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Document 31996R0127

    Verordnung (EG) Nr. 127/96 der Kommission vom 25. Januar 1996 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das erste Vierteljahr 1996 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 20 vom 26.1.1996, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/127/oj

    31996R0127

    Verordnung (EG) Nr. 127/96 der Kommission vom 25. Januar 1996 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das erste Vierteljahr 1996 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1996 S. 0017 - 0018


    VERORDNUNG (EG) Nr. 127/96 DER KOMMISSION vom 25. Januar 1996 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das erste Vierteljahr 1996 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 und die Artikel 20 und 30,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Durchführungsbestimmung zu der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft wurde erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/95 (4).

    Die Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn haben in August und September 1995 in den gemeinschaftlichen Bananenanbaugebieten von Martinique und Guadeloupe sowie in den AKP-Staaten St. Vincent, St. Lucia und Dominica erhebliche Schäden angerichtet. Die Erzeugung in den geschädigten Gebieten wird durch diese außergewöhnlichen Umstände bis Juli 1996 nachhaltig beeinträchtigt, ebenso erfahren die Einfuhr und die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes im ersten Quartal 1996 starke Einschränkungen mit der Folge, daß die Marktpreise in mehreren Gebieten der Gemeinschaft stark anzusteigen drohen.

    Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 kann die Bedarfsvorausschätzung erforderlichenfalls revidiert werden, um insbesondere außergewöhnliche, die Produktions- oder Einfuhrbedingungen beeinträchtigende Umstände zu berücksichtigen, und kann das vorgesehene Einfuhrzollkontingent angepaßt werden.

    Dank einer solchen Anpassung muß es möglich sein, den Gemeinschaftsmarkt während des ersten Vierteljahrs 1996 ausreichend zu versorgen. Für Einführer, denen geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen sind oder die geschädigte Bananenerzeuger unmittelbar vertreten und darüber hinaus, wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, ihre traditionellen Absatzmärkte in der Gemeinschaft auf Dauer verlieren würden, sollte eine Entschädigung vorgesehen werden.

    Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt es sich um besondere Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93. Vor Inkrafttreten der neuen Marktorganisation am 1. Juli 1993 sahen die einzelstaatlichen Marktorganisationen im Hinblick auf Notfälle oder außergewöhnliche Umstände wie im Fall der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn vor, daß die Marktversorgung unter Wahrung der Interessen der durch solche außergewöhnliche Umstände geschädigten Einführer durch andere Lieferanten gewährleistet wird.

    Die Gemeinschaft hat überdies im Rahmen der Uruguay-Runde ein Abkommen ausgehandelt, das eine Umverteilung von Lieferungen für den Fall, daß derartige außergewöhnliche Umstände auftreten, unter Wahrung der Interessen der so geschädigten Lieferanten vorsieht. Das Abkommen ist ab 1. Januar 1995 gültig.

    In den durch die beschriebenen außergewöhnlichen Umstände betroffenen Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft und AKP-Staaten sollten dementsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Einführern, die Schaden erlitten haben, da sie den Gemeinschaftsmarkt nicht mit Bananen mit Ursprung in den geschädigten Erzeugungsgebieten versorgen können, muß zum Ausgleich die Genehmigung erteilt werden, Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen einzuführen. Die auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß dieser Maßnahme abgesetzten Mengen werden zu gegebener Zeit bei der Bestimmung der auf die jeweiligen Einführer entfallenden Bezugsmengen im Rahmen der künftigen Einfuhrzollkontingente berücksichtigt. Diese Maßnahme muß Einführern, die ohne anderen Ausgleich unmittelbar Schaden erleiden, nach Maßgabe des erlittenen Nachteils zugutekommen.

    Unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet der tatsächlichen Handelsgewohnheiten bestimmen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Einführer ihren Sitz haben, die durch diese Maßnahmen zu begünstigenden Einführer und die eingetretenen Schäden unter Zugrundelegung der von den Einführern vorgelegten Belege.

    Diese Verordnung muß angesichts des verfolgten Zwecks unverzüglich in Kraft treten.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Eine zusätzliche Menge von 51 350 Tonnen Eigengewicht wird dem für 1996 eröffneten Einfuhrzollkontingent hinzugefügt.

    (2) Die zusätzliche Menge von 51 350 Tonnen Eigengewicht wird den nach Artikel 2 bestimmten Einführern wie folgt zugeteilt:

    a) 13 400 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von Martinique versorgen,

    b) 23 500 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von Guadeloupe versorgen,

    c) 14 450 Tonnen sind für Einführer bestimmt, die die Gemeinschaft mit Bananen von den Windward-Inseln (St. Lucia, Dominica und St. Vincent) versorgen.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen werden Einführern zugeteilt,

    - denen durch den Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn geschädigte Erzeuger angeschlossen sind oder von denen solche Erzeuger unmittelbar vertreten werden,

    - und die im ersten Vierteljahr 1996 auf eigene Rechnung den Gemeinschaftsmarkt wegen der genannten Schäden nicht mit Bananen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ursprünge versorgen können.

    (2) In den Mitgliedstaaten, in denen die Einführer ihren Sitz haben, bestimmen die zuständigen Behörden die in Frage kommenden, die Bedingungen nach Absatz 1 erfuellenden Einführer und teilen ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Mengen zu nach Maßgabe der

    - Mengen, die auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gebiete oder Staaten entfallen,

    - Schäden, die sie durch die Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn erlitten haben.

    (3) Die zuständigen Behörden bewerten die eingetretenen Schäden unter Zugrundelegung sämtlicher Belege und Angaben, die die in Frage kommenden Einführer vorlegen.

    Artikel 3

    (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. Februar 1996 die Bananenmengen mit, die Gegenstand eines Vorschlags für eine Zuteilung im Rahmen dieser Verordnung sind.

    (2) Überschreitet die Gesamtmenge, die Gegenstand der durch die Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn veranlaßten Zuteilungsvorschläge ist, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte zusätzliche Menge des Einfuhrzollkontingents, setzt die Kommission zur Anwendung auf sämtliche Zuteilungen einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz fest.

    (3) Die Einfuhrlizenzen "Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn" werden spätestens am 12. Februar 1996 erteilt und gelten bis 30. April 1996.

    In Feld 20 der genannten Einfuhrlizenzen ist "Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn" zu vermerken.

    Artikel 4

    Die mit den in Anwendung der vorliegenden Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen "Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn" für den zollrechtlich freien Verkehr abzufertigenden Bananenmengen werden zur Anwendung der Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 bei der Bestimmung der 1996 auf die in Frage kommenden Einführer entfallenden Bezugsmengen berücksichtigt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Januar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 14.

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