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Document 31994D0025

    94/25/EG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1993 betreffend den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über die Vereinbarung gegenseitiger Zollkontingente für bestimmte Weine (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 19 vom 22.1.1994, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/25(1)/oj

    Related international agreement

    31994D0025

    94/25/EG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1993 betreffend den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über die Vereinbarung gegenseitiger Zollkontingente für bestimmte Weine (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 019 vom 22/01/1994 S. 0023 - 0023


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1993 betreffend den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über die Vereinbarung gegenseitiger Zollkontingente für bestimmte Weine (Text von Bedeutung für den EWR) (94/25/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates vom 4. Mai 1993 über Durchführungsbestimmungen zu den bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und Österreich getroffenen, am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen (2) räumen sich die Vertragsparteien bei bestimmten Weinen im Rahmen von vereinbarten Kontingenten gegenseitig Zollkonzessionen ein. Das genannte Abkommen ersetzt das am 23. Dezember 1988 zwischen der Gemeinschaft und Österreich über die gegenseitige Einrichtung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine unterzeichnete Abkommen. In einem anderen, ebenfalls am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Briefwechsel wurden die Einzelheiten der Bescheinigung des Ursprungs der durch diese Zollkonzessionen begünstigten Weine geregelt.

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "EWR-Abkommen" genannt, wurde von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelszone andererseits unterzeichnet. Gemäß Protokoll Nr. 47 dieses Abkommens betreffend die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei Wein wird die Anwendung der Gemeinschaftsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 592/91 (4), die sich auf die im innergemeinschaftlichen Handel mitzuführenden Begleitdokumente bezieht, auf den EWR ausgedehnt. Um dieser neuen Lage Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, neue Vorschriften für die Ursprungsbescheinigung festzusetzen, welche für die Weine vorzulegen ist, die durch die genannten Zollkonzessionen begünstigt werden können. Der vorgenannte, am 23. Dezember 1988 unterzeichnete Briefwechsel sollte deshalb durch einen neuen Briefwechsel ersetzt werden.

    Die in diesem, dem vorliegenden Beschluß beigefügten Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Österreich vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über die Vereinbarung gegenseitiger Zollkontingente für bestimmte Weine wird genehmigt.

    Dieser Briefwechsel ist dem vorliegenden Beschluß beigefügt (5).

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Briefwechsel wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 6. Dezember 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 109 vom 1. 5. 1993, S. 6.

    (3) ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 13.

    (5) Die Briefe sind am 20. Dezember 1993 unterzeichnet worden.

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