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Document 21993A0618(01)
Memorandum of Understanding between the European Economic Community and the United States of America on oil seeds under GATT
Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT
Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT
ABl. L 147 vom 18.6.1993, p. 26-27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
care este în vigoare
ELI: http://data.europa.eu/eli/memorandum_underst/1993/355/oj
Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT
Amtsblatt Nr. L 147 vom 18/06/1993 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0031
ERLÄUTERNDER VERMERK ÜBER ÖLSAATEN 1. Die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) für Erzeuger von Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkernen und Sojabohnen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 niedergelegt. 2. Die EG wird bei den flächenbezogenen Ausgleichszahlungen an ihre Erzeuger von Ölsaaten im Rahmen der allgemeinen Regelung für bestimmte Ackerkulturen die folgenden zusätzlichen Anpassungen vornehmen. 3. a) Die EG tätigt keine Marktstützungsausgaben für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen, soweit dies nicht in der unter Nummer 1 genannten Verordnung vorgesehen ist. b) Die EG schließt den Anbau von Sonnenblumenkernen mit niedrigem Ölwert ("confectionery sunflowerseed") ab der Aussaat für die Ernte 1994 von der Gewährung der Ausgleichszahlungen aus. 4. Die EG führt für die Erzeuger, die flächenbezogene Ausgleichszahlungen für Ölsaaten beziehen, eine besondere Grundfläche nach folgenden Grundsätzen ein: - schrittweise Anwendung ab dem Anbau für die Ernte 1994, - volle Anwendung in Spanien und Portugal ab 1995/96 unter Berücksichtigung der Beitrittsverträge. 5. Die besondere Grundfläche wird wie folgt geregelt: - Die Ausgleichszahlungen für Ölsaaten der EG sind an eine entsprechend festgelegte Grundfläche gebunden (Daten für EG-12 siehe Anhang); - je Wirtschaftsjahr wird die geltende Ölsaatengrundfläche für EG-12 entsprechend der vom Rat festgesetzten jährlichen Flächenstillegungsrate für Ackerkulturen verringert. Dabei darf die Verringerung jedoch in keinem Jahr weniger als 10 % der Ausgangsfläche betragen. 6. In jedem Wirtschaftsjahr unterliegen die Ausgleichszahlungen für Ölsaaten der folgenden zusätzlichen Disziplin (unbeschadet der Bestimmungen des Korrektivmechanismus in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92): - Für jedes Prozent Anbaufläche mit erzeugnisbezogenen Zahlungen für Ölsaaten, das über die Ölsaatengrundfläche der EG (nach Verringerung entsprechend Nummer 5) hinausgeht, werden die Ausgleichszahlungen für die betreffenden Ölsaatenerzeuger um 1 % gekürzt. - Die Kürzungen der Ausgleichszahlungen bei Überschreitung der besonderen Grundfläche werden im gleichen Wirtschaftsjahr vorgenommen. - Ferner wird die prozentuale Kürzung der Ausgleichszahlung auch im jeweils folgenden Wirtschaftsjahr angewandt. - Ist in einem Jahr keine Kürzung der Ausgleichszahlung erforderlich (d. h. die Anbaufläche entspricht der besonderen Grundfläche oder ist kleiner als diese nach Verringerung entsprechend Nummer 5), so gilt bei der Ausgleichszahlung in diesem Jahr wieder der Ausgangsbetrag. - Für die weitere Anpassung der Ausgleichszahlungen in den folgenden Jahren gelten die vorstehenden Bestimmungen. 7. Überschreiten die Nebenerzeugnisse beim Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten Flächen für die Herstellung innerhalb der Gemeinschaft von nicht primär für Nahrungs- oder Futterzwecke bestimmten Erzeugnissen 1 Million Tonnen jährlich, ausgedrückt in Sojamehläquivalent, so trifft die EG geeignete Abhilfemaßnahmen im Rahmen der GAP-Reform. 8. Die EG gewährt eine Vertragszollquote für die Einfuhr von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94. Die Höhe des Vertragszolls wird so festgelegt, daß die Quote erfuellt werden kann. 9. Die EG nimmt die in den Nummern 1 bis 8 genannen Verpflichtungen in die Liste ihrer Verpflichtungen zur Binnenstützung auf, die dem Protokoll der Uruguayrunde des GATT beigefügt wird. 10. Die Vereinigten Staaten geben jeden weiteren Anspruch auf Kompensationen bei Beeinträchtigung der Verpflichtungen auf. Ist eine der beiden Parteien der Auffassung, daß diese Vereinbarung verletzt wurde, so unterziehen sich die Parteien zu den Fragen der Verletzung, des Schadens und der Schlichtung dem bindenden Schiedsverfahren im GATT. 3. Dezember 1992 ANHANG Besondere Ölsaatengrundfläche EG-12 (1) (Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>