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Documento 31995R2932

    Verordnung (EG) Nr. 2932/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

    ABl. L 307 vom 20.12.1995, p. 18/20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Estatuto jurídico del documento Vigente

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2932/oj

    31995R2932

    Verordnung (EG) Nr. 2932/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 20/12/1995 S. 0018 - 0020


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2932/95 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3477/93 (6), sind die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt worden. In Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Höhe der zu leistenden Sicherheit festgesetzt worden. Nunmehr ist der Entwicklung der Marktlage und den Ausfuhrerstattungen Rechnung zu tragen.

    Wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung von Tabakballen, insbesondere der Lagerkosten, ist es angezeigt, diesen Tabak im Wege einer Ausschreibung zu verkaufen und ihn ohne Erstattung auszuführen.

    Da die gesamten Partien vor der Übernahme des Tabaks zu bezahlen sind, sollte die Sicherheit für die abgenommenen Tabakmengen auf Antrag des Zuschlagsempfängers nach Maßgabe der Durchführung der Ausfuhr freigegeben werden.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine kürzere Frist festgesetzt werden kann. Daher ist es angebracht, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 genannte Frist von 45 Tagen zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und dem Angebotstermin auf 20 Tage zu verkürzen.

    Angesichts der Besonderheiten des Tabaksektors sollten als maßgebliche Tatbestände für die Umrechnungskurse bei den angenommenen Angeboten die Zahlung des Kaufpreises und bei den Sicherheiten die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung zugrunde gelegt werden. Daher empfiehlt es sich, unbeschadet der Vorausfestsetzung des Umrechnungskurses für die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 13 und Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2853/95 (8), von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung abzuweichen.

    Es ist angebracht, die Fristen für die Übernahme und die Ausfuhr des Tabaks durch den Zuschlagsempfänger festzulegen, wobei insbesondere die jeweiligen Mengen, die gewonnene Erfahrung und die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Finanzverwaltung zu berücksichtigen sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Ausfuhr nach Drittländern werden 4 Partien Rohtabakballen aus den Ernten 1990 bis 1992, die sich im Besitz der griechischen Interventionsstelle befinden, mit einem Gesamtgewicht von rund 1 204 Tonnen in der Aufteilung gemäß dem Anhang zum Verkauf angeboten. Die zum Verkauf angebotene Menge ist in der Ausschreibung angegeben.

    Die Kommission gibt die zum Verkauf angebotenen Partien in Form einer Ausschreibung bekannt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht wird.

    Artikel 2

    Der Verkauf erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach dem Ausschreibungsverfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73.

    Artikel 3

    Die Frist für die Einreichung der Angebote am Sitz der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt.

    Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 kann die Ausschreibungsbekanntmachung mindestens 20 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

    Artikel 4

    Die äußerste Frist für die Übernahme des gesamten Tabaks durch den Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 ist das Ende des dritten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des Ausschreibungsergebnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 5

    (1) Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 vorgesehene Sicherheit ist für den in Griechenland gelagerten Tabak bei der Dieuthinsis Diachirisis Agoron Georgikon Proionton (DIDAGEP), Acharnon 241, GR-10438 Athen zu hinterlegen.

    (2) Die Kommission teilt der betreffenden Interventionsstelle das Ausschreibungsergebnis unverzüglich mit. Diese gibt unmittelbar danach die Sicherheiten der Bieter frei, deren Angebote nicht zulässig waren oder die den Zuschlag nicht erhalten haben.

    Vorbehaltlich Artikel 7 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 werden die Sicherheiten des bzw. der Zuschlagsempfänger freigegeben, sobald die Bedingungen von Artikel 7 Buchstabe c) der genannten Verordnung erfuellt sind.

    (3) Die Sicherheit wird auf Antrag des Beteiligten im Verhältnis zu den Tabakmengen freigegeben, für die die Nachweise gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung erbracht worden sind.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 muß der Angebotspreis in Ecu je Kilogramm Tabak angegeben werden.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 wird der Betrag der Sicherheit auf 0,85 ECU je Kilogramm Tabakballen festgesetzt.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 gilt als maßgeblicher Tatbestand für den anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs:

    - bei den angenommenen Angeboten die Zahlung des Kaufpreises;

    - für den Betrag der Sicherheit die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Die Übernahme kann stufenweise erfolgen.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 muß die Ausfuhranmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach der in Artikel 4 festgelegten Frist angenommen worden sein.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 345 vom 15. 12. 1973, S. 47.

    (6) ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 30.

    (7) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

    (8) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 1.

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