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Document JOL_1994_344_R_0001_003

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs
Protokoll 1 betreffend die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird
Protokoll 2 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens
Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen
Protokoll 4 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs
Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs
Protokoll 6 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde
Protokoll 7 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten des EFTA-Gerichtshofs
Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

ABl. L 344 vom 31.12.1994, p. 1–83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

E1994A1231(10)

ANPASSUNGSPROTOKOLL zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

Amtsblatt Nr. L 344 vom 31/12/1994 S. 0082 - 0083


ANPASSUNGSPROTOKOLL zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN

und

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN -

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "EWR-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, nachstehend "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit mehrerer Anpassungen des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat -

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

Artikel 1

(1) Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichnern dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens ergangen sind.

Artikel 2

(1) Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf "DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien.

(2) Artikel 1 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung:

",EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein."

(3) Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 8 dieses Protokolls angepaßt.

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Artikel 4

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern."

Artikel 5

Wenn das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, werden die Zahl der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zahl der Richter des EFTA-Gerichtshofs erhöht.

Artikel 6

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten."

Artikel 7

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt."

Artikel 8

Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind."

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese richtet darüber eine Notifikation an die anderen Vertragsparteien.

(3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat, und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls.

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