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Document 31994R1800

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1800/94 DES RATES vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

    ABl. L 189 vom 23.7.1994, p. 20–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1800/oj

    31994R1800

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1800/94 DES RATES vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

    Amtsblatt Nr. L 189 vom 23/07/1994 S. 0020 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0147
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0147


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1800/94 DES RATES vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Europäische Gemeinschaft hat sich im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) verpflichtet, für Stiere, Kühe und Färsen der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger, nicht zum Schlachten, sowie für Kühe und Färsen folgender Höhenrassen: Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer, nicht zum Schlachten, jährliche Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen, und zwar über 5 000 Stück zum Zollsatz von 4 % bzw. über 20 000 Stück zum Zollsatz von 6 %.

    In einem Briefwechsel mit Österreich vom 21. Juli 1972 hat die Gemeinschaft sich verpflichtet, die betreffende Kontingentsmenge autonom von 20 000 auf 30 000 Tiere zu erhöhen und den Kontingentszollsatz von 6 % auf 4 % zu senken. In der Zwischenzeit ist diese Menge autonom auf 38 000 Tiere angehoben worden. Gemäß dem am 14. Juli 1986 unterzeichneten und mit dem Beschluß 86/555/EWG (1) genehmigten Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich auf dem Gebiet der Landwirtschaft wurde dieses Kontingent ab 1. Juli 1986 auf 42 600 Tiere angehoben.

    Bei den eingeführten Tieren muß die Nichtvornahme der Schlachtung während einer bestimmten Frist kontrolliert werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermässigten Abgabensatz in den freien Verkehr übergeführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Durch den Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft und die daraus folgende neue Situation ist es angebracht, die Eröffnung eines Zollkontingents unter der laufenden Nummer 09.0001 in zwei Halbjahresraten vorzusehen und der Gemeinschaft die Möglichkeit notwendiger Änderungen, die sich aus der Erweiterung ergeben, vorzubehalten.

    Die betreffenden Zollkontingente sind deshalb für die Zeiträume und zu den Zollsätzen, die in dieser Verordnung genannt sind, zu eröffnen.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Tiere bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

    Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, Zollkontingente zu eröffnen. Es ist jedoch unbedenklich, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente Anteilsbescheinigungen zu bewilligen, um die Kontingentsmengen entsprechend dem von den Einführern genannten Bedarf zu verteilen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Benelux-Wirtschaftsunion zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion entnommenen Mengen durch eines ihrer Mitglieder erfolgen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Zollsatz, der bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Tiere in die Gemeinschaft gilt, wird im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente während der genannten Zeiträume auf folgende Höhe ausgesetzt:

    >(4)"> ID="1">09.0001> ID="2">ex 0102 90 05> ID="3">Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten (5)(), folgender Höhenrassen: Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer> ID="4">21 300 Stück vom 1. 7. bis 31. 12. 1994> ID="5">4"> ID="2">ex 0102 90 29"> ID="2">ex 0102 90 49"> ID="2">ex 0102 90 59"> ID="2">ex 0102 90 69"> ID="1">09.0003> ID="2">ex 0102 90 05> ID="3">Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten (5)(), der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger> ID="4">10 000 Stück vom 1. 1. bis 30. 6. 1995 (b)> ID="5">6"> ID="2">ex 0102 90 29"> ID="2">ex 0102 90 40"> ID="2">ex 0102 90 59"> ID="2">ex 0102 90 69"> ID="2">ex 0102 90 79"> ID="4">5 000 Stück vom 1. 7. 1994 bis 30. 6. 1995> ID="5">4""

    >

    (2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

    Im Falle höherer Gewalt, die durch Bescheinigung einer örtlichen Behörde unter Angabe der Gründe für die Schlachtung ordnungsgemäß nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen getroffen werden.

    (3) Für die Zulassung zu diesem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0003 müssen folgende Nachweise erbracht werden:

    - für Stiere: Abstammungsnachweis,

    - für weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

    Artikel 2

    (1) Die Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 80 % und 20 % unterteilt.

    Der erste Teil von 21 300 und 10 000 Tieren (laufende Nummer 09.0001), d. h. 17 040 Tiere für das erste Halbjahr und 8 000 Tiere für das zweite Halbjahr, sowie von 5 000 Tieren (laufende Nummer 09.0003), d. h. 4 000 Tiere, ist den traditionellen Einführern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in den letzten drei Jahren unter diese Zollkontingente fallende Tiere eingeführt haben.

    Der zweite Teil von 21 300 und 10 000 Tieren, d. h. 4 260 Tiere für das erste Halbjahr und 2 000 Tiere für das zweite Halbjahr, sowie von 5 000 Tieren, d. h. 1 000 Tiere, ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie im Laufe des vorangegangenen Jahres mindestens 15 lebende Rinder des KN-Codes 0102 eingeführt haben, und die in einem öffentlichen Register des Mitgliedstaats eingeschrieben sind.

    (2) Die Aufteilung des ersten Teils auf die einzelnen Einführer erfolgt anteilig nach den früheren Einfuhren in den betreffenden drei Jahren oder nach den beantragten Mengen, wenn diese geringer als die früheren Einfuhren sind; die Aufteilung des zweiten Teils wird anteilig nach den von den Einführern eingereichten Anträgen auf Beteiligung vorgenommen. In letzterem Fall wird wie folgt verfahren:

    a) Anträge auf Beteiligung betreffend Mengen von mehr als 50 Stück werden automatisch auf diese Zahl vermindert;

    b) Anträge, die zu einer Anteilsbescheinigung über weniger als 15 Stück führen würden, werden nicht berücksichtigt;

    c) die Mengen, die wegen der Begrenzung auf eine Mindestzahl von 15 Stück nicht zugeteilt worden sind, werden durch Los (jeweils 15 Stück) zugeteilt.

    (3) Im Rahmen eines der in Absatz 1 genannten Teile des Zollkontingents nicht beantragte Mengen werden automatisch auf den anderen Teil übertragen.

    Artikel 3

    (1) Die Anträge auf Beteiligung an den einzelnen Teilen der Zollkontingente sind bei den hierzu ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten nach den von diesen festgelegten Modalitäten und Fristen einzureichen, und zwar gegebenenfalls zusammen mit den Belegen über die früheren Einfuhren mittels der Zollbescheinigung für die Überführung in den freien Verkehr, die von den genannten Stellen nach der Vorlage als Beleg abzustempeln ist.

    Je Interessent darf nicht mehr als ein Antrag eingereicht werden, der sich nur auf den einen oder anderen Teil desselben Zollkontingents beziehen darf.

    Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln der Kommission spätestens am 7. August 1994 bzw. 31. Januar 1995 die ihnen zugegangenen Angaben, insbesondere über

    - die Zahl der Antragsteller sowie die beantragte Stückzahl für jede Kategorie von Einführern;

    - den Durchschnitt der früheren Einfuhren, die von den einzelnen Antragstellern im Rahmen der den traditionellen Einführern vorbehaltenen Mengen angegeben werden.

    (2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 14. August 1994 oder 6. Februar 1995 die Mengen mit, die den einzelnen Antragstellern zuzuteilen sind, gegebenenfalls in Form eines Prozentsatzes ihres ursprünglichen Antrags bzw. ihrer früheren Einfuhren.

    (3) Aufgrund der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben stellen die Mitgliedstaaten den Antragstellern Anteilsbescheinigungen aus, aus denen die Stückzahl hervorgeht, für die sie gelten. Die Anteilsbescheinigungen dürfen nur bis zum 31. Dezember 1994 bzw. 30. Juni 1995 gültig sein.

    Die Anteilsbescheinigungen, deren Muster in Anhang II wiedergegeben ist, werden gegen eine Sicherheitsleistung von 20 ECU je Stück Vieh ausgehändigt; die Sicherheit wird freigegeben, sobald die Ausstellungsbehörde die mit den Vermerken der Zollbehörden über die Einfuhr der Tiere versehene Bescheinigung zurückerhält.

    Die Anteilsbescheinigungen können nicht übertragen werden und berechtigen nur dann zur Zulassung zum Zollkontingent, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind wie die dazugehörigen Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr.

    Da in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) festgelegten Regeln für die Freigabe bzw. Vereinnahmung der für die Einfuhrbescheinigungen geleisteten Sicherheit gelten auch für die Sicherheitsleistung nach Unterabsatz 2.

    (4) Die Mengen, über die bis zum 31. Oktober 1994 oder 31. März 1995 keine Anteilsbescheinigung ausgestellt wurde, werden für eine letzte Zuteilung nach den in den vorstehenden Absätzen angegebenen Modalitäten verwendet; diese ist interessierten Einführern vorbehalten, die Anteilsbescheinigungen für alle Mengen, auf die sie Anspruch hatten, beantragt haben.

    Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. November 1994 bzw. 10. April 1995 die Mengen, über die bis zum 31. Oktober 1994 bzw. 31. März 1995 keine Anteilsbescheinigungen ausgestellt wurden, sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Angaben mit.

    Die Kommission setzt für jede der Kategorien die neuen prozentualen Anteile fest und teilt sie spätestens am 15. November 1994 bzw. 15. April 1995 den Mitgliedstaaten mit; diese stellen den Antragstellern unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen Anteilsbescheinigungen aus, die nicht länger als bis zum 31. Dezember 1994 bzw. 30. Juni 1995 gültig sein dürfen.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle sachdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Zollkontingent Tieren vorbehalten wird, die den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.

    (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Einführern gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem betreffenden Zollkontingent.

    (3) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der Einfuhren festgestellt, für die bei der Gestellung Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORCHERT

    (1) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 57.

    (2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16).

    (4) Taric-Codes: siehe Anhang I.

    (5)() Die Überwachung dieser besonderen Verwendung richtet sich nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

    (6)(b) Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, diese Menge entsprechend den Folgen der Erweiterung anzupassen.

    ANHANG I

    Taric-Codes "" ID="1">09.0001> ID="2">ex 0102 90 05> ID="3">0102 90 05 * 20"> ID="3">* 40"> ID="2">ex 0102 90 29> ID="3">0102 90 29 * 20"> ID="3">* 40"> ID="2">ex 0102 90 49> ID="3">0102 90 49 * 20"> ID="3">* 40"> ID="2">ex 0102 90 59> ID="3">0102 90 59 * 11"> ID="3">* 19"> ID="3">* 31"> ID="3">* 39"> ID="2">ex 0102 90 69> ID="3">0102 90 69 * 10"> ID="3">* 30"> ID="1">09.0003> ID="2">ex 0102 90 05> ID="3">0102 90 05 * 30"> ID="3">* 40"> ID="3">* 50"> ID="2">ex 0102 90 29> ID="3">0102 90 29 * 30"> ID="3">* 40"> ID="3">* 50"> ID="2">ex 0102 90 49> ID="3">0102 90 49 * 30"> ID="3">* 40"> ID="3">* 50"> ID="2">ex 0102 90 59> ID="3">0102 90 59 * 21"> ID="3">* 29"> ID="3">* 31"> ID="3">* 39"> ID="2">ex 0102 90 69> ID="3">0102 90 69 * 20"> ID="3">* 30"> ID="2">ex 0102 90 79> ID="3">0102 90 79 * 21"> ID="3">* 29">

    ANHANG II

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