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Document 31995R0689

VERORDNUNG (EG) Nr. 689/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 über den Transport der unentgeltlichen Lieferung von Weichweizenmehl nach Tadschikistan und Kirgisistan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates

ABl. L 71 vom 31.3.1995, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/689/oj

31995R0689

VERORDNUNG (EG) Nr. 689/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 über den Transport der unentgeltlichen Lieferung von Weichweizenmehl nach Tadschikistan und Kirgisistan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 689/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 über den Transport der unentgeltlichen Lieferung von Weichweizenmehl nach Tadschikistan und Kirgisistan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgisistan, Tadschikistan und der Republik Moldau (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2621/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3078/94 (4), sind Vorschriften zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 vorgesehenen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erlassen worden. Es ist eine Ausschreibung für die Lieferung von 10 000 Tonnen Weichweizenmehl nach Tadschikistan und Kirgisistan durchzuführen.

Angesichts der derzeitigen Probleme dieser Republiken und der besonderen Probleme des Transports der Hilfe in diese Gebiete ist es angebracht, die Lieferung der obengenannten Produkte in einer einzigen Maßnahme zu organisieren. Die gesamte Lieferung ist an einen einzigen Zuschlagsempfänger zu vergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 und insbesondere gemäß Artikel 2 werden die Kosten für die Lieferung von 10 000 Tonnen Weichweizenmehl (Nettogewicht) gemäß Anhang I ausgeschrieben.

(2) Die Kosten beziehen sich auf die Übernahme des Mehls "frei Bord", verladen auf ein Seeschiff oder auf Eisenbahnwaggons, in einem Hafen oder in einem Bahnhof in der Gemeinschaft und den Transport bis zu den Bestimmungsorten und innerhalb der Fristen gemäß Anhang I.

(3) Das Mehl wird zur Verladung in einem oder mehreren Häfen in der Gemeinschaft wie folgt bereitgehalten:

- 2 000 Tonnen ab dem 2. Mai 1995 (Tadschikistan),

- 2 500 Tonnen ab dem 2. Mai 1995 (Kirgisistan),

- 3 000 Tonnen ab dem 8. Mai 1995 (Tadschikistan),

- 2 500 Tonnen ab dem 8. Mai 1995 (Kirgisistan).

Zehn Tage nach diesen Daten sind die Lagerkosten vom Zuschlagsempfänger zu tragen.

(4) Die Häfen werden bei der Zuschlagsvergabe endgültig festgelegt.

Sind die Verladehäfen nicht im Mittelmeer gelegen, so hat der Transport über die Ostsee zu erfolgen.

Sind die Verladehäfen im Mittelmeer gelegen, so hat der Transport über das Schwarze Meer zu erfolgen.

(5) Die Angebote können sich auch auf einen Eisenbahntransport vom Ausgangs- bis zum Endpunkt beziehen.

Artikel 2

(1) Entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 sind die Angebote bei folgender Adresse zu hinterlegen:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

EAGFL-Garantie,

Abteilung VI/G/2,

Büro 10/05,

Rue de la Loi 120,

B-1049 Brüssel.

Die Frist für die Einreichung der Angebote läuft am 10. April 1995 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) ab.

Im Falle der Nicht-Annahme der Angebote am 10. April läuft eine zweite Frist für die Abgabe der Angebote am 20. April 1995 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) ab.

In diesem Fall sind alle Daten in Artikel 1 und im Anhang I um zehn Tage zu verschieben.

(2) Das Angebot muß die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Lieferung der Gesamtmenge umfassen und gibt die verlangten Preise für den Transport über die Ostsee und für den Transport über das Schwarze Meer an.

(3) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 findet keine Anwendung.

(4) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 bezeichnete Ausschreibungssicherheit wird für das Mehl auf 25 ECU je Tonne festgesetzt.

(5) Die Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 wird auf 340 ECU je Tonne Mehl festgesetzt.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Sicherheiten sind zugunsten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu leisten.

Artikel 3

Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 bezeichnete Übernahmebescheinigung ist an den in Anhang II angegebenen Orten und durch die in Anhang II angegebenen Behörden nach dem in Anhang III angegebenen Muster zu erstellen.

Artikel 4

Für die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2065/94 vorgesehene Zahlung stellt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, wo die Übernahme erfolgt, nach der Übernahme eine Bescheinigung über die vollständige Abnahme der Mengen für jede Bestimmung aus.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 29. 10. 1994, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 213 vom 18. 8. 1994, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 15.

ANHANG I

Verpackung auf Paletten zu je 1,05 Tonnen mit Folie umverpackt und zusammengebunden.

Tadschikistan:

- 5 000 Tonnen Weichweizenmehl ab einem Hafen oder einem Bahnhof der Gemeinschaft.

Lieferstufe:

Ware nicht an der Grenze entladen.

Letzter Liefertag an der Grenze:

Osh: 2 000 Tonnen am 2. Juni 1995

Sari-Assia: 1 500 Tonnen am 8. Juni 1995

Amuzang: (via Termes): 1 500 Tonnen am 8. Juni 1995.

Kirgisistan:

- 5 000 Tonnen Weichweizenmehl ab einem Hafen oder einem Bahnhof der Gemeinschaft.

Lieferstufe:

Ware nicht an der Grenze entladen.

Letzter Liefertag an der Grenze:

Kara-Su: 2 500 Tonnen am 2. Juni 1995

Kar-Su: 2 500 Tonnen am 8. Juni 1995.

ANHANG II

a) Übernahmeorte in Tadschikistan

1. Grenzübergänge Sari-Assia, Amuzang und Osh - Stufe Ware nicht entladen.

Für die Güterwagen, deren von der Kommission angebrachtes Siegel an den genannten Grenzübergängen nicht unversehrt ist, kann die Übernahmebescheinigung jedoch erst nach dem Entladen und einer qualitativen und quantitativen Warenkontrolle am ersten Inlandsbahnhof, an dem das Entladen möglich ist, ausgestellt werden.

2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheiningung ermächtigte Stelle:

Ministry of Trade and Material Resources of the Republic of Tadschikistan,

Dunshanbe,

U1. Bochtar Nr. 37.

b) Übernahmeorte in Kirgisistan

1. Kara-Su - Stufe Ware nicht entladen.

Für die Güterwagen, deren von der Kommission angebrachtes Siegel an den genannten Grenzübergängen nicht unversehrt ist, kann die Übernahmebescheinigung jedoch erst nach dem Entladen und einer qualitativen und quantitativen Warenkontrolle am ersten Inlandsbahnhof, an dem das Entladen möglich ist, ausgestellt werden.

2. Zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung ermächtigte Stelle:

Humanitarian Aid Commission,

72003 Bishkek,

Dom Pravitelstva.

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Verordnung (EG) Nr. 689/95

MEHL

Übernahmebescheinigung bei Ankunft der Waggons in Kirgisistan und Tadschikistan

Der Unterzeichnete, (Name/Vorname/Funktion)

bescheinigt hiermit, auf Rechnung von

die unten bezeichnete Ware übernommen zu haben:

Typ des Erzeugnisses: Weichweizenmehl

Ort und Tag der Übernahme:

Nummern der Waggons Nummern der Plomben

Abgang Mengen Ankunft (Unterschrift) Abgang Ankunft (Unterschrift oder Bemerkungen) (1) Mengen (2)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

(1) Wenn die Plomben bei Ankunft sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden, ist anstelle der Unterschrift einzutragen: "zu kontrollieren".

(2) Nur für die Waggons auszufuellen, die kontrolliert werden mußten. Das festgestellte Gewicht ist einzutragen.

Name und Anschrift der Transportgesellschaft:

Name und Anschrift der Überwachungsgesellschaft:

Bemerkungen und/oder Vorbehalte:

Vertreter der Überwachungsgesellschaft:

Name, Unterschrift und Stempel Name, Unterschrift und Stempel des Begünstigten

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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