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Document 31994R0470
Commission Regulation (EC) No 470/94 of 2 March 1994 amending Regulation (EEC) No 536/93 laying down detailed rules on the application of the additional levy on milk and milk products
Verordnung (EG) Nr. 470/94 der Kommission vom 2. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor
Verordnung (EG) Nr. 470/94 der Kommission vom 2. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor
ABl. L 59 vom 3.3.1994, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2002
Verordnung (EG) Nr. 470/94 der Kommission vom 2. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor
Amtsblatt Nr. L 059 vom 03/03/1994 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0077
VERORDNUNG (EG) Nr. 470/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführung der im Milchsektor zu erhebenden Zusatzabgabe wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 (4), geregelt. Artikel 2 der genannten Verordnung legt insbesondere den repräsentativen Fettgehalt der Milch im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Referenzmenge fest. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 dürfen auf begründeten Antrag die Referenzmengen "Direktverkäufe" auf diejenigen der "Lieferungen" übertragen werden. In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 unterscheiden die Buchstaben a) und b) zwischen einer Erhöhung bzw. einer Konstituierung der Referenzmenge "Lieferungen". Bei deren Erhöhung wegen Übertragung der Referenzmenge "Direktverkäufe" bleibt der repräsentative Fettgehalt der Milch unverändert. Diese Unterscheidung zwischen ihrer Erhöhung bzw. Konstituierung soll es zu Gunsten der Erzeuger ermöglichen, ihren jeweiligen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen. Die bei den Mitgliedstaaten bisher eingegangenen Anträge lassen jedoch erkennen, daß es Erzeuger gibt, die aus dieser Vorschrift ungerechtfertigten Vorteil ziehen wollen. Um letzteres erkennen zu können, sollte auf die tatsächliche Lage des einzelnen Erzeugers Bezug genommen werden. Auch wenn gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht gerechtfertigte Anträge abgelehnt werden können, sollte dessen Text so klar gefasst werden, daß der Erzeuger keine ungerechtfertigten Ansprüche erheben kann und dadurch die mit der Antragsprüfung beauftragten Behörden entlastet werden. Es sollte deshalb bezueglich des Fettgehalts eine einheitliche und pauschale Regelung für den Fall getroffen werden, daß eine Referenzmenge wegen einer Übertragung zu erhöhen bzw. zu konstituieren ist. Die Erzeuger, die weiterhin "Direktverkäufe" tätigen, sollten allerdings weiterhin von den bestehenden, sie begünstigenden Bestimmungen Gebrauch machen können. Für die sich neu einrichtenden Erzeuger, so hat die Erfahrung gezeigt, sollten die den repräsentativen Fettgehalt der Milch betreffenden Bestimmungen ebenfalls geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Im Fall der Änderung der einzelbetrieblichen Referenzmenge gilt folgendes: a) Bei Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve bleibt der repräsentative Fettgehalt der Milch unverändert. b) Bei Erhöhung bzw. Konstituierung der Referenzmenge }Lieferungen' gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird der repräsentative Fettgehalt der hinzukommenden Referenzmenge auf 3,8 % festgesetzt. Der repräsentative Fettgehalt der Referenzmenge }Lieferungen' bleibt jedoch unverändert, wenn der Erzeuger seinen diesbezueglichen Antrag bei der zuständigen Behörde zweifelsfrei begründet. c) Bei Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird der repräsentative Fettgehalt mit der Referenzmenge übertragen, auf die er sich bezieht. d) In den unter Buchstabe b) erster Absatz und unter Buchstabe c) genannten Fällen entspricht der sich insgesamt ergebende repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Fettgehaltsdurchschnitt aus der bereits bestehenden und der übertragenen Referenzmenge. e) Bei Erzeugern, deren Referenzmenge vollständig aus der einzelstaatlichen Reserve stammt und die ihre Tätigkeiten nach dem 1. April 1992 aufgenommen haben, gilt der durchschnittliche Fettgehalt der in den ersten zwölf Monaten dieser Tätigkeit gelieferten Milch als repräsentativ. Überschreitet jedoch der so festgestellte einzelbetriebliche Fettgehalt den durchschnittlichen Fettgehalt der in dem betreffenden Mitgliedstaat während des genannten zwölfmonatlichen Referenzzeitraums gelieferten Milch insgesamt, so - darf diesen Erzeugern die negative Berichtigung gemäß dem zweiten Gedankenstrich von Absatz 2 nicht zugute kommen, es sei denn, daß der betreffende Erzeuger die Berechtigung dafür nachweisen kann; - wird der repräsentative Fettgehalt der übertragenen Referenzmenge bei Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 vierter und fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 auf den Wert des betreffenden einzelstaatlichen Durchschnittsfettgehalts festgesetzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. April 1994. Auf Antrag des Erzeugers ist sie jedoch für ihn ab 1. April 1993 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30. (3) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 12. (4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.