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Document 31996R0122

    Verordnung (EG) Nr. 122/96 des Rates vom 22. Januar 1996 über die Abgabenbegünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung

    ABl. L 20 vom 26.1.1996, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/122/oj

    31996R0122

    Verordnung (EG) Nr. 122/96 des Rates vom 22. Januar 1996 über die Abgabenbegünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung

    Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1996 S. 0004 - 0006


    VERORDNUNG (EG) Nr. 122/96 DES RATES vom 22. Januar 1996 über die Abgabenbegünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Beschluß 91/315/EWG (1) hat der Rat ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA) angenommen. In der einleitenden Begründung des Programms wird anerkannt, daß die Freizonen der Azoren und Madeiras ein wesentliches Instrument zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Inselgruppen sind. Daher werden in dem Programm spezifische Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Freizonen vorgesehen.

    In der Erklärung Nr. 26 zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union wird empfohlen, daß spezifische Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete erlassen werden, sofern und solange ein entsprechender Bedarf objektiv gegeben ist.

    Die von der Kommission in dem Bericht über die Durchführung des POSEIMA-Programms (1992/93) beschriebene Situation der Produktionssektoren in den Inselgruppen macht weitere Zollmaßnahmen erforderlich.

    Mit Schreiben vom 7. Februar 1994 beantragte die portugiesische Regierung eine Zollsenkung für Ausgangsstoffe, die in der Freizone Madeiras verarbeitet und dann im Gebiet der Gemeinschaft als Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    Die Freizonen Madeiras und der Azoren sind ein wesentliches Instrument in der Wirtschafts- und Sozialentwicklungsstrategie der beiden Regionen. Der Aufschwung der Wirtschaftstätigkeit in den Freizonen wird durch die Diversifizierung des Produktionsapparats und die Schaffung neuer Arbeitsplätze spürbare Auswirkungen auf die Entwicklung der beiden Inselgruppen haben.

    Angesichts der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Situation und der geographischen Lage Madeiras und der Azoren sind Maßnahmen zur Förderung der Freizonen beider Regionen vorzusehen.

    Madeira und die Azoren gehören zu den am wenigsten entwickelten Gebieten der Gemeinschaft. Das Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt liegt um über 50 v. H. unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft. Die Handelsbilanz ist stark negativ, unter anderem deshalb, weil für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse kaum verfügbar sind. Aus diesen Gründen können die dort produzierten Waren auch nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden. Diese Nachteile machen eine Diversifizierung und Umstellung der Produktion erforderlich.

    Die Belieferung dieser Inselgruppen mit Ausgangsstoffen dürfte die Verarbeitungsindustrie fördern und der genannten Notwendigkeit gerecht werden. Zur Erleichterung des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt erscheint bei der Einfuhr von für die Verarbeitung bestimmten Ausgangserzeugnissen, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind, nach Madeira und den Azoren eine Abgabenbegünstigung angezeigt. Um jedoch Nachteile für die betreffenden Produktionsbereiche der Gemeinschaft zu vermeiden, ist die Einräumung dieser Begünstigung an besondere Voraussetzungen zu knüpfen, insbesondere die Verarbeitung in den Freizonen und das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung der Waren.

    Bei der Zulassung der Waren zu der Abgabenbegünstigung sind die für die besondere Verwendung geltenden Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden. Darüber hinaus eignen sich besonders die Ursprungsregeln der Gemeinschaft für die Bestimmung des erforderlichen Verarbeitungsumfangs. Diese Vorschriften verbieten den Verbrauch oder die Verwendung dieser Waren in den Freizonen.

    Die Einräumung der Abgabenbegünstigung ist auf die Startphase in den Freizonen Madeiras und der Azoren zu beschränken. Sie ist jedoch lange genug zu gewähren, damit die Wirtschaft ihre Tätigkeit planen und die erforderlichen Investitionen vornehmen kann. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn die Geltungsdauer der Maßnahme nicht kürzer als zehn Jahre ist.

    Die Einräumung der Abgabenbegünstigung ist für jedes einzelne Erzeugnis aufgrund der Anträge der portugiesischen Behörden zu prüfen. Die Kommission sollte beauftragt werden, mit Unterstützung des in Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) genannten Ausschusses, diese Anträge zu prüfen und darüber hinaus darauf zu achten, daß die Begünstigung sich nicht nachteilig auf andere Sektoren der Inselgruppen auswirkt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Zollsätze für in den Freizonen Madeiras und der Azoren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren können um bis zu 100 v. H. gesenkt werden, sofern

    - diese Waren dazu bestimmt sind, in einem Umfang verarbeitet zu werden, der mindestens den Anforderungen des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und der Artikel 35 bis 46 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) entspricht, und

    - diese Verarbeitungsvorgänge gänzlich innerhalb der geographischen Begrenzungen der Freizonen Madeiras und der Azoren erfolgen.

    (2) Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Regelung nach Absatz 1 sind sowohl die landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Artikels 38 des Vertrages, die in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, als auch die Erzeugnisse außerhalb des Anhangs II, die aus Erzeugnissen erzeugt wurden oder die derartige Erzeugnisse enthalten. Dieser Ausschluß umfaßt nicht die Erzeugnisse des Fischereisektors, sofern sie nicht vom gemeinschaftlichen Ausgleichssystem profitieren, das im Rahmen der Entscheidung 91/315/EWG für die sich aus einer extremen Randlage ergebenden Mehraufwendungen eingeführt wurde.

    (3) Die Zulassung der Waren zu der Abgabenbegünstigung erfolgt gemäß den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Die erforderlichen Bewilligungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung werden jedoch lediglich in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen erteilt.

    Artikel 2

    Die Liste der zu der Abgabenbegünstigung nach dieser Verordnung zugelassenen Waren und der Senkung der Zollsätze wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 aufgrund der von den portugiesischen Behörden gestellten Anträge festgelegt.

    Die sonstigen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach demselben Verfahren erlassen.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall schiebt die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung auf.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (3) Der Ausschuß kann alle Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und ihm von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorgelegt werden, prüfen.

    Artikel 4

    Die zur Abgabenbegünstigung nach dieser Verordnung zugelassenen und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

    Artikel 5

    Die zuständigen portugiesischen Behörden teilen der Kommission vor dem 30. Januar eines jeden Jahres den Umfang der nach dieser Verordnung abgabenbegünstigten Einfuhren des Vorjahrs mit.

    Artikel 6

    Erfolgen die nach dieser Verordnung abgabenbegünstigten Einfuhren in einem Umfang und zu Preisen, die für die Gemeinschaftshersteller ähnlicher oder unmittelbar konkurrierender Waren eine ernsthafte Gefahr darstellen oder darzustellen drohen, so können die geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 teilweise oder ganz wiedereingeführt werden. Diese Maßnahmen können auch bei schwerwiegenden Nachteilen oder drohenden schwerwiegenden Nachteilen ergriffen werden, die auf eine Region der Gemeinschaft beschränkt sind.

    Artikel 7

    Die Abgabenregelung nach dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2005.

    Die Kommission prüft im Jahr 2000 nach Anhörung der zuständigen portugiesischen Behörden die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Wirtschaft der beiden Inselgruppen. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung legt sie dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge für den restlichen Zeitraum vor.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. DINI

    (1) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10.

    (2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1). Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 1994.

    (3) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 (ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8).

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