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Document 31996R0230

    Verordnung (EG) Nr. 230/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen im Rahmen der für 1996 festgelegten mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 30 vom 8.2.1996, p. 32–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/230/oj

    31996R0230

    Verordnung (EG) Nr. 230/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen im Rahmen der für 1996 festgelegten mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 08/02/1996 S. 0032 - 0032


    VERORDNUNG (EG) Nr. 230/96 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1996 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen im Rahmen der für 1996 festgelegten mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1732/95 der Kommission (3) wurden die Bestimmungen über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 1996 festgelegt. Gemäß Artikel 7 dieser Verordnung sind die Einfuhrgenehmigungen für diese Kontingente ab dem 1. Januar 1996 grundsätzlich neun Monate gültig, wobei eine Verlängerung unter bestimmten Bedingungen möglich ist.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2319/95 der Kommission (4) wurden die den Einführern zugeteilten Mengen im Rahmen dieser Kontingente festgelegt.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 138/96 wurde Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 geändert, um die Neuverteilung der im Kontingentszeitraum nicht genutzten Mengen während des folgenden Kontingentszeitraums zu ermöglichen; dadurch wird eine optimale Ausnutzung der Kontingente bei gleichzeitiger Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen während des gesamten Kontingentszeitraums gewährleistet.

    In Anbetracht der besonderen Merkmale des Handels mit kontingentierten Waren erscheint es zweckmäßig, die Geltungsdauer der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2319/95 erteilten Einfuhrgenehmigungen bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Geltungsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2319/95 erteilten Einfuhrgenehmigungen wird bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

    Auf Antrag des Einführers vermerkt die zuständige Behörde, die die Einfuhrgenehmigung erteilt hat, auf der Genehmigung den letzten Tag der geänderten Geltungsdauer. Die Echtheit dieses kostenlos zu machenden Vermerks wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Februar 1996

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 6.

    (3) ABl. Nr. L 165 vom 15. 7. 1995, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 234 vom 3. 10. 1995, S. 16.

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