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Document 31994D0027

    94/27/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 19 vom 22.1.1994, p. 31–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/03/1994; Aufgehoben durch 394D0178

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/27(1)/oj

    31994D0027

    94/27/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 019 vom 22/01/1994 S. 0031 - 0034


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (94/27/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aufgrund einiger Ausbrüche der klassischen Schweinepest in verschiedenen Teilen Deutschlands erließ die Kommission die Entscheidung 93/566/EG vom 4. November 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/539/EG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/720/EG (4).

    Im Bundesland Niedersachsen, mitunter in Landesteilen mit hoher Schweinebesatzdichte, ist die klassische Schweinepest erneut ausgebrochen.

    Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen können diese Ausbrüche die Bestände anderer Mitgliedstaaten gefährden.

    Da geographisch begrenzte Gebiete mit besonders hohem Seuchenrisiko abgegrenzt werden können, lassen sich die Handelsbeschränkungen auf regionaler Ebene anwenden.

    Gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG des Rates (6), richten die Mitgliedstaaten um einen Seuchenherd eine Schutzzone und eine Überwachungszone ein, um die Verbringung von Schweinen zu kontrollieren.

    Deutschland hat die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/217/EWG getroffen und durch weitere Maßnahmen ergänzt.

    Damit sich die Seuche jedoch nicht in andere Teile seines Hoheitsgebiets ausbreitet, muß Deutschland entsprechende gleichwertige Maßnahmen treffen.

    Die Schlachtung von Schweinen, die aus Betrieben ausserhalb der Schutzzone stammen, geht mit den Maßnahmen einher, die gemäß der Entscheidung 94/28/EG der Kommission vom 20. Januar 1994 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG (7) in Deutschland getroffen wurden.

    Es ist erforderlich, ein gut ausgerüstetes nationales Krisenzentrum einzurichten, das in Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden der Länder Überwachungsdaten sammelt und analysiert sowie an epidemiologischen Untersuchungen teilnimmt.

    Der Klarheit halber sind die mit der Entscheidung 93/566/EG eingeführten Schutzmaßnahmen aufzuheben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Deutschland versendet aus den in Anhang I genannten Teilen seines Gebietes keine lebenden Schweine in andere Mitgliedstaaten oder andere Teile seines Hoheitsgebiets.

    (2) Die Beschränkungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für Schweine, die

    a) aus Betrieben ausserhalb der Schutzzone stammen, die um in der Gemeinde Damme liegende Seuchenherde gezogen wurde;

    b) aus einem Betrieb stammen, für den infolge der epizootiologischen Erhebungen keine Kontakte zu infizierten Beständen festgestellt werden konnten;

    c) Gegenstand eines gemäß Anhang II durchgeführten Programms zur Ermittlung des Virusantigens gegen die klassische Schweinepest waren und die für negativ befunden wurden;

    d) zur Schlachtung in einen dazu bestimmten Schlachthof ausserhalb des in Anhang I beschriebenen Gebiets, jedoch innerhalb Deutschlands, verbracht und innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet werden.

    (3) Deutschland versendet keine Zucht- und Nutzschweine aus Betrieben, die ausserhalb des in Anhang I beschriebenen Gebiets liegen, in andere Mitgliedstaaten, es sei denn,

    - sie stammen aus Betrieben, in die während der 30 Tage unmittelbar vor dem Versand dieser Schweine keine lebenden Schweine verbracht worden sind;

    - sie sind einem Test auf Antikörper der klassischen Schweinepest (HC-Virus) mit negativem Ergebnis unterzogen worden, wobei dieser Test gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV Ziffer 1 der Richtlinie 80/217/EWG innerhalb von 10 Tagen vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzunehmen ist;

    - sie sind am Tag der Verladung der klinischen Untersuchung unterzogen worden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (8) im Ursprungsbetrieb bei der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung verlangt wird. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle Schweine und die entsprechenden Einrichtungen im Ursprungsbetrieb. Die Tiere müssen aufgrund ihrer Ohrmarken im Ursprungsbetrieb und sämtlichen Sammelstellen so identifizierbar sein, daß ihre Herkunft zurückverfolgt werden kann. Die Transportmittel müssen amtlich verplombt und mit dem Namen des Ursprungskreises gekennzeichnet sein.

    (4) Die Verbringung der in Absatz 3 genannten Tiere innerhalb der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats drei Tage zuvor davon unterrichtet wurde.

    Artikel 2

    (1) Deutschland versendet kein frisches Schweinefleisch und keine Schweinefleischerzeugnisse von Schweinen, die aus Betrieben der in Anhang I genannten Teile seines Gebietes stammen, in andere Mitgliedstaaten oder andere Teile seines Hoheitsgebiets.

    (2) Die Beschränkungen gemäß Absatz 1 gelten nicht

    a) für frisches Schweinefleisch von Schlachtschweinen, welche die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfuellen;

    b) für Schweinefleischerzeugnisse, die

    i) aus dem unter Buchstabe a) genannten Schweinefleisch hergestellt wurden,

    ii) einer der Behandlungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (9) unterzogen worden sind;

    c) für Fleisch und Fleischerzeugnisse, die in amtlich verplombten Transportmitteln in einen Tierkörperverwertungsbetrieb ausserhalb des in Anhang I beschriebenen Gebiets verbracht werden, der in einer der Kommission vorgelegten Liste aufgeführt ist.

    Artikel 3

    Bei der Schlachttieruntersuchung wird in Deutschland besonders auf Anzeichen und Läsionen geachtet, die für die klassische Schweinepest typisch sind.

    Artikel 4

    (1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, die beim Versand von Schweinen aus Deutschland mitzuführen ist, wird um folgenden Zusatz ergänzt:

    "Tiere entsprechend der Entscheidung 94/27/EG der Kommission vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG."

    (2) Fleisch aus Deutschland wird von einer durch einen amtlichen Tierarzt ausgestellten Bescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung trägt folgenden Wortlaut:

    "Fleisch entsprechend der Entscheidung 94/27/EG der Kommission vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG."

    Darüber hinaus muß Fleisch gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) aus Deutschland von der Bescheinigung begleitet sein, die im Anhang der Entscheidung 94/28/EG aufgeführt ist.

    (3) Fleischerzeugnisse aus Deutschland werden von der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (10) begleitet. Diese Bescheinigung trägt folgenden Wortlaut:

    "Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 94/27/EG vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG."

    Artikel 5

    Deutschland führt serologische Reihenuntersuchungen bei Schweinen durch, die

    a) in Teilen seines Hoheitsgebiets gehalten werden, die ausserhalb des Gebiets gemäß Anhang I liegen, wobei nach den Anforderungen des Anhangs III Kapitel I auf Antikörper gegen das Virus der klassischen Schweinepest (HC-Virus) getestet wird;

    b) in dem Gebiet gemäß Anhang I gehalten werden, wobei nach den Anforderungen des Anhangs III Kapitel II auf Antikörper gegen das Virus der klassischen Schweinepest (HC-Virus) getestet wird.

    Die Ergebnisse dieser Reihenuntersuchungen sowie eine epidemiologische Analyse werden der Kommission alle zwei Wochen vorgelegt.

    Artikel 6

    Deutschland gewährleistet, daß Transportmittel, in denen Schweine befördert worden sind, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, und bringt hierfür entsprechende Belege bei.

    Artikel 7

    Deutschland richtet ein nationales Krisenzentrum ein, das folgende Aufgaben wahrnimmt:

    - Sammlung von Daten zur Überwachungstätigkeit der Länderbehörden,

    - Koordinierung der Notmaßnahmen bei Auftreten von Tiergesundheitsproblemen, insbesondere der epidemiologischen Untersuchung dieser Probleme in Zusammenarbeit mit den Länderbehörden.

    Das nationale Krisenzentrum muß über ausreichende Mittel verfügen, um diese Aufgaben durchführen zu können. Dazu gehören insbesondere:

    - für epidemiologische Untersuchungen qualifiziertes Personal,

    - Datenverarbeitungseinrichtungen,

    - schnelle Kommunikationsverbindungen mit den Länderbehörden und sonstigen Behörden.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 9

    Die Entscheidung 93/566/EG in geänderter Fassung wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung wird vor dem 15. März 1994 überprüft, wobei die Entwicklung der Seuchenlage in Deutschland zu berücksichtigen ist.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Januar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

    (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (3) ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 60.

    (4) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 74.

    (5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

    (6) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34.

    (7) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

    (8) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (9) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

    (10) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

    ANHANG I

    Im Bundesland Niedersachsen:

    - im Kreis Vechta die Gemeinden: Damme, Neuenkirchen, Holdorf, Steinfeld, Dinklage und Lohne;

    - im Kreis Diepholz die Gemeinden: Diepholz, Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Hemsloh, Rehden, Dickel, Wetschen und Drebber;

    - im Kreis Osnabrück die Gemeinden: Bramsche, Rieste, Alfhausen, Stadt Bersenbrück, Gehrde, Badbergen, Bohmte und Ostercappeln.

    ANHANG II

    UNTERSUCHUNGEN AUF DAS VORHANDENSEIN DES VIRUS DER KLASSISCHEN SCHWEINEPEST Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannte Programm zur Ermittlung des Virus der klassischen Schweinepest umfasst die Untersuchung des Blutes von fünf Schweinen je Betrieb. Die Laboruntersuchung des Blutes wird gemäß Anhang I Kapitel B der Richtlinie 80/217/EWG des Rates durchgeführt.

    Die virologische Untersuchung wird innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung vorgenommen.

    ANHANG III

    SEROLOGISCHE REIHENUNTERSUCHUNG AUF ANTIKÖRPER GEGEN DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST (HC-VIRUS) KAPITEL I Reihenuntersuchung in Gebieten ausserhalb der Gebiete gemäß Anhang I Die deutschen Behörden führen jährlich eine serologische Reihenuntersuchung an 5 % des nationalen Sauen- und Eberbestands (100 000 Proben jährlich) durch.

    Bei diesem Untersuchungsprogramm werden möglichst Serumproben verwendet, die während der Durchführung des nationalen Programms zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit genommen wurden. Ferner wird der Schwerpunkt auf Beständen oder Tieren liegen, die durch die klassische Schweinepest besonders gefährdet sind. Dazu gehören:

    - kleine Zuchtbestände unweit von Städten oder Betrieben, in denen Sauen zum Schlachten gemästet werden und wahrscheinlich mit Spültrank gefüttert wurden;

    - für den Natursprung verwendete Eber, insbesondere wenn sie in mehreren Betrieben eingesetzt wurden;

    - Bestände in Gebieten mit Wildschweinvorkommen;

    - Bestände in Regierungsbezirken, die seit dem 1. Januar 1993 Ausbrüche von klassischer Schweinepest verzeichnet haben.

    KAPITEL II Reihenuntersuchung in Gebieten gemäß Anhang I Bestände mit Zuchttieren sind alle 60 Tage zu untersuchen. Innerhalb jedes Bestandes sind folgende Anzahl Sauen stichprobenartig zu untersuchen:

    - 21 Sauen bei kleinen Beständen (bis zu 40 Sauen),

    - 27 Sauen bei grösseren Beständen (40 Sauen oder mehr).

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