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Document 31995R0703

VERORDNUNG (EG) Nr. 703/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Übertragung der 1995 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 71 vom 31.3.1995, p. 85–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/703/oj

31995R0703

VERORDNUNG (EG) Nr. 703/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Übertragung der 1995 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0085 - 0085


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Übertragung der 1995 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 478/95 regelt die Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen von der Uruguay-Runde für Bananen geschlossenen Rahmenabkommens. Das Zollkontingent wird, damit es den in Anhang I der letztgenannten Verordnung angeführten Ländern oder Ländergruppen zugeteilt werden kann, gemäß Artikel 1 derselben Verordnung in spezifische Quoten aufgeteilt. Sollte die in Anhang I Tabelle 1 derselben Verordnung eingetragenes Land die zugeteilte Menge nur teilweise oder überhaupt nicht ausführen können, wird diese gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung erneut zugeteilt. Nicaragua hat der Kommission mitgeteilt, daß es sich nicht in der Lage sehe, 1995 Bananen in die Gemeinschaft auszuführen. Nicaragua und Kolumbien haben gemeinsam beantragt, daß die für Nicaragua bestimmte Menge Kolumbien zugeteilt wird. Diese Umverteilung sollte ab dem zweiten Vierteljahr 1995 wirksam werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prozentsätze, die für die Kolumbien und Nicaragua 1995 aus dem Zollkontingent zugeteilten Quoten vorgesehen sind, werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 478/95 durch folgende Prozentsätze ersetzt:

Kolumbien: 24 %,

Nicaragua: 0 %.

Diese Änderung gilt ab dem zweiten Vierteljahr 1995.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(4) Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

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