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Document 31992R2173

    Verordnung (EWG) Nr. 2173/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

    ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 56–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2173/oj

    31992R2173

    Verordnung (EWG) Nr. 2173/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0056 - 0063
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0034
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0034


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2173/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf die Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist eine Beihilferegelung für die Durchführung von Maßnahmenprogrammen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen eingeführt worden. Es sind die Einzelheiten dieser Regelung festzulegen. Diese betreffen die Festlegung der im Rahmen der Maßnahmenprogramme durchzuführenden Arbeiten, die Festlegung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die Erzeugerorganisationen, das Verfahren zur Genehmigung der Maßnahmenprogramme und die Überwachung ihrer Durchführung.

    Ferner sind die Einzelheiten für die Durchführung der Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Obst- und Gemüseverarbeitung auf den Kanarischen Inseln festzulegen.

    Bei den Vermarktungsbeihilfen sind der Begriff "Saisonvertrag" zu definieren, die Grundlage zur Berechnung der Beihilfe zu präzisieren und die Einzelheiten der Aufteilung bei Überschreitung der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 festgesetzten Menge von 10 000 Tonnen jährlich je Erzeugnis festzulegen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmenprogrammen und die Gewährung der Vermarktungsbeihilfe im Rahmen von Saisonverträgen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates festgelegt. Sie enthält ebenfalls allgemeine Bestimmungen für die Studie über die wirtschaftliche Lage der Obst- und Gemüseverarbeitung.

    TITEL I Beihilfe für Maßnahmenprogramme

    Artikel 2

    Die Maßnahmenprogramme zur Produktionssteigerung und/oder Qualitätsverbesserung der Frischerzeugnisse gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 umfassen u. a.

    - den Ausbau der Erzeugung, vor allem durch Neuanpflanzung oder Einführung neuer Kulturen;

    - die Sortenverbesserung im Hinblick auf eine bessere Produktivität sowie eine bessere Anpassung an die Umweltbedingungen und die Marktnachfrage;

    - die Einführung von Anbautechniken, die den regionalen Klima- und Umweltbedingungen besonders entsprechen;

    - die Anlegung und Pflege von Versuchskulturen in Zusammenarbeit mit Forschungszentren.

    Artikel 3

    Der Beihilfebetrag wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 erhöht, wenn das Maßnahmenprogramm

    - von einer anerkannten Erzeugergemeinschaft oder -organisation im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (4) oder (EWG) Nr. 1035/72 (5) des Rates vorgelegt wird und

    - mit Hilfe oder Beratung von Technikern ausgearbeitet und durchgeführt wird, die auf die betreffenden Erzeugnisse spezialisiert sind und diesen Organisationen oder Gemeinschaften nicht angehören. Die Hilfe bezieht sich insbesondere auf eines der folgenden Ziele:

    - Ausrichtung der Erzeugung,

    - Auswahl der geeignetsten Sorten,

    - Anwendung der für die örtlichen Erzeugungen und Bedingungen geeignetsten Anbautechniken.

    Artikel 4

    (1) Die Maßnahmenprogramme sind jährlich bei den von den bezeichneten zuständigen Stellen vor einem von ihnen festzusetzenden Termin einzureichen. Sie müssen dem Muster in Anhang I entsprechen und alle vorgeschriebenen und zweckdienlichen Angaben enthalten.

    (2) Die zuständigen Stellen überprüfen

    - die Übereinstimmung des Maßnahmenprogramms mit den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 und den Bestimmungen dieser Verordnung;

    - die wirtschaftliche Kohärenz, die technische Qualität des Vorhabens, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Programmierung seiner Durchführung;

    - die Richtigkeit der im Vorhaben enthaltenen Angaben.

    Die Stellen führen alle zweckdienlichen Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Kontrollen vor Ort.

    (3) Die zuständigen Stellen entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorhaben über die Genehmigung oder Ablehnung der Vorhaben. Sie können die Genehmigung davon abhängig machen, daß ein Vorhaben geändert wird, um es mit der Gemeinschaftsregelung in Einklang zu bringen. Im Falle einer ergänzenden Prüfung oder von den Dienststellen gewünschter Änderungen kann die Entscheidung später ergehen.

    (4) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich mindestens dreissig Tage vor Ablauf des in Absatz 3 festgesetzten Zeitraums einen Übersichtsbogen für jedes Programm nach dem Muster in Anhang I. Die Kommission kann vor Ablauf des Termins für die Genehmigung bzw. Ablehnung der Maßnahmenprogramme ergänzende Informationen anfordern und Bemerkungen vorbringen.

    (5) Das Programm kann während seiner Durchführung geändert werden, wenn diese Änderungen technisch begründet sind. Dabei darf der ursprünglich vorgesehene Durchführungszeitraum jedoch nicht verlängert werden. Die zuständigen Stellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Genehmigung bzw. Ablehnung dieser Änderungen.

    Die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt nach demselben Verfahren wie in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen.

    (6) Während der Durchführung des Maßnahmenprogramms überzeugen sich die zuständigen Stellen regelmässig vom Stand der Durchführung des Programms, dessen technisch und finanziell einwandfreier Durchführung und von der Richtigkeit der eingereichten Belege. Während der Laufzeit jedes Maßnahmenprogramms wird mindestens eine Kontrolle vor Ort durchgeführt.

    (7) Die Erzeuger bzw. Erzeugergemeinschaften oder -organisationen müssen die Beihilfeanträge jährlich vor Ablauf einer von den zuständigen Stellen festgesetzten Frist einreichen.

    Artikel 5

    Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich spätestens am 31. Oktober einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Durchführung der genehmigten Programme und über die Ergebnisse der Kontrollen. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung, die die ordnungsgemässe Einhaltung der von den Wirtschaftsbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen gefährden könnten, teilen die zuständigen Stellen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben mit, damit sie die Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 beurteilen kann.

    Artikel 6

    Maßnahmen, für die im Rahmen der bestehenden Strukturfonds eine finanzielle Beteiligung gewährt oder ein entsprechender Antrag gestellt wird, können nicht im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

    TITEL II Studie über die Obst- und Gemüseverarbeitung

    Artikel 7

    (1) Die Durchführung der Studie wird im Wege der Ausschreibung unter Verantwortung der zuständigen Behörden vergeben.

    (2) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission den Entwurf der Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Lastenheft. Die Kommission äussert sich gegebenenfalls innerhalb von einem Monat nach Eingang dieses Entwurfs.

    (3) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission die endgültige Studie. Die Kommission äussert sich gegebenenfalls innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Studie.

    (4) Die Beihilfe der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn

    - Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 und die Klauseln des Lastenhefts eingehalten sind und den etwaigen Äusserungen Rechnung getragen worden ist;

    - der Beitrag des Mitgliedstaats gezahlt ist.

    TITEL III Vermarktungsbeihilfe im Rahmen von Saisonverträgen

    Artikel 8

    (1) Im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist ein "Saisonvertrag" der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter vor Beginn der Vermarktungssaison des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse verpflichtet, die Gesamtheit oder einen Teil der Produktion eines Erzeugers (Einzelerzeuger, Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung) von den Kanarischen Inseln im Hinblick auf ihre Vermarktung ausserhalb des Erzeugungsgebiets zu kaufen.

    (2) Der Wirtschaftsbeteiligte, der einen Beihilfeantrag stellen will, übermittelt der zuständigen spanischen Stelle den Saisonvertrag vor Beginn der Vermarktungssaison des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse.

    Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben:

    a) Firmenname und Firmensitz der Vertragspartner,

    b) Bezeichnung des oder der Erzeugnisse,

    c) betreffende Menge,

    d) Dauer der Verpflichtung,

    e) Vermarktungszeitplan,

    f) Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten),

    g) genaue Lieferstufe.

    (3) Die zuständigen Stellen überprüfen die Übereinstimmung der Verträge mit Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 und den Bestimmungen dieser Verordnung.

    Sie vergewissern sich, daß die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten.

    Sie geben an, ob gegebenenfalls Absatz 6 angewendet werden muß.

    (4) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der vermarkteten Erzeugung frei Bestimmungsgebiet auf der Grundlage des Saisonvertrags, der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag in Ecu beigefügten Belege berücksichtigt.

    Der zu berücksichtigende Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei erster Entladehafen oder -flughafen.

    Die zuständigen Stellen können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

    (5) Der Beihilfeantrag ist von dem Käufer, der die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist, in dem Monat zu stellen, der auf das Ende der Vermarktungssaison folgt.

    Die zuständigen Stellen können die Vermarktungssaison oder das Wirtschaftsjahr der einzelnen Erzeugnisse bestimmen, soweit dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

    (6) Überschreiten die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 festgesetzte Menge von 10 000 Tonnen, so wird die Beihilfe den Antragstellern nach Maßgabe der im Rahmen der Saisonverträge tatsächlich vermarkteten Mengen gewährt.

    (7) Die Beihilfe wird gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 erhöht, wenn die Vertragspartner die von ihnen unterschriebene Verpflichtung vorlegen, während eines Zeitraums, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Unternehmens nötigen Kenntnisse und das Know-how zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums untersagt. Dieser Zeitraum darf erst am 1. Juli 1992 beginnen.

    Ein Käufer, der vorgenannte Verpflichtungen nicht eingehalten hat, darf keinen Beihilfeantrag für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen.

    TITEL IV Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

    Artikel 9

    (1) Die Anträge auf Gemeinschaftsbeihilfen für die Maßnahmenprogramme und die Vermarktung sind bei den zuständigen spanischen Stellen gemäß den Anhängen II und III einzureichen.

    (2) Sie sind zusammen mit den Rechnungen und allen sonstigen Belegen für die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.

    Bei der Beihilfe für die Maßnahmenprogramme müssen die Rechnungen oder Belege den Bezug auf den Teil der unter das Programm fallenden Fläche enthalten, in dem die jeweiligen Arbeiten durchgeführt werden.

    (3) Die zuständigen Stellen zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezueglichen Belege innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags je nach Fall den Zuschuß des Mitgliedstaats und die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92. Der Zuschuß des Mitgliedstaats darf nicht später gezahlt werden als die Gemeinschaftsbeihilfe.

    Artikel 10

    (1) Bei der alljährlichen Umrechnung der Hektarbeihilfe für die Maßnahmenprogramme in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am 1. Januar des laufenden Durchführungsjahres des Programms gilt.

    (2) Bei der finanziellen Beteiligung an der in Artikel 7 genannten Studie über die Obst- und Gemüseverarbeitung ist zur Umrechnung der repräsentative Marktkurs gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission (6) anzuwenden, der am ersten Tag der Ausschreibungsbekanntmachung für die Durchführung der Studie gilt.

    (3) Bei der Berechnung und der Zahlung der Vermarktungsbeihilfe ist der repräsentative Marktkurs gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 anzuwenden, der am ersten Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer gilt.

    Zur Umrechnung der in einer Drittlandwährung ausgedrückten Beträge in die Währung eines Mitgliedstaats ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der zu dem im vorstehenden Absatz genannten Zeitpunkt bei der Bestimmung des Zollwerts anzuwenden ist.

    Artikel 11

    (1) Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so ziehen die zuständigen Stellen die gezahlten Beträge wieder ein, wobei zusätzlich Zinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben werden. Dabei wird der Zinssatz angewendet, der bei entsprechenden Wiedereinziehungsmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht gilt.

    (2) Die wiedereingezogene Beihilfe und gegebenenfalls die Zinsen gehen an die Zahlstellen, die sie nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

    Artikel 12

    Die zuständigen Behörden teilen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 15, 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 mit.

    TITEL V Schlußbestimmungen

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. (5) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (6) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

    ANHANG I

    BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENPROGRAMMS

    A. Abgrenzung des betreffenden geographischen Gebiets und genaue geographische Identifizierung der unter das Programm fallenden Parzellen.

    B. Beschreibung der Ausgangslage:

    1. Erzeugung

    - Anzahl der Betriebe, Anbaufläche, Hektarertrag, Menge der geernteten Erzeugung. Diese Angaben müssen nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt werden;

    - technische Infrastruktur der Betriebe;

    2. technische Hilfe.

    C. Produktionspotential - Ziele und Absatzaussichten

    D. Ziele des Programms

    1. Produktionsmittel:

    - Ausbau der Erzeugung, vor allem durch Neuanpflanzung oder Einführung neuer Kulturen;

    - Sortenverbesserung im Hinblick auf eine bessere Produktivität und eine bessere Anpassung an die Umweltbedingungen;

    - Einführung von Anbautechniken, die den regionalen Klima- und Umweltbedingungen besonders entsprechen;

    - Anlegung und Pflege von Versuchskulturen in Zusammenarbeit mit Forschungszentren;

    2. technische Hilfe im Zusammenhang mit der Erzeugung (Ausrichtung der Erzeugung und Anbautechniken).

    E. Erforderliche Investitionen

    1. Gesamtkosten des Plans und Aufschlüsselung nach den einzelnen geplanten Maßnahmen;

    2. Kostenvoranschlag nach Durchführungsjahren.

    F. Voraussichtliche Durchführungsfristen und jährliche Durchführungsziele (während eines Mindestzeitraums von drei Jahren).

    ANHANG II

    BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 4

    (Maßnahmenprogramm)

    Firmenname des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation:

    Geschäftsadresse:

    (Strasse, Hausnummer, Ort, Telephon, Telex):

    Bankkonto, auf das die Beihilfe gezahlt werden soll:

    Gesamtbetriebsfläche:

    Bezugsjahr der Arbeiten vom:

    bis zum:

    LISTE DER WÄHREND DES BEZUGSJAHRES DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN

    (in Landeswährung)

    Art der Maßnahme und beigefügte Belege Betrag A. Neuanpflanzung oder neue Kultur 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. B. Sortenverbesserung 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. C. Einführung von Anbautechniken, die für diese Regionen besonders geeignet sind 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. D. Anlegung und Pflege von Vesuchskulturen 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. Insgesamt

    Vom Mitgliedstaat auszufuellen

    Landes- währung Fläche (ha) Einheitskosten /ha (Landes- währung) Umrech- nungskurs Einheitskosten /ha (ECU) 1. Gesamtausgaben - 1. Jahr: - 2. Jahr: - 3. Jahr: Insgesamt 2. Beiträge der Erzeuger - 1. Jahr: - 2. Jahr: - 3. Jahr: Insgesamt 3. Beiträge des Mitgliedstaats - 1. Jahr: - 2. Jahr: - 3. Jahr: Insgesamt 4. Beiträge insgesamt Erzeuger + Mitgliedstaat: 5. Beiträge der Gemeinschaft - 1. Jahr: - 2. Jahr: Insgesamt 6. Hoechstbeitrag der Gemeinschaft: 500 siehe 4 7. Endgültiger Beitrag der Gemeinschaft:

    (in Landeswährung)

    Erhöhung der Hektarbeihilfe Betrag Technische Beratung und technische Hilfe bei der Bewirtschaftung der Kulturen 1. Rechnung Nr. vom 2. 3. Betreffende Fläche (mindestens 2 ha) Zu zahlender Jahresbetrag 100 ECU/ha × Umrechnungskurs

    ANHANG III

    BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 8

    (Vermarktungsmaßnahmen)

    Erzeugnis:

    Wirtschaftsjahr: vom bis zum

    Firmenname des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation:

    Geschäftsadresse:

    (Strasse, Hausnummer, Ort, Telefon, Telex):

    Firmenname der in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person:

    Geschäftsadresse:

    Bankkonto, auf das die Beihilfe gezahlt werden soll:

    Rechtliche Bindung zwischen den beiden Wirtschaftsbeteiligten (Saisonvertrag - Zusammenschlußvertrag)

    Vom Mitgliedstaat auszufuellen (nach Erzeugnissen und Wirtschaftsjahren) Antrag eingegangen am Betrag

    (in Landeswährung) ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN 1. Vermarktete Mengen: 2. Wert der vermarkteten Erzeugung, frei Bestimmungsgebiet: 3. Zu berücksichtigende Ausgabe: nach Beurteilung des unter Nummer 2 angegebenen Wertes auf der

    Grundlage der Belege: 4. Abschlagsköffizient (10 000 Tonnen)

    :

    (tatsächlich vermarktete Menge) 5. Erstattungsfähige Ausgaben (4 × 3): 6. Prozentsatz der Beihilfe (10 % oder 13 %): 7. Zu zahlender Betrag (5 × 6):

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