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Document 31993D0366
93/366/ECSC, EEC, Euratom: Decision of the European Parliament of 21 April 1993 giving discharge to the Commission in respect of the implementation of the general budget of the European Communities for the 1991 financial year as regards Sections I - Parliament, II - Council, III - Commission, IV - Court of Justice and V - Court of Auditors
93/366/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. April 1993 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1991 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof
93/366/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. April 1993 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1991 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof
ABl. L 155 vom 26.6.1993, p. 72–74
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 21/04/1993
93/366/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. April 1993 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1991 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof
Amtsblatt Nr. L 155 vom 26/06/1993 S. 0072 - 0081
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 1993 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1991 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof (93/366/Euratom, EGKS, EWG)DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 78g, - aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 206b, - aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 180b, - in Kenntnis des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1991, - in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1991 (SEK(92) 0507 bis 0510), - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1991 mit den Antworten der Organe (1), - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. März 1993 (C3-0127/93), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der Ausschüsse für Energie, Forschung und Technologie, für Aussenwirtschaftsbeziehungen, für soziale Angelegenheiten, Beschäftigung und Arbeitsumwelt, für Regionalpolitik, Raumordnung und Beziehungen zu den regionalen und lokalen Körperschaften, für Kultur, Jugend, Bildung und Medien, für die Rechte der Frau, für Verkehr und Fremdenverkehr, für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A3-0121/93), 1. stellt fest, daß sich die bewilligten Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 1991 beliefen auf: (in ECU) (in ECU) - Einnahmen - im Gesamthaushaltsplan veranschlagte Mittel 56 085 448 195 - Einnahmen aus Leistungen für Rechnung Dritter 51 714 111 56 137 162 306 - Mittel für Verpflichtungen - im Gesamthaushaltsplan bewilligte Mittel 59 369 570 195 - aus dem Haushaltsjahr 1990 übertragene Mittel 938 010 387 - Mittel, die aufgrund von 1990 aufgehobenen Mittelbindungen der Vorjahre wiederverwendet werden konnten 74 220 972 - Mittel, die den Einnahmen aus Leistungen für Rechnung Dritter entsprechen 38 401 734 60 420 203 288 - Mittel für Zahlungen 56 116 377 508 2. erteilt der Kommission Entlastung für die Abwicklung folgender Beträge: (in ECU) (in ECU) a) Einnahmen - eigene Mittel 51 676 130 410 - Finanzbeiträge - - verfügbare Überschüsse 4 001 968 257 - sonstige Einnahmen 571 306 704 56 249 405 371 b) Ausgaben - aus den Mitteln des Haushaltsjahres geleistete Zahlungen 52 712 542 239 - auf das Haushaltsjahr 1992 übertragene Mittel 1 110 568 372 53 823 110 612 c) Saldo des Haushaltsjahres 1991 2 762 611 813 Der Saldo errechnet sich folgendermassen: - Einnahmen des Haushaltsjahres 56 249 405 371 - aus den Mitteln des Haushaltsjahres geleistete Zahlungen 52 712 542 239 - auf das Haushaltsjahr 1992 übertragene Mittel 1 110 568 373 53 823 110 612 Differenz 2 426 294 759 - aus dem Haushaltsjahr 1990 übertragene und in Abgang gestellte Mittel + 305 076 211 - Wechselkursdifferenz im Haushaltsjahr 1991 + 31 240 843 Saldo des Haushaltsjahres 1991 2 762 611 813 Dieser Saldo spiegelt ausschließlich den Stand der Rechnungsführung wider und lässt die in diesem Haushaltsjahr tatsächlich erfolgten Ausgaben unberücksichtigt d) Verwendung der Mittel für Verpflichtungen 57 645 965 070 e) Vermögensübersicht - Stand 31. Dezember 1991 (in ECU) AKTIVA Anlagewerte 9 994 922 323 Betriebswerte 93 160 490 Realisierbare Werte 838 634 868 Kassenkonten 6 730 420 879 Rechnungsabgrenzungsposten 258 971 210 Insgesamt 17 916 109 770 PASSIVA Dauerkapital 13 785 692 827 Kurzfristige Verbindlichkeiten 3 966 063 340 Rechnungsabgrenzungsposten 164 353 604 Insgesamt 17 916 109 770 3. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Teil dieses Beschlusses ist; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit den dazugehörigen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Geschehen zu Straßburg am 21. April 1993. Der Generalsekretär Enrico VINCI Der Präsident Egon KLEPSCH (1) ABl. Nr. C 330 vom 15. 12. 1992, S. 1. ENTSCHLIESSUNG mit den Bemerkungen als Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1991 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - aufgrund von Artikel 206b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, - aufgrund von Artikel 89 der Haushaltsordnung vom 13. März 1990, wonach die Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, - mit der Feststellung, daß die Organe nach demselben Artikel verpflichtet sind, auf Wunsch des Parlaments über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Weisungen, die sie ihren an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Dienststellen erteilt haben, Bericht zu erstatten, - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. März 1993 (C3-0127/93), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der übrigen im Entlastungsbeschluß genannten Dokumente (A3-0121/93), A. unter Hinweis darauf, daß nach Artikel 205 des EWG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung führt, B. unter Hinweis darauf, daß sich die Gemeinschaft auf dem Gipfel von Edinburgh vom Dezember 1992 erneut verpflichtet hat, bei der Führung der Gemeinschaftsgeschäfte das Subsidiaritätsprinzip anzuwenden, Horizontale Themen Subsidiarität und die Rolle der Mitgliedstaaten 1. vertritt die Auffassung, daß das Subsidiaritätsprinzip beinhaltet, daß die Haushaltsmittel der Gemeinschaft für Maßnahmen aufgewendet werden müssen, die am besten von der Gemeinschaft durchgeführt werden können und die den Zielen der Gemeinschaft dienen; 2. fordert die Kommission als das für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts verantwortliche Organ auf, alle im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgabenbereiche daraufhin zu überprüfen, ob die betreffenden Ausgaben am besten von der Gemeinschaft zu tätigen sind, und ihre diesbezueglichen Erkenntnisse zu veröffentlichen; fordert die Haushaltsbehörde auf, vor der Aufstellung des Gemeinschaftshaushalts eine entsprechende Überprüfung der Ausgabenpolitik vorzunehmen; 3. bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Verlauf des Beschlußfassungsprozesses der Gemeinschaft entsprechend Artikel 3b des Vertrages über die Europäische Union überwacht wird, und besteht auf einer korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die zuständigen Behörden; 4. stellt fest, daß die konkrete Ausführung des überwiegenden Teils des Gemeinschaftshaushalts bei den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Kommunal- und Regionalbehörden und in einigen Fällen bei privaten und/oder nichtstaatlichen Organisationen liegt und daß infolgedessen auch die Aufgabe der Ausgabenkontrolle zum grossen Teil gemeinsam mit diesen Körperschaften wahrgenommen werden muß; 5. weist darauf hin, daß die Kommission über die notwendigen Mittel zur Überwachung der Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln durch die Mitgliedstaaten und nachgeordneten Körperschaften verfügen muß, damit diese im Rahmen ihrer Verantwortung für die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln gegebenenfalls zur Änderung ihrer Verwaltungspraktiken aufgefordert werden können; 6. weist die Kommission und alle anderen betroffenen Parteien darauf hin, daß das Subsidiaritätsprinzip nicht nur Dezentralisierung der Verantwortung für die konkrete Ausführung des Haushaltsplans bedeutet, sondern auch mehr Mittel für die Kommission, um die Mitgliedstaaten und nachgeordnete Körperschaften zu überwachen und ihnen gegenüber die Haushaltskontrolle wahrzunehmen, sofern sie für die Verwaltung von Gemeinschaftspolitikern verantwortlich sind, und sie gegebenenfalls zur Änderung ihrer Verwaltungspraktiken zu nötigen; 7. führt viele Mängel bei der Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans 1991 unmittelbar auf die Art und Weise zurück, wie der Gemeinschaftshaushalt ausgeführt wird, das heisst auf die Zersplitterung der konkreten Verantwortung für die Tätigung der Gemeinschaftsausgaben auf zahlreiche Stellen, insbesondere die Mitgliedstaaten; 8. bemerkt, daß viele von Parlament und Rechnungshof festgestellte Probleme wie Verwaltungsmängel, Fehlallokation von Mitteln, Mittelverluste durch Betrügereien und Unregelmässigkeiten, unzulängliche Bewertung und Kontrolle usw. in den Zuständigkeitsbereichen der Mitgliedstaaten angesiedelt sind und die Notwendigkeit eines effizienten Kontrollorgans bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitik verdeutlichen; bedauert, daß die Kommission bisher nicht in der Lage war, diese Rolle ganz auszufuellen; 9. stellt fest, daß die Kommission nicht über die technischen und organisatorischen Mittel verfügt, um ihre rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 205 des EWG-Vertrags umzusetzen in die konkrete Fähigkeit, für eine solide Verwaltung und effiziente Ausführung der Gemeinschaftspolitik Sorge zu tragen; 10. fordert die Kommission auf, ihre Verantwortung für die tatsächliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel wahrzunehmen, die Verwaltung der Gemeinschaftsgelder durch die Mitgliedstaaten schärfer zu kontrollieren und nach dem Grundsatz zu verfahren, daß die Gemeinschaftsfinanzierung davon abhängt, daß die jeweilige Verwaltung tatsächlich die Gemeinschaftspolitik verwirklicht; 11. fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Dezentralisierung der Verantwortung für die reale Verausgabung der Gemeinschaftsmittel auf, die Verwaltung der Gemeinschaftsgelder durch die Mitgliedstaaten schärfer zu kontrollieren und nach dem Grundsatz zu verfahren, daß die Zentralfinanzierung davon abhängt, daß diese Verwaltung zur Förderung der Gemeinschaftspolitik beiträgt; 12. vertritt den Standpunkt, daß die Kommission grundsätzlich befugt ist, aus dem Gemeinschaftshaushalt geleistete Zahlungen an die Mitgliedstaaten auszusetzen, wenn sie nachweisen kann, daß die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht, das Geld des Steuerzahlers der Gemeinschaft durch wirksame Kontrollen zu schützen, nicht angemessen nachkommen; fordert die Kommission auf, Vorschläge mit detaillierten und geeigneten Bedingungen für die Aussetzung von Zahlungen auszuarbeiten; betont, daß die Subsidiarität nicht funktionieren kann, wenn der Rat diesen Vorschlägen nicht zustimmt; 13. fordert die Kommission auf, einen schriftlichen Bericht so zeitig vorzulegen, daß er von den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen bis Ende 1993 geprüft werden kann; 14. fordert, daß noch im Vorfeld der nächsten Entlastung eine eingehende parlamentarische Überprüfung und Erörterung solcher Bemühungen stattfindet, um ein günstiges Umfeld für die erforderliche Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zu schaffen und zu gewährleisten, daß die von den Steuerzahlern aufgebrachten Mittel sinnvoll eingesetzt werden; Demokratische Rechenschaftspflicht 15. stellt fest, daß ein grosser Teil der Haushaltsausgaben, insbesondere im Bereich der obligatorischen Ausgaben, nicht aus einer echten demokratischen Debatte hervorgeht, in der Praxis nicht angemessen kontrolliert wird und daher nicht als von einem demokratischen Konsens getragen gelten kann; meint, daß dies den Steuerzahler befremdet und die gesamte Gemeinschaft in Mißkredit bringt; 16. äusserst sich - wie schon in der Entschließung zur Entlastung für 1990 - sehr besorgt über das Ausmaß, in dem die Kommission bei der Ausführung der Gemeinschaftsausgaben in allen Bereichen auf externe Vertragsnehmer und Berater zurückgreift; meint, daß durch die übermässige Inanspruchnahme solcher Organisationen die Transparenz der Ausgabenabwicklung und die Möglichkeit, Rechenschaft darüber zu verlangen, gefährdert werden; 17. begrüsst die zunehmende Beteiligung der Europäischen Investitionsbank an der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft; fordert in diesem Zusammenhang weitergehende Befugnisse für eine demokratische Kontrolle der EIB-Tätigkeit generell, einschließlich der aus Eigenmitteln der Bank finanzierten Tätigkeit; 18. fordert von allen für die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln zuständigen Stellen und insbesondere vom Rat ein transparentes Vorgehen auf der Grundlage anerkannter objektiver Kriterien, indem er die Gesamtheit seiner Aktivitäten als Teil der gesetzgebenden Gewalt öffentlich wahrnimmt; 19. verurteilt die bei den Mitgliedstaaten festzustellende Praxis, daß sie die Gemeinschaftsmittel nicht als gleichrangig mit nationalen Mitteln behandeln und infolgedessen eine unmittelbare Verantwortung gegenüber dem europäischen Steuerzahler nicht anerkennen; fordert die Kommission daher auf, sich weiterhin intensiv darum zu bemühen, die Öffentlichkeit verstärkt für die Gemeinschaftstätigkeit und das Recht der Bürger, die Regierungen für ihren Umgang mit Gemeinschaftsgeldern zur Rechenschaft zu ziehen, zu sensibilisieren; Praktische Fragen 20. stellt fest, daß mangelhafte Koordinierung zwischen den für den Haushaltsvollzug zuständigen Stellen, zwischen einzelnen Finanzierungsinstrumenten und Interventionsmitteln und sogar zwischen einzelnen Politiken durchweg charakteristisch für die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaft ist; regt daher an, daß die Kommission bei jeder neuen Gesetzesvorlage stets die potentiellen Auswirkungen auf andere Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten darlegt; 21. macht die bedrückende Feststellung, daß sowohl bei der Kommission als auch bei den mit der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel befassten externen Stellen mangelhafte Verwaltungspraktiken die Regel sind; meint, daß sich dieses Problem mit fortschreitender Dezentralisierung der Gemeinschaftstätigkeit wahrscheinlich noch verschärfen wird, sofern die Kommission ihre Kapazitäten im Bereich der Haushaltskontrolle nicht unverzueglich verstärkt; 22. hält die Gemeinschaftsvorschriften häufig für viel zu kompliziert, widersprüchlich oder sogar unverständlich, was für gewöhnlich die Folge des zwischen den Mitgliedstaaten im Rat üblichen Kuhhandels ist, und glaubt, daß sich aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsetzung beträchtliche finanzielle Konsequenzen ergeben; 23. fordert die Kommission auf, weit mehr Gewicht auf die Ex-ante- und Ex-post-Bewertung aller Politiken anhand nachprüfbarer, objektiver Kriterien zu legen, wobei unter anderem von Fall zu Fall untersucht werden sollte, ob die grundlegenden Ziele der Gemeinschaftspolitik zu vertretbaren Kosten erreicht werden; wiederholt seine bereits in der Entschließung zur Entlastung für 1989 an die Kommission gerichtete Aufforderung, für jede Ausgabenpolitik einen Bericht mit einer solchen systematischen Analyse bis spätestens zum 31. Juli 1993 vorzulegen; 24. fordert alle am Haushaltsverfahren Beteiligten auf, die Durchführbarkeit und potentielle Wirksamkeit von Haushaltsposten gebührend zu berücksichtigen, wenn sie Ausgaben vorschlagen oder genehmigen, und daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen; 25. weist darauf hin, daß Haushaltsausgaben nur dann sinnvoll sind, wenn die vereinbarten Ziele erreicht werden, was sich indessen nur durch strenge Überwachung und Bewertung feststellen lässt, und daß die vollständige Ausgabe der Haushaltsmittel nicht das einzige Kriterium für die Ausführung des Haushaltsplans ist; macht noch einmal darauf aufmerksam, daß die Kommission zur Ausführung der Beschlüsse der Haushaltsbehörde verpflichtet ist; erwartet, daß dies immer entsprechend den vom Gesetzgeber festgelegten Qualitätsnormen erfolgen wird; 26. fordert die Kommission auf, über das gesamte Haushaltsjahr für jeden Haushaltsposten eine geeignete Ausgabenplanung zu erstellen, um dadurch eine übermässige Konzentration der Ausgaben auf das Jahresende zu vermeiden; fordert die Kommission auf, ein Frühwarnsystem für sämtliche Bereiche der Haushaltsausgaben zu schaffen; 27. stellt fest, daß die Kommission Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der UCLAF ergriffen hat; glaubt jedoch, daß diese Maßnahmen unzureichend sind und wirkungslos bleiben, wenn sie nicht von einer Aufstockung des Personals begleitet werden, die zum Aufbau eines Eingreifkommandos unabdinglich ist; erwartet daher mit Interesse die Vorschläge der Kommission bezueglich der Prioritäten im Personalbereich im Rahmen des Vorentwurfs des Haushaltsplans; Haushaltsbereiche Eigenmittel 28. fordert die Kommission auf, im Interesse der Haushaltstransparenz die Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich von der Berechnung der MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft abzutrennen; 29. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zinsen auf verspätet an die Gemeinschaft abgeführte Eigenmittel zahlen, wie es die Vorschriften verlangen; 30. bedauert, daß die Kommission nicht in der Lage ist, sich für die Genauigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in bezug auf die Eigenmittel zu verbürgen; bemerkt, daß dies die Haushaltstransparenz ernstlich gefährdet und ein erhebliches Defizit an demokratischer Rechenschaftspflicht gegenüber dem europäischen Steuerzahler bedeutet; 31. verurteilt die ungleiche Behandlung der Mitgliedstaaten im Bereich der Eigenmittel, d. h. daß diejenigen, die sich an die Gemeinschaftsvorschriften halten, gegenüber denen, die das nicht tun, benachteiligt werden; fordert daher die Kommission auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Gleichbehandlung der Steuerzahler in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, indem sie weit umfassendere Prüfungen der Eigenmittelverwaltung der Mitgliedstaaten vornimmt; 32. bekräftigt erneut sein Engagement für eine baldige Rückkehr zur vollen Anwendung der Grundsätze der Finanzautonomie der Gemeinschaft; wiederholt daher seine Forderung, 1994 eine interinstitutionelle Konferenz zur Errichtung eines langfristigen Systems der Mittel der Gemeinschaft zu veranstalten; 33. wünscht von der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen, die in den Fällen getroffen werden, in denen Mitgliedstaaten nachweislich die Höhe des der Gemeinschaft zustehenden Mehrwertsteueranteils systematisch zu niedrig veranschlagen; EAGFL - Abteilung Garantie 34. begrüsst die Erklärung zur Haushaltsdisziplin in den Schlußfolgerungen des Gipfels von Edinburgh, die mit dem Standpunkt des Parlaments übereinstimmt, wonach die Haushaltsdisziplin die unbedingte Verpflichtung der Kommission beinhaltet, die Agrarausgaben durch rechtzeitige Marktsteuerung anstatt nur durch Finanzierungstechniken auf der im Kapitel vorgesehenen Höhe zu halten; stellt jedoch fest, daß Haushaltsdisziplin in diesem Sinne im Haushaltsjahr 1991 mit Sicherheit nicht geuebt wurde, vor allem nicht in dem völlig ausser Kontrolle geratenen Rindfleischsektor; 35. weist darauf hin, daß es alles in seiner Macht Stehende tun wird, um zu gewährleisten, daß die Haushaltsdisziplin künftig in der Art und Weise ausgelegt wird, die nun vom Parlament und vom Europäischen Rat in Edinburgh vereinbart wurde; 36. betont, daß die Haushaltsdisziplin auf der Grundlage des Frühwarnsystems nicht funktionieren kann, wenn die Migliedstaaten nicht bessere Vorausschätzungen liefern; fordert die Kommission daher auf, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten um die erforderlichen Verbesserungen zu bemühen; 37. fordert die Kommission auf, bei ihren künftigen Vorschlägen im Bereich des EAGFL - Abteilung Garantie - eine klare Analyse in die beigefügte Begründung aufzunehmen, aus der hervorgeht, daß der Vorschlag die kosteneffizienteste Möglichkeit darstellt, um die im EWG-Vertrag festgelegten Ziele, insbesondere für die betreffenden Erzeugnisse, zu erreichen; 38. stellt fest, daß die Kontrolle einiger Sektoren des EAGFL durch neue Statellitenüberwachungsmethoden verbessert werden konnte, daß diese jedoch nur als Ergänzung der herkömmlichen Methoden betrachtet werden können, die noch weiter entwickelt werden müssen; 39. wartet auf die Verbesserungen, die sich aus der Durchführung der neuen Tierkennzeichnungsverordnung ergeben dürften; beauftragt seinen Ausschuß für Haushaltskontrolle, die Fortschritte bei der Durchführung der Rechtsvorschriften zu überwachen; 40. stellt fest, daß eine wirksame Überwachung oder Kontrolle des Produktionsbeihilfesystems für Olivenöl zur Zeit nicht möglich ist; bezweifelt, ob man vom Steuerzahler der Gemeinschaft erwarten kann, daß er ein System finanziert, das die Gemeinschaft nicht zu kontrollieren vermag; kündigt an, daß es die Kommission auffordern wird, alle nur möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungen im Rahmen des Produktionsbeihilfesystems für Olivenöl auszusetzen, wenn nicht binnen einer angemessenen Frist zufriedenstellende Kontrollen garantiert werden können; 41. erwartet von der Kommission Vorschläge für die Neuordnung des Olivenölsektors unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechnungshofes im Jahresbericht 1991; 42. fordert seinen Ausschuß für Haushaltskontrolle auf, die Entwicklung im Olivenölsektor im Verlauf des Haushaltsjahres 1993 genauestens zu verfolgen; 43. fordert die Kommission auf, auf jede erdenkliche Weise Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie wirksame Systeme zur Kontrolle der Agrarausgaben einführen und anwenden, wobei die Kommission auch nicht davor zurückschrecken sollte, in den Fällen, in denen keine zufriedenstellenden Kontrollen durchgeführt werden, erforderlichenfalls die Finanzierung auszusetzen; 44. fordert die Kommission auf, ihre Überprüfung des Rechnungsabschlußverfahrens zu beschleunigen; 45. stellt fest, daß die aus dem EAGFL finanzierten Nahrungsmittelhilfeaktionen in Osteuropa von einem Mangel an Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gekennzeichnet waren; meint, daß die Auslandshilfe entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen sollte und daß es daher Sache der Kommission ist, bei der organisatorischen Abwicklung derartiger Operationen die Initiative zu ergreifen; Strukturfonds 46. fordert, daß die Dezentralisierung der Verwaltung der durch die Reform geänderten Strukturfonds mit grösserer Disziplin seitens der Mitgliedstaaten und verstärkter Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Maßnahmen durch die Kommission einhergeht; beauftragt deshalb seinen Ausschuß für Haushaltskontrolle, in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Ausschüssen die entsprechenden Initiativen in Verbindung mit dem Einsatz der Strukturfonds nach ihrer Reform zu überwachen; 47. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, daß die Ausgaben mit struktureller Zweckbestimmung die Durchführung der Gemeinschaftspolitik verkörpern und der gesamten Gemeinschaft Nutzen bringen sollen, anstatt nur lokalen oder sektoralen Interessen zu dienen; 48. beobachtet eine Zersplitterung und Stückelung der Ausgaben mit struktureller Zweckbestimmung in eine Unzahl kleiner Programme, von denen man weder sagen kann, daß sie die Ziele der Gemeinschaftspolitik verwirklichen, noch daß sie in bezug auf die Zuteilungskriterien transparent sind; 49. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß Strukturfondsmittel nur nach strengen, objektiven und bewertbaren Kriterien zugeteilt werden, und die Bereitschaft zu zeigen, die Vorschläge der Mitgliedstaaten kritisch zu prüfen und Programme abzulehnen, die nicht als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaftspolitik gelten können; 50. ist der Auffassung, daß die Strukturfonds auf der Ebene der nationalen Ministerien und der Generaldirektionen der Kommission wirksamer integriert werden sollten; 51. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfondsmittel schneller an die Endempfänger zu bringen; fordert die Kommission auf, spezielle Vorschriften für die Verwendung der Zinsen zu erlassen, die in der Zeit auflaufen, in der sich die Gemeinschaftsgelder in den Händen der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten befinden; 52. hält es für notwendig, die Zusammensetzung der Begleitausschüsse um Vertreter der Sozialpartner zu erweitern und ihre Befugnisse in den Bereichen Projektauswahl, Auszahlungen und Revision der Ziele auszuweiten; weist die Kommission darauf hin, daß diese Forderung bereits in der Entschließung zur Entlastung für 1989 erhoben wurde, daß aber bis jetzt noch keine Verbesserung eingetreten ist; 53. verweist auf einen Mangel an demokratischer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene bei der Aufstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und fordert die Kommission dringend auf, bis Ende 1993 einen Vorschlag zur Regelung der Frage auszuarbeiten, wie das Europäische Parlament eingehend und wirksam unterrichtet werden kann, um es in die Lage zu versetzen, seine Rechte und Pflichten als die für die Erteilung der Entlastung verantwortliche Behörde effektiv wahrzunehmen; Interne Politiken 54. ist der Auffassung, daß die Ausgaben für die verschiedenen internen Politiken der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Form keinen kohärenten und wirksamen Beitrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft leisten; ersucht die Kommission daher, allgemeine Leitlinien für die Koordinierung der Politik im Interesse der europäischen Wettbewerbsfähigkeit auszuarbeiten; 55. nimmt die im Jahresbericht des Rechnungshofes für 1991 enthaltenen Ausführungen über die in den letzten Jahren bei der Umstrukturierung der Gemeinsamen Forschungsstelle erzielten Fortschritte zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeinsame Forschungsstelle weitere Anstrengungen zur Fortführung dieses Prozesses unternimmt, bei dem es unter anderem darum geht, künftig die Zielvorgaben bei den Arbeiten für externe Dritte im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Ansatzes zu erreichen und ein wirkliches Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis zu anderen Dienststellen der Kommission bei der Durchführung von wissenschaftlichen Unterstützungsdiensten für andere Politiken der Kommission zu schaffen; weist darauf hin, daß dabei der Notwendigkeit der Haushaltstransparenz Rechnung zu tragen ist und weiterhin eine umfassende und dynamische Personalpolitik betrieben werden muß, die den künftigen wissenschaftlichen Bedarf der Gemeinsamen Forschungsstelle abdeckt; 56. ist der Meinung, daß die Kommission bei ihrer Haushaltsverwaltung des Programms JOULE im Jahr 1991 vorsätzlich den Beschlüssen der Haushaltsbehörde zuwidergehandelt hat, indem sie eine wissentlich unzureichende Verwendung der angenommenen Haushaltsmittel und einen Widerspruch zu früheren Erklärungen des zuständigen Kommissionsmitglieds, wonach der Betrag von 40 Millionen ECU akzeptabel sei und verwendet werden könne, in Kauf genommen hat; 57. bedauert, daß die Kommission daran festhält, einen Teil der zusätzlichen Mittelzuweisung der Haushaltsbehörde für das Programm JOULE als vorrangige Änderung zu betrachten; 58. fordert die Kommission auf, in den interinstitutionellen Verhaltenskodex einen Punkt aufzunehmen, in dem ein Verfahren für die ständige Kontrolle und die Aktualisierung der Prioritäten der Rahmenprogramme festgelegt wird, damit unter anderem die im Rahmen des Haushaltsplans eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden; 59. stellt fest, daß positive Impulse im Bereich der Umweltpolitik noch nicht zu einer effektiven und systematischen Einbeziehung von Umwelterwägungen in die Durchführung sämtlicher Gemeinschaftspolitiken geführt haben; fordert die Kommission auf, diese systematische Einbeziehung durch geeignete personelle Vorkehrungen - nicht nur in der GD XI - sicherzustellen; ersucht die Kommission, den Stellenwert der Umweltpolitik im Rahmen der Struktur- und Wettbewerbspolitiken der Gemeinschaft wesentlich deutlicher zu definieren und dabei präzise physische und sozioökonomische Indikatoren festzulegen, anhand deren die Verwirklichung eines umweltverträglichen Wachstums überwacht werden kann; bedauert die Verzögerung bei der Durchführung der Umweltprogramme im Jahr 1991; 60. stellt fest, daß die Verkehrspolitik durch eine mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft und zwischen den Politiken der Gemeinschaft und denjenigen der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; fordert die Kommission auf, die für das wirksame Funktionieren des einheitlichen Binnenmarktes erforderliche grössere Koordination und Kohärenz zu gewährleisten; 61. unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen, die Darlehenstätigkeiten der Europäischen Investitionsbank und der EGKS in den weiter gefassten Rahmen der internen Politiken und der Strukturpolitiken der Gemeinschaft einzubeziehen; weist jedoch darauf hin, daß eine derartige Einbeziehung mit grösseren Befugnissen der Haushaltsbehörde, diese Tätigkeiten wirksam zu überwachen und zu kontrollieren, einhergehen muß; 62. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofes in seinem Jahresbericht 1991 bezueglich der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe für die Region Irpinia in Italien, die 1981 von einem Erdbeben heimgesucht wurde; möchte die Zusicherung der Kommission erhalten, daß alle Zinszuschüsse, die nicht gemäß ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wurden, wieder eingezogen werden; 63. beauftragt seinen Ausschuß für Haushaltskontrolle, die Ausgaben der Gemeinschaft für die psychiatrische Einrichtung auf der Insel Leros genauestens und ständig zu überwachen; 64. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Lösungen für die Probleme der unzureichenden und unzulässigen Verwendung von Mitteln zu suchen, die für die Förderung der Chancengleichheit von Frauen bestimmt sind, indem sie beispielsweise folgendes gewährleistet: a) Bereitstellung von technischer Hilfe bei der Einreichung ordnungsgemässer Anträge; b) Benennung von Gleichstellungsbeauftragten auf jeder Entscheidungs- und Durchführungsebene innerhalb der Mitgliedstaaten sowie in allen ESF-Überwachungsausschüssen; 65. ersucht die Kommission, Verwaltungsstrukturen zu entwickeln und einzurichten, die der eigenständigen Rolle der Finanzinstrumente als Dienstleistungsträger für politische Initiativen im Bereich der Chancengleichheit und anderen Politikbereichen entsprechen; 66. fordert die Kommission auf, in ihren Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ein besonderes Kapitel über die umweltpolitisch relevanten Programme aufzunehmen, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt; 67. fordert den Rechnungshof auf, den gesamten EG-Haushaltsplan unter dem Aspekt der Chancengleichheit zu untersuchen; Aussenbeziehungen 68. räumt ein, daß das Nahrungsmittelhilfeprogramm zugunsten der Länder Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion eher einer politischen als einer materiellen Notwendigkeit entsprach; 69. stellt fest, daß bei den Nahrungsmittelhilfeprogrammen zugunsten der mittel- und osteuropäischen Länder und der ehemaligen Sowjetunion im Jahr 1991 fast keine Koordinierung zwischen den Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten und denen der Gemeinschaft erfolgte; meint, daß es im Interesse aller Beteiligten wäre und dem Subsidiaritätsprinzip entspräche, wenn die Kommission die alleinige Kontrolle über die Auslandshilfeprogramme der Gemeinschaft übernähme; 70. ist der Auffassung, daß die Anwendung beschleunigter Ausschreibungsverfahren nicht ausreichte, um die Hilfeleistung vor Ort in Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion zu beschleunigen, und die Transparenz der Ausschreibungsverfahren selbst untergraben hat; 71. stellt mit Bedauern fest, daß die Verwendung von Gegenwertmitteln in einigen Ländern wieder einmal Probleme verursacht hat; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß alle beteiligten Parteien sich über ihre jeweilige Rolle bei der Verwaltung dieser Mittel voll und ganz im klaren sind; 72. stellt mit grosser Sorge fest, daß die Verträge im Rahmen des TEMPUS-Programms in den Händen einer Gruppe miteinander verbundener Nichtregierungsorganisationen konzentriert sind; meint, daß es in diesen Fällen zu einem ernsten Interessenkonflikt kommen kann; fordert von der Kommission dringend bis 30. Juni 1993 einen Bericht, in dem die Verfahren erläutert werden, nach denen diese Verträge vergeben wurden; 73. ersucht die Kommission, ihm am Ende jedes Jahres eine Liste aller Vertragspartner und Berater vorzulegen, mit denen die Kommission im Rahmen der Programme TEMPUS, TACIS und PHARE arbeitet, die die Einzelheiten betreffend den Vertragspartner selbst, die Art der ausgeführten Arbeiten, die Mitwirkung lokaler Unterauftragnehmer und die Kosten jedes Vertrags für den Gemeinschaftshaushalt enthält; 74. ist der Auffassung, daß die Streichung eines wesentlichen Teils der für das Programm PHARE vorgesehenen Zahlungsermächtigungen eine Verschleuderung der Mittel darstellt, die zur Überwindung der Probleme der mittel- und osteuropäischen Länder bestimmt sind, was dazu führt, daß sich der wirtschaftliche Aufschwung verzögern wird; stimmt jedoch dem Grundsatz zu, daß öffentliche Finanzmittel auf vertretbare Weise ausgegeben werden müssen; 75. betont erneut, daß die Kommission die grundlegenden Zielsetzungen des Programms PHARE, nämlich die Förderung einer politischen und wirtschaftlichen Reform und die Entwicklung einer stabilen Demokratie, nicht aus den Augen verlieren darf; ersucht deshalb die Kommission, die Unterstützung der Gemeinschaft und den Transfer von Know-how gemeinsam mit dem Parlament effektiver auf die Entwicklung von geeigneten rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen zu konzentrieren; 76. stellt fest, daß seit Inkrafttreten des TACIS-Programms von den verfügbaren Mitteln im Jahr 1991 lediglich 0,6 % und 1992 9,9 % ausgezahlt wurden; vertritt die Auffassung, daß bei der Verwaltung dieses Programms ähnliche - wenn nicht noch ernsthaftere - Schwierigkeiten auftreten wie beim PHARE-Programm; glaubt, daß bei der Verwaltung der Mittel, die für die Zusammenarbeit mit den Staaten der ehemaligen Sowjetunion bestimmt sind, qualitative Fortschritte notwendig sind, um die Effizienz der Gemeinschaftshilfe zur Stabilisierung der wirtschaftlichen und politischen Lage in diesen Ländern zu verbessern; 77. beauftragt seinen Ausschuß für Haushaltskontrolle, die Abwicklung der Ausgaben aus dem Haushaltsposten für die Unterstützung und die Verbesserung der Situation der Waisenhäuser in Rumänien, der auf Initiative des Parlaments in den Haushaltsplan aufgenommen wurde, genauestens zu überwachen; fordert die Kommission auf, dem Ausschuß regelmässig alle verfügbaren einschlägigen Informationen zu übermitteln; 78. äussert sich besorgt über den Umfang der Darlehen an die Länder Mittel- und Osteuropas, für die Bürgschaften aus dem Gemeinschaftshaushalt nur gegen "p.m."-Vermerke geleistet werden; stellt fest, daß es noch lange dauern wird, bis der geplante Bürgschaftsfonds steht; bedauert, daß dem Parlament nur spärtliche Angaben über das wahre Ausmaß des vom Gemeinschaftshaushalt übernommenen Risikos vorliegen; 79. betont die Notwendigkeit objektiver und realistischer Kriterien bei der Ausarbeitung der Entwicklungsvorhaben in den AKP-Staaten und den Staaten Lateinamerikas; 80. begrüsst die Vorstellung der Kommission von der künftigen Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben; ist der Meinung, daß die für die Gemeinschaft ins Auge gefasste führende Rolle die Koordinierung, die Effizienz und den umweltpolitischen Nutzen der Hilfsprogramme verbessern, die dezentralisierte Zusammenarbeit, durch die die vor Ort Tätigen in die Verantwortung genommen werden, stärken und dazu beitragen muß, den Einfluß begrenzter nationaler Interessen auf die Entwicklungspolitik zu verringern; 81. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß die in der Folge des Golfkriegs für Israel und die palästinensische Bevölkerung der besetzten Gebiete vorgesehenen Haushaltsmittel in vollem Umfang, wirksam und ohne Verzögerung eingesetzt werden, und in ihren Vorschlägen für den Haushaltsplan 1994 die Mittelausstattung dieser Haushaltslinie dem ursprünglich von der Haushaltsbehörde beschlossenen Betrag anzugleichen; 82. äussert - unter Hinweis auf die bevorstehende Entscheidung des Gerichtshofes - ernsthafte Vorbehalte gegenüber den Verfahren, die 1991 bei der Bereitstellung von Hilfe für Bangladesch praktiziert wurden, und wird sich zu gegebener Zeit noch einmal mit dieser Angelegenheit befassen; Verwaltungsausgaben und Beihilfen 83. stellt fest, daß die Kriterien und Verfahren für die Zuteilung von Beihilfen nicht transparent genug sind; stellt ferner fest, daß die Verteilung der Beihilfen nicht immer im Einklang mit den erklärten Kriterien und in einigen Fällen sogar im Widerspruch dazu steht; 84. fordert die Kommission daher auf, a) sich aktiv um eine breitere Palette geeigneter Beihilfeanträge zu bemühen; b) die Beihilfen an Begünstigte zu vergeben, für die sie eine Notwendigkeit und nicht eine Prämie sind, und speziell von der Bezuschussung von Organisationen und Veranstaltungen abzusehen, die sich mühelos anderweitig Fördermittel beschaffen können; c) den zuständigen Parlamentsausschüssen das ganze Jahr hindurch in regelmässigen Abständen über den Verlauf der Arbeiten Bericht zu erstatten; d) alljährlich ein Verzeichnis der bewilligten Beihilfen zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; e) vor Ort Kontrollen bei den Empfängern vorzunehmen, mit Schwerpunkt auf Mehrfachbegünstigten und/oder Begünstigten, bei denen das grösste Fehlallokationsrisiko besteht; f) dem Parlament alljährlich bis Mitte Mai einen Durchführungsbericht vorzulegen; darin sollten für jede Linie die für die Verteilung der Beihilfen und die Ex-post-Bewertung geltenden Grundsätze und Verfahren angegeben und insbesondere die Bemühungen um eine breitere Palette von Anträgen, das erzielte Gleichgewicht zwischen Begünstigtengruppen und bezuschussten Tätigkeitsarten, die geographische Streuung der Förderung und die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen analysiert werden; 85. betont die Notwendigkeit, im Rahmen des Haushaltsverfahrens 1994 alle Linien zu prüfen, die im Zusammenhang mit Einrichtungen stehen, die sich mit der Untersuchung oder Förderung der europäischen Integration befassen, und festzustellen, inwieweit sie sich gegenseitig und mit Zuschüssen von anders bezeichneten Beihilfelinien überschneiden; 86. stellt fest, daß die für die Förderung der Europaidee betimmten Beihilfen nicht angemessen auf die Mitgliedstaaten verteilt sind; 87. fordert den Rat auf, die Termine für die Ernennung neuer Mitglieder der Gemeinschaftsorgane künftig so festzusetzen, daß es nicht zur Überschneidung der Bezuege kommt, und Einzelheiten über jeden Ausnahmefall zu veröffentlichen, in dem eine solche Überschneidung nicht zu vermeiden ist; 88. fordert den Rechnungshof auf, in jeden Jahresbericht systematisch einen Abschnitt über den Rat sowie über die Feststellungen der externen Kontrolle des Finanz- und Haushaltsgebarens in bezug auf seine eigenen Mittel aufzunehmen; 89. fordert alle Organe auf, dem Parlament ihre internen Vorschriften über die Ernennung, die Arbeitsbedingungen und die Unabhängigkeit der Finanzkontrolleure zu übermitteln.