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Dokument 31992R2174
Commission Regulation (EEC) No 2174/92 of 30 July 1992 laying down detailed rules governing the grant of private storage aid for São Jorge and Ilha cheese
Verordnung (EWG) Nr. 2174/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung der Käsesorten St. Jorge und Ilha
Verordnung (EWG) Nr. 2174/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung der Käsesorten St. Jorge und Ilha
ABl. L 217 vom 31.7.1992, s. 64 – 66
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Weitere Sonderausgabe(n)
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SL)
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 013 S. 41 - 43
Už nie je účinné, Dátum ukončenia platnosti: 02/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0793
Verordnung (EWG) Nr. 2174/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung der Käsesorten St. Jorge und Ilha
Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0064 - 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0042
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2174/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung der Käsesorten St. Jorge und Ilha DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 24 Absatz 5 der genannten Verordnung wird zur Stützung der für die Azoren seit jeher besonders wichtigen Tätigkeiten im Milchsektor für die private Lagerhaltung von mindestens drei Monate altem St. Jorge und mindestens 45 Tage altem Ilha eine Beihilfe gewährt. Es empfiehlt sich, für diese Maßnahme im wesentlichen die bereits für entsprechende Maßnahmen vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festzulegen. Die Höhe der Beihilfe sollte unter Zugrundelegung der ebenfalls im Rahmen entsprechender Maßnahmen berücksichtigten Kriterien bestimmt werden. In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gilt die Regelung ab dem 1. Juli 1992. Die Durchführungsbestimmungen sollten deshalb gleichzeitig zur Anwendung kommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die private Lagerhaltung von 1 000 Tonnen St. Jorge und 2 000 Tonnen Ilha, die auf den Azoren hergestellt wurden und die Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3 erfuellen, wird eine Beihilfe gewährt. Artikel 2 (1) Die von Portugal beauftragte zuständige Stelle schließt einen Lagervertrag nur, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt sind: a) Die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens zwei Tonnen; b) der Käse der Sorten St. Jorge und Ilha ist mindestens 90 bzw. 45 Tage vor dem im Vertrag angegebenen Einlagerungsdatum hergestellt worden; c) der Käse ist einer Prüfung unterzogen worden, die ergeben hat, daß er die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfuellt und als Käse erster Qualität eingestuft werden kann; d) der Lagerhalter verpflichtet sich, - den Käse während der gesamten Lagerzeit in Lagerräumen mit einer Temperatur von höchstens + 16 °C zu lagern; - die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die zuständige Stelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zulässt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt. Im Fall der Auslagerung bestimmter Mengen i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der zuständigen Stelle ausgetauscht werden; ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden. Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters; - Bestandsbücher zu führen und der zuständigen Stelle jede Woche die Eingänge der Vorwoche sowie die voraussichtlichen Ausgänge zu melden. (2) Der Lagervertrag a) wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht; b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung. Artikel 3 (1) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 60 Tage beträgt. (2) Der Betrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 90 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Die Menge, die ausgelagert werden darf, beträgt mindestens 500 kg. Portugal darf diese Menge jedoch bis auf zwei Tonnen erhöhen. Der Tag des Beginns der Auslagerung der Käsepartie, die Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit. Artikel 4 (1) Der Beihilfebetrag wird auf 2,8 ECU je Tonne und je Tag festgesetzt. (2) Der in Ecu ausgedrückte Beihilfebetrag für einen Lagervertrag ist der Betrag, der am ersten Tag der vertraglichen Lagerhaltung gilt. Seine Umrechnung in Landeswährung wird anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses vorgenommen, der am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung gilt. (3) Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Freist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung an berechnet wird. Artikel 5 Die in dieser Verordnung genannten Zeitspannen, Daten und Fristen werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (2) festgesetzt. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Dauer der vertraglichen Lagerhaltung. Artikel 6 (1) Portugal sorgt dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden. (2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragten einzelstaatlichen Behörden alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihnen bezueglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere folgendes zu überprüfen: a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung; b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses; c) Einlagerungstag; d) Vorhandensein im Lagerhaus; e) Tag der Auslagerung. (3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer der Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist: a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern; b) Tag der Ein- und der Auslagerung; c) Anzahl der Teilstücke und ihr Gewicht je Partie; d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind. (4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und je Vertrag getrennt gelagert sein. Der unter Vertrag fallende Käse wird besonders markiert. (5) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) nehmen die zuständigen Stellen bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer vorzubeugen. (6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die entnommene Probe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallende Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft ausserdem die Überprüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung, die Kontrolle des tatsächlichen Gewichts und die Art der Erzeugnisse sowie ihre Kennzeichnung. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der der Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge; b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer. (7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist: - Datum der Überprüfung, - Dauer der Überprüfung, - durchgeführte Maßnahmen. Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengezeinet werden. (8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmässigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine grössere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt. Portugal teilt diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit. (9) Portugal kann vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen. Artikel 7 Portugal teilt der Kommission zum Dienstag jeder Woche mit: a) die Käsemengen, die in der Vorwoche Gegenstand von Lagerverträgen gewesen sind; b) gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich genannte Genehmigung erteilt worden ist. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für den ab 1. Juli 1992 eingelagerten Käse. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.