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Dokument 31994D0061

94/61/EG: Beschluß des Rates vom 24. Januar 1994 über die getrennte Haftung der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik für die der Tschechoslowakei mit dem Beschluß 91/106/EWG gewährte Darlehensfazilität

ABl. L 28 vom 2.2.1994, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Status legali tad-dokument Fis-seħħ

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/61/oj

31994D0061

94/61/EG: Beschluß des Rates vom 24. Januar 1994 über die getrennte Haftung der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik für die der Tschechoslowakei mit dem Beschluß 91/106/EWG gewährte Darlehensfazilität

Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1994 S. 0044 - 0045


BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 1994 über die getrennte Haftung der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik für die der Tschechoslowakei mit dem Beschluß 91/106/EWG gewährte Darlehensfazilität (94/61/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 91/106/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (3) hat die Gemeinschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) ein mittelfristiges Darlehen mit einem Kapitalbetrag von 375 Millionen ECU gewährt, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen, die Reserveposition zu stärken und die Einführung der Konvertierbarkeit der Währung zu erleichtern. Das Darlehen wurde von der Kommission in zwei Teilbeträgen von 185 Millionen ECU im August 1991 bzw. von 190 Millionen ECU im Februar 1992 vollständig ausgezahlt.

Durch den am 25. November 1992 von der Bundesversammlung der CSFR verabschiedeten Verfassungsbeschluß über die Auflösung der CSFR hörte die CSFR am 31. Dezember 1992 auf zu existieren. Ihre Nachfolgestaaten sind die Tschechische Republik und die Slowakische Republik.

Der am 13. November 1992 von der Bundesversammlung verabschiedete Verfassungsbeschluß über die Aufteilung des Vermögens der CSFR zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik sieht vor, daß die von der CSFR aufgenommenen Darlehen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil im Verhältnis 2: 1 aufgeteilt werden. Die tschechischen und die slowakischen Behörden haben die Gemeinschaft ersucht, einer entsprechenden Aufteilung der Verbindlichkeiten aus dem nach dem Beschluß 91/106/EWG gewährten Gemeinschaftsdarlehen in Höhe von 375 Millionen ECU zuzustimmen.

Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik kommen den fälligen Schuldendienstverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdarlehen in Höhe von 375 Millionen ECU weiterhin in vollem Umfang nach. Sie haben sich bereiterklärt, zwei Drittel bzw. ein Drittel der in diesem Zusammenhang anfallenden Zahlungsverpflichtungen für Kapital, Zinsen und Nebenkosten zu übernehmen.

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Verbindlichkeiten aus dem nach dem Beschluß 91/106/EWG gewährten Darlehen gemäß dem Beschluß der Bundesversammlung vom 13. November 1992 zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik aufgeteilt werden.

Für den Erlaß dieses Beschlusses sind im Vertrag Befugnisse nur in Artikel 235 vorgesehen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik übernehmen eine getrennte Haftung für zwei Drittel bzw. ein Drittel aller Zahlungen, die zur Bedienung des der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) gemäß dem Beschluß 91/106/EWG gewährten Darlehens für Kapital, Zinsen und Nebenkosten anfallen.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, mit den Behörden der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik nach Anhörung des Währungsausschusses die notwendigen Änderungen des ursprünglichen Darlehensvertrags zwischen der Gemeinschaft und der CSFR zu vereinbaren.

(3) Die im Beschluß 91/106/EWG festgelegten Bedingungen gelten entsprechend für die nach Absatz 2 zu treffenden Vereinbarungen, und die finanziellen Bedingungen des ursprünglichen Darlehensvertrags bleiben bestehen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in dem vorliegenden Beschluß vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Tschechischen Republik und zu einem Drittel zu Lasten der Slowakischen Republik.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 257 vom 22. 9. 1993, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1991, S. 24.

Fuq