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Document 31995R1847

Verordnung (EG) Nr. 1847/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Nutzung und Übertragung von Ansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

ABl. L 177 vom 28.7.1995, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1847/oj

31995R1847

Verordnung (EG) Nr. 1847/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Nutzung und Übertragung von Ansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 177 vom 28/07/1995 S. 0032 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 1847/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Nutzung und Übertragung von Ansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 4 und Artikel 5b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2527/94 (4), sind bestimmte Vorschriften für die Übertragung von Prämienansprüchen und die Nutzung von Ansprüchen aus der Reserve festgelegt worden.

Damit sich die Prämienansprüche leichter verwalten lassen und außerdem der Vorschrift nicht mehr entsprochen werden muß, wonach die Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, während drei Wirtschaftsjahren 90 % aller Ansprüche geltend machen müssen, sollte die genannte Regel aufgehoben werden.

Damit die zur Verfügung stehenden, von den Erzeugern jedoch nicht genutzten Prämienansprüche verstärkt in Anspruch genommen werden, sollten ihr Mindestanteil und die Häufigkeit der Inanspruchnahme erhöht werden.

Die derzeitigen Bestimmungen über die zeitlich begrenzte Abtretung der Prämienansprüche können zur Blockierung einiger dieser Ansprüche führen, während andere Erzeuger, die davon Gebrauch machen wollen, keinen Zugriff haben. Daher ist es angebracht, die Inanspruchnahme zu fördern, wobei gleichzeitig Maßnahmen zur Wiederherstellung des Prämienanspruchs von Erzeugern getroffen werden sollten, die ihre Ansprüche nutzen.

Es empfiehlt sich, die verwaltungstechnisch bedingten Fristen für die Übertragung von Ansprüchen für den Fall flexibel zu handhaben, daß ein Erzeuger nachweist, Ansprüche eines verstorbenen Erzeugers rechtmäßig geerbt zu haben.

Damit Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve bzw. die für ihre Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Extensivierungsprogramm einen Ausgleich in Form von zusätzlichen Ansprüchen erhalten, so weit wie möglich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen geändert werden, die es den früher an Extensivierungsprogrammen beteiligten Erzeugern verbieten, ihre Ansprüche zu übertragen oder für einen begrenzten Zeitraum abzutreten. Außerdem sollte die Verpflichtung aufgehoben werden, daß diese Erzeuger alle ihre Ansprüche nutzen müssen.

Damit die Anzahl der zusätzlichen Ansprüche, die den genannten, an einem Extensivierungsprogramm beteiligten Erzeugern gewährt werden, in geeigneter Weise überprüft werden kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die dazu benötigten Angaben auch für die abgelaufenen Wirtschaftsjahre übermitteln.

Daher muß die Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 entsprechend geändert werden.

Der Verwaltungsausschuß für Schaf- und Ziegenfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve unentgeltlich erhalten, sind außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen nicht befugt, ihre Ansprüche während der drei folgenden Wirtschaftsjahre zu übertragen und/oder zeitlich begrenzt abzutreten."

2. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

"Artikel 6a

(1) Ein Erzeuger, der Ansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder zeitlich begrenzt einem anderen Erzeuger abtreten.

(2) Hat ein Erzeuger in jedem Jahr nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche genutzt, so wird der nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zugeführt, außer

- wenn sich der Erzeuger an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt;

- wenn sich der Erzeuger an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder zeitliche begrenzte Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,

oder

- wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3) Die zeitlich begrenzte Abtretung ist nur für volle Wirtschaftsjahre möglich und betrifft mindestens die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Zahl der Tiere. In einem Fünfjahreszeitraum von der ersten Abtretung an gerechnet muß ein Erzeuger - außer im Fall der Übertragung - alle seine Ansprüche während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren wieder für sich nutzen. Während dieses Zweijahreszeitraums darf der Erzeuger keinen Anspruch abtreten. Hat der Erzeuger in jedem der beiden vorgenannten Jahre nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche genutzt, so führt der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen jährlich den nicht vom Erzeuger genutzten Anteil der Ansprüche der nationalen Reserve zu.

Für Erzeuger, die sich an Vorruhestandsprogrammen beteiligen oder die sich vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1720/94 der Kommission (*) verpflichtet haben, an von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogrammen teilzunehmen, können die Mitgliedstaaten jedoch eine Verlängerung der Gesamtdauer der zeitlich begrenzten Abtretung nach Maßgabe dieser Programme vorsehen.

Erzeuger, die sich nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1720/94 verpflichten, an einem Extensivierungsprogramm im Sinne der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (**) teilzunehmen, ist es nicht gestattet, ihre Prämienansprüche während der Dauer ihrer Verpflichtung zeitlich befristet abzutreten oder zu übertragen. Dies gilt jedoch nicht,

- wenn das Extensivierungsprogramm die Übertragung und oder zeitlich befristete Abtretung von Ansprüchen an Erzeuger zuläßt, denen aufgrund ihrer Beteiligung an anderen als Extensivierungsprogrammen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 solche Ansprüche zustehen;

- für Erzeuger, die den zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1720/94 diesen Behörden die Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung von Ansprüchen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bereits mitgeteilt hatten.

(*) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 6.

(**) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85."

3. In Artikel 7

a) wird Absatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

"Von dieser Bestimmung sind Fälle ausgenommen, in denen die Übertragung von Ansprüchen auf einer Erbfolge beruht. In diesen Fällen muß der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch geeignete Unterlagen nachweisen können, daß er der Anspruchsberechtigte des verstorbenen Erzeugers ist";

b) wird Absatz 4 gestrichen.

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Bei der Übertragung oder zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen bestimmen die Mitgliedstaaten die neue erzeugerspezifische Obergrenze und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach dem für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraum die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Übertragung auf einer Erbfolge gemäß Artikel 7 Absatz 2 beruht."

5. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Erzeugern, die sich im Wirtschaftsjahr 1991 an einem Programm zur Extensivierung der Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (*) beteiligt haben, kann am Ende ihrer Beteiligung auf Antrag eine zusätzliche Zahl von Prämienansprüchen gewährt werden. Diese entspricht dem Unterschied zwischen der Zahl der gezahlten Prämien für das Wirtschaftsjahr 1991 und der gezahlten Prämien für das Wirtschaftsjahr vor demjenigen, in dem die Erzeuger begonnen haben, sich an diesem Programm zu beteiligen. In diesem Fall dürfen die Erzeuger außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ihre Ansprüche in den drei folgenden Wirtschaftsjahren nicht übertragen oder zeitlich begrenzt abtreten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 30. April jedes Wirtschaftsjahres die Zahl der Prämienansprüche mit, die den Erzeugern gewährt wurden, welche die zusätzlichen, ihnen für ihre Beteiligung am genannten Extensivierungsprogramm zustehenden Ansprüche übernehmen wollen. Für die Wirtschaftsjahre 1993, 1994 und 1995 erfolgt diese Mitteilung jedoch spätestens zum 31. Juli 1995.

(*) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie betrifft die auf das Wirtschaftsjahr 1996 und die folgenden Wirtschaftsjahre entfallenden Prämienansprüche mit folgenden Ausnahmen:

- Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4 betreffen die auf das Wirtschaftsjahr 1995 und die folgenden Wirtschaftsjahre entfallenden Prämienansprüche;

- Artikel 1 Nummer 5 betrifft die auf das Wirtschaftsjahr 1993 und die folgenden Wirtschaftsjahre entfallenden Prämienansprüche.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 269 vom 20. 10. 1994, S. 11.

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