EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R2411

Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

ABl. L 240 vom 24.8.1992, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2411/oj

31992R2411

Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

Amtsblatt Nr. L 240 vom 24/08/1992 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2411/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen(4) ist die Kommission nunmehr befugt, die Wettbewerbsregeln auf den Luftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats anzuwenden. Daher ist es wünschenswert, daß die Möglichkeit vorgesehen wird, Gruppenfreistellungen für diesen Verkehrsbereich zu bewilligen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87(5) kann die Kommission Artikel 85 Absatz 1 für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen durch Verordnung für nicht anwendbar erklären.

Die Befugnis zur Gewährung dieser Gruppenfreistellungen wurde für einen befristeten, am 31. Dezember 1992 ablaufenden Zeitraum erteilt, damit sich die Luftfahrtunternehmen den wettbewerbsintensiveren Bedingungen anpassen können, die durch die Änderungen der Regelungen für den innergemeinschaftlichen internationalen Luftverkehr herbeigeführt worden sind.

Durch die weiteren gemeinschaftlichen Liberalisierungsmaßnahmen für den Luftverkehr sind Gruppenfreistellungen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin gerechtfertigt. Der Geltungsbereich dieser Gruppenfreistellung und die an sie geknüpften Bedingungen sind von der Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 erfolgten Änderungen der Wettbewerbsbedingungen festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird das Wort "internationalen" gestrichen.

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission kann solche Verordnungen insbesondere in bezug auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erlassen, die einen der folgenden Gegenstände betreffen:

- gemeinsame Planung und Koordinierung der Flugpläne;

- Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht im Linienflugverkehr;

- Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb neuer Linienflugdienste mit geringem Verkehrsaufkommen;

- Zuweisung von Zeitnischen auf Flugplätzen und Planung der Flugzeiten; die Kommission stellt sicher, daß diese Regeln im Einklang mit dem vom Rat erlassenen Verhaltenskodex stehen;

- den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb von computergesteuerten Buchungssystemen, welche die Flugzeiten, Buchungen und Flugscheinausstellung umfassen, durch Luftfahrtunternehmen; die Kommission stellt sicher, daß diese Regeln im Einklang mit dem vom Rat erlassenen Verhaltenskodex stehen".

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Eine Verordnung nach Artikel 2 gilt für begrenzte Zeit.

Sie kann aufgehoben oder geändert werden, sofern die Umstände sich hinsichtlich eines für ihren Erlaß ausschlaggebenden Faktors geändert haben; in diesem Fall wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die von der ursprünglichen Verordnung vor ihrer Aufhebung oder Änderung geregelten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu ändern sind."

4. Artikel 8 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident J. COPE

(1) ABl. Nr. C 225 vom 30. 8. 1991, S. 10.

(2) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

(5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 (ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 15).

Top