Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R2928

    Verordnung (EG) Nr. 2928/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1573/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

    ABl. L 307 vom 20.12.1995, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2928/oj

    31995R2928

    Verordnung (EG) Nr. 2928/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1573/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 20/12/1995 S. 0005 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2928/95 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1573/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1530/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1573/95 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1818/95 (4), ist der Zoll zwischen zwei Regelfestsetzungen zu berichtigen um den Unterschied zwischen dem im Monat der Zollfestsetzung bzw. der Einfuhr geltenden, jeweils wie folgt erhöhten Interventionspreis:

    - 80 % bei geschältem Reis der Sorte Indica,

    - 163 % bei vollständig geschliffenem Reis der Sorte Indica,

    - 88 % bei geschältem Reis der Sorte Japonica,

    - 167 % bei vollständig geschliffenem Reis der Sorte Japonica.

    Diese Berichtigung wirft für die Zolldienststellen der Mitgliedstaaten Schwierigkeiten auf. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte sie durch die Kommission nach Festsetzung der Einfuhrzölle zu Beginn der jeweiligen Monate vorgenommen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1573/95 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

    "(1) Der bei der Einfuhr der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse zu erhebende Zoll wird wöchentlich berechnet. Er wird von der Kommission gemäß Artikel 5 jeden zweiten Mittwoch und jeweils am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats festgesetzt und ab dem ersten Arbeitstag danach bzw. des Folgemonats angewendet. Auf die Zeitspanne bis zum ersten Donnerstag des Monats Juli 1995 wird er jedoch ab dem 1. Juli des genannten Jahres angewendet.

    Weicht der Zoll bei der Berechnung, die sich auf die Woche nach der Zollfestsetzung bezieht, um 10 ECU/t oder mehr von dem geltenden Zoll ab, nimmt die Kommission eine entsprechende Berichtigung vor.

    Die Festsetzung am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats stützt sich auf den im Folgemonat geltenden Interventionspreis.

    Ist der Mittwoch, an dem der Zoll festgesetzt werden sollte, kein Arbeitstag, setzt die Kommission diesen Zoll am folgenden Arbeitstag fest."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 150 vom 1. 7. 1995, S. 53.

    (4) ABl. Nr. L 175 vom 27. 7. 1995, S. 25.

    Top