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Document 31993D0236

93/236/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 1993 über die Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 105 vom 30.4.1993, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/236/oj

31993D0236

93/236/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 1993 über die Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 30/04/1993 S. 0037 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1993 über die Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (Nur der französische Text ist verbindlich)

(93/236/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das am 15. September 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 177 und Artikel 178 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Protokoll Nr. 4 des Abkommens sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 3705/90 des Rates (2) werden die Durchführungsmodalitäten für die in dem Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen festgelegt.

Die französische Regierung ersuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. April 1993 gemäß Artikel 178 Absatz 3 des Abkommens um die Ermächtigung zur Beschränkung der Einfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten.

Die französischen Behörden machten eine Störung des französischen Marktes geltend, die in den letzten Wochen durch die Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten hervorgerufen wurde, welche die Aufnahmefähigkeit des Marktes und die traditionellen Lieferungen überstiegen.

Die von der Kommission erbetenen zusätzlichen Auskünfte bestätigten, daß in den letzten Wochen nicht nur die Verbraucherpreise, sondern vor allem auch die Preise in den Anbaugebieten erheblich zurückgegangen sind. Die Folge sind ausserordentliche Absatzschwierigkeiten bei Bananen aus Guadeloupe und Martinique, so daß sich die Lage dieses Sektors in den betreffenden Regionen zu verschlechtern droht.

Die besonders kritische finanzielle Situation, die dadurch für die Erzeuger dieser Region entsteht, rechtfertigt die Genehmigung von Dringlichkeitsmaßnahmen.

Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Französische Republik zu ermächtigen, Maßnahmen zur Marktregulierung zu treffen.

Es dürfen nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten so wenig wie möglich stören und für die Beseitigung der aufgetretenen Probleme unbedingt erforderlich sind. Demnach ist es angezeigt, die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme zwischen Frankreich und den AKP-Staaten zu ermöglichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, in den Monaten Mai und Juni 1993 die Einfuhren von frischen Bananen des KN-Codes ex 0803 00 10 mit Ursprung in den AKP-Staaten in ihr Gebiet auf die Mengen zu beschränken, die aus jedem dieser Länder in den Vergleichsmonaten im Laufe der letzten drei Jahre eingeführt wurden.

Artikel 2

Die Französische Republik teilt der Kommission die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. Juni 1993.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. April 1993

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 4.

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