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Document 31995R2844

    Verordnung (EG) Nr. 2844/95 der Kommission vom 7. Dezember 1995 zur Einstellung des Lachsfangs durch Schiffe unter finnischer Flagge

    ABl. L 296 vom 9.12.1995, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2844/oj

    31995R2844

    Verordnung (EG) Nr. 2844/95 der Kommission vom 7. Dezember 1995 zur Einstellung des Lachsfangs durch Schiffe unter finnischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 296 vom 09/12/1995 S. 0013 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2844/95 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1995 zur Einstellung des Lachsfangs durch Schiffe unter finnischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2780/95 (3), sieht für 1995 Quoten für Lachs vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Lachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III b, c und d (EG-Zone) durch Schiffe, die die finnische Flagge führen oder in Finnland registriert sind, die für 1995 zugeteilte Quote erreicht. Finnland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 10. November 1995 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Lachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III b, c und d (EG-Zone) durch Schiffe, die die finnische Flagge führen oder in Finnland registriert sind, gilt die Finnland für 1995 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Lachsfang in den Gewässern des ICES-Bereiches III b, c und d (EG-Zone) durch Schiffe, die die finnische Flagge führen oder in Finnland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 10. November 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Dezember 1995

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 289 vom 2. 12. 1995, S. 1.

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