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Document 31992R3609

Verordnung (EWG) Nr. 3609/92 des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Artikel 3 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1992/93

ABl. L 366 vom 15.12.1992, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3609/oj

31992R3609

Verordnung (EWG) Nr. 3609/92 des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Artikel 3 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1992/93

Amtsblatt Nr. L 366 vom 15/12/1992 S. 0046 - 0046


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3609/92 DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Artikel 3 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1992/93

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um den Abschluß von Verträgen zwischen Erzeugergemeinschaften für Tomaten einerseits und den Vereinigungen der Verarbeiter oder dem Verarbeiter andererseits zu fördern, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 die Gewährung einer zusätzlichen Verarbeitungsprämie unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen.

Zur Zahlung dieser Prämie im Wirtschaftsjahr 1992/93 ist der "bestimmte bedeutende Prozentsatz" für den Anteil der Vertragsmengen an der verarbeiteten gesamten Tomatenmenge festzusetzen.

Aufgrund der Bedeutung der Tomatenerzeugergemeinschaften in den Erzeugermitgliedstaaten sollte der Prozentsatz für den Anteil der betreffenden Vertragsmengen an der verarbeiteten gesamten Tomatenmenge in Höhe des Wirtschaftsjahres 1991/92 beibehalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der in Artikel 3 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannte Prozentsatz auf 80 v.H. festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5).

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