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Document 31994R1015

    Verordnung (EG) Nr. 1015/94 des Rates vom 29. April 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

    ABl. L 111 vom 30.4.1994, p. 106–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1015/oj

    31994R1015

    Verordnung (EG) Nr. 1015/94 des Rates vom 29. April 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

    Amtsblatt Nr. L 111 vom 30/04/1994 S. 0106 - 0113


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1015/94 DES RATES vom 29. April 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachfolgend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 3029/93 (2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen (nachstehend "Fernsehkameras" genannt) mit Ursprung in Japan ein.

    Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit Verordnung (EG) Nr. 301/94 des Rates (3) um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

    B. Weiteres Verfahren (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahmen mehrere interessierte Parteien zu den Feststellungen der Kommission Stellung. Auf ihren Antrag hin wurden die interessierten Parteien von der Kommission gehört. Auch zahlreiche Abnehmer von Fernsehkameras legten ihren Standpunkt schriftlich und mündlich dar.

    (3) Die betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Beträge zu empfehlen, für die aufgrund des vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (4) Die mündlichen und schriftlichen Kommentare der Beteiligten wurden geprüft und die Feststellungen der Kommission, soweit angemessen, zu ihrer Berücksichtigung geändert.

    (5) Die Untersuchung überstieg den normalen Einjahreszeitraum in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Grundverordnung wegen der Komplexität der Ware und der Untersuchung.

    C. Ware und gleichartige Ware (6) Die wichtigsten Merkmale der Ware wurden unter den Randnummern 7 bis 10 der vorläufigen Verordnung beschrieben. Die Gliederung des Marktes für elektronische Kameras mit drei CCD-Sensoren (Charge-Coupled Device) in drei Segmente - Kameras für den privaten Endverbraucher, sogenannte professionelle Kameras und Kameras für Sendezwecke - wurde von den betroffenen Parteien nicht in Frage gestellt.

    (7) Mehrere Ausführer behaupteten jedoch, das Verfahren sei durch die Einbeziehung der sogenannten professionellen Kameras erweitert worden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinerseits forderte, daß der Zoll auch für die professionellen Kameras gilt, da diese professionellen Kameras mit den Kameras für Sendezwecke konkurrieren und von den Sendeanstalten verwendet würden.

    (8) Wie in der vorläufigen Verordnung angegeben, war zu ermitteln, ob die sogenannten professionellen Kameras, die die technischen Spezifikationen in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens aufweisen, für Sendezwecke verwendet werden konnten. Zu diesem Zweck wurden die technischen Spezifikationen und die Verwendungen dieser Kameras ausführlicher verglichen. Dabei wurden folgende Kriterien zugrunde gelegt: technische Beschreibung der Kamera, Art des Systems für die Weiterleitung der Signale, Interface für die Tonaufnahme, Art und Abmessung der CCD, Linsentyp, Lebensdauer der Bauteile, Kontrollmöglichkeiten, Leichtigkeit der Bedienung und Möglichkeiten für den Benutzer, selbst die Wartung zu übernehmen, sowie Verwendung und Vermarktung dieser Kameras. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien lieferten aussagekräftige Anhaltspunkte. Die Untersuchung ergab, daß nur die sogenannten professionellen Kameras, die als Teil eines Fernsehkamerasystems verwendet werden konnten, das meistens, aber nicht unbedingt alle unter Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Bauteile umfasst, effektiv als Sendekameras bezeichnet werden können und folglich in die Untersuchung einbezogen werden sollten. Dementsprechend wurde eine Liste der professionellen Kameras aufgestellt, die nicht als Sendekameras bezeichnet und daher von etwaigen Maßnahmen befreit werden können. Diese Liste ist der Verordnung als Anhang beigefügt.

    D. Dumping (9) Kein Ausführer bestritt die Berechnungsweise des Dumpings unter den Randnummern 11 bis 17 der vorläufigen Verordnung; beanstandet wurden nur mehrere Rechenfehler bei den Kundendienstrabatten, den normalen Preisnachlässen sowie den Vertriebs- und Werbekosten, die berichtigt wurden.

    (10) Die unter Randnummer 9 genannten Berichtigungen führen zu folgenden endgültigen Dumpingspannen:

    - Ikegami Tsushinki Co. Ltd 82,9 v. H.

    - Sony Corporation 62,6 v. H.

    - Hitachi Denshi Ltd 52,7 v. H.

    (11) Im Fall der Hersteller, die den Fragebogen der Kommission nicht oder nur unvollständig beantworteten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. Da kein Grund zu der Annahme bestand, daß die Hersteller in die Gemeinschaft zu höheren Preisen als das Unternehmen mit der höchsten Dumpingspanne verkauft hatten, wurde die Dumpingspanne anhand der gewogenen durchschnittlichen Spanne ermittelt, die für einen Kamerakopf einer Studiokamera und die dazugehörige tragbare Kamera sowie für eine Kamerakontrolleinheit (CCU), ein Betriebskontrollpult (OCP), eine Endeinstellungsanzeige (MSU) oder einen Endkontrollpunkt (MCP) festgestellt worden war, die dieser Ausführer verkaufte und die den von den nicht kooperationswilligen Ausführern verkauften Waren als vergleichbar angesehen wurden. Auf dieser Basis beträgt die Dumpingspanne 96,8 v. H., die für alle nicht kooperationswilligen Ausführer gelten sollte.

    E. Schädigung (12) In der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluß, daß den Fernsehkameraherstellern der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden war, die sich insbesondere zeigte in Umsatzeinbussen, Preisverfall und finanziellen Verlusten, so daß alle aussagekräftigen wirtschaftlichen Indikatoren der Gemeinschaftshersteller eindeutig negativ waren.

    (13) Ein Ausführer bestritt die Feststellungen zu der Preisunterbietung und behauptete, die Berechnung sollte sich nicht nur auf die Verkäufe von Kameraköpfen stützen, sondern auch andere Teile des Fernsehkamerasystems berücksichtigen, wie OCP, CCU, MSU oder MCP.

    (14) Dieses Argument wurde akzeptiert und die Preisunterbietung neu berechnet, wobei neben dem Kamerakopf alle unter Randnummer 13 genannten Bauteile einbezogen wurden.

    (15) Ein anderer Ausführer behauptete, bei der Berechnung der Preisunterbietung seien zu viele Modelle eines Antragstellers (Thomson Broadcast) zugrunde gelegt worden, und beantragte, daß mehr Modelle des anderen Gemeinschaftsherstellers (BTS) berücksichtigt werden, der diesem Ausführer zufolge den grössten Marktanteil in der Gemeinschaft besitzt.

    (16) Dieses Argument wurde akzeptiert, und in die Berechnung wurde eine ausreichende Anzahl von Modellen beider Gemeinschaftshersteller einbezogen, die als repräsentativer angesehen wurden.

    (17) Der Ausführer behauptete ferner, FT (Frame Transfer)-Kameras sollten nicht verglichen werden mit IT (Interline Transfer)- und FIT (Frame Interline Transfer)-Kameras, da die Fertigungstechnik und die Verbrauchervorstellung verschieden seien.

    (18) Diese Behauptung wurde nicht akzeptiert, denn FT-Fertigungstechnik unterscheidet sich zwar sowohl von IT- als auch von FIT-Fertigungstechnik durch die Übermittlung der Signale, dieser Unterschied allein lässt jedoch nicht den Schluß zu, daß die Waren nicht vergleichbar sind. Ausser der Signalübermittlung sind für den Verbraucher eine Vielzahl von Eigenschaften und Leistungsmerkmalen ausschlaggebend, je nachdem, für welche besondere Verwendung er seine Fernsehkamera benötigt. Die verschiedenen Abnehmer werden die Leistungsmerkmale einer Fernsehkamera je nach ihrer besonderen Verwendung und ihrem besonderen Bedarf unterschiedlich beurteilen. Folglich lässt sich der Vergleich nicht auf die Art der Signalübermittlung beschränken, wie von dem Ausführer gefordert.

    (19) Durch die obigen Änderungen in der Methodik haben sich die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu der Preisunterbietung geändert. Die endgültige Preisunterbietungsspanne lag je nach Ausführer zwischen 21 v. H. und 60 v. H.

    (20) Alle weiteren Schadensfeststellungen unter den Randnummern 18 bis 32 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt mit Ausnahme der Ergebnisse der Berechnung der Preisunterbietung (Randnummer 21 der vorläufigen Verordnung), die durch die Feststellungen unter Randnummer 19 dieser Verordnung ersetzt werden.

    F. Schadensursache I. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (21) Unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren für die Schädigung verantwortlich waren, da die Gemeinschaftshersteller zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum 18 v. H. des Gemeinschaftsmarktes verloren, während die japanischen Lieferanten in der gleichen Zeit 18 v. H. Marktanteil gewannen. Zwischen dem Dumping und der bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftshersteller besteht folglich ein eindeutiger Zusammenhang, wie unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    II. Auswirkungen sonstiger Faktoren

    (22) Mehrere Abnehmer von Fernsehkameras wandten sich nach der Einführung des vorläufigen Zolls schriftlich an die Kommission und behaupteten, die Fernsehkameras der Gemeinschaftshersteller seien von niedrigerer Qualität. Sie legten jedoch keine Beweise für diese Behauptung vor.

    (23) Die Feststellungen ergaben zwar, daß bestimmte Kamerasysteme bestimmter Hersteller dem Bedarf eines besonderen Abnehmers eher entsprachen als die Kamerasysteme anderer Hersteller, aber nicht, daß die Fernsehkameras irgendeines Herstellers insgesamt technisch überlegen waren. Weitere Kontakte mit den Abnehmern von Fernsehkamerasystemen bestätigten die vorläufige Feststellung der Kommission, daß die Waren der Gemeinschaftshersteller und die Waren der Hersteller in Japan vergleichbarer Qualität und Leistung waren und direkt miteinander konkurrierten.

    (24) Folglich konnten keine anderen Faktoren als die gedumpten Einfuhren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sein. Daraus wird der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten.

    G. Interesse der Gemeinschaft (25) In der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigte die Kommission die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Endabnehmer (siehe Randnummern 38 bis 40 der vorläufigen Verordnung) und kam zu dem Ergebnis, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, gegen die Auswirkungen des unfairen Preisverhaltens auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen.

    (26) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahmen mehrere Abnehmer von Fernsehkamerasystemen dazu Stellung und behaupteten, die Maßnahmen lägen nicht in ihrem Interesse, da der hohe Zoll die eingeführten Kameras sehr stark verteuern würde. Einige Abnehmer, die bereits früher beschlossen hatten, japanische Kameras zu kaufen, erklärten ferner, es wäre ihnen nahezu unmöglich, sofort von einem japanischen Lieferanten zu einem Lieferanten in der Gemeinschaft zu wechseln, da die Fernsehkamerasysteme der verschiedenen Lieferanten nicht kompatibel seien.

    (27) Den Abnehmern steht es natürlich völlig frei zu entscheiden, ob sie den Lieferanten wechseln wollen. Sollten sie dies tun, so lediglich deshalb, weil die Abnehmer die Gemeinschaftsware bevorzugen, sobald die eingeführte Ware ihren unlauteren Wettbewerbsvorteil verliert. In jedem Fall steht fest, daß eine Vielzahl von Abnehmern schon heute Fernsehkamerasysteme verschiedener Lieferanten trotz der begrenzten Kompatibilität verwendet. Ausserdem besteht der Zweck von Antidumpingmaßnahmen nicht unbedingt darin, die Abnehmer zu veranlassen, sich von einem japanischen Lieferanten auf einen Lieferanten in der Gemeinschaft umzustellen, sondern lediglich darin, unlautere Handelspraktiken zu beseitigen.

    (28) Bekanntlich soll mit Antidumpingmaßnahmen den nachteiligen Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken Einhalt geboten und ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt werden, der als solcher grundsätzlich im Interesse der Gemeinschaft liegt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Abnehmer kein Recht darauf haben, weiterhin Vorteile aus unlauteren Handelspraktiken zu ziehen, die zu sehr niedrigen Preisen führen.

    (29) Wie unter Randnummer 40 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Untersuchung, daß die Preise der Fernsehkameras in der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren so weit gefallen sind, daß alle japanischen Lieferanten und auch alle Lieferanten in der Gemeinschaft mit Verlust verkauften. Wird dieser Situation nicht Einhalt geboten und werden keine gewinnbringenden Preise mehr erwirtschaftet, wird sich die Lage der Fernsehkamerahersteller in der Gemeinschaft weiterhin verschlechtern, so daß mit Betriebsstillegungen und dem Verlust einer Hochtechnologieindustrie zu rechnen ist mit allen damit verbundenen nachteiligen Folgen für den Abnehmer, wenn es nur noch eine geringe Anzahl von Wettbewerbern am Markt gibt.

    (30) Folglich ist der Schluß zu ziehen, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, endgültige Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der schadensverursachenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu verabschieden.

    H. Verpflichtungen (31) Die folgenden drei Ausführer haben gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung Preisverpflichtungen angeboten:

    - Ikegami Tsushinki Co. Ltd,

    - Sony Corporation,

    - Hitachi Denshi Ltd.

    (32) Die Kommission hat nach Konsultationen entschieden, daß die Verpflichtungen nicht annehmbar waren, vor allem, weil die gebotenen Mindestpreise durch Mittel umgangen werden können, die sich in diesem Fall wegen der Besonderheiten der Ware und des Marktes nur schwer aufdecken lassen.

    I. Zoll (33) Die Maßnahmen sollten also in Form eines endgültigen Antidumpingzolls eingeführt werden.

    (34) Was die Höhe des vorläufigen Zolls betrifft, so stellte die Kommission fest, daß die Erhöhung der Ausfuhrpreise der einzelnen Ausführer, die erforderlich wäre, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder einen angemessenen Absatzertrag zu ermöglichen, die festgestellten Dumpingspannen überstieg. Folglich entsprach der vorläufige Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung den individuellen Dumpingspannen eines jeden Ausführers, wie sie unter den Randnummern 16 und 17 der vorläufigen Verordnung ermittelt wurden.

    (35) Einige Ausführer behaupteten, die Kommission hätte bei der Berechnung der Schadensschwellen nicht nur die Kameraköpfe, sondern auch andere Bauteile des Fernsehkamerasystems berücksichtigen müssen.

    (36) Dieses Argument wurde bereits unter den Randnummern 13 bis 19 dieser Verordnung bei der Berechnung der Preisunterbietung akzeptiert und wird folglich auch bei der Berechnung der Preiserhöhung berücksichtigt, die notwendig ist, damit der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder einen angemessenen Gewinn erzielt. In die Berechnung einbezogen wurden folglich nicht nur die Kameraköpfe, sondern auch CCU, OCP, MSU oder MCP. Diese neue Berechnung ergab folgende Preiserhöhungen, die zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung erforderlich sind und die als Prozentsatz der cif-Einfuhrpreise der japanischen Fernsehkameras ausgedrückt werden:

    - Ikegami Tsushinki Co. Ltd: 98,9 v. H.

    - Sony Corporation: 81,3 v. H.

    - Hitachi Denshi Ltd: 89,2 v. H.

    (37) Im Fall der Hersteller, die den Fragebogen der Kommission nicht oder nur unvollständig beantworteten, wurde die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. Da kein Grund zu der Annahme bestand, daß die Hersteller in die Gemeinschaft zu höheren Preisen als das Unternehmen mit der höchsten Dumpingspanne verkauft hatten, stützte die Kommission folglich ihre Berechnung der Schadensschwelle auf die gewogene durchschnittliche Spanne eines vergleichbaren Kamerakopfes mit der dazugehörigen tragbaren Kamera sowie einem CCU, OCP, MSU oder MCP, die von diesem Unternehmen verkauft wurden. Die Schadensschwelle betrug 108,3 v. H.

    (38) Da die auf diese Weise ermittelte Schadensschwelle die endgültigen Dumpingspannen überstieg, basieren die Zölle auf den Dumpingspannen.

    (39) Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsindustrie wiesen darauf hin, daß unter den gegebenen Bedingungen des Marktes für Fernsehkameras das Risiko hoch sei, daß dem Antidumpingzoll auf Fernsehkamerasysteme ausgewichen werden und dieser dadurch unwirksam sein könne.

    (40) Der Rat ist der Auffassung, daß eine solche Möglichkeit in diesem speziellen Fall besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Es wird festgehalten, daß die Kommission die Situation auf diesem Markt weiterhin genau überwachen wird, um jeglicher Aushöhlung des die Schädigung beseitigenden Effekts des Antidumpingzolls vorzubeugen.

    J. Rückwirkende Einführung der Zölle (41) Die Gemeinschaftshersteller beantragten die rückwirkende Einführung der Antidumpingzölle, da die Einführer wussten, daß die Ausführer Dumping praktizierten und daß sporadisches Dumping in Form massiver Einfuhren von Fernsehkameras in einem relativ kurzen Zeitraum vor der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls eine bedeutende Schädigung verursachen würde.

    (42) Da kein sporadisches Dumping im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vorlag, bestand im vorliegenden Fall kein Grund zur rückwirkenden Einführung von Antidumpingzöllen. Dementsprechend beschloß der Rat, auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan keine rückwirkenden Antidumpingzölle zu erheben.

    K. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (43) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung der Gemeinschaftshersteller hält der Rat es für notwendig, die Beträge, für die aufgrund des vorläufigen Antidumpingzolls Sicherheit geleistet wurde, entweder in voller Höhe oder bis zur Höhe des endgültigen Zolls, sofern dieser niedriger ist als der vorläufige Zoll, endgültig zu vereinnahmen. Der Zoll ist für alle Modelle von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan endgültig zu vereinnahmen, die nicht in der Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen der KN-Codes 8525 30 99 (Taric-Code: 8525 30 99 * 10), 8537 10 91 (Taric-Code: 8537 10 91 * 91), 8537 10 99 (Taric-Code: 8537 10 99 * 91), 8529 90 98 (Taric-Code: 8529 90 98 * 98), 8543 80 80 (Taric-Code: 8543 80 80 * 97), 8528 10 31 (Taric-Code: 8528 10 31 * 10), 8528 10 41 (Taric-Code: 8528 10 41 * 10) und 8528 10 49 (Taric-Code: 8528 10 49 * 10) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Das Fernsehkamerasystem kann aus folgenden Teilen bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

    a) einem Kamerakopf mit drei Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400 000 Pixels, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;

    b) einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr);

    c) einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist;

    d) einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);

    e) einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder zur Fernabstimmung mehrerer Kameras.

    (3) Der Zoll wird nicht erhoben auf:

    a) Linsen;

    b) Videobandrecorder;

    c) Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen, nichttrennbaren Gehäuse;

    d) professionelle Kameras, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können;

    e) die professionellen Kameras im Anhang (Taric-Zusatzcode: 8786).

    (4) Wird das Fernsehkamerasystem mit der Linse eingeführt, wird bei dem Antidumpingzoll der Wert frei Grenze der Gemeinschaft des Kamerasystems ohne Linse zugrunde gelegt. Wird dieser Wert in der Rechnung nicht ausgewiesen, meldet der Einführer den Wert der Linse bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr an und legt dazu entsprechende Beweise und Informationen vor.

    (5) Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 96,8 v. H. des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (Taric-Zusatzcode: 8744); eine Ausnahme bilden die nachstehenden Unternehmen, für die folgender Zollsatz gilt:

    - Ikegami Tsushinki Co. Ltd: 82,9 v. H. (Taric-Zusatzcode: 8741),

    - Sony

    Corporation: 62,6 v. H. (Taric-Zusatzcode: 8742),

    - Hitachi Denshi Ltd: 52,7 v. H. (Taric-Zusatzcode: 8743).

    (6) Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Die Beträge, für die aufgrund des vorläufigen Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3029/93 der Kommission auf die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren eingeführt wurde, Sicherheit geleistet wurde, werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt. Eine Ausnahme bildet die Hitachi Denshi Ltd, für die der vorläufige Antidumpingzoll von 49,9 v. H. vereinnahmt wird.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. April 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. PANGALOS

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (2) ABl. Nr. L 271 vom 30. 10. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1994, S. 23.

    ANHANG

    Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können und von den Maßnahmen befreit sind >(1)()"> ID="1">SONY> ID="2">DXC-M7PK> ID="3">DXF-3000CE> ID="4">CCU-M3P> ID="5">RM-M7G> ID="6">-> ID="7">CA-325P"> ID="2">DXC-M7P> ID="3">DXF-325CE> ID="4">CCU-M5P> ID="7">CA-325AP"> ID="2">DXC-M7PH> ID="3">DXF-501CE> ID="4">CCU-M7P> ID="7">CA-325B"> ID="2">DXC-M7PK/1> ID="3">DXF-M3CE> ID="7">CA-327P"> ID="2">DXC-M7P/1> ID="3">DXF-M7CE> ID="7">CA-537P"> ID="2">DXC-M7PH/1> ID="3">DXF-40CE> ID="7">CA-511"> ID="2">DXC-327PK> ID="3">DXF-40ACE> ID="7">CA-512P"> ID="2">DXC-327PL> ID="3">DXF-50CE> ID="7">CA-513"> ID="2">DXC-327PH"> ID="2">DXC-327APK"> ID="2">DXC-327APL"> ID="2">DXC-327AH"> ID="2">DXC-537PK"> ID="2">DXC-537PL"> ID="2">DXC-537PH"> ID="2">DXC-537APK"> ID="2">DXC-537APL"> ID="2">DXC-537APH"> ID="2">EVW-537PK"> ID="2">EVW-327PK"> ID="1">IKEGAMI> ID="2">HC-340> ID="3">VF15-21/22> ID="4">MA-200/230> ID="5">RCU-240> ID="6">-> ID="7">CA-340"> ID="2">HC-300> ID="3">VF-4523> ID="7">CA-300"> ID="2">HC-230> ID="7">CA-230"> ID="2">HC-240"> ID="2">HC-210"> ID="1">HITACHI> ID="2">SK-H5> ID="3">GM-5 (A)> ID="4">RU-C1 (B)> ID="8">FP-C10 A"> ID="2">SK-H501> ID="3">GM-5-R2 (A)> ID="4">RU-C1 (D)> ID="8">FP-C10 A (A)"> ID="2">DK-7700> ID="3">GM-5-R2> ID="4">RU-C1> ID="8">FP-C10 A (B)"> ID="2">DK-7700SX> ID="3">GM-50> ID="4">RU-C1-S5> ID="8">FP-C10 A (C)"> ID="2">HV-C10> ID="4">RU-C10 (B)> ID="8">FP-C10 A (D)"> ID="2">HV-C11> ID="4">RU-C10 (C)> ID="8">FP-C10 A (F)"> ID="2">HV-C10F> ID="4">RC-C1> ID="8">FP-C10 A (G)"> ID="2">Z-ONE (L)> ID="4">RC-C10> ID="8">FP-C10 A (H)"> ID="2">Z-ONE (H)> ID="4">RU-C10> ID="8">FP-C10 A (L)"> ID="2">Z-ONE> ID="4">RU-Z1 (B)> ID="8">FP-C10 A (R)"> ID="2">Z-ONE A (L)> ID="4">RU-Z1 (C)> ID="8">FP-C10 A (S)"> ID="2">Z-ONE A (H)> ID="4">RU-Z1> ID="8">FP-C10 A (T)"> ID="2">Z-ONE A (F)> ID="4">RC-C11> ID="8">FP-C10 A (V)"> ID="2">Z-ONE A> ID="8">FP-C10 A (W)"> ID="2">Z-ONE B (L)> ID="8">Z-ONE C (M)"> ID="2">Z-ONE B (H)> ID="8">Z-ONE C (R)"> ID="2">Z-ONE B (F)> ID="8">Z-ONE C (F)"> ID="2">Z-ONE B> ID="8">Z-ONE C"> ID="2">Z-ONE B (M)"> ID="2">Z-ONE B (R)"> ID="2">FP-C10 (B)"> ID="2">FP-C10 (C)"> ID="2">FP-C10 (D)"> ID="2">FP-C10 (G)"> ID="2">FP-C10 (L)"> ID="2">FP-C10 (R)"> ID="2">FP-C10 (S)"> ID="2">FP-C10 (V)"> ID="2">FP-C10 (F)"> ID="2">FP-C10"> ID="1">MATSUSHITA> ID="2">WV-F700> ID="3">WV-VF65BE> ID="4">WV-RC700/B> ID="5">- > ID="6">-> ID="7">WV-AD700SE"> ID="2">WV-F700A> ID="3">WV-VF40E> ID="4">WV-RC700/G> ID="7">WV-AD700ASE"> ID="2">WV-F700SHE> ID="3">WV-VF65BE> ID="4">WV-RC700A/B> ID="7">WV-AD700ME"> ID="2">WV-F700ASHE> ID="3">WV-VF39E> ID="4">WV-RC700A/G> ID="7">WV-AD250E"> ID="2">WV-F700BHE> ID="3">WV-VF65BE> ID="4">WV-RC36/B> ID="7">WV-AD500E"> ID="2">WV-F700ABHE> ID="3">WV-VF40E> ID="4">WV-RC36/G"> ID="2">WV-F700MHE> ID="3">WV-VF65BE> ID="4">WV-RC37/B"> ID="2">WV-F350> ID="3">WV-VF40E> ID="4">WV-RC37/G"> ID="2">WV-F350HE> ID="4">WV-CB700E"> ID="2">WV-F350E> ID="4">WV-CB700Ä"> ID="2">WV-F350Ä> ID="4">WV-CB700E"> ID="2">WV-F350DE> ID="4">WV-CB700Ä"> ID="2">WV-F350ADE> ID="4">WV-RC700/B"> ID="2">WV-F500HE> ID="4">WV-RC700/G"> ID="4">WV-RC700A/B"> ID="4">WV-RC700A/G"> ID="1">JVC> ID="2">KY-35E> ID="3">VF-P315E> ID="4">RM-P350EG> ID="5">- > ID="6">-> ID="7">KA-35E"> ID="2">KY-27ECH> ID="3">VF-P550E> ID="4">RM-P200EG> ID="7">KA-B35U"> ID="2">KY-19ECH> ID="3">VF-P10E> ID="4">RM-P300EG> ID="7">KA-M35U"> ID="2">KY-17FITECH> ID="3">VP-P115E> ID="4">RM-LP80E> ID="7">KA-P35U"> ID="2">KY-17BECH> ID="3">VF-P400E> ID="4">RM-LP821E> ID="7">KA-27E"> ID="2">KY-F30FITE> ID="3">VP-P550BE> ID="4">RM-LP35U> ID="7">KA-20E"> ID="2">KY-F30BE> ID="4">RM-LP37U> ID="7">KA-P27U"> ID="7">KA-P20U"> ID="7">KA-B27E"> ID="7">KA-B20E"> ID="7">KA-M20E"> ID="7">KA-M27E""

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    (1)() Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.

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