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Document 31995R1075

VERORDNUNG (EG) Nr. 1075/95 DER KOMMISSION vom 12. Mai 1995 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattungen für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch stattgegeben werden darf, und zur Aussetzung der Vorausfestsetzung

ABl. L 108 vom 13.5.1995, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1075/oj

31995R1075

VERORDNUNG (EG) Nr. 1075/95 DER KOMMISSION vom 12. Mai 1995 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattungen für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch stattgegeben werden darf, und zur Aussetzung der Vorausfestsetzung

Amtsblatt Nr. L 108 vom 13/05/1995 S. 0056 - 0056


VERORDNUNG (EG) Nr. 1075/95 DER KOMMISSION vom 12. Mai 1995 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattungen für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch stattgegeben werden darf, und zur Aussetzung der Vorausfestsetzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 der Kommission vom 18. Dezember 1981 über besondere Durchführungsbestimmungen für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung auf dem Sektor Gefluegelfleisch und Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/95 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 ist die Einhaltung der Mengenbeschränkung im Fall der Vorausfestsetzungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 974/95 der Kommission vom 28. April 1995 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde (3) beantragt wurden und über den 30. Juni 1995 hinaus gelten.

Am 8. und 9. Mai 1995 wurde die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Mengen beantragt, die den normalen Absatz von Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch übertrafen. Es ist deshalb der zu genehmigende Anteil der gemäß Verordnung (EG) Nr. 974/95 beantragten Mengen zu bestimmen.

Es empfiehlt sich außerdem, zwischen dem 15. und 31. Mai 1995 keine Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 974/95 mehr anzunehmen und die noch nicht erledigten Anträge abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Vorausfestsetzung der Erstattungen, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/95 für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch beantragt wird, gilt folgendes:

1. Die am 8. und 9. Mai 1995 gestellten Anträge werden angenommen. Die in diesen Anträgen vermerkten Mengen Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch werden mit den Koeffizienten 66,67 % bzw. 53,45 % multipliziert.

2. Noch nicht erledigte Anträge, die ab 17. Mai 1995 erteilt werden müßten, sind abzulehnen.

3. Zwischen dem 15. und 17. Mai 1995 werden keine Anträge angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 364 vom 19. 12. 1981, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 6. 5. 1995, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 97 vom 29. 4. 1995, S. 66.

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