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Dokument 31994R0469
Commission Regulation (EC) No 469/94 of 2 March 1994 establishing a provisional quantitative limit on imports into the Community of certain textile products (category 97) originating in the people's Republic of China
VERORDNUNG (EG) Nr. 469/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 zur Einführung einer vorläufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 97) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft
VERORDNUNG (EG) Nr. 469/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 zur Einführung einer vorläufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 97) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft
ABl. L 59 vom 3.3.1994, s. 3—4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Již není platné, Datum konce platnosti: 07/05/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 469/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 zur Einführung einer vorläufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 97) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 059 vom 03/03/1994 S. 0003 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 469/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 zur Einführung einer vorläufigen Hoechstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 97) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 legt fest, unter welchen Bedingungen Hoechstmengen eingeführt werden können. Die Einfuhren der im Anhang genannten Textilwaren (Kategorie 97) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend China genannt) haben die in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vorgesehene Höhe überschritten. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wurde China am 8. Februar 1994 ein Konsultationsersuchen übermittelt. Bis zu einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung forderte die Kommission China auf, die Ausfuhren von Waren der Kategorie 97 in die Gemeinschaft von dem Zeitpunkt des Konsultationsersuchens für einen Zeitraum von zunächst drei Monaten auf die im Anhang festgesetzte vorläufige Hoechstmenge zu beschränken. Bis zum Abschluß der beantragten Konsultationen muß die gleiche Hoechstmenge, die von dem Lieferland gefordert wird, vorläufig für die Einfuhren der betreffenden Warenkategorie gelten. Es empfiehlt sich, daß auf die Einfuhren der Waren, für die die Hoechstmenge festgesetzt wird, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angewandt werden, die auch für die Einfuhren der Waren gelten, die den in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Hoechstmengen unterliegen. Die zwischen dem 8. Februar 1994 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China ausgeführten Waren müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden. Diese Hoechstmenge behindert nicht die Einfuhr der davon betroffenen Waren, die aus China vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 2 werden für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft die dort genannten vorläufigen Hoechstmengen eingeführt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Waren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus China in die Gemeinschaft ausgeführt und noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern ein Konossement oder gleichwertiges Frachtpapier als Nachweis dafür vorgelegt wird, daß die Waren tatsächlich innerhalb dieses Zeitraums versandt worden sind. (2) Die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China in die Gemeinschaft versandten Waren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die auf die Einfuhren der Waren in die Gemeinschaft angewandt werden, für die die in Anhang V dieser Verordnung festgesetzten Hoechstmengen gelten. (3) Alle ab 8. Februar 1994 aus China in die Gemeinschaft versandten und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese vorläufige Hoechstmenge steht jedoch der Einfuhr der unter die Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China versandten Waren nicht entgegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 7. Mai 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 1994 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 29 vom 2. 2. 1994, S. 1. ANHANG "" ID="1">97> ID="2">5608 11 11> ID="3">Geknüpfte Netze in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte Fischernetze> ID="4">China> ID="5">Tonnen> ID="6">174"> ID="2">5608 11 19"> ID="2">5608 11 91"> ID="2">5608 11 99"> ID="2">5608 19 11"> ID="2">5608 19 19"> ID="2">5608 19 31"> ID="2">5608 19 39"> ID="2">5608 19 91"> ID="2">5608 19 99"> ID="2">5608 90 00">