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Document 31995R1838

Verordnung (EG) Nr. 1838/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

ABl. L 177 vom 28.7.1995, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1838/oj

31995R1838

Verordnung (EG) Nr. 1838/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 177 vom 28/07/1995 S. 0002 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1838/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Tomaten verarbeitende Industrie ist zum Ankauf von Rohware während einer sehr kurzen Zeitspanne ein erheblicher Kapitalbedarf kennzeichnend. Um dieses Problem bewältigen zu können, nimmt sie Betriebskapital auf. Da dies erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge hat, sollte ihr die Produktionsbeihilfe vorzeitig gewährt werden können, abhängig von einer Sicherheit, die eine Rückzahlung der genannten Beihilfe auch dann sicherstellt, wenn die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden könnte, nicht eingehalten werden. Zum Schutz der Erzeuger empfiehlt es sich, Strafen zu verhängen für den Fall, daß ein Verarbeiter die Gewährung der endgültigen Beihilfe nicht beantragt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Bei Tomatenerzeugnissen kann der Verarbeiter in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. September und dem 30. November eine Vorauszahlung der Beihilfe beantragen. Dieser Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Eigengewicht der vor dem 15. November hergestellten Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, für die ein bestimmter Beihilfesatz gilt;

c) Eigengewicht der zur Herstellung der einzelnen Erzeugnisse nach Buchstabe b) verwendeten Tomaten;

d) eine Kopie der Bank- oder Postüberweisung zum Nachweis der Zahlung eines Preises von mindestens 50 % des Mindestpreises für die unter Buchstabe c) genannten Mengen sowie die Verweise auf die diesbezüglichen Verträge;

e) Erklärung des Verarbeiters, daß die Erzeugnisse nach Buchstabe b) den in der Gemeinschaft geltenden Qualitätsvorschriften entsprechen.

Artikel 12 Absatz 4 zweiter Unterabsatz findet Anwendung.

(2) Die Produktionsbeihilfe wird für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Menge Fertigerzeugnisse dem Verarbeiter gezahlt. Die Zahlung erfolgt nach Leistung einer Sicherheit mit dem Ziel, die Rückzahlung des gezahlten Beihilfebetrags, erhöht um 10 %, zu gewährleisten.

Die zuständige Stelle leistet die vorzeitige Zahlung der Beihilfe innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Antragstellung.

(3) Wird die endgültige Beihilfe gemäß Artikel 12 Absatz 4 vom Verarbeiter nicht beantragt, verfällt die in Absatz 2 genannte Sicherheit. Der Verarbeiter wird außerdem im folgenden Wirtschaftsjahr von der Gewährung der Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ausgeschlossen.

Die Sicherheit verfällt im Verhältnis zu der Beihilfe für die Menge Fertigerzeugnisse, die in dem Antrag auf vorzeitige Gewährung der Beihilfe eingetragen ist, wenn vor ihrer Gewährung unter Zugrundelegung des in Artikel 14 genannten Antrags festgestellt wird, daß bis zum 15. November für die betreffende Menge keine Produktionsbeihilfe gewährt werden kann.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sicherheit freigegeben, wenn die Produktionsbeihilfe aufgrund des Antrags nach Artikel 14 durch die zuständige Stelle gezahlt wurde.

(5) Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels gelten die Angaben und Unterlagen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Gesamterzeugung des Verarbeiters während des Wirtschaftsjahres; aus den Beihilfeanträgen muß hervorgehen, daß eine vorzeitige Gewährung der Beihilfe beantragt ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

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