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Document E1994C0031

ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 31/94/COL vom 29. April 1994 über zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujeszky'Krankheit bei Schweinen, die für seuchenfreie EFTA-Staaten oder EFTA-Regionen bestimmt sind

ABl. L 138 vom 2.6.1994, p. 43–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/31(2)/oj

E1994C0031

ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 31/94/COL vom 29. April 1994 über zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujeszky'Krankheit bei Schweinen, die für seuchenfreie EFTA-Staaten oder EFTA-Regionen bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 138 vom 02/06/1994 S. 0043 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 31/94/COL vom 29. April 1994 über zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujeszky'Krankheit bei Schweinen, die für seuchenfreie EFTA-Staaten oder EFTA-Regionen bestimmt sind

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 17 sowie Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d),

gestützt auf die Rechtsakte, auf die in Anhang I Kapitel I Nummer 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, namentlich die Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, im folgenden "Schweinerichtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in der Fassung des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) sowie Protokoll 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Finnland hat mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 erklärt, daß sein Hoheitsgebiet frei ist von Aujeszky'Krankheit (AD). Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Schweinerichtlinie hat Finnland der EFTA-Überwachungsbehörde die entsprechende Belegdokumentation übermittelt.

Im Interesse der Wahrung des Status der Seuchenfreiheit in Finnland ist es angezeigt, bestimmte zusätzliche Garantien festzulegen.

Für die innerstaatliche Verbringung von Zucht- und Nutzschweinen wenden die finnischen Behörden Vorschriften an, die den Bestimmungen dieser Entscheidung zumindest gleichwertig sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Garantien gelten nicht für EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten oder für Regionen dieser Staaten, die ihrerseits als frei von Aujeszky'Krankheit gelten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Unterstützung der EFTA-Überwachungsbehörde fungierenden EFTA-Veterinärkomitees -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1. Zuchtschweine, die aus anderen EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten oder Regionen dieser Staaten stammen und die für die in Anhang I genannten EFTA-Staaten oder Regionen von EFTA-Staaten bestimmt sind, in denen die Impfung gegen die Aujeszky'Krankheit nicht zulässig ist, müssen folgende Anforderungen erfuellen:

1.1. Die Aujeszky'Krankheit muß im Herkunfts-EFTA-Staat und im Herkunfts-EG-Mitgliedstaat anzeigepflichtig sein;

1.2. im Herkunftsbestand sind in den letzten 12 Monaten keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen von Aujeszky'Krankheit festgestellt worden;

1.3. sofern im Herkunftsbestand gegen Aujeszky'Krankheit geimpft worden ist, wurden den letzten 12 Monaten ausschließlich G1-negative Vakzine verwendet;

1.4. zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Verbringung müssen die Schweine in einer behördlich zugelassenen Quarantänestation gesondert gehalten worden sein, die jeden direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Schweinen ausschließt;

1.5. die Schweine dürfen nicht geimpft worden sein;

1.6. die Schweine müssen im ELISA-Test gemäß Anhang II dieser Entscheidung zum Nachweis von g1-Antikörpern negativ reagiert haben; das dazu erforderliche Testserum wurde frühestens 21 Tage nach der Aufstallung der Tiere in der Quarantänestation gezogen. Alle anderen in der Quarantänestation befindlichen Tiere müssen auf diesen Test ebenfalls negativ reagiert haben. Über vier Monate alte Schweine wurden dem Ganzvirus-ELISA unterzogen;

1.7. die Schweine sind von Geburt an im Herkunftsland oder für drei Monate im Versandbestand bzw. von Geburt an in anderen Beständen mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden;

1.8. während ihrer Beförderung vom Herkunftsort zum Bestimmungsbetrieb sind die Schweine nicht mit anderen Schweinen in Berührung gekommen, die die unter den Nummern 1.1 bis 1.7 genannten Anforderungen nicht erfuellen.

2. Nutzschweine, die aus anderen EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten oder Regionen dieser Staaten stammen und die für die in Anhang I genannten EFTA-Staaten oder Regionen von EFTA-Staaten bestimmt sind, in denen die Impfung gegen die Aujeszky'Krankheit nicht zulässig ist, müssen folgende Anforderungen erfuellen:

2.1. Die Aujeszky'Krankheit muß im Herkunfts-EFTA-Staat oder im Herkunfts-EG-Mitgliedstaat anzeigepflichtig sein;

2.2. im Herkunftsbestand sind in den letzten 12 Monaten weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen von Aujeszky'Krankheit festgestellt worden;

2.3. die Schweine dürfen nicht geimpft worden sein;

2.4. eine Untersuchung vor der Verbringung ist nicht erforderlich, sofern der Herkunftsbestand unter ein amtliches Überwachungsprogramm fällt, dem zufolge alljährlich mindestens 15 % aller Zuchttiere (oder 25 Tiere - je nachdem, welche Zahl größer ist) getestet werden. Für diese Untersuchungen werden die Tiere in mindestens drei möglichst gleich große Gruppen aufgeteilt, die jeweils im Abstand von mindestens zwei Monaten getestet werden. In diese Bestände dürfen nur Tiere aus Beständen mit gleichwertigem oder höherem Gesundheitsstatus eingestellt werden, und im Umkreis von 2 km um den Herkunftsbestand darf in den letzten 60 Tagen kein klinischer Fall von Aujeszky'Krankheit festgestellt worden sein;

2.5. fällt der Herkunftsbestand nicht unter ein derartiges Überwachungsprogramm, so wurden die Schweine vor der Verbringung unter Quarantäne gestellt und gemäß Anhang III binnen zehn Tagen vor ihrer Verbringung stichprobenweise nach dem Verfahren des Anhangs II getestet. Alle Tiere haben im Test negativ reagiert;

2.6. die Schweine sind von Geburt an im Herkunftsbestand oder für drei Monate im Herkunftsbestand bzw. von Geburt an in Beständen mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden;

2.7. während ihrer Beförderung vom Herkunftsort zum Bestimmungsbetrieb sind die Schweine nicht mit anderen Schweinen in Berührung gekommen, die die unter den Nummern 2.1 bis 2.6 genannten Anforderungen nicht erfuellen.

3. Die Tiere gemäß Nummer 2 werden auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert und bis zur Schlachtung dort gehalten, es sei denn, es liegt eine anderweitige Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungs-EFTA-Staates vor. Die zuständige Behörde des Bestimmungs-EFTA-Staates kann anordnen, daß die Schweine direkt geschlachtet werden.

4. Schlachtschweine, die aus anderen EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten oder aus Regionen dieser Staaten stammen und die für die in Anhang I genannten EFTA-Staaten oder Regionen von EFTA-Staaten bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfuellen:

4.1. Die Schweine sind auf direktem Wege zum Bestimmungsschlachthof zu befördern;

4.2. sofern diese Schweine geimpft worden sind, wurden ausschließlich G1-negative Vakzine verwendet;

4.3. im Herkunftsbetrieb sind in den letzten drei Monaten keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen von Aujeszky'Krankheit festgestellt worden;

4.4. die Schweine müssen in den letzten 60 Tagen bzw. von Geburt an im Herkunftsbestand gehalten worden sein;

4.5. die Aujeszky'Krankheit muß im Herkunfts-EFTA-Staat oder im Herkunfts-EG-Mitgliedstaat anzeigepflichtig sein;

4.6. während ihrer Beförderung vom Herkunftsort zum Schlachthof sind die Schweine nicht mit anderen Schweinen in Berührung gekommen, die die unter den Nummern 4.1 bis 4.5 genannten Anforderungen nicht erfuellen.

5. Im Falle von Schweinen, die für einen in Anhang I genannten EFTA-Staat oder eine Region eines EFTA-Staates bestimmt sind und die aus einem EFTA-Staat, einem EG-Mitgliedstaat oder einer Region dieser Staaten stammen, ist die Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster III in Anhang F der Schweinerichtlinie um folgenden Text zu ergänzen:

"Schweine gemäß der Entscheidung Nr. 31/94/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 29. April 1994 betreffend die Aujeszky'Krankheit. Zuchtschweine wurdem dem Ganzvirus-ELISA/ELISA zum Nachweis von g1-Antikörpern (Nichtzutreffendes streichen) unterzogen."

6. Die Anforderungen gemäß Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Schweine, die in einen in Anhang I genannten EFTA-Staat oder eine Region eines EFTA-Staats eingeführt werden und die aus einem EFTA-Staat, einem EG-Mitgliedstaat oder einer Region dieser Staaten stammen, denen gemäß Artikel 10 der Schweinerichtlinie zusätzliche Garantien gewährt worden sind, die den Garantieanforderungen dieser Entscheidung entsprechen.

7. Die in Anhang I genannten EFTA-Staaten erstellen Jahresberichte über ihre Überwachungstätigkeit in bezug auf die Aujeszky'Krankheit und die entsprechenden Untersuchungsergebnisse. Dieser Bericht liegt der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens am 1. April des folgenden Jahres vor.

8. Diese Entscheidung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

9. Diese Entscheidung ist an die EFTA-Staaten gerichtet.

10. Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 29. April 1994

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Pekka SÄILÄ

Mitglied des Kollegiums

ANHANG I

AD-freie Regionen, in denen die Impfung unzulässig ist

Finnland: alle Regionen

(1) Vgl. "Bericht des Unterausschusses des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses über die Aujeszky'Krankheit" (Dok. Nr. VI/2556/92-EN (PVET/EN/1374), der bei der EFTA-Überwachungsbehörde erhältlich ist.

ANHANG II

Protokoll für einen Enzymimmunoassay (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern gegen AD-Virus-Glycoprotein 1 (ADV-g1) in Serum

1. Die unter Nummer 2 Buchstabe d) genannten Institute prüfen ELISA-g1-Testverfahren und Testkits auf Erfuellung der Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstaben a), b) und c). Die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats gewährleistet, daß ausschließlich ELISA-g1-Kits zugelassen werden, die diese Normen erfuellen. Die Prüfungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a) und b) sind vor Zulassung des Tests durchzuführen. Danach ist bei jeder Testpartie zumindest die Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe c) vorzunehmen.

2. Standardisierung, Empfindlichkeit und Spezifität des Testverfahrens

a) Das Testverfahren muß so empfindlich sein, daß folgende Gemeinschaftsreferenzseren (1) einen positiven Befund ergeben:

Gemeinschaftsreferenzserum ADV1, 1: 8 verdünnt,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 A,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 B,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 C,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 D,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 E,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 F.

b) Die Spezifität des Testverfahrens muß gewährleisten, daß folgende Gemeinschaftsreferenzseren einen negativen Befund ergeben:

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 G,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 H,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 J,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 K,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 L,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 M,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 N,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 O,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 P,

Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 Q.

c) Zur Kontrolle der Testpartien muß das Gemeinschaftsreferenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1: 8 einen positiven und das Gemeinschaftsreferenzserum ADV-g1 K einen negativen Befund zeigen.

d) Die im folgenden genannten Institute sind außerdem zuständig für die qualitative Kontrolle des ELISA-Testverfahrens in den einzelnen EFTA-Staaten und insbesondere für die Herstellung und Standardisierung nationaler Referenzseren nach Maßgabe der Gemeinschaftsreferenzseren:

1. Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien, Österreich

2. Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors, Finnland

3. Veterinaerinstituttet, Oslo, Norwegen

4. Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala, Schweden

e) Die Gemeinschaftsreferenzseren werden von den genannten Instituten bereitgestellt.

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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