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Document 31994D0178

    94/178/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 83 vom 26.3.1994, p. 54–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1994; Aufgehoben durch 394D0462

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/178/oj

    31994D0178

    94/178/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 083 vom 26/03/1994 S. 0054 - 0060


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (94/178/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aufgrund einiger Ausbrüche der klassischen Schweinepest in verschiedenen Teilen Deutschlands erließ die Kommission die Entscheidung 94/27/EG vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG (3).

    Im Bundesland Niedersachsen, mitunter in Landesteilen mit hoher Schweinebesatzdichte, ist die klassische Schweinepest erneut ausgebrochen.

    Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen können diese Ausbrüche die Bestände anderer Mitgliedstaaten gefährden.

    Da geographisch begrenzte Gebiete mit besonders hohem Seuchenrisiko abgegrenzt werden können, lassen sich die Handelsbeschränkungen auf regionaler Ebene anwenden.

    Gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG (5), richten die Mitgliedstaaten um einen Seuchenherd eine Schutzzone und eine Überwachungszone ein, um die Verbringung von Schweinen zu kontrollieren.

    Deutschland hat die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/217/EWG getroffen und durch weitere Maßnahmen ergänzt.

    Damit sich die Seuche jedoch nicht in andere Teile seines Hoheitsgebiets ausbreitet, muß Deutschland entsprechende gleichwertige Maßnahmen treffen.

    Eine erhöhte Körpertemperatur von über 40 °C gilt als eines der frühzeitigen Anzeichen für klassische Schweinepest.

    Es ist erforderlich, ein gut ausgerüstetes nationales Krisenzentrum einzurichten, das in Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden der Länder Überwachungsdaten sammelt und analysiert sowie an epidemiologischen Untersuchungen teilnimmt.

    Der Klarheit halber sind die mit der Entscheidung 94/27/EG eingeführten Schutzmaßnahmen und die Entscheidung 94/28/EG der Kommission vom 20. Januar 1994 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Deutschland (6) aufzuheben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Deutschland versendet aus den in Anhang I genannten Teilen seines Hoheitsgebiets keine lebenden Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in andere Teile seines Hoheitsgebiets.

    (2) Deutschland stellt sicher, daß aus dem in Anhang II beschriebenen Gebiet keine lebenden Schweine in das in Anhang I beschriebene Gebiet verbracht werden.

    (3) Die in Absatz 2 gegebenen Beschränkungen gelten nicht für Schlachtschweine, die

    a) aus Betrieben stammen, die ausserhalb der Überwachungszonen liegen, die aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG eingerichtet wurden;

    b) aus einem Betrieb stammen, für den aufgrund der epidemiologischen Untersuchung ein Kontakt mit einem infizierten Betrieb nicht nachzuweisen ist;

    c) im Herkunftsbetrieb einer Untersuchung ihres Gesundheitszustandes durch einen von der zuständigen Veterinärbehörde benannten Tierarzt unterzogen wurden und die dabei keine Krankheitsanzeichen aufwiesen; diese Untersuchung muß kurz vor dem Verladen der Schlachtschweinesendung erfolgt sein;

    d) in ein Programm eingeschlossen waren, bei dem auf das Vorhandensein des Virus der klassischen Schweinepest untersucht und auch die Messung der Körpertemperatur vorgenommen wurde. Das Programm ist wie in Anhang III Kapitel 1 und 2 beschrieben durchzuführen;

    e) unmittelbar aus dem Herkunftsbestand zu einem vorbestimmten Schlachthof in Deutschland transportiert wurden, der innerhalb des in Anhang I beschriebenen Gebietes gelegen ist und in dem die Schlachtung innerhalb von zwölf Stunden nach Ankunft stattfindet.

    (4) Wenn die Kontrollmaßnahmen in den Überwachungszonen, auf die in Absatz 3 Buchstabe a) Bezug genommen wird, wie in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehen aufgehoben werden, gelten die in Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) genannten Bedingungen für Schlachtschweine, die aus Betrieben ausserhalb der um die Ausbrüche gezogenen Schutzzone stammen, die von dem Betrieb verursacht wurde, der in dem genannten Überwachungsgebiet gelegen ist.

    (5) Deutschland versendet keine Zucht- und Nutzschweine aus Betrieben, die ausserhalb des in Anhang I beschriebenen Gebiets liegen, in andere Mitgliedstaaten, es sein denn

    - sie stammen aus Betrieben, in die während der 30 Tage unmittelbar vor dem Versand dieser Schweine keine lebenden Schweine verbracht worden sind;

    - sie sind einem Test auf Antikörper der klassischen Schweinepest (HC-Virus) mit negativem Ergebnis unterzogen worden, wobei dieser Test gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV Ziffer 1 der Richtlinie 80/217/EWG innerhalb von zehn Tagen vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzunehmen ist;

    - sie sind der klinischen Untersuchung unterzogen worden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (7) im Ursprungsbetrieb verlangt wird. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle Schweine und die entsprechenden Einrichtungen im Ursprungsbetrieb. Die Tiere müssen aufgrund ihrer Ohrmarken im Ursprungsbetrieb und sämtlichen Sammelstellen so identifizierbar sein, daß ihre Herkunft gesichert ist und zurückverfolgt werden kann. Die Transportmittel müssen amtlich verplombt sein.

    (6) Die Verbringung der in Absatz 5 genannten Tiere innerhalb der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats drei Tage zuvor davon unterrichtet wurde.

    Artikel 2

    Lebende Schweine, die aus Betrieben stammen, die zwar im Gebiet gemäß Anhang II, jedoch ausserhalb der Zonen liegen, für die die Maßnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG gelten, haben

    a) - bei Schlachtung innerhalb dieses Gebietes, und sofern ihr Fleisch dazu bestimmt ist, aus diesem Gebiet herausgebracht zu werden,

    oder

    - beim Verbringen zum Zweck der Schlachtung ausserhalb dieses Gebietes,

    die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und e) gestellten Bedingungen zu erfuellen; das Fleisch wird wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe A. e) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (8) vorgesehen gekennzeichnet;

    b) - bei Schlachtung innerhalb dieses Gebietes, und sofern ihr Fleisch zum Verzehr innerhalb dieses Gebietes bestimmt ist,

    nicht die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und e) gestellten Bedingungen zu erfuellen, jedoch ist das Fleisch mit der Kennzeichnung zu versehen, die im Anhang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates (9) beschrieben ist.

    Artikel 3

    Bei der Schlachttieruntersuchung wird in Deutschland besonders auf Anzeichen und Läsionen geachtet, die für die klassische Schweinepest typisch sind.

    Artikel 4

    (1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, die beim Versand von Schweinen aus Deutschland mitzuführen ist, wird um folgenden Zusatz ergänzt:

    "Tiere entsprechend der Entscheidung 94/178/EG der Kommission vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG".

    (2) Fleisch aus Deutschland wird von einer durch einen amtlichen Tierarzt ausgestellten Bescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung trägt folgenden Wortlaut:

    "Fleisch entsprechend der Entscheidung 94/178/EG der Kommission vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG".

    (3) Fleisch, das von Schweinen stammt, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 oder 4 geschlachtet wurden, muß den in Artikel 2 Buchstabe a) vorgesehenen Stempel tragen und muß beim Versand aus Deutschland von der Bescheinigung begleitet sein, die im Anhang IV aufgeführt ist.

    Artikel 5

    (1) Deutschland führt serologische Reihenuntersuchungen bei Schweinen durch, die

    a) in Teilen seines Hoheitsgebiets gehalten werden, die ausserhalb des Gebietes gemäß Anhang II liegen, wobei nach den Anforderungen des Anhangs V Kapitel I auf Antikörper gegen das Virus der klassischen Schweinepest (HC-Virus) getestet wird;

    b) in dem Gebiet gemäß Anhang II gehalten werden, wobei nach den Anforderungen des Anhangs V Kapitel II auf Antikörper gegen das Virus der klassischen Schweinepest (HC-Virus) getestet wird.

    Die Ergebnisse dieser Reihenuntersuchungen sowie eine epidemiologische Analyse werden der Kommission alle zwei Wochen vorgelegt.

    (2) Deutschland teilt der Kommission mindestens fünf Tage vorher mit, wenn in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG eingerichtete Überwachungszonen aufgehoben werden. Diese Mitteilung wird von den Ergebnissen der serologischen Überwachung begleitet, die in der Zone vorgenommen wurde, sowie von einem detaillierten epidemiologischen Bericht.

    Artikel 6

    Deutschland gewährleistet, daß Transportmittel, in denen Schweine befördert worden sind, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, und bringt entsprechende Belege für die Desinfektion bei.

    Artikel 7

    Deutschland richtet ein nationales Krisenzentrum ein, das folgende Aufgaben wahrnimmt:

    - Sammlung von Daten zur Überwachungstätigkeit der Länderbehörden,

    - Koordinierung der Notmaßnahmen bei Auftreten von Tiergesundheitsproblemen, insbesondere der epidemiologischen Untersuchung dieser Probleme in Zusammenarbeit mit den Länderbehörden.

    Das nationale Krisenzentrum muß über ausreichende Mittel verfügen, um diese Aufgaben durchführen zu können. Dazu gehören insbesondere:

    - für epidemiologische Untersuchungen qualifiziertes Personal,

    - Datenverarbeitungseinrichtungen,

    - schnelle Kommunikationsverbindungen mit den Länderbehörden und sonstigen Behörden.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 9

    Die Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG werden hiermit aufgehoben.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung wird vor dem 20. April 1994 überprüft, wobei die Entwicklung der Seuchenlage in Deutschland zu berücksichtigen ist.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. März 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

    (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (3) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 31.

    (4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

    (5) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34.

    (6) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 35.

    (7) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (8) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    (9) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

    ANHANG I

    Bundesland Niedersachsen.

    ANHANG II

    Alle Teile des Bundeslandes Niedersachsen innerhalb einer Linie, die bestimmt wird durch:

    - die Bundesautobahn A 28 ab Oldenburg bis Bremen,

    - die Bundesstrasse B 51 von Bremen über Stuhr-Brinkum bis Bassum,

    - die Bundesstrasse B 61 von Bassum bis Sülingen,

    - die Bundesstrasse B 214 in süd-westlicher Richtung bis zur Einmündung in die südwärts führende Strasse nach Lavelsloh bis zur Ueberquerung des Flusses Aue,

    - den Fluß Aue bis zur Grenze zwischen den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen,

    - die Grenze zwischen den Bundesländern Niedersachen und Nordrhein-Westfallen nach Westen und Süden bis zum Mittellandkanal,

    - den Mittellandkanal westwärts bis zur Grenze zwischen den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen,

    - die Grenze zwischen den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen in westlicher Richtung bis zur Strasse von Recke nordwärts nach Fürstenau,

    - die Bundesstrasse B 402 von Fürstenau nach Haselünne,

    - die Strasse von Haselünne nach Sögel und Börger und auch Nordosten bis zum Küstenkanal,

    - den Küstenkanal in östlicher Richtung bis Oldenburg.

    ANHANG III

    KAPITEL I UNTERSUCHUNGEN AUF DAS VORHANDENSEIN DES VIRUS DER KLASSISCHEN SCHWEINEPEST Das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) genannte Programm zur Ermittlung des Virus der klassischen Schweinepest umfasst die Untersuchung von Tonsillengewebe von fünf Schweinen je Betrieb. Die Laboruntersuchung des Tonsillengewebes wird gemäß Anhang I Kapitel B der Richtlinie 80/217/EWG durchgeführt. Die fünf Tonsillengewebeproben können ersetzt werden durch zehn Blutproben.

    Die virologische Untersuchung wird innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung vorgenommen.

    KAPITEL II ÜBERWACHUNG DER KÖRPERTEMPERATUR Das Programm zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) der Entscheidung 94/178/EG umfasst folgende Maßnahmen:

    1. Binnen zwölf Stunden vor dem Verladen einer Sendung Schlachtschweine stellt der Tierbesitzer sicher, daß die Körpertemperatur einer bestimmten Anzahl Schweine in dieser Sendung rektal gemessen wird. Diese Stichprobe setzt sich wie folgt zusammen:

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    Während der Temperaturmessung vermerkt der Tierbesitzer in einer von der zuständigen Veterinärbehörde ausgestellten Tabelle für jedes einzelne Tier die Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur.

    Ergibt die Messung eine Temperatur von 40 °C oder mehr, so macht der Tierbesitzer dem amtlichen Tierarzt unverzueglich Mitteilung. Der amtliche Tierarzt leitet daraufhin eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ein.

    2. Kurz (0 bis 3 Stunden) vor dem Verladen der gemäß Nummer 1 geprüften Sendung wird die Temperatur von einem Tierarzt, der von der zuständigen Veterinärbehörde benannt ist, erneut gemessen. Für jedes untersuchte Schwein vermerkt der Tierarzt in einer von der zuständigen Veterinärbehörde ausgestellten Tabelle der Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur.

    3. Zum Zeitpunkt des Verladen der gemäß den Nummern 1 und 2 geprüften Schweinesendung stellt der amtliche Tierarzt eine Bescheinigung aus, welche die Tiersendung bis zu dem vorbestimmten Schlachthof begleitet.

    4. Im Bestimmungsschlachthof werden die Ergebnisse der Temperaturmessung dem für die Schlachttieruntersuchung zuständigen Tierarzt ausgehändigt.

    ANHANG IV

    GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 94/178/EG der Kommission

    Nr. (1)

    Verladeort:

    Ministerium:

    Abteilung:

    I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

    Fleisch von Schweinen

    Art der Teilstücke:

    Art der Verpackung:

    Zahl der Teilstücke oder Packstücke:

    Nettogewicht:

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs:

    Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebs:

    III. Bestimmung des Fleisches

    Das Fleisch wird versandt

    von

    (Verladeort)

    nach

    (Bestimmungsort)

    mit folgendem Transportmittel (2):

    Name und Anschrift des Absenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    IV. Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den Herstellungs- und Kontrollbedingungen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG gewonnen wurde und den Bedingungen der Entscheidung 94/178/EG über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland entspricht. Ausgefertigt in

    (Ort) am

    (Datum)

    (Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (1) Vom amtlichen Tierarzt vergebene Seriennummer.

    (2) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen die Zulassungsnummer, bei Schiffen den Schiffsnamen sowie erforderlichenfalls die Containernummer angeben.

    ANHANG V

    SEROLOGISCHE REIHENUNTERSUCHUNG AUF ANTIKÖRPER GEGEN DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST (HC-VIRUS) KAPITEL I Reihenuntersuchung in Gebieten ausserhalb der Gebiete gemäß Anhang II Die deutschen Behörden führen jährlich eine serologische Reihenuntersuchung an 5 % des nationalen Sauen- und Eberbestands (100 000 Proben jährlich) durch.

    Bei diesem Untersuchungsprogramm werden möglichst Serumproben verwendet, die während der Durchführung des nationalen Programms zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit genommen wurden. Ferner wird der Schwerpunkt auf Beständen oder Tieren liegen, die durch die klassische Schweinepest besonders gefährdet sind. Dazu gehören:

    - kleine Zuchtbestände unweit von Städten und Betrieben, in denen Sauen zum Schlachten gemästet werden und möglicherweise mit Spültrank gefüttert wurden;

    - für den Natursprung verwendete Eber, insbesondere wenn sie in mehreren Betrieben eingesetzt wurden;

    - Bestände in Gebieten mit Wildschweinvorkommen;

    - Bestände in Regierungsbezirken, die seit dem 1. Januar 1994 Ausbrüche von klassischer Schweinepest verzeichnet haben.

    KAPITEL II Reihenuntersuchungen innerhalb der Gebiete gemäß Anhang II Bestände mit Zuchttieren sind alle 60 Tage zu untersuchen. Innerhalb jedes Bestandes ist folgende Anzahl Sauen stichprobenartig zu untersuchen:

    - 21 Sauen bei kleinen Beständen (bis zu 40 Sauen)

    - 27 Sauen bei grösseren Beständen (40 Sauen oder mehr).

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