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Document 31993R1619

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1619/93 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für Getreidemischfuttermittel

    ABl. L 155 vom 26.6.1993, p. 24–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 395R1517

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1619/oj

    31993R1619

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1619/93 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für Getreidemischfuttermittel

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 26/06/1993 S. 0024 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0093
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0093


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1619/93 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für Getreidemischfuttermittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die unter dem KN-Code 2309 aufgeführten Futterzubereitungen fallen je nach ihrer Zusammensetzung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (3). Fallen sie unter die erstgenannte Verordnung, so setzt sich der zu erhebende Abschöpfungsbetrag aus einem festen und einem beweglichen Teilbetrag zusammen, bei dessen Berechnung auch der Gehalt der Futterzubereitungen an Erzeugnissen berücksichtigt werden kann, die nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 14. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (5), oder die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 fallen.

    Der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung ist auf der Grundlage der üblichen Futterbestandteile - nämlich Getreide und Milcherzeugnisse - zu bestimmen. Es empfiehlt sich daher, diesen beweglichen Teilbetrag aus der Summe zweier pauschal berechneter Beträge zu bilden, welche jeweils für diese Erzeugnisgruppen gelten. Der Pauschalbetrag für Milcherzeugnisse ist unter Berücksichtigung der Abschöpfungen zu berechnen, die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen festgesetzt sind.

    Mais und Sprühmagermilchpulver gehören zu den am häufigsten bei der Herstellung von Mischfutter verwendeten Rohstoffen. Die auf sie erhobenen Abschöpfungen sind daher als Grundlage für die pauschale Berechnung der beiden Beträge zu wählen, aus denen sich der bewegliche Teilbetrag zusammensetzt.

    Der feste Teilbetrag der Abschöpfung ist mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie zu gewährenden Schutz zu bestimmen. Es empfiehlt sich, ihn auf der Grundlage der repräsentativsten Verarbeitungskosten festzusetzen.

    In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist die Möglichkeit vorgesehen, bei der Ausfuhr der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse eine Erstattung zu gewähren, mit der vor allem der Unterschied zwischen den Preisen der Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ausgeglichen werden soll. Die Modalitäten der Gewährung dieser Erstattung sind zu regeln.

    In der Regel ist der am Tag der tatsächlichen Ausfuhr geltende Erstattungsbetrag anzuwenden. Mit Rücksicht auf die Erfordernisse des internatinalen Handels mit Mischfuttermitteln sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Erstattungsbetrag im voraus festzusetzen

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2743/75 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/87 (7), ist mit Wirkung vom 1. Juli 1993 aufgehoben worden. Die vorliegende Verordnung übernimmt die wesentlichen Vorschriften der aufgehobenen Verordnung, unter Anpassung an die gegenwärtige Marktsituation.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhrabschöpfungen und die Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 fallen und im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 aufgeführt sind, - im folgenden "Getreidemischfuttermittel" genannt -, werden nach Maßgabe dieser Verordnung berechnet.

    (2) Die Getreidemischfuttermittel werden unter den in Anhang I aufgeführten KN-Unterpositionen näher bezeichnet.

    TITEL I ABSCHÖPFUNGEN

    Artikel 2

    Die Abschöpfung für die in Anhang I aufgeführten Getreidemischfuttermittel setzt sich aus einem beweglichen und einem festen Teilbetrag zusammen.

    Artikel 3

    Für die Berechnung des beweglichen Teilbetrags werden die Getreidemischfuttermittel im Anhang II

    - in der Tabelle A nach ihrem Stärkegehalt,

    - in der Tabelle B nach ihrem Gehalt an Milcherzeugnissen

    eingeteilt.

    Artikel 4

    (1) Der bewegliche Teilbetrag ist gleich der Summe der beiden folgenden Beträge:

    a) Der erste Betrag ist gleich der durchschnittlichen Abschöpfung je Tonne Mais, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in der Spalte 3 der Tabelle A im Anhang II dem betreffenden Getreidemischfuttermittel entspricht.

    b) Der zweite Betrag ist gleich der durchschnittlichen Abschöpfung je Tonne des Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates (8) - im folgenden "Milchpulver" genannt -, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in der Spalte 3 der Tabelle B des Anhangs II dem betreffenden Getreidemischfuttermittel entspricht.

    (2) Die in Absatz 1 genannten durchschnittlichen Abschöpfungen für Mais und Milchpulver werden für die ersten 25 Tage des Monats vor dem Einfuhrmonat errechnet. Jede der durchschnittlichen Abschöpfungen wird gegebenenfalls nach Maßgabe des für das betreffende Erzeugnis im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreises berichtigt.

    Artikel 5

    Enthält ein Getreidemischfuttermittel in bedeutendem Umfang Erzeugnisse, die nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 oder die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 fallen, so werden die Bedingungen, unter denen der bewegliche Teilbetrag um den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe A b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Betrag erhöht werden kann, nach dem Verfahren des Artikels 23 der letztgenannten Verordnung bestimmt.

    Artikel 6

    Der feste Teilbetrag beträgt 10,88 ECU je Tonne.

    TITEL II ERSTATTUNGEN

    Artikel 7

    (1) Die Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr erfolgt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission (9).

    (2) Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, kann die Erstattung je nach Bestimmungsort oder -gebiet unterschiedlich sein.

    (3) Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

    Artikel 8

    (1) Aufgrund eines bei der Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags wird die Erstattung für eine während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz zu tätigenden Ausfuhr im voraus festgesetzt.

    (2) Der Betrag dieser Erstattung ist der am Tag der Beantragung der Lizenz geltende und gegebenenfalls nach Maßgabe der im Ausfuhrmonat gültigen Schwellenpreise des zur Berechnung der betreffenden Erstattung herangezogenen Getreides und des Milchpulvers berichtigte Betrag.

    Für Milchpulver wird zur Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat gültigen Beihilfebetrags für Milchpulver zu Futterzwecken ein Korrektiv festgesetzt.

    TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Bei der Berechnung des Abschöpfungsbetrags wird der Gehalt der Getreidemischfuttermittel an Milcherzeugnissen je Tonne des betreffenden Erzeugnisses durch Multiplikation des Laktosegehalts mit dem Koeffizienten 2 bestimmt.

    Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags kann dieser Gehalt nach dem gleichen Verfahren bestimmt werden.

    Artikel 10

    Muß zur Anwendung dieser Verordnung der Stärkegehalt oder der Laktosegehalt bestimmt werden, so werden die Analysemethoden für Stärke nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und für Laktose nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt.

    Artikel 11

    Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2743/75 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 83.

    (4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 5.

    (6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 60.

    (7) ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 2.

    (8) ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1.

    (9) ABl. Nr. L 246 vom 30. 9. 1969, S. 11.

    ANHANG I

    "" ID="01">2309> ID="02">Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:"> ID="01">2309 10> ID="02"> Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:"> ID="02"> Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:"> ID="02"> Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:"> ID="02"> keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:"> ID="01">2309 10 11> ID="02"> keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT"> ID="01">2309 10 13> ID="02"> mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT"> ID="01">2309 10 31> ID="02"> keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT"> ID="01">2309 10 33> ID="02"> mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT"> ID="02"> mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:"> ID="01">2309 10 51> ID="02"> keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT"> ID="01">2309 10 53> ID="02"> mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT"> ID="02"> andere:"> ID="02"> Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:"> ID="02"> Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:"> ID="02"> keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:"> ID="01">2309 90 31> ID="02"> keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT"> ID="01">2309 90 33> ID="02"> mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT"> ID="01">2309 90 41> ID="02"> keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT"> ID="01">2309 90 43> ID="02"> mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT"> ID="02"> mit einem Gehalt an Stärke von mehr 30 GHT:"> ID="01">2309 90 51> ID="02"> keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT"> ID="01">2309 90 53> ID="02"> mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT ">

    ANHANG II

    TABELLE A

    "" ID="01">2309 10 11 2309 10 13 2309 90 31 2309 90 33> ID="02">10 v. H. oder weniger> ID="03">0,16 "> ID="01">2309 10 31 2309 10 33 2309 90 41 2309 90 43> ID="02">Mehr als 10 v. H. bis 30 v. H.> ID="03">0,50 "> ID="01">2309 10 51 2309 10 53 2309 90 51 2309 90 53> ID="02">Mehr als 30 v. H.> ID="03">1,00 ">

    TABELLE B

    "" ID="01">2309 10 11 2309 10 31 2309 10 51 2309 90 31 2309 90 41 2309 90 51> ID="02">Weniger als 10 v. H.> ID="03">0,00 "> ID="01">2309 10 13 2309 10 33 2309 10 53 2309 90 33 2309 90 43 2309 90 53> ID="02">10 v. H. oder mehr, jedoch weniger als 50 v. H.> ID="03">0,50 ">

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