertrages auf einen Kunden abgestellt ist.

    Zum Veräußerungspaket gehören eigenständige, laufende Betriebe mit einem Marktanteil von insgesamt 22 %. Kennzeichnend für das Veräußerungspaket ist seine geographische und technische Flexibilität, da es aus fünf Aerosoldosen-Produktionsbetrieben in fünf verschiedenen Mitgliedstaaten mit [ . . . ] (85) Fertigungsstraßen besteht. Außerdem gehören zum Veräußerungspaket moderne Druck-, Beschichtungs- und Schneidemaschinen.

    Die Veräußerung bedingt, daß die neue Gruppe zwar weniger Fertigungsstraßen wie früher CMB betreiben, aber einen ähnlich hohen Marktanteil wie zuvor CMB haben wird, wobei der Marktanteilzuwachs auf einen langfristigen Liefervertrag zurückzuführen ist. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß die Verpflichtungszusagen von Crown ausreichen, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem EWR-Markt für Weißblechaerosoldosen zu verhindern.

    (118) Falls der Verkauf der zu veräußernden Betriebe nicht bis zum Ablauf der von Crown zugesagten Frist bzw. der von der Kommission auf Ersuchen von Crown eingeräumten Fristverlängerung von [ . . . ] (86) erfolgt ist, behält sich die Kommission die Wahrnehmung ihrer Rechte aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vor.

    Falls eine der Zusagen von Crown nicht eingehalten wird, bevor die Veräußerung abgeschlossen ist, behält sich die Kommission ihr Recht nach Artikel 8 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung vor, diese Entscheidung zu widerrufen.

    Diese Maßnahmen ergeben unbeschadet des Rechts der Kommission, Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 2 festzusetzen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unter dem Vorbehalt, daß sämtliche in Randnummer 115 aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen uneingeschränkt erfuellt werden, die in der von Crown Cork & Seal gegenüber der Kommission abgegebenen Zusage enthalten sind, wird der am 23. Juni 1995 von Crown Cork & Seal angemeldete Zusammenschluß in Form des Erwerbs von CarnaudMetalbox als mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar erklärt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist gerichtet an:

    Crown Cork & Seal,

    9300 Ashton Road,

    Philadelphia, PA 19136,

    USA.

    Brüssel, den 14. November 1995

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13).

    (2) ABl. Nr. C 86 vom 23. 3. 1996, S. 3.

    (3) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (4) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (5) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (6) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (7) Genaue Zahl nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis.

    (8) Genaue Zahl nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis.

    (9) Zahlenangaben getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (10) Name und Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (11) Genaue Dauer nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis.

    (12) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (13) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (14) Genaue Zahl nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis.

    (15) Keine genauen Zahlenangaben: Geschäftsgeheimnis.

    (16) Keine genauen Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von Schmalbach.

    (17) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (18) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (19) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (20) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (21) Getilgt: Gechäftsgeheimnis.

    (22) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (23) Zahlenangaben getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (24) Name getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (25) Name getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (26) Name getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (27) Keine genauen Zahlenangaben: Geschäftsgeheimnis.

    (28) Keine genauen Zahlenangaben: Geschäftsgeheimnis.

    (29) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Pechiney.

    (30) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Schmalbach.

    (31) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Ferembal.

    (32) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Lawson Mardon und Massilly.

    (33) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (34) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (35) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (36) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (37) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (38) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (39) Angesichts des Preisrückgangs in Europa und der Währungsbewegungen ist der durchschnittliche Unterschied des Marktpreises zwischen den Vereinigten Staaten und Westeuropa in den vergangenen Jahren spürbar zurückgegangen. Während im Jahr 1992 die amerikanischen Durchschnittspreise um rund 13 % unterhalb der Preise in der Europäischen Union lagen, betrug dieser Unterschied im Jahr 1994 nur noch 1 %. Wenn man nur die Preise der Großabnehmer, einschließlich Crown in den USA und CMB in Europa, vergleicht, ergibt sich hingegen ein um weniger als [5 %] günstigerer Preis in den Vereinigten Staaten. Da die Kosten für die Einfuhren in die Europäische Union rund 15 % des amerikanischen Durchschnittspreises für Großkunden entsprechen, müßten die amerikanischen Weißblechhersteller einen Rückgang ihrer Gewinnspanne (verglichen mit dem Großkundenpreis) in Höhe von 11 % hinnehmen, um in die EU zu einem Preis ausführen zu können, der dem Durchschnittspreis für einen Großkunden dort entspräche. Damit würde die Einfuhr von Weißblecherzeugnissen in großen Mengen aus den Vereinigten Staaten zu einem erheblichen Anstieg der Vorstoffkosten für den neuen Konzern führen.

    (40) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (41) Keine Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (42) Keine Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (43) Keine Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (44) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (45) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (46) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (47) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (48) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (49) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (50) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (51) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (52) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (53) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (54) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (55) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (56) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (57) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (58) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (59) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (60) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (61) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (62) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (63) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (64) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (65) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (66) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (67) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (68) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (69) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (70) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (71) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (72) Keine genaue Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von Alcoa.

    (73) Keine genaue Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von Pechiney.

    (74) Keine genaue Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von MCG.

    (75) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (76) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (77) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (78) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (79) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (80) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (81) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (82) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (83) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (84) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis.

    (85) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (86) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis.

    (80) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

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