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Documento 31995D0031

    95/31/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1995 zur Änderung des mit der Entscheidung 94/14/EG festgelegten Verzeichnisses der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 42 vom 24.2.1995, p. 44—47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/31(1)/oj

    31995D0031

    95/31/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1995 zur Änderung des mit der Entscheidung 94/14/EG festgelegten Verzeichnisses der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 042 vom 24/02/1995 S. 0044 - 0047


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1995 zur Änderung des mit der Entscheidung 94/14/EG festgelegten Verzeichnisses der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR) (95/31/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission das Verzeichnis der Betriebe unterbreitet, denen eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (2) zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichem Handelsverkehr mit frischem Fleisch, geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 91/497/EWG (3), gewährt werden soll.

    Dieses Verzeichnis wurde in der Entscheidung 94/14/EG der Kommission (4) festgelegt.

    Dieses Verzeichnis muß um bestimmte Betriebe ergänzt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das in der Entscheidung 94/14/EG festgelegte Verzeichnis wird um die im Anhang aufgeführten Betriebe ergänzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Februar 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105.

    (2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    (3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69.

    (4) ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1994, S. 1.

    ANHANG

    Verzeichnis der Gemeinschaftsbetriebe, denen eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahme gewährt wird - Richtlinie 91/498/EWG des Rates

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