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Document 31993R1528

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1528/93 DER KOMMISSION vom 18. Juni 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 117 (laufende Nummer 42.1170) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 151 vom 23.6.1993, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1528/oj

    31993R1528

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1528/93 DER KOMMISSION vom 18. Juni 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 117 (laufende Nummer 42.1170) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 23/06/1993 S. 0009 - 0010


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1528/93 DER KOMMISSION vom 18. Juni 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 117 (laufende Nummer 42.1170) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für 1993 für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

    Für die Waren der Kategorie 117 (laufende Nummer 42.1170) mit Ursprung in Pakistan ist der Plafond auf 33 Tonnen festgesetzt. Am 30. April 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Pakistan, denen Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Pakistan wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 26. Juni 1993 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Pakistan wiedereingeführt:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juni 1993

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

    (2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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