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Document 31995Q1207

Europäisches Parlament: Geschäftsordnung

ABl. L 293 vom 7.12.1995, p. 1–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1995/1207/oj

31995Q1207

Europäisches Parlament: Geschäftsordnung

Amtsblatt Nr. L 293 vom 07/12/1995 S. 0001 - 0075


GESCHÄFTSORDNUNG (1)

Hinweis für den Leser:

Auslegungen zu dieser Geschäftsordnung (gemäß Artikel 162) sind in Kursivschrift wiedergegeben.

INHALT

Seite

KAPITEL I - MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 1 Das Europäische Parlament . 8

Artikel 2 Das freie Mandat . 8

Artikel 3 Vorrechte und Befreiungen . 8

Artikel 4 Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen und Abstimmungen . 8

Artikel 5 Kostenerstattung und Vergütungen . 8

Artikel 6 Aufhebung der Immunität . 8

Artikel 7 Prüfung der Mandate . 9

Artikel 8 Dauer des Mandats . 9

Artikel 9 Verhaltensregeln . 10

KAPITEL II - SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS

Artikel 10 Einberufung des Parlaments . 10

Artikel 11 Ort der Sitzungen . 11

KAPITEL III - AMTSTRAEGER DES PARLAMENTS

Artikel 12 Alterspräsident . 11

Artikel 13 Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen . 11

Artikel 14 Wahl des Präsidenten - Eröffnungsansprache . 11

Artikel 15 Wahl der Vizepräsidenten . 11

Artikel 16 Wahl der Quästoren . 12

Artikel 17 Amtsdauer . 12

Artikel 18 Freiwerdende Ämter . 12

Artikel 19 Aufgaben des Präsidenten . 12

Artikel 20 Aufgaben der Vizepräsidenten . 12

KAPITEL IV - ORGANE DES PARLAMENTS

Artikel 21 Zusammensetzung des Präsidiums . 13

Artikel 22 Aufgaben des Präsidiums . 13

Artikel 23 Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten . 13

Artikel 24 Aufgaben der Konferenz der Präsidenten . 13

Artikel 25 Aufgaben der Quästoren . 14

Artikel 26 Konferenz der Ausschußvorsitzenden . 14

Artikel 27 Konferenz der Delegationsvorsitzenden . 14

Artikel 28 Auskunftspflicht des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren . 14

KAPITEL V - FRAKTIONEN

Artikel 29 Bildung der Fraktionen . 14

Artikel 30 Fraktionslose Mitglieder . 14

Artikel 31 Sitzordnung . 14

KAPITEL VI - BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

Benennungen

Artikel 32 Benennung des Präsidenten der Kommission . 15

Artikel 33 Zustimmungsvotum für die Kommission . 15

Artikel 34 Mißtrauensantrag gegen die Kommission . 15

Artikel 35 Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs . 15

Artikel 36 Europäische Zentralbank (Europäisches Währungsinstitut) . 16

Erklärungen

Artikel 37 Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates . 16

Artikel 38 Erklärungen des Rechnungshofs . 16

Artikel 39 Erklärungen der Europäischen Zentralbank (Europäisches Währungsinstitut) . 16

Anfragen an den Rat und die Kommission

Artikel 40 Anfragen zur mündlichen Beantwortung . 16

Artikel 41 Fragestunde . 17

Artikel 42 Anfragen zur schriftlichen Beantwortung . 17

Berichte

Artikel 43 Jährlicher Gesamtbericht der Kommission . 17

Artikel 44 Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts . 17

Entschließungen und Empfehlungen

Artikel 45 Entschließungsanträge . 17

Artikel 46 Empfehlungen an den Rat . 18

Artikel 47 Debatten über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen . 18

Artikel 48 Schriftliche Erklärungen . 19

KAPITEL VII - LEGISLATIVVERFAHREN

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49 Jahresgesetzgebungsprogramm . 19

Artikel 50 Gesetzgebungsinitiative . 20

Artikel 51 Prüfung legislativer Dokumente . 20

Artikel 52 Übertragung der Entscheidungsbefugnis an einen Ausschuß . 21

Erste Lesung: Prüfung im Ausschuß

Artikel 53 Prüfung der Rechtsgrundlage . 21

Artikel 54 Subsidiarität, Grundrechte, Finanzmittel . 22

Artikel 55 Transparenz des Legislativverfahrens . 22

Artikel 56 Änderung des Vorschlags der Kommission . 22

Artikel 57 Standpunkt der Kommission zu den Änderungsanträgen . 22

Erste Lesung: Prüfung im Plenum

Artikel 58 Abschluß der ersten Lesung . 22

Artikel 59 Ablehnung eines Vorschlags der Kommission . 23

Artikel 60 Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission . 23

Erste Lesung: Weiterbehandlung

Artikel 61 Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments . 24

Artikel 62 Erneute Konsultation . 24

Artikel 63 Konzertierungsverfahren . 24

Zweite Lesung: Prüfung im Ausschuß

Artikel 64 Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates . 24

Artikel 65 Fristen . 25

Artikel 66 Überweisung an den zuständigen Ausschuß und Verfahren in diesem Ausschuß . 25

Zweite Lesung: Prüfung im Plenum

Artikel 67 Abschluß der zweiten Lesung . 25

Artikel 68 Billigung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates in unveränderter Form . 25

Artikel 69 Beabsichtigte Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates . 25

Artikel 70 Vermittlung während der zweiten Lesung . 26

Artikel 71 Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates . 26

Artikel 72 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates . 26

Artikel 73 Folgen einer Nichtübernahme von Abänderungen des Parlaments in den überprüften Vorschlag der Kommission . 27

Dritte Lesung: Vermittlung

Artikel 74 Einberufung des Vermittlungsausschusses . 27

Artikel 75 Delegation im Vermittlungsausschuß . 27

Artikel 76 Fristen . 27

Dritte Lesung: Prüfung im Plenum

Artikel 77 Gemeinsamer Entwurf . 27

Artikel 78 Ratstext . 28

Artikel 79 Unterzeichnung angenommener Rechtsakte . 28

Zustimmung

Artikel 80 Abschluß des Verfahrens der Zustimmung . 28

Überwachungsbefugnisse

Artikel 81 Durchführungsbestimmungen . 28

Artikel 82 Offizielle Kodifizierung der Gemeinschaftsgesetzgebung . 28

Artikel 83 Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts 29

Artikel 84 Verfahren vor dem Gerichtshof . 29

KAPITEL VIII - HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 85 Gesamthaushaltsplan . 29

Artikel 86 Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans . 29

Artikel 87 Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament . 29

KAPITEL IX - VERTRAEGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN

Artikel 88 Änderungen des EGKS-Vertrags . 29

Artikel 89 Beitrittsverträge . 30

Artikel 90 Internationale Abkommen . 30

KAPITEL X - GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 91 Konsultation und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik . 31

Artikel 92 Empfehlungen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik . 31

KAPITEL XI - ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES

Artikel 93 Konsultation und Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen Justiz und Inneres . 31

Artikel 94 Empfehlungen in den Bereichen Justiz und Inneres . 32

KAPITEL XII - ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 95 Entwurf der Tagesordnung . 32

Artikel 96 Annahme und Änderung der Tagesordnung . 32

Artikel 97 Dringlichkeit . 32

Artikel 98 Gemeinsame Aussprache . 33

Artikel 99 Verfahren ohne Aussprache . 33

Artikel 100 Fristen . 33

KAPITEL XIII - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN

Artikel 101 Zutritt zum Plenarsaal . 33

Artikel 102 Sprachen . 33

Artikel 103 Verteilung der Dokumente . 34

Artikel 104 Öffentlichkeit der Sitzungen . 34

Artikel 105 Worterteilung und Inhalt der Rede . 34

Artikel 106 Aufteilung der Redezeit . 34

Artikel 107 Rednerliste . 34

Artikel 108 Persönliche Bemerkungen . 35

Artikel 109 Ordnungsmaßnahmen . 35

Artikel 110 Ausschluß von Mitgliedern . 35

Artikel 111 Störende Unruhe . 35

KAPITEL XIV - BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 112 Beschlußfähigkeit . 35

Artikel 113 Abstimmungsverfahren . 36

Artikel 113a Stimmengleichheit . 36

Artikel 114 Grundlagen der Abstimmung . 36

Artikel 115 Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge . 36

Artikel 116 Getrennte Abstimmung . 37

Artikel 117 Abstimmungsrecht . 37

Artikel 118 Abstimmung . 37

Artikel 119 Namentliche Abstimmung . 38

Artikel 120 Elektronische Abstimmung . 38

Artikel 121 Geheime Abstimmung . 38

Artikel 122 Erklärungen zur Abstimmung . 38

Artikel 123 Streitigkeiten über die Abstimmung . 38

Artikel 124 Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen . 39

Artikel 125 Zulässigkeit der Änderungsanträge . 39

KAPITEL XV - WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN

Artikel 126 Anträge zum Verfahren . 39

Artikel 127 Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung . 40

Artikel 128 Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit . 40

Artikel 129 Rücküberweisung an einen Ausschuß . 40

Artikel 130 Schluß der Aussprache . 40

Artikel 131 Vertagung der Aussprache . 40

Artikel 132 Unterbrechung oder Schluß der Sitzung . 41

KAPITEL XVI - ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEITEN

Artikel 133 Protokoll . 41

Artikel 134 Ausführlicher Sitzungsbericht . 41

KAPITEL XVII - AUSSCHÜSSE

Artikel 135 Einsetzung der Ausschüsse . 41

Artikel 136 Nichtständige Untersuchungsausschüsse . 42

Artikel 137 Zusammensetzung der Ausschüsse . 43

Artikel 138 Stellvertreter . 43

Artikel 139 Aufgaben der Ausschüsse . 44

Artikel 140 Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuß . 44

Artikel 141 Unterausschüsse . 44

Artikel 142 Vorstand . 44

Artikel 143 Verfahren ohne Bericht, vereinfachtes Verfahren . 44

Artikel 144 Ausschußberichte in Verbindung mit Konsultationen . 45

Artikel 145 Nichtlegislative Berichte . 45

Artikel 146 Begründungen und Fristen . 45

Artikel 147 Stellungnahmen der Ausschüsse . 45

Artikel 148 Initiativberichte . 46

Artikel 149 Fragestunde in den Ausschüssen . 46

Artikel 150 Verfahren im Ausschuß . 46

Artikel 151 Ausschußsitzungen . 47

Artikel 152 Ausschußprotokolle . 47

KAPITEL XVIII - INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN

Artikel 153 Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen . 47

Artikel 154 Bericht für die Parlamentarische Versammlung des Europarats . 47

Artikel 155 Gemischte Parlamentarische Ausschüsse . 48

KAPITEL XIX - PETITIONEN

Artikel 156 Petitionsrecht . 48

Artikel 157 Prüfung der Petitionen . 48

Artikel 158 Bekanntgabe der Petitionen . 49

KAPITEL XX - BÜRGERBEAUFTRAGTER

Artikel 159 Ernennung des Bürgerbeauftragten . 49

Artikel 160 Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten . 49

Artikel 161 Tätigkeit des Bürgerbeauftragten . 50

KAPITEL XXI - ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 162 Anwendung der Geschäftsordnung . 50

Artikel 163 Änderung der Geschäftsordnung . 51

KAPITEL XXII - GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS - RECHNUNGSWESEN

Artikel 164 Generalsekretariat . 51

Artikel 165 Haushaltsvoranschlag des Parlaments . 51

Artikel 166 Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen . 51

KAPITEL XXIII - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 167 Unerledigte Gegenstände . 52

ANLAGE I - Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9: Erklärung über die finanziellen Interessen der Mitglieder . 53

ANLAGE II - Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 41 . 54

A. Leitlinien . 54

B. Empfehlungen . 55

ANLAGE III - Leitlinien und allgemeine Kriterien, die bei der Auswahl der Themen zu befolgen sind, die in die Tagesordnung für die in Artikel 47 vorgesehene Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen aufgenommen werden sollen . 56

ANLAGE IV - Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtragshaushaltspläne . 57

ANLAGE V - Verfahren für die Prüfung und Annahme von Entlastungsbeschlüssen . 61

ANLAGE VI - Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments . 63

ANLAGE VII - Verfahren für die Prüfung vertraulicher Dokumente, die dem Parlament übermittelt werden . 73

ANLAGE VIII - Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments . 74

KAPITEL I MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 1

Das Europäische Parlament

1. Das Europäische Parlament ist die auf der Grundlage der Verträge, des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und der in Anwendung der Verträge ergangenen nationalen Gesetzgebungen gewählte Versammlung.

2. Die für das Europäische Parlament gewählten Vertreter werden als

"Medlemmer af Europa-Parlamentet"

in dänischer Sprache,

"Mitglieder des Europäischen Parlaments"

in deutscher Sprache,

"ÂïõëåõôÝò ôïõ Åõñùðáúêïý Êïéíïâïõëßïõ"

in griechischer Sprache,

"Members of the European Parliament"

in englischer Sprache,

"Diputados al Parlamento Europeo"

in spanischer Sprache,

"Euroopan parlamentin jäsenet"

in finnischer Sprache,

"Députés au Parlement européen"

in französischer Sprache,

"Deputati al Parlamento europeo"

in italienischer Sprache,

"Leden van het Europees Parlement"

in niederländischer Sprache,

"Deputados ao Parlamento europeu"

in portugiesischer Sprache,

"Ledamöter av Europaparlamentet"

in schwedischer Sprache bezeichnet.

Artikel 2

Das freie Mandat

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments üben ihr Mandat frei aus. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

Artikel 3

Vorrechte und Befreiungen

1. Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 beigefügt ist.

2. Die Ausweise, aufgrund deren die Mitglieder in den Mitgliedstaaten volle Freizügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsidenten ausgestellt, sobald er von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt ist.

3. Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen.

Artikel 4

Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen und Abstimmungen

1. In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.

2. Die Namen der Mitglieder, deren Anwesenheit aus der Liste hervorgeht, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgeführt.

3. Bei namentlicher Abstimmung wird im Protokoll aufgeführt, welche Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen und wie sie gestimmt haben.

Artikel 5

Kostenerstattung und Vergütungen

Das Präsidium regelt die Kostenerstattung und die Vergütung der Mitglieder.

Artikel 6

Aufhebung der Immunität

1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen.

2. Der zuständige Ausschuß prüft die Anträge unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs.

3. Der Ausschuß kann die Behörde, die den Antrag gestellt hat, um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben ist. Er hört das betreffende Mitglied, wenn dieses es wünscht. Das Mitglied kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

4. Der Bericht des Ausschusses enthält einen Vorschlag für einen Beschluß, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität zu empfehlen. Wurde der Antrag auf Aufhebung aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Vorschlags für einen Beschluß sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, daß die Aufhebung der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne daß gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige ergriffen werden können, die es an der Ausübung seines Amtes hindern.

5. Der Ausschuß äußert sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt erlangt.

6. Der Bericht des Ausschusses wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Zu dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen für einen Beschluß ist kein Änderungsantrag zulässig.

Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für oder gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität sprechen.

Über den in diesem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluß wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.

Nach Prüfung durch das Parlament findet nur eine einzige Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluß als angenommen.

7. Der Präsident teilt den Beschluß des Parlaments unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht im Falle der Aufhebung der Immunität darum, über die Gerichtsentscheidungen, die infolge dieser Aufhebung gefällt werden, unterrichtet zu werden. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

8. Falls ein Mitglied beim Begehen einer Straftat oder unmittelbar danach festgenommen oder verfolgt wird, kann jedes Mitglied die Aussetzung der eingeleiteten Strafverfolgung oder die Freilassung beantragen.

Artikel 7

Prüfung der Mandate

1. Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit des Mandats aller seiner neugewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über die von den nationalen Wahlgesetzen hergeleiteten Anfechtungen.

2. Der Bericht des zuständigen Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

3. Der zuständige Ausschuß wacht darüber, daß alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments bzw. die Reihenfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union unter Angabe des Inkrafttretens im Falle einer Benennung übermittelt werden.

4. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden ist, nimmt das Mitglied an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.

Artikel 8

Dauer des Mandats

1. Beginn und Erlöschen des Mandats erfolgen nach Maßgabe des Akts vom 20. September 1976. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.

2. Jedes Mitglied bleibt bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen im Amt.

3. Jedes zurücktretende Mitglied teilt dem Präsidenten schriftlich seinen Rücktritt mit. Diese Mitteilung wird in einem Protokoll gemacht, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Abgeordneten unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuß vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.

Ist der zuständige Ausschuß der Auffassung, daß der Rücktritt nicht mit dem Geist und dem Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 vereinbar ist, unterrichtet er hierüber das Parlament, damit dieses einen Beschluß darüber faßt, ob das Freiwerden des Sitzes festgestellt wird oder nicht.

Andernfalls wird das Freiwerden des Sitzes automatisch festgestellt, es sei denn, daß das zurücktretende Mitglied einen späteren Zeitpunkt angibt. Eine Abstimmung des Parlaments findet darüber nicht statt.

Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere den, daß zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam werden soll, und der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses eine oder mehrere Tagungen stattfinden, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, weil sonst die Fraktion, der das zurückgetretene Mitglied angehörte, nicht die Möglichkeit hätte, während dieser Tagungen einen Nachfolger zu erhalten, solange das Freiwerden nicht festgestellt ist. Gemäß diesem Verfahren ist der beauftragte Berichterstatter des zuständigen Ausschusses ermächtigt, jeden ordnungsgemäß notifizierten Rücktritt unverzüglich zu prüfen und, falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, den Ausschußvorsitzenden zu befassen, damit dieser gemäß den Bestimmungen von Absatz 3:

- entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, daß das Freiwerden des Sitzes festgestellt werden kann,

- oder eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können.

4. Die Unvereinbarkeiten, die sich aus den innerstaatlichen Vorschriften ergeben, werden dem Parlament bekannt gegeben, welches davon Kenntnis nimmt.

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union dem Präsidenten Ernennungen zu Ämtern bekannt, die mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar sind, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.

5. Als Stichtag für das Erlöschen des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:

- im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament festgestellt wurde bzw. der Tag, an dem das Rücktrittsschreiben beim Präsidenten eingeht, oder ein vom zurücktretenden Mitglied in diesem Schreiben angegebener späterer (nicht früherer) Zeitpunkt;

- im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union mitgeteilte Zeitpunkt.

6. In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber.

7. Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuß mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich, spätestens zu Beginn der folgenden Tagung, Bericht zu erstatten.

8. Stehen der Annahme oder Aufgabe des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

Artikel 9

Verhaltensregeln

Das Parlament kann für seine Mitglieder Verhaltensregeln beschließen. Diese Regeln werden gemäß Artikel 163 Absatz 2 beschlossen und als Anlage dieser Geschäftsordnung beigefügt (2).

Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten in keiner Weise präjudizieren oder einschränken.

KAPITEL II SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS

Artikel 10

Einberufung des Parlaments

1. Wahlperiode ist die von dem Akt vom 20. September 1976 vorgesehene Mandatsdauer der Mitglieder.

Sitzungsperiode ist die jährliche Periode, wie sie sich aus dem genannten Akt und den Verträgen ergibt.

Tagung ist der in der Regel jeden Monat stattfindende Zusammentritt des Parlaments, der in einzelne Sitzungstage zerfällt.

Die an ein und demselben Tag stattfindenden Plenarsitzungen des Parlaments gelten als eine einzige Sitzung.

2. Das Parlament tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

3. Das Parlament tritt außerdem, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 9 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.

4. Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 2 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluß, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu treffen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.

5. Der Präsident beruft nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten ausnahmsweise das Parlament auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates zu Sitzungen ein.

Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Parlaments einberufen.

Artikel 11

Ort der Sitzungen

1. Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzungen seiner Ausschüsse finden an dem Ort statt, an dem es seinen Sitz unter den in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen erhalten hat.

2. Das Parlament kann jedoch ausnahmsweise und durch eine von der Mehrheit seiner Mitglieder angenommene Entschließung beschließen, eine oder mehrere Plenarsitzungen außerhalb seines Sitzes abzuhalten.

Vorschläge zur Abhaltung zusätzlicher Plenartagungen in Brüssel und jeglicher Änderungen hierzu bedürfen nur einer einfachen Mehrheit.

3. Jeder Ausschuß kann beschließen, die Abhaltung einer oder mehrerer Sitzungen außerhalb dieses Sitzes zu beantragen. Der begründete Antrag ist dem Präsidenten zu übermitteln, der ihn dem Präsidium unterbreitet. Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident die Entscheidung allein treffen. Die ablehnenden Entscheidungen des Präsidiums oder des Präsidenten müssen begründet werden.

KAPITEL III AMTSTRAEGER DES PARLAMENTS

Artikel 12

Alterspräsident

1. In der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz bis zur Verkündung der Wahl des Präsidenten.

2. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

Wird eine Frage bezüglich der Prüfung der Mandate unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen, so überweist dieser die Frage an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuß.

Artikel 13

Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen

1. Der Präsident, die Vizepräsidenten und Quästoren werden in geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen. Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern gemacht werden. Wenn jedoch die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, können die Kandidaten durch Zuruf gewählt werden.

2. Bei jeder geheimen Wahl zählen vier durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen. Die Kandidaten können nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.

3. Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung getragen werden.

Artikel 14

Wahl des Präsidenten - Eröffnungsansprache

1. Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Alterspräsidenten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

2. Sobald der Präsident gewählt ist, überläßt ihm der Alterspräsident den Vorsitz. Allein der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

Artikel 15

Wahl der Vizepräsidenten

1. Anschließend werden die Vizepräsidenten auf einem einzigen Stimmzettel gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu vierzehn Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, so genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

Auch wenn im Unterschied zu Artikel 14,1 bei der Wahl der Vizepräsidenten die Einreichung neuer Kandidaturen zwischen den einzelnen Wahlgängen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so ist sie dennoch wegen der Souveränität des Parlaments rechtmäßig, da dieses über jede mögliche Kandidatur befinden können muß, dies insbesondere, weil das Fehlen dieser Möglichkeit einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in Frage stellen könnte.

2. Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.

Wenn keine geheime Wahl stattfindet, richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge des Namensaufrufs durch den Präsidenten.

Artikel 16

Wahl der Quästoren

Nach der Wahl der Vizepräsidenten wählt das Parlament fünf Quästoren.

Diese Quästoren werden nach denselben Regeln gewählt wie die Vizepräsidenten.

Artikel 17

Amtsdauer

1. Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.

Wechselt ein Mitglied die Fraktion, so behält es seinen etwaigen Sitz im Präsidium oder Kollegium der Quästoren während des verbleibenden Teils seiner Amtszeit von zweieinhalb Jahren.

2. Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Frist frei, so bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit seines Vorgängers im Amt.

Artikel 18

Freiwerdende Ämter

1. Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muß, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.

Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.

2. Wird das Amt des Präsidenten frei, so übt der erste Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.

Artikel 19

Aufgaben des Präsidenten

1. Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe. Er besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

2. Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, läßt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.

3. Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.

4. Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.

Artikel 20

Aufgaben der Vizepräsidenten

Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 19 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, so übernimmt einer der Vizepräsidenten gemäß Artikel 15 Absatz 2 den Vorsitz.

KAPITEL IV ORGANE DES PARLAMENTS

Artikel 21

Zusammensetzung des Präsidiums

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den vierzehn Vizepräsidenten des Parlaments.

2. Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme.

3. Bei Beschlüssen des Präsidiums gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 22

Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium nimmt die ihm von der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2. Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder, der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.

3. Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.

4. Das Präsidium legt die in Artikel 30 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.

5. Das Präsidium bestimmt über den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

6. Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

7. Das Präsidium erläßt die Leitlinien für die Quästoren gemäß Artikel 25.

8. Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschußsitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.

9. Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 164.

10. Der Präsident und/oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten und/oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.

11. Bei der Neuwahl des Parlaments bleibt das scheidende Präsidium bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.

Artikel 23

Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

1. Der Konferenz der Präsidenten gehören der Präsident und die Vorsitzenden der Fraktionen an. Der Vorsitzende einer Fraktion kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen.

2. Die fraktionslosen Mitglieder entsenden zwei Abgeordnete aus ihren Reihen zu den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen.

3. Die Konferenz der Präsidenten versucht, in den Fragen, mit denen sie befaßt ist, zu einem Konsens zu gelangen.

Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.

Artikel 24

Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

1. Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2. Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit der Planung der Gesetzgebung.

3. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zu den anderen Organen und Institutionen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten.

4. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union.

5. Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.

6. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Ausschüsse und der nichtständigen Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der ständigen und der Ad-hoc-Delegationen.

7. Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 31.

8. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.

9. Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.

Artikel 25

Aufgaben der Quästoren

Die Quästoren sind gemäß vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen.

Artikel 26

Konferenz der Ausschußvorsitzenden

1. Der Konferenz der Ausschußvorsitzenden gehören die Vorsitzenden aller ständigen und nichtständigen Ausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitzenden.

2. Die Konferenz der Ausschußvorsitzenden kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und für die Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.

3. Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschußvorsitzenden bestimmte Aufgaben übertragen.

Artikel 27

Konferenz der Delegationsvorsitzenden

1. Der Konferenz der Delegationsvorsitzenden gehören die Vorsitzenden aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitzenden.

2. Die Konferenz der Delegationsvorsitzenden kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.

3. Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitzenden bestimmte Aufgaben übertragen.

Artikel 28

Auskunftspflicht des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren

1. Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt, vervielfältigt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit nichts anderes beschließt.

2. Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln; sie werden zusammen mit den Antworten im Bulletin des Parlaments innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage veröffentlicht.

KAPITEL V FRAKTIONEN

Artikel 29

Bildung der Fraktionen

1. Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

2. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens neunundzwanzig Mitglieder, wenn diese aus einem einzigen Mitgliedstaat stammen. Stammen sie aus zwei Mitgliedstaaten, bedarf es dreiundzwanzig Mitglieder, bei drei Mitgliedstaaten bedarf es achtzehn und bei vier oder mehr Mitgliedstaaten vierzehn Mitglieder.

3. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

4. Die Bildung einer Fraktion muß gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Mitglieder und der Vorstand anzugeben.

5. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 30

Fraktionslose Mitglieder

1. Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

2. Das Präsidium regelt auch die Stellung und die parlamentarischen Rechte dieser Mitglieder.

Artikel 31

Sitzordnung

Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung für die Fraktionen, die fraktionslosen Mitglieder und die Organe der Europäischen Union im Plenarsaal.

KAPITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

BENENNUNGEN

Artikel 32

Benennung des Präsidenten der Kommission

1. Haben die Regierungen der Mitgliedstaaten Einigung über einen Vorschlag zur Benennung des Präsidenten der Kommission erzielt, so fordert der Präsident den vorgeschlagenen Kandidaten auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2. Das Parlament billigt oder lehnt den Vorschlag zur Ernennung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab.

Es wird namentlich abgestimmt.

3. Der Präsident übermittelt das Ergebnis der Abstimmung dem Präsidenten des Europäischen Rates und den Regierungen der Mitgliedstaaten als Stellungnahme des Parlaments.

4. Wird in der Abstimmung im Parlament der Vorschlag zur Ernennung des Präsidenten der Kommission abgelehnt, so fordert der Präsident die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

Artikel 33

Zustimmungsvotum für die Kommission

1. Wenn die Regierungen der Mitgliedstaaten Einigung über die übrigen Personen erzielt haben, die sie als Mitglieder der Kommission zu ernennen beabsichtigen, fordert der Präsident nach Anhörung des benannten Präsidenten der Kommission die Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen vorzustellen.

2. Jeder Ausschuß kann den benannten Kandidaten auffordern, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Er erstattet dem Präsidenten Bericht über seine Schlußfolgerungen.

3. Der benannte Präsident der Kommission stellt das Programm der benannten Kommission in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der alle Ratsmitglieder eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

4. Zum Abschluß der Aussprache kann jede Fraktion einen Entschließungsantrag einreichen, der eine Erklärung darüber enthält, ob das Parlament dem Vorschlag zur Ernennung der Kommission zustimmt oder ihn ablehnt.

5. Das Parlament gibt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sein Zustimmungsvotum für die Kommission ab.

Es wird namentlich abgestimmt.

6. Gibt das Parlament der benannten Kommission seine Zustimmung, so unterrichtet der Präsident die Regierungen der Mitgliedstaaten davon, daß die Kommission ernannt werden kann.

Artikel 34

Mißtrauensantrag gegen die Kommission

1. Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Mißtrauensantrag gegen die Kommission einreichen.

2. Der Antrag muß die Bezeichnung "Mißtrauensantrag" tragen und ist zu begründen. Er wird der Kommission übermittelt.

3. Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.

4. Die Aussprache über den Antrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder statt.

5. Die Abstimmung über den Antrag ist namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.

6. Die Aussprache und die Abstimmung finden spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.

7. Für die Annahme des Antrags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.

Artikel 35

Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs

1. Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuß eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

2. Der zuständige Ausschuß gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der vorgeschlagene Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

3. Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern anders entscheidet.

4. Gibt das Parlament eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

Artikel 36

Europäische Zentralbank (Europäisches Währungsinstitut)

1. Der für das Amt des Präsidenten der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuß eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

2. Der Ausschuß gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

3. Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern etwas anderes beschließt.

4. Gibt das Parlament eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

5. Das gleiche Verfahren gilt für die Kandidaturen für die Ämter des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank sowie des Präsidenten des Europäischen Währungsinstituts.

ERKLÄRUNGEN

Artikel 37

Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

1. Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident entscheidet, wann die Erklärung erfolgen kann. Im Anschluß an eine solche Erklärung kann eine Aussprache stattfinden.

2. Ein Ausschuß, eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können einen Entschließungsantrag einreichen.

3. Über die Entschließungsanträge wird am selben Tag abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.

4. Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.

5. Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.

6. Falls keine Aussprache stattfindet, können die Mitglieder während insgesamt 30 Minuten kurze und präzis formulierte Fragen stellen.

Artikel 38

Erklärungen des Rechnungshofs

1. Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.

2. Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten.

Artikel 39

Erklärungen der Europäischen Zentralbank (Europäisches Währungsinstitut)

1. Der Präsident der Europäischen Zentralbank unterbreitet dem Parlament den Jahresbericht der Bank.

2. Das Parlament kann beschließen, im Anschluß an die Vorlage dieses Berichts eine Aussprache abzuhalten.

3. Der Präsident der Europäischen Zentralbank und die übrigen Mitglieder des Direktoriums können aufgefordert werden, an einer Sitzung des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Der Präsident der Bank nimmt zweimal jährlich an solchen Sitzungen teil. Er kann aufgefordert werden, an weiteren Sitzungen teilzunehmen, wenn dies nach der Auffassung des zuständigen Ausschusses, die von der Konferenz der Präsidenten bestätigt wird, durch die Umstände gerechtfertigt ist.

4. Das gleiche Verfahren ist auf den Präsidenten des Europäischen Währungsinstituts, solange dieses besteht, anwendbar.

ANFRAGEN AN DEN RAT UND DIE KOMMISSION

Artikel 40

Anfragen zur mündlichen Beantwortung

1. Ein Ausschuß, eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können Anfragen an den Rat oder die Kommission richten und beantragen, daß sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Anfragen an die Kommission müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Organ übermittelt sein.

3. Für Anfragen, die die in den Artikeln J.7 und K.6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereiche betreffen, gilt die in Absatz 2 vorgesehene Frist nicht. Der Rat muß innerhalb einer angemessenen Frist antworten, so daß das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet wird.

4. Einem der Fragesteller stehen zur Erläuterung fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des befragten Organs beantwortet die Anfrage.

Der Verfasser der Anfrage hat das Recht, die gesamte Dauer der angegebenen Redezeit zu nutzen.

5. Im übrigen gilt Artikel 37 Absätze 2, 3, 4 und 5 entsprechend.

Artikel 41

Fragestunde

1. Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden.

2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.

3. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem Fragesteller unverzüglich mitzuteilen.

4. Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien festgelegt (3).

Artikel 42

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1. Jedes Mitglied kann an den Rat oder die Kommission Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten.

2. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie dem Organ übermittelt.

3. Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

4. Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt. Artikel 41 gilt entsprechend.

5. Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), werden innerhalb von drei Wochen beantwortet. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.

6. Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) werden innerhalb von sechs Wochen beantwortet.

7. Die Mitglieder geben an, um welche Art von Anfrage es sich handelt. Die Entscheidung trifft der Präsident.

BERICHTE

Artikel 43

Jährlicher Gesamtbericht der Kommission

Der jährliche Gesamtbericht der Kommission über die Tätigkeit der Europäischen Union wird an die Ausschüsse überwiesen, die unter Anwendung der bestehenden Verfahren dem Plenum spezifische und grundsätzliche Probleme vorlegen können.

Artikel 44

Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts

1. Der Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten wird den jeweils betroffenen Ausschüssen übermittelt. Jeder dieser Ausschüsse kann dem für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß seine Stellungnahme übermitteln, der dem Plenum einen Bericht vorlegt.

2. Die vom Plenum angenommene Entschließung und der Bericht des zuständigen Ausschusses werden dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten übermittelt.

ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 45

Entschließungsanträge

1. Jedes Mitglied kann zu einer Frage, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

Er darf höchstens 200 Worte umfassen.

2. Der federführende Ausschuß entscheidet über das Verfahren.

Er kann den Entschließungsantrag mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten verbinden.

Er kann eine Stellungnahme beschließen, die auch die Form eines Schreibens haben kann.

Er kann beschließen, einen Bericht auszuarbeiten. In diesem Falle benötigt er die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten.

3. Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

4. Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.

5. Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.

6. Der oder die Verfasser eines gemäß den Artikeln 37 Absatz 2, 40 Absatz 5 oder 47 Absatz 1 eingereichten Entschließungsantrags sind dazu berechtigt, diesen bis zur Eröffnung der Schlußabstimmung zurückzuziehen.

7. Ein auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichter Entschließungsantrag kann von seinem Verfasser, seinen Verfassern oder seinem ersten Unterzeichner zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuß gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuß übernommen worden ist, hat nur letzterer die Möglichkeit, diesen bis zur Eröffnung der Schlußabstimmung zurückzuziehen.

8. Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuß oder der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden.

Die Ausschüsse tragen dafür Sorge, daß Entschließungsanträge gemäß diesem Artikel, die die festgelegten Bedingungen erfuellen, weiterbehandelt und in den Folgedokumenten auf angemessene Art und Weise angeführt werden.

Artikel 46

Empfehlungen an den Rat

1. Mindestens neunundzwanzig Mitglieder oder eine Fraktion können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union einreichen.

2. Diese Vorschläge werden zur Prüfung an den federführenden Ausschuß überwiesen.

Gegebenenfalls befaßt dieser das Parlament gemäß den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.

3. Ein entsprechender Bericht des federführenden Ausschusses an das Parlament enthält einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat sowie eine kurze Begründung und gegebenenfalls die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.

4. In dringenden Fällen gelten die Bestimmungen nach Artikel 92 und 94.

Artikel 47

Debatten über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen

1. Eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über ein aktuelles, dringliches und wichtiges Thema eine Debatte zu führen (Artikel 95 Absatz 3). Ein solcher Antrag muß mit einem Entschließungsantrag verbunden werden. Der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich über jeden Antrag.

2. Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Modalitäten der Anlage III eine Liste von Themen auf, die auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Präsident gibt dem Parlament diese Liste spätestens bei Wiederaufnahme der Sitzung am Nachmittag desselben Tages bekannt.

Bis zum Schluß der Sitzung desselben Tages können eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder gegen diese Entscheidung einen schriftlich begründeten Einspruch erheben und einen Beschluß des Parlaments beantragen, daß ein für die Debatte vorgesehenes Thema entfallen soll und/oder innerhalb der in diesem Artikel angesetzten Hoechstzahl von Themen ein nicht vorgesehenes Thema in die Debatte einbezogen wird. Die Abstimmung über den Einspruch erfolgt ohne Aussprache zu Beginn der Sitzung am darauffolgenden Tag.

3. Im Rahmen der Gesamtdauer der Debatten von höchstens drei Stunden pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 aufgeteilt.

Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge und die Abstimmungen erforderlichen Zeit und der für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.

4. Am Schluß der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 122 findet dabei keine Anwendung.

Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefaßt werden.

5. Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, so findet das Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 4 Anwendung.

6. Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluß ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitzenden erforderlich.

Die Artikel 128, 129 und 131 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung einer Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen stehen.

Die für eine Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen gemäß Absatz 1 eingereichten Entschließungsanträge, die nicht auf der in Absatz 2 vorgesehenen Liste der auf die Tagesordnung dieser Aussprache gesetzten Themen stehen, oder die in dieser Liste zwar enthalten sind, jedoch in der für die Debatte vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Gleiches gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 112 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, daß die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist. Die Mitglieder haben natürlich das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuß gemäß Artikel 45 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen erneut einzureichen.

Ein gemäß Absatz 1 eingereichter Entschließungsantrag kann nicht auf die Tagesordnung für eine Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen gesetzt werden, wenn der Gegenstand dieses Entschließungsantrags bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.

Die Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 1 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschußbericht über das gleiche Thema erlaubt.

***

Wenn die Feststellung der Beschlußfähigkeit gemäß Artikel 112 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.

Artikel 48

Schriftliche Erklärungen

1. Jedes Mitglied kann zu einer Frage, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Worten einreichen. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt, verteilt und in ein Register aufgenommen.

2. Jedes Mitglied kann eine in das Register aufgenommene Erklärung mitunterzeichnen.

3. Am Ende jeder Tagung teilt der Präsident mit, wieviele Unterschriften die in das Register aufgenommenen Erklärungen erhalten haben.

4. Sobald eine in das Register aufgenommene Erklärung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet ist, wird ihr Wortlaut mit Angabe des Namens der Unterzeichner an die vom Verfasser angegebenen Institutionen übermittelt. Darüber unterrichtet der Präsident die Mitglieder in der nächstfolgenden Plenarsitzung, in deren Protokoll der Wortlaut der Erklärung sowie die Namen der Unterzeichner als Anlage aufgenommen werden. Mit dieser Unterrichtung sind die Eintragungen in das Register abgeschlossen.

5. Eine schriftliche Erklärung, die mehr als zwei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde, wird hinfällig.

KAPITEL VII LEGISLATIVVERFAHREN

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 49

Jahresgesetzgebungsprogramm

1. Vor Ablauf jedes Jahres und nach einer Aussprache und einer Abstimmung im Parlament über das Jahresprogramm der Kommission einigen sich die Präsidenten des Parlaments und der Kommission im Namen ihres Organs auf ein Jahresgesetzgebungsprogramm für das folgende Jahr, das die gesamte geplante legislative Tätigkeit umfaßt. Der Präsident des Rates wird ebenfalls eingeladen, sich im Namen seines Organs an diesem Verfahren zu beteiligen.

2. Durch das Jahresgesetzgebungsprogramm werden die Prioritäten im legislativen Bereich sowie ein Zeitplan für die Vorlage aller im Programm enthaltenen Vorschläge und Dokumente durch die Kommission und für deren Prüfung durch das Parlament und den Rat festgelegt.

3. Im Jahresgesetzgebungsprogramm sind

a) sämtliche neuen legislativen Vorschläge,

b) sämtliche prälegislativen Dokumente,

c) alle anderen Dokumente legislativer Art,

d) Abkommen mit Drittländern

aufgeführt, die dem Parlament und dem Rat im darauffolgenden Jahr von der Kommission zu unterbreiten sind.

Im Programm sind ferner alle vom Parlament oder Rat geforderten Legislativvorschläge und Dokumente, zu deren Vorlage sich die Kommission bereit erklärt hat, aufgeführt.

4. Während der Diskussionen über das Jahresgesetzgebungsprogramm handelt der Präsident auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der Konferenz der Präsidenten. Bevor diese ihre Schlußfolgerungen formuliert, konsultiert sie die Konferenz der Ausschußvorsitzenden.

5. In dringenden und unvorhersehbaren Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren zusätzlich zu den im Jahresgesetzgebungsprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen in eigener Initiative eine legislative Maßnahme vorschlagen.

6. Das Parlament gibt für jeden Vorschlag oder jedes Dokument im Jahresgesetzgebungsprogramm an, welcher Ausschuß als federführender Ausschuß in Frage kommt, wenn die Vorschlagsdokumente unterbreitet werden.

7. Das von den Organen vereinbarte Jahresgesetzgebungsprogramm wird dem Protokoll der Sitzung beigefügt, die auf seine Annahme folgt. Der Präsident übermittelt das Jahresgesetzgebungsprogramm den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen.

8. Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.

9. Das Jahresgesetzgebungsprogramm kann zu Beginn des zweiten Halbjahres überprüft werden.

Artikel 50

Gesetzgebungsinitiative

1. Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 148 genehmigten Initiativberichts des federführenden Ausschusses gemäß Artikel 138b Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Legislativvorschläge zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

2. Vor Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 148 vergewissert sich der federführende Ausschuß, daß aus einem der folgenden Gründe kein derartiger Vorschlag in Vorbereitung ist:

a) Ein derartiger Vorschlag ist im Jahresgesetzgebungsprogramm nicht aufgeführt.

b) Die Vorbereitungen für einen solchen Vorschlag sind noch nicht angelaufen oder verzögern sich übermäßig.

c) Die Kommission hat auf frühere Ersuchen, die vom federführenden Ausschuß an sie gerichtet wurden oder in vom Parlament mit einfacher Mehrheit angenommenen Entschließungen enthalten waren, nicht positiv reagiert.

3. In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben. Ferner enthält sie detaillierte Empfehlungen über den Inhalt des angeforderten Vorschlags unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Grundrechte der Bürger.

4. Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, so gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.

5. Der federführende Ausschuß überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Legislativvorschlags auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung in Fällen, in denen die Verträge dem Parlament das Initiativrecht zuerkennen.

Für die Annahme ist die in dem einschlägigen Artikel des betreffenden Vertrags vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.

Artikel 51

Prüfung legislativer Dokumente

1. Vorschläge der Kommission und andere Dokumente legislativer Art werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuß zur Prüfung überwiesen.

Ist ein Vorschlag im Jahresgesetzgebungsprogramm aufgeführt, so kann der federführende Ausschuß beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Vorbereitungsphase des Vorschlags zu verfolgen.

Konsultationen seitens des Rates oder Ersuchen um Stellungnahme seitens der Kommission werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuß zur Prüfung des betreffenden Vorschlags überwiesen.

Die Bestimmungen über die erste Lesung gemäß Artikel 53 bis 63 sind auf alle Legislativvorschläge anwendbar, gleichgültig ob diese eine, zwei oder drei Lesungen erfordern.

2. Die Gemeinsamen Standpunkte des Rates werden zur Prüfung an den in erster Lesung federführenden Ausschuß überwiesen.

Die Bestimmungen für die zweite Lesung gemäß Artikel 64 bis 73 sind auf Gemeinsame Standpunkte anwendbar.

3. Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuß.

Die Bestimmungen für die dritte Lesung gemäß Artikel 74 bis 78 sind auf das Vermittlungsverfahren anwendbar.

4. Artikel 52, 58 Absätze 1 und 3, 59, 60, 129, 143, 144 und 147 finden in der zweiten und dritten Lesung keine Anwendung.

5. Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung der Geschäftsordnung betreffend die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung der Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.

Artikel 52

Übertragung der Entscheidungsbefugnis an einen Ausschuß

1. Die Konferenz der Präsidenten kann eine Konsultation, das Ersuchen um eine Stellungnahme, einen Initiativbericht (Artikel 148) oder einen Bericht aufgrund eines Entschließungsantrags gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 5 an den federführenden Ausschuß zur Entscheidung überweisen.

2. Beantragt nach der Überweisung an den Ausschuß gemäß Absatz 1 ein Drittel der dem Ausschuß tatsächlich angehörenden Mitglieder die Rückgabe der Entscheidungsbefugnis an das Plenum, so werden die Verfahren für die Prüfung der Ausschußberichte im Plenum auf die Aussprachen und die Änderungsanträge angewandt.

3. Die Sitzung, in der der Ausschuß entscheidet, ist öffentlich.

4. Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Bulletin des Parlaments veröffentlicht.

5. Sobald der Ausschuß seinen Bericht angenommen hat und unter Berücksichtigung von Artikel 102 Absatz 1 sowie Artikel 103 setzt der Präsident ihn auf die Tagesordnung der nächsten Tagung. Die Entschließung und etwaige Änderungsanträge des Ausschusses werden als angenommen betrachtet und in das Protokoll aufgenommen, falls nicht vor Beginn des zweiten Tages der Tagung ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments aus wenigstens drei Fraktionen schriftlich Einspruch erhoben hat. Der Präsident teilt diesen Einspruch zu Beginn der zweiten Sitzung der Tagung mit; in diesem Fall wird der Bericht des Ausschusses auf die Tagesordnung der betreffenden oder der nachfolgenden Tagung gesetzt und gemäß dem üblichen Verfahren geprüft. Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

Der Antrag eines Drittels der einem Ausschuß tatsächlich angehörenden Mitglieder auf Rückgabe der Entscheidungsbefugnis an das Plenum kann schriftlich außerhalb einer Sitzung des Ausschusses gestellt werden, jedoch unter der Voraussetzung, daß er zeitlich vor der Sitzung gestellt wird, in der die Benennung des Berichterstatters für den Gegenstand, für den die Rücküberweisung der Entscheidungsbefugnis an das Plenum beantragt wird, erfolgen soll.

***

Für die Einreichung von Änderungsanträgen gelten die Bestimmungen in Artikel 124 Absatz 1 und die sich auf Artikel 124 beziehenden Bestimmungen in Artikel 150 Absatz 4 sowie die Bestimmungen von Artikel 52, insbesondere die von Absatz 4, wonach die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen im Bulletin des Parlaments veröffentlicht werden muß. Jeder Abgeordnete kann gemäß Artikel 124 Absatz 1 in jedem Ausschuß Änderungsanträge einreichen. Diese Regelung gilt insbesondere, wenn der Ausschuß Fragen prüft, die gemäß Artikel 52 an ihn überwiesen worden waren.

ERSTE LESUNG: PRÜFUNG IM AUSSCHUSS

Artikel 53

Prüfung der Rechtsgrundlage

1. Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der federführende Ausschuß zunächst die Richtigkeit und Angemessenheit der gewählten Rechtsgrundlage.

2. Stellt der federführende Ausschuß die Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage, so ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.

3. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuß kann sich auch in eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage spezifischer von der Kommission unterbreiteter Vorschläge befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den federführenden Ausschuß.

4. Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuß, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so berichtet er dem Parlament über seine Schlußfolgerungen.

5. Werden im Plenum Änderungsanträge eingereicht, die darauf abzielen, die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne daß der federführende Ausschuß deren Richtigkeit und Angemessenheit in Frage gestellt hat, so gelangen diese erst nach Anhörung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses zur Abstimmung.

Artikel 54

Subsidiarität, Grundrechte, Finanzmittel

1. Bei der Prüfung eines Legislativvorschlags achtet das Parlament besonders darauf, ob in dem Vorschlag der Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürger gewahrt sind. Bei einem Vorschlag mit finanziellen Auswirkungen stellt das Parlament fest, ob der Finanzbedarf ausreichend gedeckt ist.

2. Gelangt das Parlament zu der Ansicht, daß der Grundsatz der Subsidiarität nicht hinreichend gewahrt ist oder daß die Grundrechte der Bürger nicht ausreichend gewährleistet sind bzw. keine ausreichende Deckung des Finanzbedarfs vorhanden ist, so ersucht es die Kommission, an ihrem Vorschlag die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 55

Transparenz des Legislativverfahrens

1. Während des gesamten Legislativverfahrens verlangen das Parlament und seine Ausschüsse Zugang zu allen die Vorschläge der Kommission betreffenden Dokumenten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie der Rat und dessen Arbeitsgruppen.

2. Bei der Prüfung eines Vorschlags der Kommission ersucht der federführende Ausschuß die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der Beratungen über diesen Vorschlag im Rat und dessen Arbeitsgruppen, insbesondere aber über jeden sich abzeichnenden Kompromiß, der den ursprünglichen Kommissionsvorschlag entscheidend ändert, oder über die etwaige Absicht der Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen, auf dem laufenden zu halten.

Artikel 56

Änderung des Vorschlags der Kommission

1. Stellt der federführende Ausschuß bei der Prüfung eines Vorschlags der Kommission fest, daß der Rat diesen Vorschlag entscheidend ändern will, so stellt er der Kommission formell die Frage, ob sie ihren Vorschlag zu ändern gedenkt.

2. Erklärt die Kommission, daß sie ihren Vorschlag zu ändern gedenkt, so vertagt der federführende Ausschuß die Prüfung dieses Vorschlags, bis er über den neuen Vorschlag oder die Änderungen der Kommission unterrichtet wird.

3. Während der Prüfung eines Vorschlags der Kommission im federführenden Ausschuß kann die Kommission auch in eigener Initiative Änderungen zu ihrem Vorschlag direkt im Ausschuß vorlegen.

4. Erklärt die Kommission auf eine Anfrage gemäß Absatz 1, daß sie ihren Vorschlag nicht zu ändern gedenkt, so fährt der federführende Ausschuß mit der Prüfung des Vorschlags fort. Die Erklärung der Kommission wird dem Bericht beigefügt und vom Parlament als für die Kommission bindend auch nach Abschluß der ersten Lesung betrachtet.

5. Falls der Rat nach einer Erklärung der Kommission gemäß Absatz 4 ungeachtet der Haltung der Kommission einen Beschluß faßt, durch den der ursprüngliche Kommissionsvorschlag entscheidend geändert wird, erinnert der Präsident den Rat an seine Verpflichtung, das Parlament erneut anzuhören.

Artikel 57

Standpunkt der Kommission zu den Änderungsanträgen

1. Vor der Schlußabstimmung im federführenden Ausschuß über einen Vorschlag der Kommission ersucht der Ausschuß die Kommission, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuß zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen.

2. Ist die Kommission zu einer solchen Mitteilung nicht in der Lage oder erklärt sie, daß sie nicht zur Annahme aller vom Ausschuß angenommenen Änderungsanträge bereit ist, kann der Ausschuß die Schlußabstimmung vertagen.

3. Der Standpunkt der Kommission wird dem Bericht beigefügt.

ERSTE LESUNG: PRÜFUNG IM PLENUM

Artikel 58

Abschluß der ersten Lesung

1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 52, 99 und 143 Absatz 1 berät das Parlament über den Legislativvorschlag auf der Grundlage des vom federführenden Ausschuß gemäß Artikel 144 ausgearbeiteten Berichts.

2. Das Parlament stimmt zunächst ab über die Änderungsanträge zu dem dem Bericht des federführenden Ausschusses zugrundeliegenden Vorschlag, sodann über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag, dann über die Änderungsanträge zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung, dann über den gesamten Entwurf der legislativen Entschließung, der ausschließlich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag der Kommission billigt, ablehnt oder Änderungen dazu vorschlägt, sowie Anträge zum Verfahren enthält.

Bei Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen.

Jeder im Rahmen des legislativen Verfahrens vorgelegte Bericht muß den Bestimmungen nach Artikel 51, 53 und 144 entsprechen. Die Einreichung einer nichtlegislativen Entschließung durch einen Ausschuß muß im Rahmen einer besonderen Befassung gemäß Artikel 139 oder 148 erfolgen.

3. Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Stellungnahme des Parlaments übermittelt.

Artikel 59

Ablehnung eines Vorschlags der Kommission

1. Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

2. Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so stellt der Präsident fest, daß das Konsultationsverfahren zu diesem Vorschlag gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat davon.

3. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand ohne Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung erneut an den zuständigen Ausschuß zurück.

In diesem Fall erstattet dieser Ausschuß dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Dieses Verfahren kann nur einmal angewandt werden. Folglich muß bei einem zweiten Bericht auch über den Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt werden.

4. Wenn der zuständige Ausschuß die Frist nicht einhalten kann, muß er die Rücküberweisung an den Ausschuß gemäß Artikel 129 Absatz 1 beantragen. Wenn nötig, kann das Parlament aufgrund von Artikel 129 Absatz 4 eine neue Frist setzen. Wird dem Antrag des Ausschusses nicht stattgegeben, stimmt das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

Artikel 60

Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission

1. Wird der Vorschlag der Kommission insgesamt gebilligt, jedoch auf der Grundlage von gleichzeitig angenommenen Änderungen, so wird die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung vertagt, bis die Kommission ihren Standpunkt zu jeder Änderung des Parlaments bekanntgegeben hat.

Ist die Kommission nicht in der Lage, am Ende der Abstimmung des Parlaments über ihren Vorschlag eine solche Erklärung abzugeben, unterrichtet sie den Präsidenten oder den zuständigen Ausschuß, wann sie dazu in der Lage sein wird; der Vorschlag wird daraufhin in den Entwurf der Tagesordnung der ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden Tagung aufgenommen.

2. Falls die Kommission ankündigt, daß sie nicht allen Änderungen des Parlaments nachzukommen beabsichtigt, unterbreitet der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder notfalls der Vorsitzende dieses Ausschusses dem Parlament einen formellen Vorschlag darüber, ob die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung stattfinden soll. Vor der Unterbreitung seines formellen Vorschlags kann der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Ausschusses den Präsidenten ersuchen, die Behandlung dieses Punktes zu unterbrechen.

Sollte das Parlament beschließen, die Abstimmung zu vertagen, gilt der Gegenstand als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuß zurücküberwiesen.

In diesem Fall erstattet dieser Ausschuß innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Wenn der zuständige Ausschuß die Frist nicht einhalten kann, wird das in Artikel 59 Absatz 4 vorgesehene Verfahren angewandt.

In diesem Stadium sind nur Änderungsanträge zulässig, die vom zuständigen Ausschuß eingereicht wurden und die darauf abzielen, einen Kompromiß mit der Kommission zu erreichen.

3. Die Anwendung von Absatz 2 schließt nicht aus, daß jedes andere Mitglied einen Antrag auf Rücküberweisung gemäß Artikel 129 stellen kann.

Bei Rücküberweisung eines Texts auf der Grundlage von Artikel 60 Absatz 2 ist der zuständige Ausschuß gemäß dem mit dieser Bestimmung erteilten Auftrag in erster Linie gehalten, innerhalb der festgesetzten Frist Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Änderungsanträge einzureichen, die darauf abzielen, einen Kompromiß mit der Kommission zu erreichen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vom Parlament gebilligten Bestimmungen erneut zu prüfen.

Er verfügt jedoch wegen der aufschiebenden Wirkung der Rücküberweisung über größte Handlungsfreiheit und er kann, wenn er dies zur Erreichung eines Kompromisses für erforderlich hält, vorschlagen, die bereits vom Plenum gebilligten Bestimmungen zu überprüfen.

Da in diesem Falle jedoch ausschließlich Kompromißänderungsanträge des Ausschusses zulässig sind, und um die Souveränität des Parlaments zu wahren, muß in dem in Artikel 60 Absatz 2 vorgesehenen Bericht deutlich auf die bereits gebilligten Bestimmungen, die im Falle der Annahme eines oder mehrerer vorgeschlagener Änderungsanträge hinfällig würden, hingewiesen werden.

ERSTE LESUNG: WEITERBEHANDLUNG

Artikel 61

Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments

1. In der Zeit nach der Annahme der Stellungnahme des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitzende und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um zu gewährleisten, daß die Zusicherungen der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich der vom Parlament angenommenen Änderungen genau eingehalten werden.

2. Während dieser Zeit übermittelt der Rat oder, falls erforderlich, die Kommission zumindest einmal alle drei Monate dem zuständigen Ausschuß alle notwendigen Informationen.

3. Der zuständige Ausschuß weist das Parlament insbesondere auf jede potentielle oder tatsächliche Abweichung von den dem Parlament von der Kommission gegebenen Zusicherungen hin.

4. Der zuständige Ausschuß kann, wenn er dies für notwendig erachtet, in jeder Phase des Weiterbehandlungsverfahrens einen Entschließungsantrag gemäß diesem Artikel einreichen und darin das Parlament ersuchen,

- die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder

- den Rat aufzufordern, gemäß Artikel 63 das Konzertierungsverfahren mit dem Parlament zu eröffnen, oder

- den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 62 erneut zu konsultieren, oder

- andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen.

Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, die auf den Beschluß des Ausschusses folgt.

Artikel 62

Erneute Konsultation

Der Präsident ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, das Parlament erneut zu konsultieren,

- wenn die Kommission, nachdem das Parlament eine Stellungnahme abgegeben hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, oder

- wenn die Kommission oder der Rat den Vorschlag, zu dem das Parlament ursprünglich Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern, oder

- wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befaßt, entscheidend ändert.

Der Präsident ersucht auch aufgrund dieses Artikels um eine erneute Konsultation, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern einen entsprechenden Beschluß faßt.

Artikel 63

Konzertierungsverfahren

1. Für bestimmte wichtige gemeinschaftliche Rechtsakte kann vom Parlament bei der Abgabe seiner Stellungnahme ein Konzertierungsverfahren mit dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission eingeleitet werden, wenn dieser beabsichtigt, von der Stellungnahme des Parlaments abzuweichen.

2. Das Verfahren wird vom Parlament aus eigener Initiative oder auf Initiative des Rates in Gang gesetzt.

3. Die Zusammensetzung der Delegation im Konzertierungsausschuß und die dort anzuwendenden Verfahren sind in Artikel 75 Absätze 1 bis 7 festgelegt.

4. Über die Ergebnisse der Konzertierung arbeitet der zuständige Ausschuß einen Bericht aus, der dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung vorgelegt wird.

ZWEITE LESUNG: PRÜFUNG IM AUSSCHUSS

Artikel 64

Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates

1. Die Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates gemäß Artikel 189 b und 189 c des EG-Vertrags erfolgt, indem ihn der Präsident in der Sitzung des Parlaments bekanntgibt. Am Tage der Bekanntgabe muß der Präsident die Dokumente mit dem Gemeinsamen Standpunkt selbst, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten haben. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.

Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses, daß es sich bei dem ihm übermittelten Dokument tatsächlich um einen Gemeinsamen Standpunkt handelt und daß die in Artikel 62 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.

2. Ein Verzeichnis dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll zusammen mit dem Namen des federführenden Ausschusses veröffentlicht.

Artikel 65

Fristen

1. Auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatters des federführenden Ausschusses ersucht der Präsident nach der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts an das Parlament oder nach der Vorlage des überprüften Kommissionsvorschlags den Rat um die Zustimmung zu einer Verlängerung der Frist von drei Monaten um höchstens einen Monat.

2. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses im Namen des Parlaments einem Antrag des Rates auf Verlängerung der Frist von drei Monaten nach Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts an das Parlament oder nach der Vorlage des überprüften Kommissionsvorschlags um höchstens einen Monat zustimmen.

Artikel 66

Überweisung an den zuständigen Ausschuß und Verfahren in diesem Ausschuß

1. Am Tage seiner Übermittlung an das Parlament gemäß Artikel 64 Absatz 1 gilt der Gemeinsame Standpunkt als automatisch an die Ausschüsse überwiesen, die in der ersten Lesung federführend und mitberatend waren.

2. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt.

3. Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.

4. Die in Artikel 69 Absatz 1, 71 Absatz 1 sowie 72 Absätze 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen für die zweite Lesung im Parlament gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuß. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Der federführende Ausschuß kann zur Erörterung von Kompromißänderungsanträgen (4) eine Aussprache mit dem Rat beantragen.

6. Der federführende Ausschuß legt eine Empfehlung für die zweite Lesung mit dem Beschluß, den das Parlament zu dem vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkt treffen sollte, vor. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluß.

7. Wird der Gemeinsame Standpunkt ohne Änderung gebilligt, kann die Empfehlung in Form eines Schreibens vorgelegt werden.

ZWEITE LESUNG: PRÜFUNG IM PLENUM

Artikel 67

Abschluß der zweiten Lesung

1. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung für die zweite Lesung vom federführenden Ausschuß werden automatisch in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 65 verlängert, vier Monaten vorangeht und am nächsten liegt, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.

Die von den Ausschüssen ausgesprochenen Empfehlungen für die zweite Lesung sind Texte, die einer Begründung des Ausschusses für seine Haltung zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates gleichkommen, und deshalb wird über diese Texte nicht abgestimmt.

2. Die zweite Lesung wird innerhalb der in Artikel 189 b und 189 c des EG-Vertrags festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den darin genannten Bedingungen abgeschlossen, indem das Parlament den Gemeinsamen Standpunkt billigt, ablehnt oder ändert.

Artikel 68

Billigung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates in unveränderter Form

Wenn innerhalb der in Artikel 189 b und 189 c des EG-Vertrags festgelegten Fristen kein Antrag auf Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts und keine Änderungsanträge zu dem Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 71 und 72 angenommen werden, erklärt der Präsident den Gemeinsamen Standpunkt ohne Abstimmung für gebilligt, sofern das Parlament nicht bereits den Gemeinsamen Standpunkt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen formell gebilligt hat.

Artikel 69

Beabsichtigte Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates

1. Ein Ausschuß, eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können bei Legislativvorschlägen gemäß Artikel 189 b des EG-Vertrags schriftlich innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Vorschlag für eine Absichtserklärung im Hinblick auf die Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates einreichen. Für die Annahme dieses Vorschlags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Über einen Vorschlag für eine Absichtserklärung im Hinblick auf die Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts wird vor der Abstimmung über Änderungsanträge hierzu abgestimmt.

2. Wird der Vorschlag für eine Absichtserklärung im Hinblick auf die Ablehnung des Gemeinsamen Standpunktes angenommen, so ersucht der Präsident den Rat um Auskunft darüber, ob er eine Einberufung des Vermittlungsausschusses beabsichtigt. Ist der Rat nicht zur Einberufung des Vermittlungsausschusses bereit, gibt der Präsident im Plenum bekannt, daß das Verfahren abgeschlossen ist; der Vorschlag gilt daraufhin als nicht angenommen.

3. Die Zusammensetzung der Delegation im Vermittlungsausschuß und die dort anzuwendenden Verfahren sind in Artikel 75 festgelegt.

Artikel 70

Vermittlung während der zweiten Lesung

1. Unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des gemäß Artikel 69 Absatz 2 einberufenen Vermittlungsausschusses kann die Delegation des Parlaments diesem empfehlen, seine Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts durch eine Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu bestätigen. Falls das Parlament die Ablehnung bestätigt, erklärt der Präsident das Legislativverfahren für abgeschlossen.

Bestätigt das Parlament die Ablehnung nicht mit der erforderlichen Mehrheit, so fährt es mit der Prüfung des Gemeinsamen Standpunkts und etwaiger dazu eingereichter Änderungsanträge fort.

2. Unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Vermittlungsausschusses kann die Delegation die Wiederaufnahme der Prüfung des Gemeinsamen Standpunkts und etwaiger dazu eingereichter Änderungsanträge empfehlen oder unter Anhörung des federführenden Ausschusses neue Änderungsanträge zur Prüfung durch das Parlament gemäß Artikel 72 vorschlagen.

Die Delegation kann für die Abstimmung über die Änderungsanträge die Anwendung von Artikel 115 Absatz 5 empfehlen.

Artikel 71

Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates

1. Der federführende Ausschuß, eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können schriftlich innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates einreichen. Für die Annahme dieses Vorschlags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Über einen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts wird vor der Abstimmung über Änderungsanträge hierzu abgestimmt.

2. Auch wenn das Parlament einen solchen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts ablehnt, kann es auf Empfehlung des Berichterstatters nach der Abstimmung über die Änderungsanträge und der Erklärung der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 4 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen.

3. Wird der Gemeinsame Standpunkt des Rates abgelehnt, so ersucht der Präsident die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

4. Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so stellt der Präsident fest, daß das Verfahren der Zusammenarbeit zu diesem Vorschlag gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat davon.

Artikel 72

Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates

1. Der federführende Ausschuß, eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können Änderungsanträge zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Erörterung im Plenum einreichen.

2. Ein Änderungsantrag zum Gemeinsamen Standpunkt ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 124 und 125 steht und

a) er darauf abzielt, die vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommene Haltung ganz oder teilweise wieder einzusetzen, oder

b) es sich um einen Kompromißänderungsantrag handelt, der aus einer Übereinkunft zwischen Rat und Parlament hervorgegangen ist, oder

c) er darauf abzielt, einen Textteil des Gemeinsamen Standpunkts abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war und der keine entscheidende Änderung im Sinne von Artikel 62 darstellt.

Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

3. Für die Annahme des Änderungsantrags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

4. Bei Annahme eines oder mehrerer Änderungsanträge ersucht der Berichterstatter des federführenden Ausschusses oder notfalls der Vorsitzende dieses Ausschusses die Kommission um die Mitteilung ihres Standpunkts.

Artikel 73

Folgen einer Nichtübernahme von Abänderungen des Parlaments in den überprüften Vorschlag der Kommission

1. Bei Legislativvorschlägen gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags nimmt die Konferenz der Präsidenten den überprüften Vorschlag der Kommission in den Entwurf der Tagesordnung der auf seine Annahme folgenden Tagung auf, und der Präsident ersucht die Kommission, das Parlament über die Gründe zu unterrichten, die sie dazu veranlaßt haben, Abänderungen des Parlaments nicht zu übernehmen.

2. Das Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

DRITTE LESUNG: VERMITTLUNG

Artikel 74

Einberufung des Vermittlungsausschusses

Kann der Rat nicht alle Abänderungen des Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt annehmen, so kann der Präsident nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden sowie des Vorsitzenden und des Berichterstatters des federführenden Ausschusses einen Termin und Ort für eine erste Sitzung des Vermittlungsausschusses vereinbaren. Die sechswöchige Frist für den Vermittlungsausschuß zur Festlegung eines gemeinsamen Entwurfs gilt vom Zeitpunkt der ersten Sitzung dieses Ausschusses an.

Artikel 75

Delegation im Vermittlungsausschuß

1. Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuß besteht aus der gleichen Zahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

2. Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.

3. Die Mitglieder der Delegation werden für jede einzelne Vermittlung von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder der betroffenen Ausschüsse, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitzende und der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.

4. Die in der Delegation vertretenen Fraktionen können Stellvertreter benennen, die nur an der Arbeit des Vermittlungsausschusses teilnehmen dürfen, wenn das ständige Mitglied während der gesamten Sitzung abwesend ist.

5. In der Delegation nicht vertretene Fraktionen können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden.

6. Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.

7. Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.

Die Konferenz der Präsidenten kann weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuß festlegen.

8. Die Delegation erstattet dem Parlament rechtzeitig Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung sowie gegebenenfalls über vorgeschlagene Änderungen oder Kompromisse, um dem Parlament weitere Verfahrensschritte gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags zu ermöglichen.

Artikel 76

Fristen

1. Der Präsident ersucht auf Antrag der Delegation den Rat um die Einräumung einer Verlängerung von höchstens zwei Wochen der für die Arbeit des Vermittlungsausschusses sowie für die Annahme eines gemeinsamen Entwurfs oder die Ablehnung eines Ratstextes vorgesehenen Zeiträume von sechs Wochen.

2. Der Präsident kann nach Anhörung der Delegation im Namen des Parlaments einem Ersuchen des Rates um eine höchstens zweiwöchige Verlängerung des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Wochen stattgeben.

DRITTE LESUNG: PRÜFUNG IM PLENUM

Artikel 77

Gemeinsamer Entwurf

1. Wird im Vermittlungsausschuß eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird diese Angelegenheit automatisch auf die Tagesordnung der letzten Tagung gesetzt, die innerhalb der sechs oder, bei Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuß an stattfindet, sofern das Thema nicht bereits früher behandelt wird.

2. Das Parlament berät auf der Grundlage eines Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß über den gemeinsamen Entwurf.

3. Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

4. Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Er gilt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als angenommen.

Artikel 78

Ratstext

1. Wird im Vermittlungsausschuß keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen, und ersucht den Rat, auf keinen Fall einen Standpunkt gemäß Artikel 189 b Absatz 6 des EG-Vertrags anzunehmen. Sollte der Rat dessen ungeachtet seinen Gemeinsamen Standpunkt bekräftigen, wird dessen Präsident aufgefordert, dies vor dem Plenum zu rechtfertigen. Die Angelegenheit wird automatisch auf die Tagesordnung der letzten Tagung gesetzt, die innerhalb der sechs oder, bei Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Bestätigung durch den Rat an stattfindet, sofern das Thema nicht bereits früher behandelt wird.

2. Das Parlament berät über den Text des Rates auf der Grundlage eines Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß.

3. Zu dem Ratstext können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

4. Der Ratstext insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Das Parlament stimmt über einen Antrag auf Ablehnung des Ratstextes ab. Wird dieser Antrag von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen, so erklärt der Präsident den vorgeschlagenen Rechtsakt für nicht angenommen.

Artikel 79

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte

Nach dem Verfahren von Artikel 189 b des EG-Vertrags angenommene Rechtsakte werden vom Präsidenten, nachdem dieser überprüft hat, daß alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, zusammen mit dem Präsidenten des Rates unterzeichnet; er veranlaßt ferner ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

VERFAHREN DER ZUSTIMMUNG

Artikel 80

Abschluß des Verfahrens der Zustimmung

1. Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem internationalen Abkommen oder einem Legislativvorschlag ersucht, so gibt es diese auf der Grundlage eines Berichts des federführenden Ausschusses, der den Entwurf einer legislativen Entschließung mit einer Empfehlung ausschließlich zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags insgesamt enthält. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der im einschlägigen Artikel des EG-Vertrags angegebenen Mehrheit.

2. Bei Beitrittsverträgen und internationalen Abkommen sind Artikel 89 bzw. 90 anwendbar.

3. Bei Legislativvorschlägen kann der federführende Ausschuß zur Erleichterung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des Vorschlags enthält.

Stimmt das Parlament mindestens einer Empfehlung mit der für die endgültige Zustimmung erforderlichen Mehrheit zu, so beantragt der Präsident die Eröffnung eines Konzertierungsverfahrens mit dem Rat.

Der federführende Ausschuß richtet seine endgültige Empfehlung für die Zustimmung des Parlaments an den Ergebnissen der Konzertierung mit dem Rat aus.

ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

Artikel 81

Durchführungsbestimmungen

Unterbreitet die Kommission dem Parlament eine einem Verwaltungsausschuß vorgelegte Durchführungsmaßnahme oder einen einem beratenden Ausschuß bzw. einem Regelungsausschuß unterbreiteten Entwurf für eine Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident das betreffende Dokument an den für den Vorschlag, von dem die Durchführungsbestimmungen abgeleitet sind, zuständigen Ausschuß.

Artikel 82

Offizielle Kodifizierung der Gemeinschaftsgesetzgebung

1. Wenn dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine offizielle Kodifizierung der Gemeinschaftsgesetzgebung unterbreitet wird, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß überwiesen. Sofern festgestellt wird, daß die geltende Gemeinschaftsgesetzgebung durch den Vorschlag inhaltlich nicht geändert wird, findet das in Artikel 143 vorgesehene Verfahren Anwendung.

2. An der Prüfung und Bearbeitung des Vorschlags für eine Kodifizierung kann der Vorsitzende des federführenden Ausschusses bzw. der von diesem benannte Berichterstatter teilnehmen. Gegebenenfalls kann der federführende Ausschuß vorher seine Stellungnahme abgeben.

3. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 143 Absatz 3 kann das Verfahren ohne Bericht auf den Vorschlag für eine offizielle Kodifizierung nicht angewandt werden, wenn sich der für Rechtsfragen zuständige Ausschuß oder der federführende Ausschuß mit der Mehrheit ihrer Mitglieder dagegen aussprechen.

Artikel 83

Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts

Wenn das Parlament binnen drei bzw. mit Zustimmung des Rates bis zu vier Monaten nach der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts diesen Standpunkt weder abgelehnt noch geändert hat und der Rat die geplanten Rechtsvorschriften nicht gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet, so kann der Präsident nach Konsultation des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments gemäß Artikel 175 des EG-Vertrags Klage gegen den Rat vor dem Gerichtshof erheben.

Artikel 84

Verfahren vor dem Gerichtshof

1. Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, daß seine Rechte uneingeschränkt beachtet wurden.

2. Der federführende Ausschuß erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen die Rechte des Parlaments vermutet.

KAPITEL VIII HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 85

Gesamthaushaltsplan

Die Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtragshaushaltspläne, entsprechend den Haushaltsbestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags vom 22. Juli 1975, werden vom Parlament durch Entschließung angenommen und als Anlage dieser Geschäftsordnung beigefügt (5).

Artikel 86

Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans

Die Bestimmungen betreffend das Durchführungsverfahren für den Beschluß über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 22. Juli 1975 und der Haushaltsordnung sind der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt (6). Diese Anlage wird gemäß Artikel 163 Absatz 2 angenommen.

Artikel 87

Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament

1. Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seinen für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschuß sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

2. Indessen prüft das Parlament jedes Jahr die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor der ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.

KAPITEL IX VERTRAEGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN

Artikel 88

Änderungen des EGKS-Vertrags

1. Von der Kommission und vom Rat gemäß Artikel 95 des EGKS-Vertrags ausgearbeitete Änderungsvorschläge werden zusammen mit der diesbezüglichen zustimmenden Stellungnahme des Gerichtshofs vervielfältigt.

Diese Dokumente werden verteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen. Der Ausschuß kann in seinem Bericht nur die Annahme oder Ablehnung des gesamten Änderungsvorschlags empfehlen.

2. Kein Änderungsantrag kann dazu gestellt werden, und gesonderte Abstimmungen sind nicht zulässig. Der gesamte Änderungsvorschlag ist nur angenommen, wenn er die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments erhält.

3. Jedes Mitglied kann einen Entschließungsantrag einreichen, um der Kommission und dem Rat gemäß Artikel 95 des EGKS-Vertrags Änderungen dieses Vertrags vorzuschlagen.

Dieser Entschließungsantrag wird vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen. Für seine Annahme bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Artikel 89

Beitrittsverträge

1. Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuß zur Prüfung überwiesen.

2. Das Parlament kann auf Vorschlag des federführenden Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern beschließen, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, vor Aufnahme der Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

3. Während der Verhandlungen unterrichten Kommission und Rat den federführenden Ausschuß regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.

4. Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des federführenden Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluß eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen. Diese Empfehlungen erfordern die gleiche Mehrheit wie das Verfahren der Zustimmung.

5. Nach Abschluß der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens, wird dessen Entwurf dem Parlament zur Zustimmung unterbreitet.

6. Das Parlament kann dem Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf der Grundlage eines Berichts seines federführenden Ausschusses zustimmen.

Artikel 90

Internationale Abkommen

1. Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluß, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, so trägt der federführende Ausschuß dafür Sorge, daß das Parlament von der Kommission umfassend über ihre Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet wird, gegebenenfalls vertraulich.

2. Das Parlament kann auf Vorschlag des federführenden Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines federführenden Ausschusses Stellung zu dem Verhandlungsmandat genommen hat.

3. Der federführende Ausschuß prüft die für internationale Abkommen gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 53.

4. Während der Verhandlungen unterrichten Kommission und Rat den federführenden Ausschuß regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.

5. Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des federführenden Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluß des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen.

6. Nach Abschluß der Verhandlungen, jedoch vor Unterzeichnung eines Abkommens, wird dessen Entwurf dem Parlament im Hinblick auf dessen Stellungnahme bzw. Zustimmung vorgelegt. Für das Zustimmungsverfahren gilt Artikel 80.

7. Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluß, der Verlängerung oder Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, so ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht zu schließen.

9. Spricht sich das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen dagegen aus, seine Zustimmung zu einem internationalen Abkommen zu erteilen, so überweist der Präsident das betreffende Abkommen zur erneuten Prüfung zurück an den Rat.

KAPITEL X GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 91

Konsultation und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

1. Der zuständige Ausschuß achtet darauf, daß das Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angehört wird und daß seine Stellungnahmen gebührend berücksichtigt werden, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen gemäß Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union und bei den in Artikel 228 a des EG-Vertrags vorgesehenen Tätigkeiten.

2. Erforderlichenfalls unterrichtet dieser Ausschuß das Parlament gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

3. Rat und Kommission unterrichten den zuständigen Ausschuß regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union.

4. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann ein Ausschuß seine Sitzung unter Ausschluß der Öffentlichkeit abhalten.

Artikel 92

Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

1. Der für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständige Ausschuß kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 46 im Rahmen seiner Zuständigkeit an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.

In dringenden Fällen kann die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.

2. Während des Verfahrens der Annahme dieser Empfehlungen, über die in Form eines schriftlichen Textes abgestimmt werden muß, kommt Artikel 102 nicht zur Anwendung und es können mündliche Änderungsanträge gestellt werden.

3. Die so abgefaßten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. Die Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments schriftlich Einspruch erhoben hat. In diesem Fall prüft das Parlament auf derselben Tagung die Empfehlungen des Ausschusses und stimmt über jede Empfehlung in ihrer Gesamtheit ab.

4. Die in Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Aussprachen werden gemäß den in Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 dieser Geschäftsordnung enthaltenen Modalitäten durchgeführt.

KAPITEL XI ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES

Artikel 93

Konsultation und Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen Justiz und Inneres

1. Der für die verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zuständige Ausschuß achtet darauf, daß das Parlament zu den Tätigkeiten im Rahmen dieser Zusammenarbeit umfassend unterrichtet und angehört wird und daß seine Stellungnahmen gebührend berücksichtigt werden, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Standpunkte und Aktionen sowie Übereinkommen gemäß Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union.

2. Erforderlichenfalls unterrichtet dieser Ausschuß das Parlament gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

3. Rat und Kommission unterrichten den zuständigen Ausschuß regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

4. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann ein Ausschuß seine Sitzung unter Ausschluß der Öffentlichkeit abhalten.

5. Die Modalitäten der Konsultation und Unterrichtung sowie die diesbezüglichen Verfahren und zeitlichen Abstände werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 94

Empfehlungen in den Bereichen Justiz und Inneres

1. Der für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zuständige Ausschuß kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 46 im Rahmen seiner Zuständigkeit an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.

In dringenden Fällen kann die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.

Die so abgefaßten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt.

2. Die in Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Aussprachen werden gemäß den in Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 dieser Geschäftsordnung enthaltenen Modalitäten durchgeführt.

KAPITEL XII ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 95

Entwurf der Tagesordnung

1. Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschußvorsitzenden und unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahresgesetzgebungsprogramms gemäß Artikel 49 aufgestellt.

Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.

2. Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben sein.

3. Ein oder zwei Zeiträume mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Stunden werden im Entwurf der Tagesordnung für Debatten über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen gemäß Artikel 47 vorgesehen.

4. Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung an die Mitglieder verteilt.

Artikel 96

Annahme und Änderung der Tagesordnung

1. Zu Beginn einer jeden Tagung entscheidet das Parlament über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. Änderungsanträge können von einem Ausschuß, einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller, einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

2. Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 97 und 128 bis 132 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.

Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, so kann er während der gleichen Tagung nicht noch einmal gestellt werden.

3. Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, die Stunde und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

Artikel 97

Dringlichkeit

1. Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, zu dem die Stellungnahme des Parlaments gemäß Artikel 51 Absatz 1 gefordert ist, kann dem Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuß, von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat vorgeschlagen werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2. Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befaßt wurde, unterrichtet er das Parlament darüber; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während der die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum gleichen Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum gleichen Gegenstand.

3. Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitzenden und/oder dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses jeweils für höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.

4. Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung; der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

5. Die Beratung nach dem Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht gemäß Artikel 143 Absatz 1 oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des federführenden Ausschusses stattfinden.

Artikel 98

Gemeinsame Aussprache

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

Artikel 99

Verfahren ohne Aussprache

1. Wenn der zuständige Ausschuß beantragt, daß das Parlament seinen Bericht ohne Aussprache verabschiedet, oder wenn der zuständige Ausschuß ohne Bericht gemäß Artikel 143 Absatz 1 oder nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 143 Absatz 2 zu einem Vorschlag der Kommission Stellung genommen hat, so wird dieser Vorschlag bzw. Bericht in den Entwurf der Tagesordnung der auf den Beschluß des Ausschusses folgenden Tagung aufgenommen.

2. Über den Vorschlag der Kommission und gegebenenfalls den in dem Bericht enthaltenen Entwurf einer legislativen Entschließung wird ohne Aussprache abgestimmt, sofern nicht mindestens neunundzwanzig Mitglieder des Parlaments vorher Einspruch erheben. Im letzteren Fall wird der Bericht mit Aussprache in den Entwurf der Tagesordnung einer der folgenden Tagungen aufgenommen. Falls jedoch die Anwendung des Verfahrens ohne Bericht gemäß Artikel 143 Absatz 1 beschlossen wurde, wird der Vorschlag der Kommission zwecks erneuter Prüfung an den zuständigen Ausschuß zurücküberwiesen.

Das Verfahren ohne Aussprache findet Anwendung, wenn vom zuständigen Ausschuß keine Änderungsanträge eingereicht oder alle seine Änderungsanträge mit weniger als vier Gegenstimmen angenommen wurden.

Artikel 100

Fristen

Außer in den in Artikel 47 und 97 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor verteilt wurde.

KAPITEL XIII ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN

Artikel 101

Zutritt zum Plenarsaal

1. Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie die Sachverständigen oder Beamten der Union; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.

2. Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlaßkarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.

3. Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall oder Mißbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern von der Tribüne verwiesen.

Artikel 102

Sprachen

1. Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.

2. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, übersetzt.

Zeigt sich nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses, daß der Wortlaut in den verschiedenen Sprachen nicht übereinstimmt, so entscheidet der Präsident über die Gültigkeit des bekanntgegebenen Abstimmungsergebnisses aufgrund von Artikel 123 Absatz 5. Wenn er dieses Ergebnis für gültig erklärt, entscheidet er, welche Fassung als angenommen zu betrachten ist. Es kann jedoch nicht grundsätzlich von der Originalfassung als offiziellem Wortlaut ausgegangen werden, da alle anderen Fassungen vom Originaltext abweichen können.

Artikel 103

Verteilung der Dokumente

Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden vervielfältigt und an die Mitglieder verteilt. Ein Verzeichnis dieser Dokumente wird im Sitzungsprotokoll veröffentlicht.

Artikel 104

Öffentlichkeit der Sitzungen

Das Parlament verhandelt öffentlich, sofern es nicht mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen anders beschließt.

Artikel 105

Worterteilung und Inhalt der Rede

1. Kein Mitglied darf das Wort ergreifen, wenn es ihm nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Der Redner spricht von seinem Platz aus und wendet sich an den Präsidenten; der Präsident kann ihn auffordern, von der Rednertribüne aus zu sprechen.

2. Schweift ein Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft ihn der Präsident zur Sache. Wenn ein Redner zweimal während derselben Aussprache zur Sache gerufen wurde, kann ihm der Präsident beim dritten Mal für den Rest der Aussprache über diesen Gegenstand das Wort entziehen.

3. Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen nicht zuvor das Wort erteilt wurde oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den Sitzungsberichten streichen lassen.

4. Ein Redner darf nicht unterbrochen werden. Er kann jedoch mit Genehmigung des Präsidenten seine Darlegungen unterbrechen, um einem anderen Mitglied, der Kommission oder dem Rat die Möglichkeit zu geben, ihm eine Frage zu einem bestimmten Punkt seiner Ausführungen zu stellen.

Artikel 106

Aufteilung der Redezeit

1. Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

2. Die Redezeit wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

a) ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

b) ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Absatzes eingeräumten Teilen basiert.

3. Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, daß diese Redezeiten eingehalten werden.

4. Die Redezeit ist für Erklärungen zum Sitzungsprotokoll, zu den Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung auf eine Minute begrenzt.

Artikel 107

Rednerliste

1. Die Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen in die Rednerliste eingetragen.

2. Der Präsident erteilt das Wort, wobei er darauf achtet, daß soweit wie möglich Redner verschiedener politischer Richtungen und verschiedener Sprachen abwechselnd das Wort ergreifen.

3. Wortmeldungen des Berichterstatters des federführenden Ausschusses und der Fraktionsvorsitzenden, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, kann jedoch der Vorrang gegeben werden.

4. Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen.

Den Vorsitzenden und den Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ist jedoch für eine vom Präsidenten zu bestimmende Redezeit das Wort zu erteilen, wenn sie es wünschen.

5. Den Mitgliedern der Kommission und des Rates wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Im übrigen wird den Mitgliedern der Kommission und des Rates das Wort auf deren Wunsch hin erteilt.

Wenn Änderungsanträge nach der allgemeinen Aussprache vorgelegt werden und die Kommission ihren Standpunkt dazu nicht mitteilen konnte, kann sie dies vor Eröffnung der Abstimmung über den Vorschlag, zu dem die Änderungsanträge eingereicht wurden, tun.

Artikel 108

Persönliche Bemerkungen

1. Den Mitgliedern, die zu einer persönlichen Bemerkung um das Wort bitten, wird es am Ende der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, der gerade behandelt wird, oder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Protokolls der Sitzung, auf die sich die Wortmeldung bezieht, erteilt.

Der Redner darf nicht zum Gegenstand der Aussprache sprechen, sondern muß sich darauf beschränken, Äußerungen, die in der Aussprache zu seiner Person gefallen sind, oder ihm unterstellte Ansichten zurückzuweisen oder schließlich eigene Ausführungen richtigzustellen.

2. Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt, sofern das Parlament nicht anders entscheidet.

Artikel 109

Ordnungsmaßnahmen

1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das die Sitzung stört, zur Ordnung.

2. Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.

3. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt mit Hilfe des Sicherheitspersonals des Parlaments für die unverzügliche Durchführung dieser Ordnungsmaßnahme.

Artikel 110

Ausschluß von Mitgliedern

1. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident dem Parlament nach einer feierlichen Mahnung sofort oder später, jedoch spätestens am darauffolgenden Sitzungstag vorschlagen, eine Rüge zu erteilen, die die unverzügliche Verweisung aus dem Plenarsaal und den Ausschluß für zwei bis fünf Tage zur Folge hat.

2. Das Parlament entscheidet über diese Ordnungsmaßnahme zu dem vom Präsidenten festgelegten Zeitpunkt entweder während der Sitzung, in der die betreffenden Vorkommnisse stattgefunden haben, oder an einem der drei folgenden Sitzungstage. Das betreffende Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung vom Parlament gehört zu werden. Seine Redezeit beträgt höchstens fünf Minuten.

3. Über die beantragte Ordnungsmaßnahme wird ohne Aussprache elektronisch abgestimmt. Anträge gemäß Artikel 112 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 119 Absatz 1 sind nicht zulässig.

Artikel 111

Störende Unruhe

Wenn im Parlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.

KAPITEL XIV BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 112

Beschlußfähigkeit

1. Das Parlament kann jederzeit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.

2. Das Parlament ist beschlußfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.

3. Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident in Verbindung mit der Abstimmung auf einen zuvor von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, daß die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist. Zeigt die Abstimmung, daß die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Ein Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit kann nur von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern gestellt werden. Ein im Namen einer Fraktion gestellter Antrag ist nicht zulässig.

Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses müssen gemäß Absatz 2 alle im Plenarsaal anwesenden Mitglieder und gemäß Absatz 4 alle Antragsteller mitgezählt werden. Hierbei kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht angewendet werden. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.

Ist die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Anwesenden nicht erreicht, so verkündet der Präsident nicht das Abstimmungsergebnis, sondern stellt fest, daß die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist.

Absatz 3 letzter Satz ist nicht auf Abstimmungen über Verfahrensfragen anwendbar, sondern nur auf Abstimmungen über den Gegenstand selbst.

4. Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlußfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne von Absatz 2 auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind.

5. Sind weniger als neunundzwanzig Mitglieder anwesend, so kann der Präsident die Beschlußunfähigkeit feststellen.

Artikel 113

Abstimmungsverfahren

1. Das Parlament wendet bei Abstimmungen über Berichte folgendes Verfahren an:

a) zunächst Abstimmung über die etwaigen Änderungsanträge zu dem dem Bericht des zuständigen Ausschusses zugrunde liegenden Text,

b) alsdann Abstimmung über den gesamten, eventuell geänderten Text,

c) anschließend Abstimmung über die einzelnen Ziffern des Entschließungsantrags oder Entwurfs einer legislativen Entschließung und davor jeweils über etwaige Änderungsanträge,

d) abschließend Abstimmung über den gesamten Entschließungsantrag oder Entwurf einer legislativen Entschließung (Schlußabstimmung).

Das Parlament stimmt nicht über die im Bericht enthaltene Begründung ab.

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 150.)

2. Für die zweiten Lesungen im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit gilt folgendes Abstimmungsverfahren:

a) liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Änderung des Gemeinsamen Standpunkts vor, so gilt der Gemeinsame Standpunkt gemäß Artikel 68 als gebilligt;

b) über einen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts wird vor der Abstimmung über etwaige Änderungsanträge abgestimmt (siehe Artikel 71 Absatz1);

c) wurden mehrere Änderungsanträge zum Gemeinsamen Standpunkt eingereicht, so wird über sie in der in Artikel 115 festgelegten Reihenfolge abgestimmt;

d) hat das Parlament über die Änderung des Gemeinsamen Standpunkts abgestimmt, so kann eine weitere Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit nur gemäß Artikel 71 Absatz 2 erfolgen.

3. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 122 sind zum Zeitpunkt der Abstimmung nur noch kurze Ausführungen des Berichterstatters zur Darlegung des Standpunkts seines Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, zulässig.

Artikel 113a

Stimmengleichheit

1. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b) oder d) wird der gesamte Text an den Ausschuß zurücküberwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß Artikel 6 und 7 sowie für Schlußabstimmungen gemäß Artikel 137 und 153.

2. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über die Tagesordnung in ihrer Gesamtheit (Artikel 96) oder das Protokoll in seiner Gesamtheit (Artikel 133) oder über einen Text, über den gemäß Artikel 116 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

3. In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

Artikel 114

Grundlagen der Abstimmung

1. Grundlage der Abstimmung über Berichte ist eine Empfehlung des federführenden Ausschusses. Der Ausschuß kann diese Aufgabe an seinen Vorsitzenden oder den Berichterstatter delegieren.

2. Der Ausschuß kann empfehlen, über alle oder einzelne Änderungsanträge en bloc abzustimmen, sie anzunehmen oder abzulehnen oder sie für erledigt zu erklären.

Er kann auch Kompromißänderungsanträge vorschlagen.

3. Empfiehlt er eine Abstimmung en bloc, so wird über diese Änderungsanträge zuerst und en bloc abgestimmt.

4. Schlägt er einen Kompromißänderungsantrag vor, so wird darüber vorrangig abgestimmt.

5. Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt ist, wird einzeln abgestimmt.

6. Bei einer Abstimmung en bloc oder über einen Kompromißänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

Artikel 115

Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge

1. Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

2. Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf den gleichen Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident.

3. Der Präsident kann den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, so werden alle übrigen Anträge zu demselben Text hinfällig. Bevor der Präsident so verfährt, hat er sich zu vergewissern, ob nicht mindestens neunundzwanzig Mitglieder widersprechen. Ist dies der Fall, so kann er von diesem Verfahren keinen Gebrauch machen.

4. Ausnahmsweise können auf Vorschlag des Präsidenten Änderungsanträge, die nach Abschluß der Aussprache eingereicht werden, zur Abstimmung gestellt werden, wenn es Kompromißänderungsanträge sind oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident holt die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über derartige Änderungsanträge ein.

Gemäß Artikel 125 Absatz 3 entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Bei nach Abschluß der Aussprache gemäß Artikel 115 Absatz 4 eingereichten Kompromißänderungsanträgen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall über die Zulässigkeit, wobei er sich vom Kompromißcharakter des betreffenden Änderungsantrags überzeugt.

Für die Zulässigkeit lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufstellen:

- In der Regel können sich Kompromißänderungsanträge nicht auf Textstellen beziehen, zu denen vor Abschluß der Aussprache keine anderen Änderungsanträge eingereicht worden sind.

- In der Regel stammen die Kompromißänderungsanträge von den Fraktionen, den Vorsitzenden bzw. den Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge.

- In der Regel hat die Einreichung von Kompromißänderungsanträgen zur Folge, daß andere Änderungsanträge zu dem betreffenden Punkt zurückgezogen werden.

Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromißänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen derartigen Änderungsantrag muß der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d.h. er muß die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromißänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Parlament mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Der Präsident kann mehrere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, insbesondere wenn der federführende Ausschuß ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text, mit dem sich sein Bericht befaßt, eingereicht hat. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

6. Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, daß mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

Artikel 116

Getrennte Abstimmung

1. Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern läßt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und einen eigenen normativen Wert besitzt, kann die getrennte Abstimmung beantragt werden.

Bei einer getrennten Abstimmung sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung bezüglich der jeweils erforderlichen Mehrheiten zu beachten.

2. Der Antrag muß spätestens eine Stunde vor Beginn der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

Artikel 117

Abstimmungsrecht

Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.

Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.

Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten juristischen Konsequenzen nach sich.

Artikel 118

Abstimmung

1. Das Parlament stimmt im allgemeinen durch Handzeichen ab.

2. Entscheidet der Präsident, daß das Ergebnis unklar ist, so wird elektronisch und im Falle einer Panne der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

3. Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

Artikel 119

Namentliche Abstimmung

1. Außer in den in Artikel 32 Absatz 2, 33 Absatz 5 und 34 Absatz 5 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern oder von einer Fraktion vor Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt wird.

2. Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

Es wird mit lauter Stimme durch Ja , Nein oder Enthaltung abgestimmt. Für die Annahme oder Ablehnung werden nur die abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.

Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt.

Artikel 120

Elektronische Abstimmung

1. Der Präsident kann jederzeit entscheiden, daß die in Artikel 118, 119 und 121 genannten Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.

Sofern die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 118 oder gemäß Artikel 119 Absatz 2 bzw. Artikel 121.

Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.

2. Bei elektronischer Abstimmung wird nur das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.

War jedoch namentliche Abstimmung nach Artikel 119 Absatz 1 beantragt, so wird das Abstimmungsergebnis namentlich festgehalten und in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

3. Die namentliche Abstimmung wird nach Artikel 119 Absatz 2 vorgenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt; ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann durch die in Absatz 1 vorgesehene Anlage ermittelt werden.

Artikel 121

Geheime Abstimmung

1. Über Ernennungen wird, unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1, 137 Absatz 1 und 142 Absatz 2 zweiter Unterabsatz geheim abgestimmt.

Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.

2. Eine geheime Abstimmung kann auch erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muß vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.

3. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.

4. Bei jeder geheimen Abstimmung zählen vier durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen.

Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.

Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.

Artikel 122

Erklärungen zur Abstimmung

1. Wenn die allgemeine Aussprache abgeschlossen ist, kann jedes Mitglied zur Schlußabstimmung eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, oder eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Worten abgeben, die in den ausführlichen Sitzungsbericht aufgenommen wird.

Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.

Ein Antrag für eine Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung begonnen hat.

2. Erklärungen zur Abstimmung sind bei Abstimmungen über Verfahrensangelegenheiten nicht zulässig.

3. Steht ein Vorschlag der Kommission oder ein Bericht gemäß Artikel 52 Absatz 5 oder Artikel 99 auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.

Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem zur Abstimmung stehenden Text haben.

Artikel 123

Streitigkeiten über die Abstimmung

1. Der Präsident erklärt jede einzelne Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.

2. Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, so sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

3. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung betreffend die Gültigkeit einer Abstimmung können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

4. Nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe des elektronischen Abstimmungsverfahrens beantragt werden.

5. Über die Gültigkeit des verkündeten Ergebnisses entscheidet der Präsident. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.

Artikel 124

Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen

1. Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuß einreichen.

Der federführende Ausschuß, eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen.

Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.

2. Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 125 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.

Unter Text wird in diesem und im folgenden Artikel die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluß oder eines Vorschlags der Kommission verstanden.

3. Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung der Änderungsanträge fest.

4. Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als sein Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.

5. Wird ein Änderungsantrag von seinem Verfasser zurückgezogen, so ist dieser Antrag hinfällig, sofern nicht sofort ein anderes Mitglied diesen Antrag übernimmt.

6. Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen vervielfältigt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens zwölf Mitglieder Einspruch dagegen erheben.

(Für das Verfahren im Ausschuß siehe auch Auslegung zu Artikel 150.)

Artikel 125

Zulässigkeit der Änderungsanträge

1. Ein Änderungsantrag ist unzulässig,

a) wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht,

b) wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt,

c) wenn er auf die Streichung eines Teils des Textes abzielt und diese durch eine getrennte Abstimmung gemäß Artikel 116 erreicht werden kann; das schließt jedoch nicht aus, daß ein Änderungsantrag, der auf die Streichung eines Teils eines Kommissionsvorschlags abzielt, in einen Bericht über eine Konsultation gemäß Artikel 51 aufgenommen wird,

d) wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrundeliegenden Textes hinausgeht. Diese Bestimmung gilt nicht für Kompromißänderungsanträge,

e) wenn sich erweist, daß die Fassung des Textes, auf die sich der Änderungsantrag bezieht, zumindest in einer Amtssprache keine Änderung bedingt. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.

2. Der Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum gleichen Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.

3. Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.

Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen der Geschäftsordnung im allgemeinen getroffen.

KAPITEL XV WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN

Artikel 126

Anträge zum Verfahren

1. Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:

a) Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 128),

b) Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuß (Artikel 129),

c) Antrag auf Schluß der Aussprache (Artikel 130),

d) Antrag auf Vertagung der Aussprache (Artikel 131),

e) Antrag auf Unterbrechung oder Schluß der Sitzung (Artikel 132).

Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag sowie der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen.

2. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

Artikel 127

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung

1. Ein Mitglied kann das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn seiner Ausführungen muß das Mitglied den Artikel angeben, auf den es sich bezieht.

2. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.

3. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

4. Über Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung und teilt seine Entscheidung unmittelbar nach der Bemerkung zur Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

5. Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, daß die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung führt nicht zur Vertagung der laufenden Aussprache. Er kann dabei die Frage dem zuständigen Ausschuß vorlegen.

Artikel 128

Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit

1. Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstandes wegen Unzulässigkeit abzulehnen.

Die Abstimmung über diesen Antrag findet unverzüglich statt.

2. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

Artikel 129

Rücküberweisung an einen Ausschuß

1. Die Rücküberweisung an den Ausschuß kann bei Festlegung der Tagesordnung, vor Eröffnung der Aussprache oder der Schlußabstimmung von einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern beantragt werden.

2. Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb dieser drei Verfahrensabschnitte gestellt werden.

3. Durch die Rücküberweisung wird die Beratung über den Gegenstand ausgesetzt.

4. Das Parlament kann dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb der er seine Schlußfolgerungen vorzulegen hat.

Artikel 130

Schluß der Aussprache

1. Der Schluß einer Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann, bevor die Rednerliste erschöpft ist, vom Präsidenten vorgeschlagen oder von einer Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitgliedern beantragt werden. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

2. Wird einem solchen Vorschlag bzw. Antrag stattgegeben, darf nur ein Mitglied je Fraktion, der in der Aussprache das Wort bisher nicht erteilt wurde, sprechen.

3. Nach den Ausführungen gemäß Absatz 2 wird die Aussprache geschlossen, und das Parlament geht zur Abstimmung über den Beratungsgegenstand über, sofern vorher keine bestimmte Abstimmungszeit festgelegt worden ist.

4. Wird der Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt, kann er während der gleichen Aussprache nicht erneut gestellt werden.

Artikel 131

Vertagung der Aussprache

1. Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

2. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.

3. Wird der Antrag abgelehnt, kann er während der gleichen Tagung nicht erneut gestellt werden.

In einem Beschluß des Parlaments, eine Aussprache auf eine spätere Tagung zu vertagen, ist die Tagung anzugeben, auf deren Tagesordnung diese Aussprache gesetzt werden soll, wobei selbstverständlich die Tagesordnung für die betreffende Tagung im Einklang mit den Artikeln 95 und 96 aufgestellt wird.

Artikel 132

Unterbrechung oder Schluß der Sitzung

Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

KAPITEL XVI ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEITEN

Artikel 133

Protokoll

1. Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner enthält, wird spätestens eine halbe Stunde vor Eröffnung der nächsten Sitzung verteilt.

Als Beschlüsse im vorgenannten Sinne gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 beziehungsweise der Gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 71 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

2. Zu Beginn jeder Sitzung unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

3. Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zum Protokoll sprechen.

4. Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es muß innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 134

Ausführlicher Sitzungsbericht

1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in den Amtssprachen verfaßt.

2. Die Redner haben die ihnen übermittelte Niederschrift ihrer Reden spätestens einen Tag nach Erhalt dem Sekretariat zurückzugeben.

3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

KAPITEL XVII AUSSCHÜSSE

Artikel 135

Einsetzung der Ausschüsse

1. Das Parlament bildet ständige Ausschüsse, deren Zuständigkeiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung bestimmt werden (7). Die Wahl der Ausschußmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.

2. Das Parlament kann jederzeit nichtständige Ausschüsse bilden, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluß zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, daß das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.

Da nach der Geschäftsordnung die Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit der nichtständigen Ausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluß zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, so heißt das, daß das Parlament nicht später beschließen kann, ihre Zuständigkeiten, sei es im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung, abzuändern.

***

Diese Bestimmungen sehen nur für die nichtständigen Ausschüsse vor, daß deren Befugnisse gleichzeitig mit dem Beschluß zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

Die Aufgaben der ständigen Ausschüsse, die Gegenstand einer Anlage zur Geschäftsordnung sind, unterliegen demgegenüber einem anderen Verfahren und können daher zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

Artikel 136

Nichtständige Untersuchungsausschüsse

1. Zur Untersuchung von Fällen, in denen behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben vorliegen, die einem Organ oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaften, einer öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, kann das Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen nichtständigen Untersuchungsausschuß einsetzen.

Der Beschluß zur Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Das Parlament ergreift darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen, diesen Beschluß weitmöglichst bekannt zu machen.

2. Für die Arbeitsweise eines nichtständigen Untersuchungsausschusses gelten die in dieser Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments, der der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (8).

3. Der Antrag auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses muß die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung gemäß den Bestimmungen des Artikels 137.

4. Der nichtständige Untersuchungsausschuß schließt seine Arbeiten durch Vorlage eines Berichts innerhalb eines Zeitraums ab, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um drei Monate beschließen.

Im nichtständigen Untersuchungsausschuß haben nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die festen Stellvertreter das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen.

5. Der nichtständige Untersuchungsausschuß wählt seinen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuß kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen, worüber diese ausführlich Bericht zu erstatten haben.

In der Zeit zwischen zwei Sitzungen übt der Vorstand in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.

6. Ist ein nichtständiger Untersuchungsausschuß der Auffassung, daß gegen eines seiner Rechte verstoßen wurde, so schlägt er dem Präsidenten vor, geeignete Schritte zu unternehmen.

7. Der nichtständige Untersuchungsausschuß kann sich an die Institutionen oder Personen wenden, die in Artikel 3 des in Absatz 2 genannten Beschlusses genannt sind, um Anhörungen durchzuführen oder Dokumente zu erhalten.

Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder oder Beamten der Gemeinschaftsorgane und -institutionen gehen zu Lasten der Letztgenannten. Reisekosten und Tagegelder der anderen Personen, die von einem nichtständigen Untersuchungsausschuß angehört werden, werden vom Europäischen Parlament nach den für die Anhörung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen erstattet.

Jede Person, die zu einer Anhörung vor einem nichtständigen Untersuchungsausschuß erscheint, kann sich auf die Rechte berufen, die ihm als Zeugen vor einer Gerichtsinstanz seines Herkunftslandes zustehen würden. Vor seiner Aussage ist er über diese Rechte aufzuklären.

Bezüglich der Verwendung der Sprachen hält sich der nichtständige Untersuchungsausschuß an Artikel 102 der Geschäftsordnung. Der Vorstand des Ausschusses:

- kann die Simultanübersetzung in die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten einschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält,

- beschließt über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, daß der Ausschuß seine Arbeiten effizient und rasch durchführen kann, wobei die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

8. Der Vorsitzende des nichtständigen Untersuchungsausschusses wacht gemeinsam mit dem Vorstand über die Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit der Arbeiten und informiert die Mitglieder rechtzeitig darüber.

Desgleichen weist er ausdrücklich auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses hin. Es gelten die Bestimmungen nach Anhang VII der Geschäftsordnung.

9. Die Prüfung von Dokumenten, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit übermittelt werden, unterliegt technischen Vorkehrungen, die gewährleisten, daß ausschließlich die beauftragten Abgeordneten dazu persönlichen Zugang haben. Die betreffenden Abgeordneten müssen die feierliche Verpflichtung eingehen, niemandem Zugang zu den geheimen oder vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels zu gewähren und sie ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihres Berichts für den nichtständigen Untersuchungsausschuß zu verwenden. Die Sitzungen finden in Räumen statt, die so ausgestattet sind, daß ein Mithören durch unbefugte Personen unmöglich ist.

10. Zum Abschluß seiner Arbeiten unterbreitet der nichtständige Untersuchungsausschuß dem Parlament einen Bericht über die Ergebnisse, gegebenfalls zusammen mit den Minderheitenansichten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Auf Antrag des nichtständigen Untersuchungsausschusses hält das Parlament eine Aussprache über den Bericht auf der auf dessen Vorlage folgenden Tagung ab.

Der nichtständige Untersuchungsausschuß kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

11. Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VI der Geschäftsordnung zuständigen Ausschuß, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des nichtständigen Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenfalls darüber Bericht zu erstatten. Er trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Schlußfolgerungen der Untersuchungen.

Artikel 137

Zusammensetzung der Ausschüsse

1. Die Mitglieder der Ausschüsse und nichtständigen Untersuchungsausschüsse werden gewählt, nachdem sie von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge, die einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung tragen.

Wechselt ein Mitglied die Fraktion, so behält es seine Sitze in den Ausschüssen während des verbleibenden Teils seiner Amtszeit von zweieinhalb Jahren. Hat jedoch der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, daß die gerechte Vertretung der politischen Richtungen in einem Ausschuß gestört wird, so muß die Konferenz der Präsidenten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 zweiter Satz neue Vorschläge für die Zusammensetzung dieses Ausschusses machen, wobei die individuellen Rechte des betreffenden Mitglieds gewährleistet werden müssen.

2. Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten sind nur zulässig, sofern sie von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern eingereicht werden. Das Parlament entscheidet über diese Anträge in geheimer Abstimmung.

3. Als gewählt gelten die Mitglieder nach den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten in der eventuell nach Absatz 2 geänderten Form.

4. Teilt eine Fraktion die Kandidaturen für einen nichtständigen Untersuchungsausschuß gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist mit, so ist diese gehalten, dem Parlament nur die Kandidaturen zu unterbreiten, die ihm innerhalb dieser Frist mitgeteilt wurden.

5. Ausgeschiedene Ausschußmitglieder können durch eine vorläufige Entscheidung der Konferenz der Präsidenten mit Zustimmung der zu ernennenden Mitglieder und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen ersetzt werden.

6. Diese Änderungen werden dem Parlament in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung unterbreitet.

Artikel 138

Stellvertreter

1. Die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuß eine Anzahl fester Stellvertreter benennen, die der Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die sie im Ausschuß vertreten sind, entspricht. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die festen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

2. Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine festen Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, so kann sich das ordentliche Ausschußmitglied in den Sitzungen außerdem von einem anderen Mitglied aus derselben Fraktion mit Recht auf Teilnahme an den Abstimmungen vertreten lassen. Der Name des Stellvertreters ist dem Ausschußvorsitzenden vorher mitzuteilen.

Absatz 2 gilt sinngemäß auch für die fraktionslosen Mitglieder.

Die in Absatz 2 letzter Satz vorgesehene vorhergehende Mitteilung muß vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, für den bzw. die sich das ordentliche Mitglied vertreten läßt.

***

Die Bestimmungen von Artikel 138 betreffen zwei Elemente, die sich eindeutig aus dem Wortlaut ergeben:

- Eine Fraktion kann keinesfalls mehr feste Stellvertreter als ordentliche Mitglieder in einem Ausschuß haben;

- nur die Fraktionen können feste Stellvertreter benennen; Voraussetzung dafür ist lediglich die Unterrichtung des Präsidenten.

Daraus folgt:

- Die Eigenschaft des festen Stellvertreters ergibt sich einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

- wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuß ändert, ändert sich die Hoechstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

- wenn ein Mitglied die Fraktion wechselt, kann es nicht das Mandat als fester Stellvertreter behalten, das es in seiner früheren Fraktion innehatte;

- auf keinen Fall kann ein Ausschußmitglied Stellvertreter eines Kollegen sein, der einer anderen Fraktion angehört.

Artikel 139

Aufgaben der Ausschüsse

1. Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Parlament oder während einer Unterbrechung der Sitzungsperiode vom Präsidenten im Namen der Konferenz der Präsidenten überwiesenen Fragen zu prüfen. Die Aufgaben der nichtständigen Ausschüsse und der nichtständigen Untersuchungsausschüsse werden bei deren Einsetzung festgelegt; (9) diese Ausschüsse haben nicht das Recht, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

2. Erklärt sich ein ständiger Ausschuß für die Prüfung einer Frage als nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag eines der betroffenen ständigen Ausschüsse auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt.

3. Sind für die Frage mehrere ständige Ausschüsse zuständig, so werden ein Ausschuß als federführender und die anderen als mitberatende Ausschüsse bestimmt.

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als drei Ausschüsse gleichzeitig mit einer Frage befaßt werden, es sei denn, daß in begründeten Fällen eine Abweichung von dieser Regel unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen beschlossen wird.

4. Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Fragen, für die sie zuständig sind, gemeinsam prüfen, aber nicht gemeinsam darüber beschließen.

5. Jeder Ausschuß kann mit dem Einverständnis des Präsidiums einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen.

Artikel 140

Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuß

Einer der nach den Bedingungen dieser Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse wird mit der Prüfung der Mandate und mit der Vorbereitung der Entscheidung über Wahleinsprüche betraut.

Artikel 141

Unterausschüsse

1. Mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten kann jeder ständige oder nichtständige Ausschuß, wenn es seine Arbeit erfordert, einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, deren Zusammensetzung nach Maßgabe von Artikel 137 und deren Zuständigkeit er bestimmt. Die Unterausschüsse berichten dem Ausschuß, der sie eingesetzt hat.

2. Das für die Ausschüsse angewandte Verfahren gilt auch für die Unterausschüsse.

3. Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschußsitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

Diese Bestimmungen müssen genau angewandt werden, insbesondere hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einem Unterausschuß und dem Ausschuß, innerhalb dessen dieser gebildet wurde. Daraus ergibt sich vor allem, daß die Mitglieder eines Unterausschusses unter denen des Hauptausschusses ausgewählt werden.

Artikel 142

Vorstand

1. In der ersten Ausschußsitzung, nachdem die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 137 stattgefunden hat, wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitzende, die den Vorstand des Ausschusses bilden.

2. Der Vorstand wird unbeschadet der Bestimmung des zweiten Unterabsatzes in geheimer Abstimmung ohne Aussprache gewählt. Für seine Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn aber mehr als ein Wahlgang stattfinden muß, genügt vom zweiten Wahlgang an die einfache Mehrheit.

Wenn die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze entspricht, kann der Kandidat bzw. können die Kandidaten als gewählt erklärt werden, ohne daß die im vorangegangenen Absatz vorgesehene Abstimmung stattfinden muß.

Artikel 143

Verfahren ohne Bericht, vereinfachtes Verfahren

1. In jeder Ausschußsitzung legt der Vorsitzende dem Ausschuß eine Liste mit den Vorschlägen der Kommission vor, die seiner Ansicht nach und/oder auf Empfehlung des Präsidenten ohne Bericht gebilligt werden sollten.

Jeder Vorschlag auf dieser Liste wird vom Vorsitzenden dem Ausschuß zur Entscheidung unterbreitet. Wenn nicht mindestens vier Mitglieder Einspruch dagegen erheben, teilt der Vorsitzende des Ausschusses dem Präsidenten die Billigung eines derartigen Vorschlags mit.

2. Auf Empfehlung des Präsidenten oder auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Ausschuß zu einem Vorschlag nach einem vereinfachten Verfahren Stellung nehmen.

Wenn nicht mindestens vier Mitglieder Einspruch dagegen erheben, so gilt der Ausschußvorsitzende als benannter Berichterstatter. Der Berichtsentwurf, der aus einem Geschäftsordnungsteil, einem Entwurf einer legislativen Entschließung und einer kurzen Begründung besteht, wird den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens zwei Wochen seit der Absendung nicht mindestens vier Ausschußmitglieder Einspruch erheben, gilt der Bericht als vom Ausschuß angenommen. In diesem Fall wird über den im Bericht enthaltenen Entwurf einer legislativen Entschließung im Plenum gemäß Artikel 99 ohne Aussprache abgestimmt.

3. Wenn mindestens vier Mitglieder Einspruch gegen das in Absatz 1 oder 2 genannte Verfahren erheben, wird nach Artikel 144 verfahren ("Verfahren mit Bericht").

Artikel 144

Ausschußberichte in Verbindung mit Konsultationen

1. Der Vorsitzende des Ausschusses, an den ein Vorschlag der Kommission überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuß das anzuwendende Verfahren vor.

2. Nach dem Beschluß über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, daß Artikel 143 keine Anwendung findet, ernennt der Ausschuß aus den Reihen seiner Mitglieder oder festen Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag der Kommission, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 49 vereinbarten Jahresgesetzgebungsprogramms getan hat.

3. Der Bericht des Ausschusses enthält:

a) die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags;

b) den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 58 Absatz 2;

c) eine Begründung.

Artikel 145

Nichtlegislative Berichte

1. Wenn ein Ausschuß einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren festen Stellvertreter.

2. Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschußbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Plenum vorzulegen.

3. Der Ausschußbericht enthält:

a) einen Entschließungsantrag;

b) eine Begründung;

c) die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 45 Absatz 4 wiedergegeben werden müssen.

Artikel 146

Begründungen und Fristen

1. Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muß jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen und gegebenenfalls eine klare Darstellung der Minderheitenansichten enthalten.

2. In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht angegeben. Darüber hinaus wird, sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, in dem Bericht die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.

3. Wird in dem Ausschuß keine Einstimmigkeit erzielt, so muß in dem Bericht auch eine Darstellung der Minderheitenansichten erfolgen.

4. Auf Vorschlag seines Vorstands kann ein Ausschuß eine Frist festsetzen, innerhalb der ihm sein Berichterstatter seinen Berichtsentwurf vorlegen muß. Diese Frist kann verlängert werden.

5. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuß seinen Vorsitzenden beauftragen zu beantragen, daß die Frage, mit der er befaßt worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten werden.

Artikel 147

Stellungnahmen der Ausschüsse

1. Will der zuerst mit einer Frage befaßte Ausschuß die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuß, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befaßten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, daß gemäß Artikel 139 Absatz 3 ein Ausschuß als federführender und der andere als mitberatender Ausschuß bestimmt wird.

2. Der mitberatende Ausschuß teilt dem federführenden Ausschuß seine Stellungnahme entweder mündlich durch seinen Vorsitzenden oder den Verfasser der Stellungnahme oder schriftlich mit. Seine Stellungnahme muß sich auf den Text beziehen, mit dem er befaßt wurde.

3. Der federführende Ausschuß muß die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses, soweit sie von seinem eigenen Standpunkt abweicht, in seinem Bericht darlegen.

4. Der mitberatende Ausschuß muß seine Stellungnahme innerhalb der vom federführenden Ausschuß festgelegten Frist abgeben, so daß sie bei der Abstimmung über den Bericht im Ausschuß berücksichtigt werden kann. Der federführende Ausschuß zieht seine endgültigen Schlußfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

5. Die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses darf Änderungsvorschläge zu dem Text, mit dem er befaßt wurde, und Vorschläge für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses, aber keinen eigenen Entschließungsantrag enthalten.

(Für das Abstimmungsverfahren bei der Stellungnahme siehe Auslegung zu Artikel 150.)

6. Der federführende Ausschuß kann als einziger Ausschuß Änderungsanträge im Plenum einreichen.

7. Der Vorsitzende des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme können an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie die gemeinsame Frage betreffen, mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 148

Initiativberichte

Beabsichtigt ein Ausschuß, ohne daß er mit einer Konsultation, einem Ersuchen um Stellungnahme oder einem Entschließungsantrag befaßt worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht zu erstatten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muß stets begründet werden.

Die Konferenz der Präsidenten kann zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung festlegen, daß die Entscheidungsbefugnis gemäß Artikel 52 übertragen wird.

Die im ersten Absatz festgelegte Bedingung, daß dieser Artikel nur angewandt wird, wenn der beantragende Ausschuß nicht mit einer Konsultation, einem Ersuchen um Stellungnahme oder einem Entschließungsantrag befaßt worden ist, muß schon deshalb genauestens eingehalten werden, weil sie das Initiativrecht der Mitglieder schützt, indem sie die Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 45 erlaubt, und weil dieser dem zuständigen Ausschuß jedwede Freiheiten hinsichtlich der an ihn überwiesenen Entschließungsanträge gibt.

Artikel 149

Fragestunde in den Ausschüssen

Ein Ausschuß kann auf eigenen Beschluß Fragestunden abhalten. Jeder Ausschuß legt das Verfahren für die Durchführung der Fragestunde selbst fest.

Artikel 150

Verfahren im Ausschuß

1. Ein Ausschuß kann gültig abstimmen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellt, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die absolute Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses teilnimmt.

2. Im Ausschuß wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, daß ein Viertel der Ausschußmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangt.

3. Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt an den Beratungen und Abstimmungen teil, jedoch ohne daß seine Stimme den Ausschlag gibt.

4. Die Artikel 12, 13, 14, 15, 17, 18, 102, 103, 105, 107 Absatz 1, 109, 111, 113, 113a, 115, 116, 117, 118, 119, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 131 und 132 gelten sinngemäß für die Ausschußsitzungen.

5. Angesichts der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuß, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen zu diesem Entwurf wird eine neue Frist festgelegt.

(Artikel 124 Absatz 6)

Über im Ausschuß mündlich vorgetragene Änderungsanträge kann abgestimmt werden, falls kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

(Artikel 113 und 147)

Das Abstimmungsverfahren für eine Stellungnahme verläuft wie folgt:

1. Der mitberatende Ausschuß stimmt über die Schlußfolgerungen der Stellungnahme insgesamt ab, nachdem er erforderlichenfalls über jede dieser Schlußfolgerungen gesondert abgestimmt hat. Falls keine Schlußfolgerungen angenommen werden, besteht die für den federführenden Ausschuß bestimmte Stellungnahme ausschließlich aus den Änderungsanträgen, die gegebenenfalls zu dem Text, mit dem der Ausschuß mitberatend befaßt war, angenommen wurden. Das Ergebnis der Abstimmung über die Gesamtheit der Schlußfolgerungen oder Änderungsanträge wird in der Stellungnahme wiedergegeben.

2. Möglicherweise muß der den Änderungsanträgen oder den Schlußfolgerungen vorangehende Text (der als Begründung betrachtet werden kann) aufgrund dieser Abstimmung geändert werden. Hierüber wird jedoch nicht abgestimmt.

3. Der Ausschuß stimmt nicht über den Kommissionsvorschlag als solchen ab.

Artikel 151

Ausschußsitzungen

1. Die Ausschüsse tagen auf Einberufung ihres Vorsitzenden oder auf Veranlassung des Präsidenten des Parlaments.

2. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, durch die den Ausschüssen auferlegt wird, Aussprachen und Abstimmungen öffentlich abzuhalten, beschließen die Ausschüsse im Anschluß an ihre Einsetzung nach Artikel 135 Absatz 1, ob sie ihre Sitzungen in der Regel öffentlich abhalten wollen.

Die Ausschüsse können die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und in unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte unterteilen.

3. Die Kommission und der Rat können auf Einladung eines Vorsitzenden im Namen des Ausschusses an Ausschußsitzungen teilnehmen.

Auf besonderen Beschluß des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Entsprechend liegt die Entscheidung über die Teilnahme der persönlichen Mitarbeiter der Mitglieder an Ausschußsitzungen im Ermessen des betreffenden Ausschusses.

Ein federführender Ausschuß kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums ein Sachverständigen-Hearing veranstalten, wenn er dieses für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten über eine bestimmte Frage für unerläßlich hält.

Die mitberatenden Ausschüsse können an dem Hearing teilnehmen, wenn sie es wünschen.

4. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 147 Absatz 7 können die Mitglieder, falls der betreffende Ausschuß nicht anders entscheidet, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, aber nicht an deren Beratungen teilnehmen.

Diese Mitglieder können jedoch vom Ausschuß ermächtigt werden, an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 152

Ausschußprotokolle

1. Das Protokoll jeder Ausschußsitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

2. Falls der Ausschuß nicht anders beschließt, werden nur die angenommenen Berichte sowie die unter der Verantwortung des Vorsitzenden verfaßten Kommuniqués veröffentlicht.

KAPITEL XVIII INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN

Artikel 153

Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

1. Das Parlament bildet ständige interparlamentarische Delegationen. Über die Zahl ihrer Mitglieder wird im Hinblick auf ihre Aufgaben entschieden. Die Wahl der Delegationsmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.

2. Die Delegationsmitglieder werden gewählt, nachdem sie der Konferenz der Präsidenten von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt wurden. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge, die soweit möglich einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung tragen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 von Artikel 137 finden Anwendung.

3. Für die Bildung der Vorstände der Delegationen gilt das für die Ausschüsse angewandte Verfahren.

4. Die generellen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Ergänzungen und Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.

5. Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitzenden von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.

6. Der Vorsitzende erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit zuständigen Ausschuß Bericht über die Tätigkeit.

Artikel 154

Bericht für die Parlamentarische Versammlung des Europarats

1. Zu Beginn der Sitzungsperiode, die am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres eröffnet wird, ernennt das Präsidium einen Berichterstatter, der beauftragt wird, einen Bericht über die Tätigkeit des Parlaments für die Parlamentarische Versammlung des Europarats abzufassen.

2. Dieser Bericht wird nach seiner Genehmigung durch das Präsidium und durch das Parlament vom Präsidenten des Parlaments unmittelbar dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats übermittelt.

Artikel 155

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse

1. Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Gemeinschaft assoziierten Ländern oder Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen eingeleitet worden sind, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.

Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuß überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.

2. Die allgemeinen Zuständigkeiten der verschiedenen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament und in den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.

3. Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.

Das Europäische Parlament benennt seine Vertreter gemäß Artikel 153.

4. Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie den Präsidien des Europäischen Parlaments und des Partnerparlaments zur Billigung.

5. Die Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen konstituieren sich zum gleichen Zeitpunkt und unter den gleichen Bedingungen wie die ständigen Ausschüsse.

KAPITEL XIX PETITIONEN

Artikel 156

Petitionsrecht

1. Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

2. In Petitionen an das Parlament müssen Name, Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz jedes Unterzeichners angegeben sein.

3. Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefaßt sein.

4. Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfuellen; ist dies nicht der Fall, so werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird dem Verfasser der Petition mitgeteilt.

5. Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuß überwiesen, der zu prüfen hat, ob sie den Tätigkeitsbereich der Union betreffen.

6. Die vom Ausschuß für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; der Verfasser der Petition wird unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.

7. In dem obengenannten Fall kann der zuständige Ausschuß dem Petenten empfehlen, sich an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union zu wenden.

8. Der Ausschuß kann die Frage an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, wenn er dies für zweckmäßig hält.

9. An das Europäische Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfaßt und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis der im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für die Prüfung der Petitionen zuständigen Ausschuß, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.

Artikel 157

Prüfung der Petitionen

1. Über die vom zuständigen Ausschuß als zulässig erklärten Petitionen kann der Ausschuß beschließen, Berichte auszuarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen.

Der Ausschuß kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 147 einholen.

2. Zur Prüfung von Petitionen kann der Ausschuß Anhörungen ansetzen bzw. Mitglieder zur Tatsachenfeststellung an Ort und Stelle entsenden.

3. Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme kann der Ausschuß die Kommission bitten, Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

4. Der Ausschuß unterbreitet dem Parlament gegebenenfalls Entschließungsanträge zu den von ihm beratenen Petitionen.

Der Ausschuß kann außerdem beantragen, daß seine Stellungnahme vom Präsidenten der Kommission bzw. dem Rat übermittelt wird.

5. Der Ausschuß unterrichtet das Parlament halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen.

Der Ausschuß berichtet dem Parlament insbesondere über Maßnahmen, welche Rat bzw. Kommission hinsichtlich der vom Parlament übermittelten Petitionen ergriffen haben.

6. Die Verfasser der Petitionen werden vom Präsidenten über die darüber gefaßten Beschlüsse und über deren Begründung unterrichtet.

Artikel 158

Bekanntgabe der Petitionen

1. Die Petitionen, die in das in Artikel 156 Absatz 4 genannte Register eingetragen wurden, sowie die wichtigsten Verfahrensbeschlüsse zur Beratung der betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekanntgegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

2. Der Wortlaut der in das Register eingetragenen Petitionen sowie der zusammen mit der Petition übermittelte Wortlaut der Stellungnahme des Ausschusses werden im Archiv des Parlaments aufbewahrt und können dort von jedem Mitglied eingesehen werden.

KAPITEL XX BÜRGERBEAUFTRAGTER

Artikel 159

Ernennung des Bürgerbeauftragten

1. Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode unmittelbar nach seiner Wahl oder in den in Absatz 8 dieses Artikels vorgesehenen Fällen zu Bewerbungen für das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung der Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

2. Die Kandidaturen müssen von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern des Parlaments aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.

Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewißheit feststellen läßt, daß der Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfuellt.

3. Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuß übermittelt; dieser kann verlangen, die Betreffenden zu hören.

Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern des Parlaments offen.

4. Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

5. Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

In sämtlichen Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.

6. Vor der Eröffnung der Abstimmung überzeugt sich der Präsident davon, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

7. Der ernannte Kandidat wird unverzüglich vom Gerichtshof vereidigt.

8. Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung.

Artikel 160

Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten

1. Ein Zehntel der Mitglieder des Europäischen Parlaments kann beantragen, daß der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

2. Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuß übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, daß die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet er dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.

3. Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

4. Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, so befaßt der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.

Der freiwillige Rücktritt des Bürgerbeauftragten unterbricht das Verfahren.

Artikel 161

Tätigkeit des Bürgerbeauftragten

1. Die Befassung des Bürgerbeauftragten sowie das Verfahren und die sonstigen Bestimmungen über seine Tätigkeit werden dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt. Der Bürgerbeauftragte kann einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten. Dieser wird dem für Geschäftsordnung zuständigen Ausschuß übermittelt, der dem Parlament Bericht erstattet.

2. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den zuständigen Ausschuß in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Verlangen über seine Tätigkeit.

3. Der Bürgerbeauftragte und der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses verbürgen sich jeweils für die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten Kenntnis erhalten. Diese Informationen werden lediglich an die Justizbehörden weitergeleitet, und zwar nur dann, wenn sie für die Durchführung von Strafverfahren erforderlich sind.

KAPITEL XXI ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 162

Anwendung der Geschäftsordnung

1. Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, so kann der Präsident, unbeschadet bereits getroffener einschlägiger Entscheidungen, den Gegenstand zur Prüfung an den zuständigen Ausschuß überweisen.

Bei einer gemäß Artikel 127 zu treffenden Entscheidung kann der Präsident den Gegenstand ebenfalls an den zuständigen Ausschuß überweisen.

2. Der Ausschuß beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung der Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 163.

3. Beschließt der Ausschuß, daß eine Auslegung der bestehenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, so übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament unterrichtet.

4. Sofern eine Fraktion oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder gegen die Auslegung des Ausschusses Einspruch erheben, wird der Gegenstand dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, das mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder darüber beschließt. Im Falle der Ablehnung wird der Gegenstand an den Ausschuß zurücküberwiesen.

5. Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln zusammen mit den einschlägigen Entscheidungen zur Anwendung der Geschäftsordnung angefügt.

6. Diese Erläuterungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden.

7. Die Bestimmungen zur Anwendung der Geschäftsordnung werden regelmäßig überprüft.

8. Sofern durch die Bestimmungen der Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, erhöht sich diese Anzahl automatisch um den gleichen Prozentsatz auf das nächstliegende Ganze, wie sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, erhöht.

Artikel 163

Änderung der Geschäftsordnung

1. Jedes Mitglied kann Änderungen zu dieser Geschäftsordnung vorschlagen.

Diese Änderungsvorschläge werden übersetzt, vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen, der sie prüft und beschließt, ob sie dem Parlament vorzulegen sind.

2. Für die Annahme von Änderungsanträgen zu dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

3. Vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Abstimmung vorgesehenen Ausnahmen treten Änderungen dieser Geschäftsordnung am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft.

KAPITEL XXII GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS - RECHNUNGSWESEN

Artikel 164

Generalsekretariat

1. Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfuellen.

2. Der Generalsekretär des Parlaments leitet das Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.

3. Das Präsidium bestimmt über den Stellenplan für das Generalsekretariat sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

Das Präsidium bestimmt ferner die Gruppen derjenigen Beamten und Bediensteten, auf die die Artikel 12 bis 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ganz oder teilweise angewandt werden.

Der Präsident des Parlaments übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.

Artikel 165

Haushaltsvoranschlag des Parlaments

1. Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags auf der Grundlage eines vom Generalsekretär vorbereiteten Berichts auf.

2. Der Präsident übermittelt diesen Vorentwurf dem zuständigen Ausschuß, der den Entwurf des Haushaltsvoranschlags aufstellt und dem Parlament Bericht erstattet.

3. Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung der Änderungsanträge zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags fest.

Der zuständige Ausschuß nimmt zu diesen Änderungsanträgen Stellung.

4. Das Parlament stellt den Haushaltsvoranschlag fest.

5. Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag der Kommission und dem Rat.

6. Voranschläge von Nachtragshaushaltsplänen werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geprüft.

Artikel 166

Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen

1. Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlaßt dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.

2. Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuß den Entwurf der Jahresrechnung.

3. Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.

KAPITEL XXIII VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 167

Unerledigte Gegenstände

Am Ende der letzten Tagung vor den nächsten Wahlen gelten alle Konsultationen oder Ersuchen um Stellungnahme, Entschließungsanträge und Anfragen als verfallen.

Dies gilt nicht für Petitionen und für Texte, die keiner Beschlußfassung bedürfen.

Die Konsultationen oder Ersuchen um Stellungnahme (Artikel 51), die Entschließungsanträge und schriftlichen Erklärungen (Artikel 45 und 48), die Initiativberichte (Artikel 148) sowie die Fragen und Anfragen (Artikel 28, 40, 41 und 42) gelten als verfallen, wenn ihre Behandlung am Ende der letzten Tagung vor den nächsten Wahlen nicht abgeschlossen ist.

Bei den Konsultationen oder Ersuchen um Stellungnahme (Artikel 51) ist das in den Verträgen vorgesehene Verfahren der Konsultation des Parlaments dadurch aber nicht abgeschlossen, sondern die anderen Organe haben diese dem neuen Parlament erneut vorzulegen.

(1) Am Datum der Veröffentlichung bestätigte Fassung.

(2) Siehe Anlage I.

(3) Siehe Anlage II.

(4) Siehe Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b).

(5) Siehe Anlage IV.

(6) Siehe Anlage V.

(7) Siehe Anlage VI.

(8) Siehe Anlage VIII.

(9) Siehe Auslegung zu Artikel 135, Absatz 2.

ANLAGE I

BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 9

Erklärung über die finanziellen Interessen der Mitglieder

ARTIKEL 1

Ein Mitglied, das ein unmittelbares finanzielles Interesse an dem behandelten Thema hat, teilt dies, bevor es im Parlament oder in einem seiner Gremien das Wort ergreift, in der Sitzung mündlich mit, sofern sich sein Interesse nicht bereits eindeutig aus seinen schriftlichen Angaben gemäß Artikel 2 und 3 ergibt.

ARTIKEL 2

1. Jedes Mitglied ist gehalten, seine beruflichen Tätigkeiten genau anzugeben.

2. Das Mitglied soll dabei auch alle anderen von ihm gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten angeben, soweit sie relevant sind.

ARTIKEL 3

Die in Artikel 2 genannten Angaben erfolgen schriftlich und werden vom Generalsekretär in ein Register eingetragen, dessen Form vom Präsidium festzulegen ist. Dieses Register ist öffentlich.

ANLAGE II

DURCHFÜHRUNG DER FRAGESTUNDE GEMÄSS ARTIKEL 41

A. LEITLINIEN

1. Zulässig sind nur solche Anfragen, die

- kurz gefaßt und so formuliert sind, daß sie eine kurze Beantwortung ermöglichen;

- die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und des Rates betreffen und von allgemeinem Interesse sind;

- keine größeren vorherigen Studien oder Nachforschungen durch das befragte Organ erforderlich machen;

- präzis formuliert sind und sich auf konkrete Punkte beziehen;

- keine Feststellungen oder Wertungen enthalten;

- keine rein persönlichen Angelegenheiten betreffen;

- nicht die Anforderung von Dokumenten oder den Erhalt statistischer Informationen bezwecken;

- in Form einer Frage abgefaßt sind.

2. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in der Tagesordnung bereits vorgesehen ist, daß dieses Thema unter Teilnahme des betreffenden Organs behandelt wird.

3. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den letzten drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde.

Zusatzfragen

4. Jedes Mitglied kann zu jeder Anfrage eine Zusatzfrage stellen. Es kann insgesamt nur eine Zusatzfrage an den Rat und zwei Zusatzfragen an die Kommission richten.

5. Für die Zusatzfragen gelten die in diesen Leitlinien festgelegten Zulässigkeitsbedingungen.

6. (1) Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Zusatzfragen und begrenzt ihre Zahl so, daß jedes Mitglied, das eine Anfrage eingereicht hat, eine Antwort darauf erhält.

(2) Der Präsident ist nicht verpflichtet, Zusatzfragen, auch wenn diese den genannten Zulässigkeitsbedingungen entsprechen, zuzulassen,

a) wenn dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet würde, oder

b) wenn die aufgeworfene Hauptfrage, auf die sich die Zusatzfrage bezieht, schon ausreichend durch andere Zusatzfragen geklärt ist, oder

c) wenn die Zusatzfrage nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht.

Beantwortung der Anfragen

7. Das befragte Organ hat dafür Sorge zu tragen, daß die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.

8. Läßt der Inhalt der betreffenden Anfragen es zu, kann der Präsident nach Anhörung der Fragesteller entscheiden, daß das befragte Organ sie zusammen beantworten soll.

9. Anfragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist oder vor Beginn der Fragestunde dem Präsidenten schriftlich seinen Stellvertreter benannt hat.

10. Ist weder der Fragesteller noch sein Stellvertreter anwesend, ist die Anfrage hinfällig.

11. Anfragen, die aus Zeitmangel nicht beantwortet werden können, werden schriftlich beantwortet, sofern der Fragesteller die Anfrage nicht zurückzieht.

12. Für das Verfahren der schriftlichen Beantwortung finden die Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 3 und 4 Anwendung.

Fristen

13. (1) Die Anfragen müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde beim Präsidenten eingegangen sein. Anfragen, die nicht innerhalb dieser Frist eingegangen sind, können in der Fragestunde behandelt werden, wenn das befragte Organ damit einverstanden ist.

(2) Die für zulässig erklärten Anfragen werden an die Mitglieder verteilt und den befragten Organen übermittelt.

B. EMPFEHLUNGEN

(Auszug aus der Entschließung des Parlaments vom 13. November 1986)

Das Europäische Parlament

1. wünscht eine strengere Anwendung der Leitlinien zur Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 41, insbesondere von Ziffer 1 dieser Leitlinien betreffend die Zulässigkeit;

2. empfiehlt eine häufigere Anwendung der Befugnis zur Zuordnung der Anfragen für die Fragestunde zu Anfragegruppen, die der Präsident nach Artikel 41 Absatz 3 besitzt, vertritt jedoch die Auffassung, daß nur die Anfragen, die zur ersten Hälfte der Liste der für eine bestimmte Plenartagung eingereichten Anfragen gehören, einer solchen Einteilung in Anfragegruppen unterliegen sollten;

3. empfiehlt, daß der Präsident grundsätzlich eine Zusatzfrage von dem Fragesteller und eine oder höchstens zwei Zusatzfragen von anderen Mitgliedern - vorzugsweise Abgeordnete einer anderen Fraktion und/oder aus einem anderen Mitgliedstaat als der Verfasser der Anfrage - zulassen sollte; weist darauf hin, daß Zusatzfragen kurz und in Frageform abgefaßt sein müssen, und schlägt vor, ihre Länge auf 30 Sekunden zu begrenzen;

4. ersucht die Kommission und den Rat, gemäß Ziffer 7 dieser Leitlinien dafür zu sorgen, daß die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.

ANLAGE III

LEITLINIEN UND ALLGEMEINE KRITERIEN, DIE BEI DER AUSWAHL DER THEMEN ZU BEFOLGEN SIND, DIE IN DIE TAGESORDNUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 47 VORGESEHENE DEBATTE ÜBER AKTUELLE, DRINGLICHE UND WICHTIGE FRAGEN AUFGENOMMEN WERDEN SOLLEN

Vorrangigkeitskriterien

1. Als vorrangig hat der Entschließungsantrag zu gelten, durch den das Parlament an die Adresse des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten, anderer Staaten oder internationaler Organisationen vor einem angekündigten Ereignis Stellung beziehen will, wenn die einzige Tagung, in der die Abstimmung stattfinden kann, die laufende Tagung ist.

2. Als aktuell, dringlich und wichtig hat der Entschließungsantrag zu gelten, durch den das Parlament zu einem Ereignis Stellung (im Sinne des Protestes, der Verurteilung, der Solidarität, der Empörung usw.) beziehen will, das die europäische Öffentlichkeit stark bewegt hat, sofern die Abstimmung nur dann ihren Zweck erfuellt, wenn sie äußerst rasch erfolgt.

3. Die Themen, die in die vertraglich verankerten Zuständigkeiten der Europäischen Union fallen, sollten unter der Bedingung als vorrangig gelten, daß sie von beträchtlicher Bedeutung sind.

4. Die Anzahl der ausgewählten Themen muß eine der Bedeutung der gewählten Themen angemessene Aussprache über höchstens fünf Themen zulassen. Zu diesen gehören in der Regel die Entschließungsanträge zu Menschenrechtsfragen.

Durchführungsmodalitäten

5. Die Vorrangigkeitskriterien, die bei der Aufstellung der Liste der Themen, die in die Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen aufzunehmen sind, angewandt wurden, werden dem Parlament und den Fraktionen zur Kenntnis gebracht.

Begrenzung und Aufteilung der Redezeit

6. Zwecks besserer Nutzung der verfügbaren Zeit vereinbart der Präsident nach vorheriger Anhörung der Fraktionsvorsitzenden mit Rat und Kommission eine Begrenzung der Redezeit für die etwaigen Ausführungen dieser beiden Organe in der Debatte über die aktuellen, dringlichen und wichtigen Fragen.

Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen

7. Die Frist für die Einreichung der Änderungsanträge muß so festgesetzt werden, daß zwischen der Verteilung des Textes der Änderungsanträge in den Amtssprachen und der Aussprache über die Entschließungsanträge genügend Zeit für eine angemessene Prüfung der Änderungsanträge selbst durch die Abgeordneten und Fraktionen verbleibt.

ANLAGE IV

DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER NACHTRAGSHAUSHALTSPLÄNE

Artikel 1

Sitzungsdokumente

1. Vervielfältigt und verteilt werden:

a) die Mitteilung der Kommission über den in Artikel 78 Absatz 9 EGKSV, Artikel 203 Absatz 9 EGV und Artikel 177 Absatz 9 EAGV vorgesehenen Hoechstsatz,

b) der Vorschlag der Kommission oder des Rates für die Festlegung eines neuen Satzes,

c) das Exposé des Rates über das Ergebnis seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans,

d) die Änderungen, die der Rat an den vom Parlament angenommenen Abänderungen zum Entwurf des Haushaltsplans vorgenommen hat,

e) der Text mit dem Standpunkt des Rates betreffend die Festlegung eines neuen Hoechstsatzes,

f) der in Anwendung von Artikel 78 Absatz 8 EGKSV, 203 Absatz 8 EGV und 177 Absatz 8 EAGV aufgestellte neue Entwurf des Haushaltsplans,

g) die Entwürfe der Beschlüsse über die in Artikel 78 b EGKSV, 204 EGV und 178 EAGV vorgesehenen vorläufigen Zwölftel.

2. Diese Dokumente werden an den federführenden Ausschuß überwiesen. Jeder davon betroffene Ausschuß kann eine Stellungnahme abgeben.

3. Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb der die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem federführenden Ausschuß übermitteln müssen.

Artikel 2

Hoechstsatz

1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Vorschläge für einen Beschluß über die Festlegung eines neuen Hoechstsatzes einreichen und begründen.

2. Diese Vorschläge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich eingereicht werden und von mindestens neun Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden.

3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung dieser Vorschläge fest.

4. Der federführende Ausschuß erstattet über diese Vorschläge vor deren Prüfung im Plenum Bericht.

5. Sodann nimmt das Parlament zu diesen Vorschlägen Stellung.

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Hat der Rat dem Parlament seine Zustimmung zur Festlegung eines neuen Satzes mitgeteilt, so gibt der Präsident im Plenum die somit festgestellte Änderung des Satzes bekannt.

Bei einer Ablehnung seitens des Rates wird der federführende Ausschuß mit dem Standpunkt des Rates befaßt.

Artikel 3

Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans - Erste Phase

1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten

- Entwürfe für Abänderungen des Entwurfs des Haushaltsplans und

- Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans einreichen und begründen.

2. Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens neun Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckmäßigen Angaben in bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.

Das gleiche gilt für die Änderungsvorschläge.

Alle Abänderungsentwürfe und alle Änderungsvorschläge zum Haushaltsplan sind schriftlich zu begründen.

3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe und der Änderungsvorschläge fest.

Der Präsident setzt die beiden Fristen für die Einreichung der Abänderungsentwürfe und der Änderungsvorschläge fest, wobei die eine Frist vor und die andere nach der Annahme des Berichts durch den federführenden Ausschuß liegt.

4. Der federführende Ausschuß nimmt zu den so eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.

Abänderungsentwürfe und Änderungsvorschläge, die im federführenden Ausschuß abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuß oder mindestens neunundzwanzig Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

5. Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Europäischen Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn sie der federführende Ausschuß in seiner Stellungnahme befürwortet.

6. In Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 GO stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über

- jeden Abänderungsentwurf und jeden Änderungsvorschlag,

- jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,

- einen Entschließungsantrag zu diesem Entwurf des Haushaltsplans.

Die Absätze 4, 5 und 6 von Artikel 115 GO finden jedoch Anwendung.

7. Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen weder Abänderungsentwürfe noch Änderungsvorschläge eingereicht wurden, gelten als angenommen.

8. Um als angenommen zu gelten, müssen

- die Abänderungsentwürfe die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlaments und

- die Änderungsvorschläge die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.

9. Haben die vom Parlament angenommenen Abänderungen zur Folge, daß die im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Ausgaben über den festgelegten Hoechstsatz hinaus erhöht werden, so unterbreitet der federführende Ausschuß dem Parlament einen Vorschlag für die Festlegung eines neuen Hoechstsatzes im Rahmen von Absatz 9 letzter Unterabsatz der Artikel 78 des EGKS-Vertrags, 203 des EG-Vertrags und 177 des EAG-Vertrags. Über diesen Vorschlag wird nach der Abstimmung über die verschiedenen Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans abgestimmt. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, so wird der gesamte Entwurf des Haushaltsplans an den federführenden Ausschuß zurücküberwiesen.

10. Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungsvorschläge oder einen Vorschlag für die Ablehnung des Entwurfs des Haushaltsplans angenommen, so erklärt der Präsident im Plenum, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.

Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert oder Änderungsvorschläge angenommen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.

11. Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.

Artikel 4

Endgültige Feststellung des Haushaltsplans nach der ersten Lesung

Hat der Rat dem Parlament mitgeteilt, daß er dessen Abänderungen nicht geändert und dessen Änderungsvorschläge angenommen bzw. nicht abgelehnt hat, so erklärt der Präsident im Plenum, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist. Er sorgt für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Prüfung der Ergebnisse der Beratungen des Rates - Zweite Phase

1. Hat der Rat eine oder mehrere der vom Parlament angenommenen Abänderungen geändert, so wird der vom Rat geänderte Text an den federführenden Ausschuß überwiesen.

2. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zu dem vom Rat geänderten Text einreichen und begründen.

3. Diese Entwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einem Ausschuß eingereicht werden und der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben gewahrt bleibt. Artikel 147 Absatz 6 GO findet keine Anwendung.

Zulässig sind nur die Abänderungsentwürfe, die den vom Rat geänderten Text betreffen.

4. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

5. Der federführende Ausschuß äußert sich zu den vom Rat geänderten Texten und nimmt zu den Abänderungsentwürfen zu diesen Texten Stellung.

6. Über die zu den geänderten Texten des Rates eingereichten Abänderungsentwürfe wird im Plenum abgestimmt, wobei die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz entsprechend Anwendung finden. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieser Entwürfe hat die Ablehnung des vom Rat geänderten Textes zur Folge. Werden sie abgelehnt, so gilt der vom Rat geänderte Text als angenommen.

7. Über das Exposé des Rates betreffend die Ergebnisse seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Änderungsvorschläge findet eine Aussprache statt, die durch die Abstimmung über einen Entschließungsantrag abgeschlossen werden kann.

8. Ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen, so erklärt der Präsident - vorbehaltlich von Artikel 6 - im Plenum, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist. Er sorgt für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

Globale Ablehnung

1. Mindestens neunundzwanzig Mitglieder oder ein Ausschuß können - wenn wichtige Gründe vorliegen - einen Vorschlag zur Ablehnung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans einreichen. Ein solcher Vorschlag ist nur gültig, wenn er schriftlich begründet und innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist eingereicht wird. Die Gründe für die Ablehnung dürfen sich nicht widersprechen.

2. Der federführende Ausschuß nimmt zu diesem Vorschlag vor der diesbezüglichen Abstimmung im Plenum Stellung.

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieses Vorschlags hat die Rücküberweisung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans an den Rat zur Folge.

Artikel 7

Regelung der vorläufigen Zwölftel

1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, einen Vorschlag für einen Beschluß einreichen, der von dem Beschluß des Rates, mit dem über das vorläufige Zwölftel hinausgehende Ausgaben genehmigt werden, abweicht.

2. Diese Vorschläge für einen Beschluß sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens neun Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einer Fraktion oder einem Ausschuß eingereicht und außerdem begründet werden.

3. Der federführende Ausschuß nimmt zu den so eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.

4. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 8

Gemeinschaftlicher MwSt.-Satz

Bei der Feststellung des Haushaltsplans setzt das Parlament den MwSt.-Satz fest.

ANLAGE V

VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG UND ANNAHME VON ENTLASTUNGSBESCHLÜSSEN

Artikel 1

Sitzungsdokumente

1. Vervielfältigt und verteilt werden:

a) die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, die von der Kommission übermittelt wurden;

b) der Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofs mit den Antworten der Organe;

c) die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge, die der Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 188 c des EG-Vertrags vorlegt;

d) die Empfehlung des Rates.

2. Diese Dokumente werden an den federführenden Ausschuß überwiesen. Jeder davon betroffene Ausschuß kann eine Stellungnahme abgeben.

3. Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb der die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem federführenden Ausschuß übermitteln müssen.

Artikel 2

Prüfung des Berichts

1. Das Parlament prüft innerhalb der in der Haushaltsordnung festgelegten Fristen einen Bericht des federführenden Ausschusses, in dem ein Vorschlag für die Erteilung, den Aufschub oder die Verweigerung der Entlastung enthalten ist.

2. Sofern in dieser Anlage nicht anders festgelegt, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Änderungsanträge und Abstimmungen.

Artikel 3

Erteilung der Entlastung

1. Befürwortet der federführende Ausschuß die Erteilung der Entlastung, so erstellt er einen Bericht, der folgende Teile umfaßt:

a) einen Vorschlag für einen Beschluß mit den Zahlenangaben, die Gegenstand der Entlastung sind, wodurch das endgültige Ergebnis der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr festgestellt wird;

b) einen Entschließungsantrag mit den Bemerkungen zum Entlastungsbeschluß;

c) eine Begründung.

Die Begründung kann gegebenenfalls mündlich gegeben werden.

2. Der federführende Ausschuß nimmt zu etwaigen Änderungsanträgen Stellung, bevor darüber abgestimmt wird.

3. Über den Vorschlag für einen Beschluß wird vor der Abstimmung über den Entschließungsantrag abgestimmt. Das Verfahren für die Erteilung der Entlastung wird mit einer Abstimmung über den Entschließungsantrag insgesamt abgeschlossen.

Artikel 4

Aufschub der Entlastung

1. Der federführende Ausschuß kann einen Entschließungsantrag zum Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorlegen. In dem Entschließungsantrag sind die Gründe für den Aufschub zu nennen.

2. Ein solcher Entschließungsantrag wird auf die Tagesordnung der nächsten, auf seine Einreichung folgenden Tagung gesetzt.

Artikel 5

Verweigerung der Entlastung

1. Der federführende Ausschuß kann einen Entschließungsantrag auf Verweigerung der Entlastung einreichen. In dem Antrag sind die Gründe für die Verweigerung der Entlastung zu nennen.

2. Ein solcher Antrag wird auf die Tagesordnung der nächsten, auf seine Einreichung folgenden Tagung gesetzt und ist nur dann angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlaments erhält.

Artikel 6

Rücküberweisung an den Ausschuß

1. Erhält ein Vorschlag für einen Beschluß gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder ein Entschließungsantrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, 4 Absatz 1 oder 5 Absatz 1 nicht die erforderliche Mehrheit oder wird ein Änderungsantrag zu den in dem Vorschlag für einen Beschluß gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a enthaltenen Zahlenangaben angenommen, so erfolgt Rücküberweisung an den federführenden Ausschuß, der dem Parlament unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung des Parlaments auf der folgenden Tagung berichtet.

2. Kann das Parlament dadurch nicht innerhalb der in der Haushaltsordnung festgelegten Fristen einen Entlastungsbeschluß fassen, so setzt der Präsident die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 7

Durchführung der Entlastungsbeschlüsse

1. Der Präsident übermittelt jeden Beschluß bzw. jede Entschließung des Parlaments gemäß Artikel 3, 4 oder 5 an die Kommission und die anderen Organe. Er veranlaßt die Veröffentlichung in der für Rechtsakte gesetzgeberischer Art vorgesehenen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften.

2. Der federführende Ausschuß berichtet dem Parlament mindestens jährlich über die Maßnahmen, die von den Organen aufgrund der Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen und der sonstigen, in den Entschließungen des Parlaments zur Ausführung der Ausgaben enthaltenen Bemerkungen ergriffen wurden.

3. Der Präsident kann im Namen des Parlaments auf der Grundlage des Berichts seines für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 175 des EG-Vertrags wegen Nichterfuellung der Verpflichtungen, die sich aus den Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen oder aus den sonstigen Entschließungen zur Ausführung der Ausgaben ergeben, gegen das betreffende Organ beim Gerichtshof Klage erheben.

ANLAGE VI (1)

ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS

I. Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union einschließlich der Formulierung einer gemeinsamen Verteidigungs- und Abrüstungspolitik;

2. die Beziehungen zur WEU;

3. die politischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern und zu internationalen Organisationen im Hinblick auf die Durchführung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union;

4. die Aufnahme, die Überwachung und den Abschluß der Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union (Artikel O EUV);

5. die Aufnahme, die Überwachung und den Abschluß der Verhandlungen über Assoziierungsabkommen (Artikel 238 EGV) und andere internationale Abkommen hauptsächlich politischer Natur;

6. Probleme im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Demokratisierung in Drittländern;

Dieser Ausschuß stellt im Benehmen mit den Vorsitzenden der interparlamentarischen Delegationen und der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse die Koordinierung der Arbeiten der interparlamentarischen Delegationen und der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse sowohl im Stadium der Vorbereitung als auch der Erörterung der Ergebnisse ihrer Treffen sicher. In bezug auf die wirtschafts- und handelspolitischen Aspekte stimmen sich die interparlamentarischen Delegationen und die Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse mit dem Ausschuß für Außenwirtschaftsbeziehungen ab.

II. Ausschuß für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Dieser Ausschuß ist generell für sämtliche Fragen zuständig, die mit Titel II Artikel 38 bis 47 EGV zusammenhängen:

1. das Funktionieren und die Entwicklung der Gemeinsamen Agrar- und Forstpolitik;

2. die ländliche Entwicklung einschließlich der Tätigkeiten des EAGFL - Abteilung Ausrichtung;

3. das Veterinärrecht in bezug auf Kontrolle und Ausmerzung von Krankheiten bei Haustieren;

4. die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen;

5. die Agrar-Nahrungsmittelindustrie und das Produktionssystem;

6. die Rechtsvorschriften für die Viehzucht;

7. die Tierernährung.

Der Ausschuß gibt in allen Fällen eine Stellungnahme ab, in denen Fragen, die sich in einem anderen Bereich stellen (Volksgesundheit, Wirtschaftspolitik, Außenwirtschaftsbeziehungen, Beziehungen zu den europäischen und sonstigen assoziierten Ländern), Auswirkungen auf die Organisation des gemeinsamen Agrarmarktes sowie auf handelspolitische Fragen im Bereich der Agrarprodukte haben können.

III. Haushaltsausschuß

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Festlegung und die Ausübung der Haushaltsbefugnisse des Parlaments;

2. die Haushaltspläne der Europäischen Union (einschließlich des EGKS-Haushaltsplans);

3. die mehrjährige Vorausschau der Einnahmen und Ausgaben der Union und die in diesen Bereichen geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarungen;

4. die finanziellen Ressourcen und Mittel der Union (u.a. Abschöpfungen, Eigenmittel, Beiträge der Mitgliedstaaten);

5. die finanziellen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte;

6. die Vorbereitung und die Koordinierung der Konzertierungsverfahren zwischen Parlament und Rat betreffend die gemeinschaftlichen Rechtsakte mit finanziellen Auswirkungen, unter Beteiligung der Kommission;

7. die Kriterien der Verwaltung und Rechnungsführung sowie der Personalverwaltung der Europäischen Union in Verbindung mit den Haushaltsbefugnissen (soweit sie nicht von erheblicher beamtenrechtlicher Bedeutung sind);

8. die Mittelübertragungen im Rahmen der Bewilligung der Ausgaben;

9. den Haushalt, die Verwaltungstätigkeit und das Rechnungswesen des Parlaments (Artikel 165 GO);

10. die die vorstehenden Punkte betreffenden Rechtsakte.

Betreffend die Haushaltsfragen des Europäischen Parlaments:

Das Präsidium und der Haushaltsausschuß beschließen in aufeinanderfolgenden Phasen über:

a) den Organisations- und Stellenplan,

b) den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

Die Beschlüsse über den Organisations- und Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefaßt:

a1) Das Präsidium stellt den Organisations- und Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

a2) gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuß statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ersten Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

a3) am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über den Organisations- und Stellenplan gemäß Artikel 164 Absatz 3 GO dem Präsidium.

Was den Haushaltsvoranschlag als solchen betrifft, so beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium endgültig über den Organisations- und Stellenplan beschlossen hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 165 GO festgelegt und sieht im einzelnen wie folgt aus:

b1) Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 1);

b2) der Haushaltsausschuß stellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 2);

b3) falls der Standpunkt des Haushaltsausschusses sehr stark von dem des Präsidiums abweicht, wird eine Konzertierungsphase eingeleitet.

Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten arbeitet der Haushaltsausschuß eng mit dem Ausschuß für Haushaltskontrolle zusammen. Im Bereich der Haushaltsordnung wird die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ausschüssen je nach der Art der in dem jeweiligen Verordnungsvorschlag behandelten Fragen festgelegt: Die Finanzverordnungen oder Teile der Verordnungen, die die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle der Haushaltspläne betreffen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Haushaltskontrolle.

IV. Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Weiterbehandlung der Initiativen für die Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß den Artikeln 7 b, 7 c und 100 b EGV;

2. die Fragen der Währungspolitik, der Zahlungsbilanz, des Kapitalverkehrs und der Anleihe- und Darlehenspolitik (Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Fördermaßnahmen für den Kapitalexport der Europäischen Union, Anwendung der Artikel 73 b bis 73 g und 104 bis 109 m EGV);

3. die gemeinschaftliche Industriepolitik einschließlich der Anwendung der allgemeinen Gemeinschaftsstrategie in spezifischen Bereichen;

4. Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, insbesondere die Anwendung der Artikel 9 bis 37 EGV über den Warenverkehr, die Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen sowie Fragen, die die Erweiterung der Europäischen Union auf diesem Gebiet aufwerfen kann;

5. Wettbewerbsfragen, d.h. Anwendung der Artikel 85 bis 90 EGV (Bestimmungen über den Wettbewerb, über Kartelle und Monopole), sofern es sich nicht um besondere Probleme handelt, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Ausschüsse fallen (Verkehr, Volksgesundheit usw.);

6. die internen Dumping-Praktiken (Artikel 91 EGV);

7. die mit staatlichen Beihilfen verbundenen Fragen mit Ausnahme der die Regionalpolitik betreffenden Aspekte (Artikel 92 bis 94 EGV);

8. mittel- und langfristige Programmierung in den Bereichen Wirtschaft und Währung (Artikel 102 a, 109 i und 130 b EGV);

9. die technischen Vorschriften und Normen der Europäischen Gemeinschaft (in Verbindung mit den europäischen Normeninstituten);

10. die Anwendung der neuen Technologien in bestimmten Sektoren der Industrie und des Dienstleistungsgewerbes (Normen, Wettbewerbsregeln, Freizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Fragen der Organisation der verschiedenen Produktionssektoren);

11. die Stahlindustrie (Maßnahmen zur Preis- und Marktstabilisierung, Kontrolle der Zusammenschlüsse im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme) (Artikel 4, 46 und 56 bis 67 EGKSV);

12. die Anwendung der Artikel 95 bis 99 EGV betreffend die steuerlichen Vorschriften für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Rahmen des Binnenmarktes;

13. die Maßnahmen und Initiativen, die für die fortschreitende Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion zu ergreifen sind (Verfahren für die Zusammenarbeit und Konzertierung im Bereich der Konjunkturpolitik, Harmonisierung der mittelfristigen Programmierung, Industriepolitik, kurz- und mittelfristiger Finanzbeistand, Instrumentarien zum Schutz und zur Zusammenarbeit im Währungsbereich usw.);

14. die Reform des Weltwährungssystems.

V. Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. alle Probleme der Energieversorgung und ganz allgemein der Energiepolitik einschließlich der Kohle- und der Kernenergie im Rahmen des EGKSV und des EAGV;

2. alle Fragen der Grundlagenforschung sowie der vorwettbewerblichen, vornormativen oder vorindustriellen Forschung, der technologischen Entwicklung, des Rahmenprogramms für technologische Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft und anderer spezifischer Programme einschließlich COST und EUREKA sowie die Vereinbarungen über technologische Forschung und Entwicklung mit Dritten und die Anwendung derartiger technologischer Forschungen und Entwicklungen, soweit diese nicht unter den Binnenmarkt und die Industriepolitik fallen (vgl. Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik), wie z.B. die Weltraumtechnologie;

3. Forschung und Entwicklung im Bereich der Biotechnologie;

4. die Gemeinsamen Forschungsstellen und die Zentralstelle für das Meßwesen auf dem Kerngebiet;

5. die Verbreitung der Kenntnisse und die Festlegung der Informationstechnologien, die für die Aufbewahrung von Informationen, den Zugang zu Informationen sowie die Übermittlung, den Empfang und die Aufbereitung von Informationen erforderlich sind;

6. die Patente für Erfindungen und die gewerblichen Schutzrechte (im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Recht und Bürgerrechte, der federführend ist);

7. die Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit dem Rahmenprogramm.

VI. Ausschuß für Außenwirtschaftsbeziehungen

Dieser Ausschuß ist zuständig für Fragen des Außenhandels und die in diesem Bereich abgeschlossenen Abkommen, insbesondere:

1. die Überwachung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und die mit dieser Politik und ihrer Umsetzung verbundenen Probleme (Artikel 113 und 235 EGV);

2. die Aufnahme, die Überwachung und den Abschluß von Verhandlungen über hauptsächlich die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu Drittstaaten betreffende internationale Abkommen, die nicht zu Assoziierungsabkommen führen (Artikel 113 und 235 EGV);

3. die wirtschafts- und handelspolitischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums und die Beziehungen zur EFTA;

4. alle Aspekte, die das GATT und den Übergang zur Welthandelsorganisation betreffen (der Ausschuß für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Ausschuß für Fischerei geben zu allen handelspolitischen Fragen im Bereich Agrar- und Fischereiprodukte ihre Stellungnahme ab);

5. die Probleme, die den Gemeinsamen Zolltarif betreffen, und die Dumping-Praktiken von Drittländern;

6. die wirtschaftliche Zusammenarbeit einschließlich der Finanzprotokolle mit den Industriestaaten und die wirtschaftlichen Aspekte der Assoziierungsabkommen.

Die interparlamentarischen Delegationen sprechen sich in bezug auf die Wirtschafts- und Handelsaspekte der Beziehungen zu den Drittländern mit diesem Ausschuß ab.

VII. Ausschuß für Recht und Bürgerrechte

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die rechtlichen Aspekte der Schaffung, Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts einschließlich Wahl der angemessenen Rechtsgrundlage für die gemeinschaftlichen Rechtsakte;

2. die rechtlichen Aspekte der Schaffung, Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Europäische Union davon betroffen ist;

3. alle Aspekte im Zusammenhang mit der Definition und der Kodifizierung der Rechte der Bürger der Europäischen Union und der Grundrechte sowie Vorschläge für die offizielle Kodifizierung der Gesamtheit bzw. eines Teils des Gemeinschaftsrechts;

4. die Schaffung eines europäischen Rechts- und Rechtsprechungsraums;

5. die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene:

a) bei den Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 52 bis 66 EGV) einschließlich der Fragen des Gesellschaftsrechts (bei der Ausübung dieser Zuständigkeit holt der Ausschuß, falls es sich nicht um rein rechtliche Probleme handelt, in der Regel die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik ein, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Bestimmungen für einen Bereich gelten, für den ein anderer Ausschuß unmittelbar zuständig ist);

b) bei der Anwendung von Artikel 220 EGV (Schutz der natürlichen und juristischen Personen) und aller Maßnahmen von größerer Tragweite;

6. das Statut des Personals der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 24 des Fusionsvertrags), ausgenommen Besoldungsfragen, soweit sie nicht von erheblicher beamtenrechtlicher Bedeutung sind;

7. die Beteiligung des Parlaments an den Klagen beim Gerichtshof, mit Ausnahme derer betreffend Streitfälle zwischen dem Parlament und seinen Bediensteten.

Mit den Fragen der Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollen je nach Fall die Ausschüsse befaßt werden, die für die in den Vorschlägen behandelten Bereiche zuständig sind. Allerdings kann der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte bei diesen Vorschlägen im Sinne von Artikel 147 GO stets eine Stellungnahme abgeben, wenn er es für zweckdienlich hält.

Der Ausschuß gibt ferner eine Stellungnahme zu den Beratungen über die Ausarbeitung eines einheitlichen Wahlverfahrens (soweit es die rechtlichen Aspekte betrifft) ab.

VIII. Ausschuß für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;

2. den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, insbesondere im Bereich Gesundheit, Hygiene und Sicherheit (Artikel 118 a EGV);

3. die Beschäftigungspolitik, insbesondere im Hinblick auf Jugendliche;

4. die Lohn- und Gehaltspolitik, Rentenpolitik, Einkommens- und Vermögenspolitik;

5. die Berufsausbildung, insbesondere was den Zugang zum Arbeitsmarkt, zur beruflichen Umschulung im Zusammenhang mit Umstellungsprozessen und Maßnahmen zur beruflichen Mobilität betrifft;

6. die Harmonisierung der beruflichen Befähigungsnachweise;

7. die Regelung für bezahlten Urlaub;

8. die Tätigkeiten des Europäischen Sozialfonds (Umstellung, Umschulung usw.);

9. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

10. den sozialen Status der gemeinschaftlichen und außergemeinschaftlichen Wanderarbeitnehmer;

11. die Wohnungspolitik und Förderung des sozialen Wohnungsbaus;

12. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der Angleichung der Sozialbestimmungen;

13. die Förderung eines "europäischen Sozialbudgets";

14. die Angleichung der Löhne für Arbeitnehmer männlichen und weiblichen Geschlechts und die Sicherung des gleichen Zugangs zur Arbeit und zur beruflichen Ausbildung für Männer und Frauen.

Dieser Ausschuß gibt zu den Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der Wanderarbeitnehmer eine Stellungnahme ab.

IX. Ausschuß für Regionalpolitik

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die gemeinschaftliche Regionalpolitik als Strukturpolitik zur Förderung der Konvergenz zwischen den Volkswirtschaften, des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der harmonischen Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft und der Beseitigung der Ungleichgewichte;

2. die Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung aller regionalpolitischen Pläne und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft betreffend insbesondere die Entwicklung der benachteiligten Regionen (Ziel Nr. 1), der im industriellen Niedergang befindlichen Regionen (Ziel Nr. 2) und der ländlichen Regionen (Ziel Nr. 5b);

3. die spezifischen Probleme von Regionen, die aufgrund ihrer überwiegenden Agrarwirtschaft oder infolge von Krisen ihrer Industrien benachteiligt sind;

4. die Auswirkungen der anderen Gemeinschaftspolitiken auf die Gebiete, die Gegenstand der Regionalpolitik sind;

5. die Auswirkungen etwaiger Erweiterungen der Europäischen Union und der Assoziierungsverträge auf die Regionalpolitik;

6. die Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung, der Wirksamkeit und der Kontrolle des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie der anderen regionalpolitischen Instrumente der Europäischen Gemeinschaft;

7. die Koordinierung der strukturellen Instrumente der Europäischen Gemeinschaft zur finanziellen Intervention;

8. die Fragen im Zusammenhang mit der wirksamen Nutzung und den Nutzungskriterien der regionalen Interventionen der Europäischen Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten und der Koordinierung der einzelstaatlichen regionalen Beihilfen;

9. die Entwicklung einer gemeinschaftlichen Raumordnungspolitik und die Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den einzelstaatlichen Planungen und Entscheidungen im Bereich Städtebau und Raumordnung und der Regionalpolitik der Gemeinschaft;

10. die Beziehungen zu den lokalen und regionalen Körperschaften im Geiste der Verträge und ihre Beteiligung an der Gestaltung der Regionalpolitik;

11. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

X. Ausschuß für Verkehr und Fremdenverkehr

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Entwicklung einer gemeinsamen Verkehrspolitik (Artikel 74 bis 84 EGV);

2. die Schaffung eines europäischen Verkehrsnetzes;

3. die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs;

4. die Diskriminierungen, die Harmonisierung und Koordinierung auf dem Gebiet des Verkehrs;

5. die Probleme des Luftverkehrs, des Schiffsverkehrs und der Pipelines;

6. die Gemeinschaftspolitik unter Berücksichtigung der Probleme der Häfen;

7. die möglichen Berührungspunkte zwischen einer gemeinsamen Verkehrspolitik und den Verkehrstarifen, den Wettbewerbsbestimmungen oder Erfordernissen der Sozial-, Agrar-, Energie- oder Regionalpolitik (siehe Artikel 3 Buchstabe f und Artikel 74 EGV sowie Artikel 70 ff. EGKSV);

8. das postalische Nachrichtenwesen;

9. die Politik der Europäischen Gemeinschaft im Fremdenverkehrsbereich.

Dieser Ausschuß gibt zu Fragen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, der Beseitigung der Handelshemmnisse, dem Niederlassungsrecht und dem freien Dienstleistungsverkehr eine Stellungnahme ab, soweit die Verkehrspolitik davon betroffen ist.

XI. Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen:

a) Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser;

b) Klassifizierung, Verpackung, Etikettierung, Transport und Verwendung gefährlicher Stoffe;

c) Festsetzung höchstzulässiger Geräuschpegel;

d) Behandlung und Lagerung von Abfällen (einschl. Wiederverwertung);

e) Maßnahmen und Übereinkommen auf internationaler und regionaler Ebene im Hinblick auf den Schutz der Umwelt (z.B. des Rheins und des Mittelmeers);

f) Erhaltung der Tierwelt und der Umwelt der Tiere;

g) Stellungnahmen zu den die Umwelt betreffenden Programmen im Bereich Energie und Forschung;

h) Umweltschutzaspekte des Seerechts;

2. die Volksgesundheit:

a) Bildungsmaßnahmen im Gesundheitswesen (mit Schwerpunkt auf Vorbeugungsmaßnahmen in den Bereichen Tabak, Gebrauch von Drogen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Diäterzeugnisse);

b) Lebensmittelkontrollen;

c) Veterinärrecht in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gegen die Gefährdung durch Bakterien und Rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs; amtsärztliche Kontrolle der Erzeugnisse (Fleisch, Milch usw.) und der Produktionsstätten (Schlachthof, Molkerei usw.);

d) Arzneimittel einschließlich der veterinärpharmazeutischen Erzeugnisse;

e) medizinische Forschung;

f) kosmetische Produkte;

g) Zivilschutz;

3. den Verbraucherschutz:

Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagenen Rechtsvorschriften, d.h.:

a) Schutz der Verbraucher vor den Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit;

b) Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

c) Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Verbraucher (Beistand, Beratung und Anspruch auf Rechtsmittel);

d) Verbesserung der Verbraucherinformation und Bildung;

e) angemessene Konsultation und Vertretung der Verbraucher bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die ihre Interessen berühren.

XII. Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der Europäischen Union;

2. den Austausch von Jugendlichen einschließlich der jungen Arbeitnehmer und sonstige Initiativen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Jugend am Aufbau Europas;

3. die Politik der Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des kulturellen Erbes sowie die Landschaftspflege in Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz;

4. die Vorschläge zur Schaffung einer kulturellen Gemeinschaft;

5. das Funktionieren des Europäischen Jugendforums;

6. die Bildungspolitik;

7. die Europäische Stiftung;

8. die Bildungsprogramme, die Harmonisierung der Lehrpläne und die Gleichwertigkeit der Diplome;

9. den Ausbau der Europäischen Hochschule und die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen;

10. die Förderung des Systems der Europaschulen;

11. die Weiterbildung der Erwachsenen und den Fernunterricht;

12. die Fragen im Zusammenhang mit der Information und den Medien;

13. die Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Sportpolitik;

14. die Freizeitbeschäftigungen.

Dieser Ausschuß gibt zu den Fragen betreffend die Politik der Beschäftigung Jugendlicher und der Berufsausbildung eine Stellungnahme ab.

XIII. Ausschuß für Entwicklung und Zusammenarbeit

Dieser Ausschuß ist zuständig für die Prüfung und Kontrolle der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Entwicklung, insbesondere für:

1. den Nord-Süd-Dialog;

2. die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe und die Nahrungsmittelhilfe;

3. die Zusammenarbeit auf technischem und finanziellem Gebiet und im Bildungswesen;

4. das System der allgemeinen Präferenzen;

5. die industrielle, landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung.

Dieser Ausschuß ist ferner zuständig für folgende Fragen:

6. die Anwendung des Abkommens AKP-EG;

7. die Anwendung der Kooperationsabkommen mit den Maghreb- und Maschrik-Ländern;

8. die Beziehungen zu bestimmten Entwicklungsländern oder Gruppen von Entwicklungsländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat;

9. die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern;

10. die Beziehungen zu den im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit spezialisierten internationalen Organisationen.

XIV. Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Menschenrechtsfragen in der Europäischen Union;

2. die Grundfreiheiten in der Europäischen Union sowie die Sicherheit und den freien Verkehr von Personen;

3. die Asylpolitik;

4. die Bekämpfung von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit;

5. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen aus Drittländern;

6. die Bekämpfung von Kriminalität, Drogenhandel und internationalen Betrügereien;

7. die Zusammenarbeit im Zollwesen (gemäß Titel VI Artikel K.1 Nummer 8 EUV);

8. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger Formen der internationalen Kriminalität, einschließlich des Aufbaus eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen einer Europäischen polizeilichen Zentralstelle (Europol);

9. die Zusammenarbeit in rechtspolitischen Fragen in den obenerwähnten Bereichen;

10. die gemäß Titel VI EUV angenommenen Übereinkommen.

XV. Ausschuß für Haushaltskontrolle

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Kontrolle der finanziellen, haushaltspolitischen und administrativen Maßnahmen, die auf der Grundlage bzw. im Rahmen des Haushaltsplans der Europäischen Union oder damit im Zusammenhang (einschließlich des EEF) getroffen wurden, beziehungsweise im Zusammenhang mit den finanziellen und administrativen Tätigkeiten der EGKS, den aufgrund einer Weisung der Kommission ausgeübten finanziellen Tätigkeiten der EIB und der Koordinierung der Gesamtheit der finanziellen Tätigkeiten der EIB mit den sonstigen Finanzinstrumenten der Europäischen Gemeinschaften;

2. die Haushaltsordnung;

3. die Entlastungsbeschlüsse des Parlaments sowie die sie begleitenden oder durchführenden Maßnahmen;

4. die Konten und Bilanzen betreffend die Beschlüsse zum Rechnungsabschluß, zur Rechnungslegung und zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments sowie die diese Beschlüsse begleitenden oder durchführenden Maßnahmen insbesondere im Rahmen des internen Entlastungsverfahrens, was eine enge Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dem Präsidium erfordert;

5. den Rechnungsabschluß, die Rechnungslegung und die Kontrolle der Konten und Bilanzen der Europäischen Gemeinschaften, ihrer Organe und sonstigen von ihr finanzierten Instanzen einschließlich der Feststellung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden;

6. die Kontrolle der Ausführung der laufenden Haushaltspläne auf der Grundlage der periodischen Berichte der Kommission und die Maßnahmen zu dieser Ausführung, die nicht den Charakter einer Haushaltsbewilligung haben (d.h. Übertragungen und sonstige Maßnahmen mit Ausnahme der Übertragungen von Kapitel 100, Freigabe von Mitteln, Übertragung oder Wiedereinsetzung von Mitteln, die unter die Zuständigkeit des Haushaltsausschusses fallen);

7. die Evaluierung der Effizienz der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungen, der Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente und die Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei der Durchführung der von der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen;

8. die Prüfung der Kreditbedingungen, der Finanzmechanismen und der Verwaltungsstrukturen zu ihrer Durchführung durch die Untersuchung der Fälle von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten;

9. die Ausarbeitung legislativer Stellungnahmen zu Vorschriften oder Teilen von Vorschriften betreffend die Ausführung der Haushaltspläne einschließlich der Verwaltung und die Stellungnahmen an den Haushaltsausschuß zu Beschlüssen, die eine Evaluierung der Ausführung und der Verwaltung der Ausgaben voraussetzen (Haushaltsverfahren, Anpassung und Revision der finanziellen Vorausschau, Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr usw.);

10. die Ausarbeitung von legislativen Stellungnahmen, Empfehlungen, Konsultationen und Informationen betreffend die Durchführung von Kontrollen, die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung der Betrügereien und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Unionshaushalt und betreffend die Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union ganz allgemein;

11. auf Antrag oder aus eigener Initiative ausgearbeitete Stellungnahmen oder erteilte Informationen an die Ausschüsse und sonstigen Organe des Parlaments in Bereichen, die die Haushaltskontrolle berühren;

12. die Prüfung der Berichte und Stellungnahmen des Rechnungshofs;

13. die Beziehungen zum Rechnungshof und die Ernennung seiner Mitglieder unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Parlaments;

14. die Prüfung - unter umfassender Achtung von Anlage VII - der vertraulichen Dokumente, die sich auf einen Bereich beziehen, der in die Zuständigkeit des Ausschusses für Haushaltskontrolle fällt.

In Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Ausschuß für Haushaltskontrolle eng mit dem Haushaltsausschuß zusammen.

XVI. Institutioneller Ausschuß

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Probleme der politischen Union und jeden Entwurf eines diesbezüglichen Rechtsakts;

2. die Entwicklung des europäischen Aufbauwerks im Rahmen der Vorbereitung und des Abhaltens der Regierungskonferenzen;

3. die institutionellen Strukturen der Europäischen Union im Rahmen der Verträge (der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik und der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte arbeiten - im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu diesen Fragen, soweit sie die Auslegung, Anwendung oder Erweiterung der Bestimmungen der Verträge über die interne Arbeitsweise jedes Organs sowie die Beziehungen zwischen den Organen betreffen - eine Stellungnahme aus);

4. die Durchführung des Vertrags über die Europäische Union und die Bewertung seines Funktionierens;

5. die allgemeinen Beziehungen zu den sonstigen Organen und Institutionen der Europäischen Union;

6. die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein einheitliches Wahlverfahren;

7. die politischen Aspekte des Sitzes der Organe der Europäischen Union.

XVII. Ausschuß für Fischerei

Dieser Ausschuß ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung einschließlich des FIAF (Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei).

Der Ausschuß gibt in allen Fällen eine Stellungnahme ab, in denen Fragen, die sich in einem anderen Bereich stellen (Volksgesundheit, Wirtschaftspolitik, Außenwirtschaftsbeziehungen, Beziehungen zu den europäischen und sonstigen assoziierten Ländern), Auswirkungen auf die Organisation des Gemeinsamen Marktes für Fischereiprodukte sowie auf handelspolitische Fragen im Bereich der Fischereiprodukte haben können.

XVIII. Ausschuß für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Fragen im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, nämlich:

a) Ausarbeitung der Geschäftsordnung einschließlich ihrer Anlagen,

b) Prüfung der gemäß Artikel 163 GO eingereichten Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung und Ausarbeitung von Berichten darüber,

c) Auslegung der Geschäftsordnung gemäß den Artikeln 127 und 162 GO;

2. die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 7 GO:

a) Prüfung der Mandate der neugewählten Mitglieder,

b) Entscheidung über etwaige Einsprüche;

3. die Fragen im Zusammenhang mit den Vorrechten und Immunitäten.

XIX. Ausschuß für die Rechte der Frau

Dieser Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

1. die Definition und Weiterentwicklung der Rechte der Frau in der Europäischen Union auf der Grundlage der Entschließungen des Parlaments in diesem Bereich;

2. die Anwendung und Vervollständigung der Richtlinien zur Gleichberechtigung der Frau und Ausarbeitung neuer Richtlinien;

3. die Sozial-, Beschäftigungs- und Bildungspolitik für Frauen und Mädchen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit;

4. die Informationspolitik und Frauenforschung;

5. die Auswertung der gemeinsamen Politiken, soweit die Frauen davon betroffen sind, und Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes auf die Frauen;

6. die Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Frauen und ihrer Rolle in den Familien;

7. die Frauen in den Organen der Europäischen Union;

8. die Frauenfragen auf internationaler Ebene (UNO, Internationales Arbeitsamt usw.);

9. die Lage der Wanderarbeitnehmerinnen und der Lebensgefährtinnen von Wanderarbeitnehmern und den Status der Frauen, die gleichzeitig Europabürgerinnen sind und eine nichteuropäische Staatsangehörigkeit besitzen, in den im Hinblick auf den Binnenmarkt erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

XX. Petitionsausschuß

Dieser Ausschuß ist für die Prüfung und die Weiterbehandlung von Petitionen sowie für die Beziehungen zum Bürgerbeauftragten zuständig.

(1) Angenommen am 19. Mai 1983 in Form eines Beschlusses des Parlaments gemäß Artikel 135 GO, geändert durch die Beschlüsse vom 25. Juli 1984, vom 21. Januar 1987, vom 26. Juli 1989, vom 15. Januar 1992 und vom 21. Juli 1994.

ANLAGE VII (1)

VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG VERTRAULICHER DOKUMENTE, DIE DEM PARLAMENT ÜBERMITTELT WERDEN

1. Wenn dem Parlament Informationen oder Dokumente unter dem Vorbehalt ihrer vertraulichen Behandlung übermittelt werden, wendet der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses von Amts wegen das nachstehend unter Ziffer 3 genannte vertrauliche Verfahren an.

2. Jeder Ausschuß des Parlaments ist berechtigt, auf schriftlichen oder mündlichen Antrag eines seiner Mitglieder das vertrauliche Verfahren auf eine von dem Mitglied bezeichnete Information oder ein solches Dokument anzuwenden. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um die Anwendung des vertraulichen Verfahrens zu beschließen.

3. Sobald der Ausschußvorsitzende das vertrauliche Verfahren für eröffnet erklärt hat, dürfen bei den Aussprachen nur noch die Ausschußmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitzenden benannt wurden und deren Anzahl auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken ist, zugegen sein.

Zu Beginn der Sitzung werden numerierte Dokumente ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Es dürfen keine Notizen und erst recht keine Fotokopien gemacht werden.

Im Sitzungsprotokoll wird keine Einzelheit über die Prüfung des Punktes genannt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde. Nur der Beschluß, sofern einer gefaßt wurde, darf im Protokoll stehen.

4. Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von drei Mitgliedern des Ausschusses, der das Verfahren eingeleitet hat, beantragt und auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Ausschuß kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, daß die Prüfung der Verletzung der Geheimhaltungspflicht auf die Tagesordnung der ersten Sitzung nach Einreichung dieses Antrags beim Ausschußvorsitzenden gesetzt wird.

5. Sanktionen: Bei Verstößen legt der Ausschußvorsitzende nach Anhörung der stellvertretenden Vorsitzenden in einem mit Gründen versehenen Beschluß die Sanktionen fest (Tadel, zeitweiliger Ausschluß, längerer Ausschluß oder endgültiger Ausschluß aus dem Ausschuß.)

Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluß einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen. Dieser Rechtsbehelf wird von der Konferenz der Präsidenten und dem Vorstand des betreffenden Ausschusses gemeinsam geprüft. Die Mehrheitsentscheidung ist unwiderruflich.

Hat ein Beamter nachweislich die Geheimhaltung nicht beachtet, gelten die im Beamtenstatut vorgesehenen Sanktionen.

(1) Angenommen am 15. Februar 1989 in Form eines Beschlusses des Parlaments.

ANLAGE VIII

EINZELHEITEN DER AUSÜBUNG DES UNTERSUCHUNGSRECHTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 20 b,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138 c,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festzulegen.

Die nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen über die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfuellung der Aufgaben der nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu erleichtern.

Die Geheimhaltung und die Vertraulichkeit der Arbeiten der nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen gewährleistet sein.

Auf Antrag eines der drei betroffenen Organe können die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts nach Abschluß der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrungen geändert werden -

HABEN EINVERNEHMLICH FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 20 b des EGKS-Vertrags, Artikel 138 c des EG-Vertrags und Artikel 107 b des EAG-Vertrags durch diesen Beschluß festgelegt.

Artikel 2

1. Das Europäische Parlament kann nach Maßgabe und in den Grenzen der in Artikel 1 genannten Verträge bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft, welche einem Organ oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaften, einer öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden.

Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der nichtständigen Untersuchungsausschüsse werden vom Europäischen Parlament geregelt.

Der Beschluß zur Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, in dem insbesondere dessen Zweck sowie die Frist für die Vorlage seines Berichts anzugeben sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

2. Der nichtständige Untersuchungsausschuß erfuellt seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den Organen und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften durch die Verträge übertragen sind.

Die Mitglieder des nichtständigen Untersuchungsausschusses sowie alle anderen Personen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Mitteilungen über Sachverhalte, Informationen, Kenntnisse, Dokumente oder Gegenstände, die gemäß den von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Vorschriften unter die Geheimhaltung fallen, entgegengenommen oder erhalten haben, sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, diese gegenüber Unbefugten sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten.

Die Anhörungen und Aussagen finden in öffentlicher Sitzung statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder der gemeinschaftlichen oder nationalen Behörden oder, wenn der nichtständige Untersuchungsausschuß mit Informationen befaßt wird, die der Geheimhaltung unterliegen, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Jeder Zeuge und jeder Sachverständige hat das Recht, unter Ausschluß der Öffentlichkeit auszusagen.

3. Ein nichtständiger Untersuchungsausschuß kann Sachverhalte, mit denen ein nationales oder gemeinschaftliches Gericht befaßt ist, nicht prüfen, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Binnen einer Frist von zwei Monaten entweder nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission davon Kenntnis erlangt hat, daß bei einem nichtständigen Untersuchungsausschuß einem Mitgliedstaat ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Last gelegt worden ist, kann die Kommission dem Europäischen Parlament mitteilen, daß ein einen nichtständigen Untersuchungsausschuß betreffender Sachverhalt Gegenstand eines vorgerichtlichen Gemeinschaftsverfahrens ist; in diesem Fall ergreift der nichtständige Untersuchungsausschuß alle erforderlichen Maßnahmen, die es der Kommission ermöglichen, ihre Zuständigkeiten gemäß den Verträgen in vollem Umfang wahrzunehmen.

4. Das Bestehen eines nichtständigen Untersuchungsausschusses endet mit der Vorlage seines Berichts innerhalb der bei seiner Einsetzung festgelegten Frist oder spätestens nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, auf jeden Fall aber mit Ende der Wahlperiode.

Das Europäische Parlament kann die Frist von zwölf Monaten durch einen mit Gründen versehenen Beschluß zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

5. Zu einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand einer Untersuchung durch einen nichtständigen Untersuchungsausschuß war, kann ein nichtständiger Untersuchungsausschuß nur dann eingesetzt oder erneut eingesetzt werden, wenn seit der Vorlage des betreffenden Untersuchungsberichts oder seit dem Ende des betreffenden Untersuchungsauftrags mindestens zwölf Monate vergangen sind und neue Tatsachen zutage getreten sind.

Artikel 3

1. Der nichtständige Untersuchungsausschuß führt die Untersuchungen, die zur Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben erforderlich sind, unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen durch.

2. Der nichtständige Untersuchungsausschuß kann an ein Organ oder eine Institution der Europäischen Gemeinschaften oder an die Regierung eines Mitgliedstaates ein Ersuchen richten, eines ihrer Mitglieder für die Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses zu bestimmen.

3. Auf begründeten Antrag des nichtständigen Untersuchungsausschusses bestimmen die betroffenen Mitgliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den sie ermächtigen, vor dem nichtständigen Untersuchungsausschuß aufzutreten, sofern dem nicht - aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften - Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen.

Die Beamten oder sonstigen Bediensteten äußern sich im Namen und entsprechend den Weisungen ihrer Regierung oder ihres Organs. Sie bleiben an die Verpflichtungen aufgrund ihres jeweiligen Dienstrechts gebunden.

4. Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften legen einem nichtständigen Untersuchungsausschuß auf dessen Ersuchen oder von sich aus die für die Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Dokumente vor, sofern dem nicht - aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften oder Regelungen - Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen.

5. Die Absätze 3 und 4 berühren nicht sonstige in den Mitgliedstaaten geltende Bestimmungen, die einem Erscheinen von Beamten oder der Übermittlung von Dokumenten entgegenstehen.

Ein sich aus Gründen der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit oder aus den im Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen ergebendes Hindernis wird dem Europäischen Parlament von einem Vertreter notifiziert, der befugt ist, für die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats oder das Organ verbindlich zu handeln.

6. Die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften stellen dem nichtständigen Untersuchungsausschuß die aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumente erst nach Unterrichtung dieses Staates zur Verfügung.

Sie übermitteln ihm die Dokumente, für die Absatz 5 gilt, erst nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.

7. Die Absätze 3, 4 und 5 gelten auch für natürliche oder juristische Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden.

8. Soweit dies für die Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der nichtständige Untersuchungsausschuß jede andere Person auffordern, als Zeuge auszusagen. Kann eine Person durch ihre Nennung in einer laufenden Untersuchung Nachteile erleiden, so wird sie vom nichtständigen Untersuchungsausschuß hierüber unterrichtet; er hört die betreffende Person auf deren Antrag an.

Artikel 4

1. Die von dem nichtständigen Untersuchungsausschuß eingeholten Informationen sind ausschließlich für die Erfuellung seiner Aufgaben bestimmt. Sie dürfen nicht öffentlich bekanntgegeben werden, wenn sie Fakten enthalten, die der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit unterliegen, oder wenn Betroffene namentlich erwähnt werden.

Das Europäische Parlament erläßt die erforderlichen Verwaltungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen, um die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Arbeiten der nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu gewährleisten.

2. Der Bericht des nichtständigen Untersuchungsausschusses wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 seine öffentliche Bekanntgabe beschließen kann.

3. Das Europäische Parlament kann den Organen oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder den Mitgliedstaaten Empfehlungen übermitteln, die es gegebenenfalls aufgrund des Berichts des nichtständigen Untersuchungsausschusses angenommen hat. Diese ziehen daraus die Schlußfolgerungen, die sie für angebracht halten.

Artikel 5

Jede Mitteilung, die zum Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet wird, wird über deren Ständige Vertretungen bei der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 6

Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission können die vorstehenden Einzelheiten nach Abschluß der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrungen geändert werden.

Artikel 7

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.

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