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Document 31995R0687

VERORDNUNG (EG) Nr. 687/95 DES RATES vom 27. März 1995 über die unentgeltliche Verteilung von im Wirtschaftsjahr 1994/95 aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse außerhalb der Gemeinschaft

ABl. L 71 vom 31.3.1995, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/687/oj

31995R0687

VERORDNUNG (EG) Nr. 687/95 DES RATES vom 27. März 1995 über die unentgeltliche Verteilung von im Wirtschaftsjahr 1994/95 aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse außerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 687/95 DES RATES vom 27. März 1995 über die unentgeltliche Verteilung von im Wirtschaftsjahr 1994/95 aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse außerhalb der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Wirtschaftsjahr 1994/95 sind Marktrücknahmen in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu erwarten, insbesondere bei Äpfeln und Apfelsinen.

Der Empfängerkreis für Interventionserzeugnisse wurde in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 begrenzt.

Um die Versorgung der Bevölkerung in bestimmten Drittländern, vor allem der unter dem Konflikt im ehemaligen Jugoslawien leidenden Menschen zu verbessern, sollten Äpfel, Apfelsinen oder gegebenenfalls anderes aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse über die von den Mitgliedstaaten anerkannten Hilfsorganisationen in diese Länder geliefert werden.

Eine solche Lieferung ist in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1032/72 nicht vorgesehen. Wegen der Versorgungsschwierigkeiten bestimmter Bevölkerungskreise in Drittländern, insbesondere im ehemaligen Jugoslawien einerseits und der Menge der in der Gemeinschaft aus dem Markt genommenen Äpfel und Apfelsinen ist es jedoch angezeigt, ausnahmsweise von Artikel 21 abzuweichen und den Hilfsorganisationen die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse zur unentgeltlichen Verteilung als humanitäre Hilfe an die betreffenden Bevölkerungskreise zur Verfügung zu stellen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 der Kommission vom 20. November 1986 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse (2), der Verordnung (EWG) Nr. 2103/90 der Kommission vom 23. Juli 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Übernahme der bei der kostenlosen Abgabe von Äpfeln und Zitrusfrüchten anfallenden Sortier- und Verpackungskosten (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 2276/92 der Kommission vom 4. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4) können bei der unentgeltlichen Abgabe von aus dem Handel genommenem Obst und Gemüse die Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten von der Gemeinschaft übernommen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Verbringungskosten der betreffenden Erzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft von den die Maßnahmen durchführenden Hilfsorganisationen zu tragen ist.

Zur ordnungsmäßigen Abwicklung der einzelnen Lieferungen ist die vorherige Genehmigung durch die Kommission vorzusehen.

Die Mitgliedstaaten müssen den ordnungsmäßigen Verlauf der Maßnahmen überwachen und die Kommission im Anschluß daran davon unterrichten.

Aufgrund der Versorgungsschwierigkeiten in Drittländern und der Marktlage sollte die Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse die Anwendung dieser Verordnung auf anderes aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse und andere Bestimmungsländer beschließen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unter den Bedingungen des Artikels 2 dieser Verordnung und in Abweichung von Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können Tafeläpfel und Apfelsinen, die in Anwendung jener Verordnung im Wirtschaftsjahr 1994/95 aus dem Markt genommen wurden, den von den Mitgliedstaaten anerkannten Hilfsorganisationen zur unentgeltlichen Verteilung an die unter dem Konflikt im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien leidende Bevölkerung als humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten innerhalb der Gemeinschaft für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach den Verordnungen (EWG) Nr. 3587/86, (EWG) Nr. 2103/90 und (EWG) Nr. 2276/92 übernommen.

(3) Für die gemäß Absatz 1 gelieferten Erzeugnisse wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Die Zollausfuhrbescheinigung, das Versandpapier und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T 5 werden mit dem Vermerk "ohne Erstattung" versehen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die Verteilungspläne der von ihnen anerkannten Hilfsorganisationen. Die Kommission entscheidet über die Genehmigung der Durchführung unter Berücksichtigung der für die ordnungsmäßige Abwicklung hinterlegten Sicherheiten und aufgrund der Situation der Marktrücknahmen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsmäßigen Abwicklung der unentgeltlichen Verteilung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 die im Rahmen dieser Verordnung verteilten Mengen und deren Empfänger mit.

Artikel 4

(1) Etwaige Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere zur Koordinierung im Rahmen der von der Gesundheit geplanten humanitären Soforthilfe für das ehemalige Jugoslawien, werden im Verfahren nach Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren kann die Kommission ferner im Falle schwerer Versorgungsprobleme in Drittländern die Anwendung dieser Verordnung auf anderes aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse und andere Bestimmungsländer beschließen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2753/94 (ABl. Nr. L 292 vom 12. 11. 1994, S. 3).

(2) ABl. Nr. L 334 vom 27. 11. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2868/93 (ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 27).

(3) ABl. Nr. L 191 vom 24. 7. 1990, S. 19.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 5. 8. 1992, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 (ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 27).

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