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Document 31995R1843

    Verordnung (EG) Nr. 1843/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften für die in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Litauen, Lettland und Estland andererseits vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch für 1995

    ABl. L 177 vom 28.7.1995, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1843/oj

    31995R1843

    Verordnung (EG) Nr. 1843/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften für die in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Litauen, Lettland und Estland andererseits vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch für 1995

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 28/07/1995 S. 0019 - 0022


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1843/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften für die in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Litauen, Lettland und Estland andererseits vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch für 1995

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1276/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1277/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Litauen andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (5), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Abkommen über Freihandel sehen bestimmte jährliche Zollkontingente für Rindfleischerzeugnisse vor. Für Einfuhren innerhalb dieser Kontingente wird eine Ermäßigung von 60 % der im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) festgesetzten Zollsätze gewährt. Es sind die Durchführungsvorschriften für diese Zollkontingente für 1995 festzulegen.

    Die vorgenannten Abkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten; dennoch empfiehlt es sich, die Verwaltung der Regelung anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung und die Angaben festzulegen, die abweichend von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (7), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8) in den Anträgen und Lizenzen erhalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen zu erteilen.

    Zur wirksamen Verwaltung der Regelungen ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelungen auf 12 ECU je 100 kg festzusetzen. Die im Rindfleischsektor mit den betreffenden Regelungen einhergehende Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Im Rahmen der in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Litauen, Lettland und Estland vorgesehenen Zollkontingente können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Jahre 1995 folgende Mengen eingeführt werden:

    - 1 500 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 mit Ursprung in Litauen, Lettland und Estland;

    - 150 Tonnen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 10 mit Ursprung in Lettland.

    (2) Die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze werden für die in Absatz 1 genannten Mengen um 60 % gesenkt.

    Artikel 2

    (1) Für die Einfuhrregelungen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

    a) Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate eine Handelstätigkeit im Rindfleischsektor mit Ländern ausgeübt hat, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer gelten; der Antragsteller muß in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

    b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

    c) Der Lizenzantrag muß entweder die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich oder in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Menge betreffen und sich auf mindestens 15 Tonnen Fleisch in Erzeugnisgewicht, höchstens aber die verfügbare Menge beziehen.

    d) In Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Herkunftsland, in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet

    - im Falle von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich zur Einfuhr aus einem der angegebenen Länder,

    - im Falle von Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist mindestens eine der folgenden Angaben zu machen:

    - Reglamento (CE) n° 1843/95,

    - Forordning (EF) nr. 1843/95,

    - Verordnung (EG) Nr. 1843/95,

    - Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1843/95,

    - Regulation (EC) No 1843/95,

    - Règlement (CE) n° 1843/95,

    - Regolamento (CE) n. 1843/95,

    - Verordening (EG) nr. 1843/95,

    - Regulamento (CE) nº 1843/95,

    - Asetus (EY) N:o 1843/95,

    - Förordning (EG) nr 1843/95.

    (2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 können der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 eine oder mehrere KN-Codes, die Teil der KN-Codes 0201 und 0202 sind, enthalten.

    Artikel 3

    (1) Die Lizenzanträge dürfen nur vom 27. September bis 4. Oktober 1995 gestellt werden.

    (2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich, so sind alle seine Anträge für diese Erzeugnisgruppe ungültig.

    (3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am 18. Oktober 1995 Mitteilung über die gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach den beantragten Mengen und diesbezüglichen KN-Codes sowie nach Ursprungsländern der Erzeugnisse aufgeschlüsselt ist.

    Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, sind fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln, wobei in den Fällen, in denen Anträge eingereicht werden, das Formular im Anhang zu verwenden ist.

    (4) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich für jedes Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Erzeugnisse je Gedankenstrich des Artikels 1 Absatz 1 fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

    (5) Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

    (6) Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

    Artikel 4

    (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet dieser Verordnung.

    (2) Auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen, welche die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, werden jedoch die vollen Zollsätze des GZT erhoben.

    (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen nicht übertragbar.

    (4) Abweichend von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg Nettoerzeugnisgewicht und gelten die erteilten Lizenzen nur bis zum 31. Dezember 1995.

    Artikel 5

    Gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen werden die Erzeugnisse auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (5) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

    (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

    (8) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Fax Nr. EG: (32-2) 296 60 27

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1843/95

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI D.2 - RINDFLEISCH

    ANTRAG AUF ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR MIT VERMINDERTEM ZOLLSATZ DES GZT

    Datum: Zeitraum:

    Mitgliedstaat: Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) KN-Code

    Beauftragte Gesamtmenge Mitgliedstaat: Fax Nr.:

    Tel. Nr.:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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