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Document 21992D0812(06)

92/419/EWG:Beschluß Nr. 1/92 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz vom 12. Juni 1992 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 229 vom 12.8.1992, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/419/oj

21992D0812(06)

92/419/EWG:Beschluß Nr. 1/92 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz vom 12. Juni 1992 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 229 vom 12/08/1992 S. 0019 - 0019


BESCHLUSS NR. 1/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ

vom 12. Juni 1992

zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(92/419/EWG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die der Europäischen Währungseinheit entsprechenden Beträge in verschiedenen einzelstaatlichen Währungen waren am 1. Oktober 1990 niedriger als am 3. Oktober 1988. Wegen der automatischen Änderung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen Stichtags würde dies bei der Umrechnung in die betreffenden einzelstaatlichen Währungen in der Praxis eine Absenkung der Hoechstbeträge bei den vereinfachten Dokumentennachweisen zur Folge haben. Um dies zu vermeiden, müssen die in Ecu ausgedrückten Hoechstwerte geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe c) wird "4 800 ECU" durch "5 110 ECU" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird "340 ECU" durch "365 ECU" und "960 ECU" durch "1 025 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1991.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 1992. Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

B. DE TSCHARNER

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