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Document 31993R1622

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1622/93 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im dritten Vierteljahr 1993 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfügbaren Mengen in diesem Vierteljahr

    ABl. L 155 vom 26.6.1993, p. 44–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1622/oj

    31993R1622

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1622/93 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im dritten Vierteljahr 1993 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfügbaren Mengen in diesem Vierteljahr

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 26/06/1993 S. 0044 - 0046


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1622/93 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im dritten Vierteljahr 1993 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfügbaren Mengen in diesem Vierteljahr

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 125/93 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und

    Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat im Namen der Einfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder eine geschätzte Bilanz von 198 000 Stück für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 aufgestellt. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 müssen vierteljährlich die einzuführende Menge und der Ermässigungssatz der Abschöpfung bei der Einfuhr dieser Tiere festgelegt werden.

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Sonderregelung sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1121/87 (4), und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3662/92 (6), erlassen worden.

    Dabei war der notwendigen Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich durch einen hohen Bedarf an zum Mästen bestimmten Rindern auszeichnen. Dies gilt für Italien und Griechenland, deren Bedarf im dritten Vierteljahr 1993 auf 42 120 bzw. 6 435 Stück veranschlagt werden kann.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3534/92 (8), untersagt den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro. Diese Republiken sind deshalb von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen.

    Gemäß dem Schreiben Nr. 2 im Anhang zu dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (9) geschlossenen Interimsabkommen ist die betreffende Regelung auf die genannte Republik angewandt worden.

    Diese Republik wurde zum 31. Dezember 1992 aufgelöst, ihre Nachfolgestaaten sind die Tschechische bzw. die Slowakische Republik. Die letztgenannten Republiken sollten an der Anwendung dieser Regelung beteiligt werden.

    Diese Regelung wird auf Rumänien gemäß dem Schriftwechsel angewandt, der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zu mehreren Bestimmungen über Lebendrinder geführt wurde und dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits sowie Rumänien andererseits geschlossenen und am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Interimsabkommen beigefügt ist.

    Der Bedarf an zum Mästen bestimmten Jungrindern rechtfertigt im zweiten Vierteljahr 1993 für Tiere mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien und mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg eine stärkere Ermässigung der Abschöpfung.

    Die verfügbaren Mengen sind auf die herkömmlichen Einführer dieses Kontingents und die übrigen Antragsteller aufzuteilen.

    Um das Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Mengen zu vereinfachen, empfiehlt es sich, von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 abzuweichen. Den herkömmlichen Einführern sind die verfügbaren Mengen nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren eingeführten Mengen unmittelbar zuzuteilen. Den übrigen Antragstellern sind die verfügbaren Mengen unmittelbar im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen.

    Die Hoechstmenge, auf die sich jeder Einfuhrlizenzantrag beziehen kann, ist für die übrigen Antragsteller zu beschränken, um eine gerechtere Verteilung der verfügbaren Mengen zu ermöglichen. Aus wirtschaftlichen Gründen müssen sich diese Anträge auf eine Mindestmenge beziehen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1993 wird die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Hoechstmenge auf 48 555 Stück zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder festgesetzt, davon

    a) 6 315 mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 300 kg bei einer Ermässigung der Abschöpfung um 65 % und

    b) 42 240 mit einem Lebendgewicht von jeweils 220 bis 300 kg, mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Rjepublik oder Rumänien und bei einer Ermässigung um 75 %.

    (2) Die Ermässigungen gemäß Absatz 1 gelten für die Abschöpfung, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr anwendbar ist.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Mengen werden folgendermassen aufgeteilt:

    Italien Griechenland a) 6 315 Stück: 5 480 835

    b) 42 240 Stück: 36 640 5 600

    (4) Der Lizenzantrag und die Lizenz betreffen in Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    - entweder Jungrinder mit einem Stückgewicht bis zu 300 kg

    - oder Jungrinder mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, oder Rumänien.

    Im letzten Fall enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 7 und 8 einen der nachstehenden Vermerke:

    - Hungría y/o Polonia y/o República Checa y/o República Eslovaca y/o Rumania,

    - Ungarn og/eller Polen og/eller Den Tjekkiske Republik og/eller Den Slovakiske Republik og/eller Rumänien,

    - Ungarn und/oder Polen und/oder Tschechische Republik und/oder Slowakische Republik und/oder Rumänien,

    - Oyngaria i/kai Polonia i/kai Tsechiki Dimokratia i/kai Slovakiki Dimokratia i/kai Roymania,

    - Hungary and/or Poland and/or Czech Republic and/or Slovak Republic and/or Romania,

    - Hongrie et/ou Pologne et/ou République tchèque et/ou République slovaque et/ou Roumanie,

    - Ungheria e/o Polonia e/o Repubblica Ceca e/o Repubblica Slovacca e/o Romania,

    - Hongarije en/of Polen en/of Tsjechische Republiek en/of Slowaakse Republiek en/of Römenië,

    - Hungria e/ou Polónia e/ou República Checa e/ou República Eslovaca e/ou Roménia.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der angegebenen Länder.

    (5) Die in Absatz 4 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich genannten Einfuhrlizenzen gelten nicht für die Einfuhr von Tieren mit Ursprung in den Republiken Serbien und Montenegro.

    (6) In der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Mitteilung führen die Mitgliedstaaten die Lebendgewichtklassen und in dem in Absatz 4 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich genannten Fall den Ursprung des Erzeugnisses auf.

    (7) Von den Italien und Griechenland für jede Klasse vorbehaltenen Mengen dürfen abweichend von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    a) 90 % den Antragstellern, die nachweisen, daß sie in den letzten drei Kalenderjahren Tiere der betreffenden Regelung eingeführt haben, unmittelbar zugeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der in den drei berücksichtigten Jahren eingeführten Mengen;

    b) 10 % den anderen Antragstellern unmittelbar zugeteilt werden.

    (8) Der Nachweis gemäß Absatz 7 wird durch eine Zollabfertigungsbescheinigung erbracht.

    (9) Was die in Absatz 7 Buchstabe b) genannten Mengen angeht, so werden Einfuhrlizenzen nur für mindestens zehn Tiere erteilt.

    Artikel 2

    (1) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe b) genannten Mengen muß der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz

    - sich auf eine Menge von mindestens 50 Tieren beziehen und

    - sich auf eine Menge von höchstens 10 v. H. der verfügbaren Menge beziehen, es sei denn, daß die genannten 10 v. H. zu einer Menge von weniger als 50 Tieren führen. In letzterem Fall sind ebenfalls höchstens 50 Stück zulässig.

    (2) Geht ein Einfuhrlizenzantrag über die in dieser Verordnung vorgesehene Menge hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

    (3) Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu den beantragten Mengen. Führt die anteilsmässige Kürzung aufgrund der beantragten Mengen dazu, daß sich Lizenzen auf eine Menge von weniger als zehn Tieren beziehen, so erteilen die Mitgliedstaaten durch Losentscheid Lizenzen für jeweils zehn Tiere.

    Artikel 3

    Bei den unter den Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (10) eingeführten Mengen wird für die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, die vollständige Abschöpfung erhoben.

    Artikel 4

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gelten alle Anträge eines einzigen Antragstellers, die dieselbe Gewichtsklasse und denselben Ermässigungssatz der Abschöpfung betreffen, als ein Antrag.

    Artikel 5

    Der Einführer setzt die zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenz erteilt haben, spätestens drei Wochen nach Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung in Kenntnis. Diese Behörden teilen der Kommission die betreffenden Angaben zu Beginn jedes Monats mit.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 18 vom 27. 1. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 109 vom 24. 4. 1987, S. 12.

    (5) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

    (6) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 43.

    (7) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 4.

    (8) ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 16.

    (9) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.

    (10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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