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Document 31994D0193

94/193/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/183/Euratom, EWG, mit der Irland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand näherer Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 91 vom 8.4.1994, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/193(1)/oj

31994D0193

94/193/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/183/Euratom, EWG, mit der Irland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand näherer Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/1994 S. 0037 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/183/Euratom, EWG, mit der Irland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand näherer Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich) (94/193/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2), nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

Nach Artikel 1 Ziffer 1 erster Absatz und Ziffer 2 Buchstabe a) der Richtlinie 89/465/EWG des Rates (3), entfällt für die Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 an die Möglichkeit, bestimmte, in Anhang E und F der sechsten Richtlinie genannte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer zu befreien oder aber zu besteuern. Demnach sind die von der Kommission zu diesem Zweck erteilten Ermächtigungen für die Festlegung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage aufzuheben.

Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf Irland auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/183/Euratom, EWG (4) erlassen, mit der Irland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

Irland besteuert seit dem 1. Januar 1992 die in Anhang F Nummer 9 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze. Deshalb sind mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die in diesem Zusammenhang erteilten Ermächtigungen aufzuheben.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Ziffer 4 der Entscheidung 90/183/Euratom, EWG wird für die ab dem 1. Januar 1992 getätigten Umsätze aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 18. März 1994

Für die Kommission

Peter SCHMIDHUBER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1990, S. 35.

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