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Documento 31993R2480

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2480/93 DER KOMMISSION vom 7. September 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 16 (laufende Nummer 40.0160) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 228 vom 9.9.1993, p. 28/29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2480/oj

31993R2480

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2480/93 DER KOMMISSION vom 7. September 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 16 (laufende Nummer 40.0160) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 228 vom 09/09/1993 S. 0028 - 0029


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2480/93 DER KOMMISSION vom 7. September 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 16 (laufende Nummer 40.0160) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für 1993 für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für die Waren der Kategorie 16 (laufende Nummer 40.0160) mit Ursprung in Pakistan ist der Plafond auf 99 000 Stück festgesetzt. Am 28. Mai 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Pakistan, für die Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Pakistan wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 12. September 1993 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Pakistan wiedereingeführt:

/* Tabellen: S. ABl. */

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

(2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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