Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1846

    Verordnung (EG) Nr. 1846/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung im Rindfleischsektor

    ABl. L 177 vom 28.7.1995, p. 28–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1846/oj

    31995R1846

    Verordnung (EG) Nr. 1846/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung im Rindfleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 28/07/1995 S. 0028 - 0031


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1846/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung im Rindfleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 8, Artikel 4e Absatz 5, Artikel 4f Absatz 4 und Artikel 4g Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3269/94 (4), sind bestimmte Vorschriften für die Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung, die Übertragung des Anspruchs auf die Mutterkuhprämie, die Nutzung von Ansprüchen aus der Reserve sowie zur Festsetzung des Besatzdichtefaktors festgelegt worden.

    Im Rahmen der Sonderprämie bei der Schlachtung ist die in Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 vorgesehene Möglichkeit B von keinem Mitgliedstaat in Anspruch genommen worden. In dem Bemühen um Klarheit und Übersichtlichkeit ist diese Möglichkeit abzuschaffen. Im selben Rahmen der Gewährung der Sonderprämie kann zur administrativen Vereinfachung akzeptiert werden, daß die Mitgliedstaaten die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 vorgesehene Beteiligungserklärung sinnvollerweise als weiterhin gültig annehmen können, sofern der Erzeuger keine Änderungen wünscht.

    Damit sich die Prämienansprüche leichter verwalten lassen und außerdem der Vorschrift nicht mehr entsprochen werden muß, wonach die Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, während drei Kalenderjahren 90 % aller Ansprüche geltend machen müssen, sollte die genannte Regel aufgehoben werden.

    Damit die zur Verfügung stehenden, von den Erzeugern jedoch nicht genutzten Prämienansprüche verstärkt in Anspruch genommen werden, sollten ihr Mindestanteil und die Häufigkeit der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Kleinerzeuger erhöht werden.

    Es empfiehlt sich, die verwaltungstechnisch bedingten Fristen für die Übertragung von Ansprüchen für den Fall flexibel zu handhaben, daß ein Erzeuger nachweist, Ansprüche eines verstorbenen Erzeugers rechtmäßig geerbt zu haben.

    Die derzeitigen Bestimmungen über die zeitlich begrenzte Abtretung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie können zur Blockierung einiger dieser Ansprüche führen, während andere Erzeuger, die davon Gebrauch machen wollen, keinen Zugriff haben. Daher ist es angebracht, die Inanspruchnahme zu fördern, wobei gleichzeitig Maßnahmen zur Bindung des Prämienanspruchs an Erzeuger getroffen werden sollten, die ihre Ansprüche nutzen.

    Damit Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve bzw. die für ihre Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Extensivierungsprogramm einen Ausgleich in Form von zusätzlichen Ansprüchen erhalten, soweit wie möglich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen geändert werden, die es den früher an Extensivierungsprogrammen beteiligten Erzeugern verbieten, ihre Ansprüche zu übertragen oder für einen begrenzten Zeitraum abzutreten. Außerdem sollte die Verpflichtung aufgehoben werden, daß diese Erzeuger alle ihre Ansprüche nutzen müssen.

    Damit die Anzahl der zusätzlichen Ansprüche, die den genannten, an einem Extensivierungsprogramm beteiligten Erzeugern gewährt werden, in geeigneter Weise überprüft werden kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die dazu benötigten Angaben auch für die abgelaufenen Wirtschaftsjahre übermitteln.

    Artikel 42 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 sieht die Festsetzung der Zahl der Tiere vor, für die eine Prämie gewährt werden kann. Zur Erleichterung der Kontrollen und der Umrechnungen entspricht eine Mutterkuh wie auch eine Milchkuh einer GVE von 1.

    Daher muß die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 entsprechend geändert werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    Art der Gewährung

    (1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie bei der Schlachtung oder bei der ersten Vermarktung der Tiere im Hinblick auf ihre Schlachtung für die erste oder zweite Altersklasse und für beide Altersklassen zusammen zu gewähren, sofern es ihre Produktionsstruktur zuläßt.

    (2) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Prämie nach der Regelung von Absatz 1 zu gewähren, sehen vor, daß die Prämie auch bei der Versendung der prämienfähigen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.

    (3) Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 ist bei der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung die Gewährung der Prämien von nachstehenden Bedingungen abhängig."

    2. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

    "Möchte der Erzeuger seine Beteiligungserklärung jedoch nicht ändern, so kann der Mitgliedstaat die Gültigkeit der bereits eingereichten Beteiligungserklärung verlängern."

    3. In Artikel 15 werden der Titel des Artikels "Möglichkeit A" und der darauffolgenden Worte "Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit A" durch den Titel "Einzelheiten des Gewährungssystems" bzw. die Worte "Bei Anwendung des in diesem Abschnitt vorgesehenen Gewährungssystems gilt folgendes:" ersetzt.

    4. Artikel 16 wird gestrichen.

    5. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 18

    Mitteilung

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres ihren Beschluß, das Gewährungssystem gemäß diesem Abschnitt anzuwenden, und die diesbezüglichen Einzelheiten mit."

    6. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 32

    Unentgeltlich erhaltene Ansprüche

    Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve unentgeltlich erhalten, sind außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen nicht befugt, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder zeitlich begrenzt abzutreten".

    7. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 33

    Nutzung der Ansprüche

    (1) Ein Erzeuger, der Ansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder zeitlich begrenzt einem anderen Erzeuger abtreten.

    (2) Hat ein Erzeuger in jedem Jahr nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche genutzt, so wird der nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zugeführt, außer

    - wenn der Erzeuger höchstens sieben Prämienansprüche besitzt. Hat dieser Erzeuger in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche genutzt, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zugeführt;

    - wenn sich der Erzeuger an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt;

    - wenn sich der Erzeuger an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder zeitliche begrenzte Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,

    oder

    - wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.

    (3) Die zeitlich begrenzte Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre möglich und betrifft mindestens die in Artikel 34 Absatz 1 genannte Zahl der Tiere. In einem Fünfjahreszeitraum von der ersten Abtretung an gerechnet muß ein Erzeuger - außer im Falle der Übertragung - alle seine Ansprüche während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen. Während dieses Zweijahreszeitraums darf der Erzeuger keinen Anspruch abtreten. Hat der Erzeuger in jedem der beiden vorgenannten Jahre nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche genutzt, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen den im letzten Kalenderjahr nicht genutzten Anteil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

    Für Erzeuger, die sich an Vorruhestandsprogrammen beteiligen oder die sich vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1719/94 der Kommission (*) verpflichtet haben, an von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogrammen teilzunehmen, können die Mitgliedstaaten jedoch eine Verlängerung der Gesamtdauer der zeitlich begrenzten Abtretung nach Maßgabe dieser Programme vorsehen.

    Erzeuger, die sich nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1719/94 verpflichten, an einem Extensivierungsprogramm im Sinne der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (**) teilzunehmen, ist es nicht gestattet, ihre Prämienansprüche während der Dauer ihrer Verpflichtung zeitlich befristet abzutreten oder zu übertragen. Dies gilt jedoch nicht,

    - wenn das Extensivierungsprogramm die Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung von Ansprüchen an Erzeuger zuläßt, denen aufgrund ihrer Beteiligung an anderen als Extensivierungsprogrammen im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Verordnung solche Ansprüche zustehen;

    - für Erzeuger, die den zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1719/94 diesen Behörden die Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung von Ansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 2 bereits mitgeteilt hatten.

    (*) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 4.

    (**) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85."

    8. Zu Artikel 34:

    a) Absatz 2 wird folgender Text angefügt:

    "Von dieser Bestimmung sind Fälle ausgenommen, in denen die Ansprüche anläßlich einer Erbfolge übertragen werden. In diesen Fällen muß der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch geeignete Unterlagen nachweisen können, daß er der Anspruchsberechtigte des verstorbenen Erzeugers ist.";

    b) Artikel 34 Absatz 3 wird gestrichen.

    9. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 35

    Änderung der erzeugerspezifischen Obergrenze

    Bei der Übertragung oder zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen bestimmen die Mitgliedstaaten die neue erzeugerspezifische Obergrenze und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach dem für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraum die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Ansprüche anläßlich einer Erbfolge übertragen werden."

    10. Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Erzeugern, die sich in dem vom Mitgliedstaat gewählten Bezugsjahr an einem Programm zur Extensivierung der Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (*) beteiligt haben, kann am Ende ihrer Beteiligung auf Antrag eine zusätzliche Zahl von Prämienansprüchen gewährt werden. Diese entspricht dem Unterschied zwischen der Zahl der gezahlten Prämien für das Bezugsjahr und für das Jahr vor dem Jahr, in dem die Erzeuger begonnen haben, sich an diesem Programm zu beteiligen. In diesem Fall dürfen die Erzeuger außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ihre Ansprüche in den drei folgenden Kalenderjahren nicht übertragen oder zeitlich begrenzt abtreten.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 30. April jedes Kalenderjahres die Anzahl der Prämienansprüche mit, die den Erzeugern gewährt wurden, welche die zusätzlichen, ihnen für ihre Beteiligung am genannten Extensivierungsprogramm zustehenden Ansprüche übernehmen wollen. Für die Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 erfolgt diese Mitteilung jedoch spätestens zum 31. Juli 1995.

    (*) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1."

    11. Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Zur Anwendung der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (*) entspricht eine Mutterkuh wie auch eine Milchkuh einer GVE von 1,0.

    (*) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie betrifft die auf das Kalenderjahr 1996 und die folgenden Kalenderjahre entfallenden Prämienansprüche mit folgenden Ausnahmen:

    - Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a) und Artikel 1 Nummer 9 betreffen die auf das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre entfallenden Prämienansprüche;

    - Artikel 1 Nummer 10 betrifft die auf das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Kalenderjahre entfallenden Prämienansprüche.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.

    (4) ABl. Nr. L 339 vom 29. 12. 1994, S. 46.

    Top