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Document 31993R1908

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1908/93 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4203 mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 173 vom 16.7.1993, blz. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Juridische status van het document Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1908/oj

31993R1908

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1908/93 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4203 mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 173 vom 16/07/1993 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1908/93 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4203 mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung für 1993 jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für die Waren des KN-Codees ex 4203 mit Ursprung in Pakistan beträgt der individuelle Plafond 6 946 000 ECU. Am 16. Februar 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Pakistan den Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Pakistan wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 19. Juli 1993 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Pakistan in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

/* Tabellen: S. ABl. */

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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