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Document 31992R2171

    Verordnung (EWG) Nr. 2171/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 für den Anbau bestimmter Sorten zur Erzeugung von zu trocknenden Trauben zu gewährenden Beihilfe

    ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2171/oj

    31992R2171

    Verordnung (EWG) Nr. 2171/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 für den Anbau bestimmter Sorten zur Erzeugung von zu trocknenden Trauben zu gewährenden Beihilfe

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0052 - 0053


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2171/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 für den Anbau bestimmter Sorten zur Erzeugung von zu trocknenden Trauben zu gewährenden Beihilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    geschützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf

    Artikel 6

    Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91 eine neue Regelung der Beihilfe für Rebflächen angewandt, die zur Erzeugung von Trauben der Sorten Sultaninen, Korinthen und Moscatel bestimmt sind. Diese Regelung tritt schrittweise an die Stelle der mit Artikel 6a der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Beihilferegelung.

    Nach Artikel 6a Absatz 1 derselben Verordnung darf die Hektarbeihilfe 1992/93 nur 45 % des dem Erzeuger im Wirtschaftsjahr 1989/90 zu zahlenden Mindestpreises ausmachen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Gemeinschaftsbeihilfe in der nachstehend angegebenen Höhe festzusetzen.

    Artikel 6

    Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ermöglicht es, die Beihilfe je nach den Traubensorten und anderen den Ertrag beeinflussenden Faktoren zu differenzieren. Eine solche Differenzierung sollte durch Multiplizieren mit einem Koeffizienten erfolgen, der sich aus dem Verhältnis Durchschnittsertrag je Güteklasse zu durchschnittlicher Gesamtertrag ableitet. Anbauflächen, deren Ertrag ein Drittel des Durchschnittsertrags unterschreitet, sollten gleichwohl im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung nicht als spezialisierte Anbauflächen gelten, d. h. für den Anbau auf diesen Flächen sollte keine Beihilfe gewährt werden.

    Es ist die Beihilfe zu bestimmen, die denjenigen Erzeugern zu gewähren ist, welche ihre Rebflächen zur Bekämpfung der Phylloxera gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 neu bepflanzen.

    Bei der Überprüfung der mit den betreffenden Rebsorten bepflanzten Anbauflächen ist keine Überschreitung der Hoechstgarantiefläche gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 der Kommission vom 9. Oktober 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1577/91 (4), festgestellt worden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Beihilfe, die im Wirtschaftsjahr 1992/93 gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 je Hektar der auf die Erzeugung von getrockneten Trauben der Sorten Sultaninen, Korinthen und Moscatel ausgerichteten und abgeernteten Anbauflächen zu gewähren ist, beläuft sich auf 1 534 023 ECU/ha der spezialisierten und abgeernteten Fläche.

    Die Beihilfe wird für jede Sorte durch Multiplizieren mit dem entsprechenden, im Anhang angeführten Koeffizienten angepasst.

    (2) Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gelten Flächen mit einem Hektarertrag von weniger als

    - 1 000 kg getrocknete Sultaninen,

    - 750 kg getrocknete Korinthen,

    - 200 kg getrocknete Moscatel

    nicht als spezialisierte Flächen. Für den Anbau der genannten Erzeugnisse auf den betreffenden Flächen wird keine Beihilfe gewährt.

    (3) Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die zur Kontrolle im Zusammenhang mit diesem Mindestertrag erforderlich sind.

    Artikel 2

    In Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird die Hektarbeihilfe, die denjenigen Erzeugern zu gewähren ist, welche ihre Rebflächen zur Bekämpfung der Phylloxera neu bepflanzen und keine der mit dem Programm zur Bekämpfung der genannten Krankheit vorgesehenen Beihilfen erhalten, auf 3 244 ECU/ha festgesetzt.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Bewilligung der Beihilfe.

    In einem solchen Fall ist Artikel 1 Absatz 2 nicht anwendbar.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 278 vom 10. 10. 1990, S. 35. (4) ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 6.

    ANHANG

    Auf die beihilfefähigen Trockentraubensorten anzuwendende Koeffizienten

    Sorte Koeffizient Sultaninen 1,1454 Korinthen 0,9434 Muscatel 0,3511

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