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Document 31993R1661

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1661/93 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1993 zur Einstellung des Fangs von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

ABl. L 158 vom 30.6.1993, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1661/oj

31993R1661

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1661/93 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1993 zur Einstellung des Fangs von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 158 vom 30/06/1993 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1661/93 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1993 zur Einstellung des Fangs von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Feststellung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens für 1993 (3) sieht für 1993 Quoten für Rauhe Scharbe vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge von Rauher Scharbe in den Gewässern der NAFO-Zone 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1993 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Rauher Scharbe in den Gewässern der NAFO-Zone 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 1993 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Fang von Rauher Scharbe in den Gewässern der NAFO-Zone 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 67.

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