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Document JOL_1994_373_R_0160_006
Final Act
Schlußakte
Schlußakte
ABl. L 373 vom 31.12.1994, p. 160–162
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien - Erklärung Estlands
Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1994 S. 0164 - 0165
ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien A. Schreiben der Republik Estland Herr . . . . . ., ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Estland über das Freihandelsabkommen stattgefunden haben. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Estland bereit ist, unter den in der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Hülva, Sevilla und Córdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist. Estland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller sonstigen Erfordernisse des estnischen Veterinärrechts an. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Estland B. Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrter Herr . . . . . ., ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut: "Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Estland über das Freihandelsabkommen stattgefunden haben. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Estland bereit ist, unter den in der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Hülva, Sevilla und Córdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist. Estland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller sonstigen Erfordernisse des estnischen Veterinärrechts an. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt Ihres Schreibens. Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union ERKLÄRUNG ESTLANDS Werden in Estland zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Inkrafttreten des Abkommens Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt, so wendet Estland das Verfahren und die materiellen Vorschriften des Artikels 18 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechend an.