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Document 31995R2528

Verordnung (EG) Nr. 2528/95 der Kommission vom 27. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse

ABl. L 258 vom 28.10.1995, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2528/oj

31995R2528

Verordnung (EG) Nr. 2528/95 der Kommission vom 27. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse

Amtsblatt Nr. L 258 vom 28/10/1995 S. 0050 - 0051


VERORDNUNG (EG) Nr. 2528/95 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 (3) regelt, wie der für die Anwendung der Einfuhrabgaben maßgebliche Saccharosegehalt und Trockensubstanzgehalt zu bestimmen sind. Damit die geltenden Bestimmungen besser verständlich sind, sollten die Erzeugnisse festgelegt werden, deren Saccharosegehalt zu berücksichtigen ist. Außerdem muß vorgesehen werden, daß bei der Umrechnung der auf Inulinsirup zu erhebenden Abgaben in Saccharoseäquivalent der Koeffizient 1,9 anzuwenden ist, und zwar sowohl für die Festsetzung der Erzeugungsabgaben und Ausfuhrerstattungen als auch, bis 1. Juli 1995, der Einfuhrabschöpfungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnissen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, nach der Methode Lane und Eynon (Kupfer-Reduktionsmethode) bestimmt, die auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 als Saccharose berechnet.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird jedoch der Gehalt an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, bei den Erzeugnissen, die weniger als 85 v. H. Saccharose und als Saccharose berechneten Invertzucker enthalten, durch die Ermittlung des Trockensubstanzgehalts bestimmt. Der Trockensubstanzgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1:1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Er wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet."

2. In Artikel 5 werden die nachstehenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f) und g) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnissen wird der Trockensubstanzgehalt gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz bestimmt.

(4) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnissen erfolgt die Umrechnung in den Gehalt des Saccharoseäquivalents durch Multiplizieren des gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz bestimmten Trockensubstanzgehalts mit dem Koeffizienten 1,9."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995, S. 16.

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