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Document 31996D0159

    96/159/Euratom, EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/164/EWG, Euratom, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    ABl. L 37 vom 15.2.1996, p. 32–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/159/oj

    31996D0159

    96/159/Euratom, EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/164/EWG, Euratom, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 15/02/1996 S. 0032 - 0032


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/164/EWG, Euratom, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (96/159/Euratom, EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat im Fall Portugals auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 92/164/EWG, Euratom (2) erlassen, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden.

    Portugal ist immer noch nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung der Umsätze nach MwSt.-Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zu verwenden, für das die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist. Da nur die einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1989 für die Berechnung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes hinlänglich detailliert sind, ist Portugal zu ermächtigen, bei der Berechnung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1989 zu verwenden.

    Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Portugal wird ermächtigt, bei der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehenen Aufschlüsselung nach MwSt.-Sätzen für die Haushaltsjahre 1992 und 1993, für die die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1989 zu verwenden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 6. Februar 1996

    Für die Kommission

    Erkki LIIKANEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

    (2) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 23.

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