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Document 31992R2167

    Verordnung (EWG) Nr. 2167/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1992/93

    ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 35–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2167/oj

    31992R2167

    Verordnung (EWG) Nr. 2167/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1992/93

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0035 - 0043


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2167/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1992/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 (2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 10, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1757/92 des Rates (3) wurden die Orientierungspreise für Wein im Wirtschaftsjahr 1992/93 festgesetzt. Auf dieser Grundlage sind die Preise, Beihilfen und anderen Beträge für verschiedene Interventionsmaßnahmen in diesem Wirtschaftsjahr zu erlassen.

    Wegen der Angleichung der in Portugal geltenden Orientierungspreise an die Preise der Gemeinschaft ist die vorliegende Verordnung vorbehaltlich anderslautender Maßnahmen anwendbar. Da jedoch in diesem Land die Weinbaugebiete nicht abgegrenzt wurden, sind die dort gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zulässigen önologischen Verfahren sowie die zur Erzeugung von Tafelwein in Portugal zugelassenen Rebsorten festzulegen. Da es sich bei der Anreicherung um eine ungewöhnliche Maßnahme handelt, sollte für diesen Fall ebenso wie für das Weinbaugebiet die in Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannte und in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung bestimmte Verringerung vorgesehen werden. Nach Artikel 341 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ist ausserdem die Gültigkeitsdauer der für Vinho verde geltenden Ausnahmeregelung zu verlängern.

    Gemäß Artikel 70 der Beitrittsakte gelten in Spanien ab dem genannten Wirtschaftsjahr die gemeinsamen Preise, d. h. auch die mit der vorliegenden Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1992/93 festgesetzten Preise, Beihilfen und anderen Beträge.

    Gemäß Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 können die Brennereien entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten oder das Destillationserzeugnis der Interventionsstelle abliefern. Die Höhe der Beihilfe muß anhand der Kriterien in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 des Rates (4) festgesetzt werden.

    Der Preis für Wein zur Destillation nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 lässt normalerweise den Absatz der Destillationserzeugnisse zu Marktbedingungen nicht zu. Daher muß eine Beihilfe vorgesehen werden, deren Höhe nach den Kriterien von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 sowie mit Rücksicht auf die unsicheren Marktpreise für Destillationserzeugnisse festzusetzen ist.

    Bestimmter Wein, der zur einen oder anderen Destillation geliefert wird, kann zu Brennwein verarbeitet werden. Dazu sind die für die Destillation geltenden Beträge entsprechend Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 anzupassen.

    Die Erfahrung, die mit dem Verkauf von Alkohol aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung gemacht wurde, hat gezeigt, daß der zwischen neutralem und rohem Alkohol erzielbare Preisunterschied die Übernahme der ersteren Alkoholart nicht rechtfertigt. Überdies steht dieser Alkohol in so grosser Menge zur Verfügung, daß der entsprechende Bedarf in mindestens einem Wirtschaftsjahr gedeckt werden könnte. Unter diesen Umständen sollte von den Möglichkeiten gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Gebrauch gemacht werden und dazu die Lieferung von neutralem Alkohol an die Interventionsstellen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 beschränkt werden.

    Die Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Weinbereitung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 muß unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kosten für die Anreicherung durch konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose festgesetzt werden. Die der Kommission vorliegenden Angaben führen zu einer Differenzierung des Beihilfesatzes entsprechend den zur Anreicherung verwendeten Erzeugnissen. Gemäß Artikel 128 der Beitrittsakte sollte für Spanien jedoch ein anderer Beihilfesatz gelten.

    In Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind die Kriterien zur Festsetzung der dort vorgesehenen Beihilfen niedergelegt. Nach Absatz 4 des Artikels ist von der Beihilfe für die Verwendung von Weintrauben, Traubenmost und Traubenmostkonzentrat zur Herstellung von Traubensaft ein Teil für Werbeaktionen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs einzusetzen; dazu kann der Beihilfesatz erhöht werden. Mit Rücksicht auf die festgelegten Kriterien und das erforderliche Finanzvolumen für diese Aktionen erscheint ein Beihilfesatz angebracht, der die Bereitstellung ausreichender Mittel für eine wirksame Absatzförderung erlaubt.

    Die Senkung des Ankaufspreises für Wein nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den einzelnen Weinbauzonen. Die Erfahrung zeigt, daß sich diese Erhöhung im Durchschnitt auf die Hälfte der höchstzulässigen Erhöhung beläuft. Die Senkung des Ankaufspreises muß daher dem Prozentsatz des zusätzlichen Alkoholgehalts gegenüber dem zur Destillation gelieferten Wein entsprechen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden die im Wirtschaftsjahr 1992/93 in der Gemeinschaft geltenden Ankaufspreise, die Beihilfen sowie einige andere Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors festgesetzt. Die Beträge für die Maßnahmen nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelten vorbehaltlich eines späteren Beschlusses über deren Auslösung.

    Artikel 2

    Die Ankaufspreise für die zur obligatorischen Destillation nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelieferten Erzeugnisse und Weine im Wirtschaftsjahr 1992/93 entsprechend

    - den Beihilfen für die Brennereien,

    - den Beihilfen für die Brennweinhersteller,

    - den Ankaufspreisen für den gewonnenen Alkohol bei Ablieferung an die Interventionsstellen,

    - der Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft an der Übernahme dieses Alkohols

    sind in den Anhängen I und II festgesetzt.

    Artikel 3

    Die Ankaufspreise für die zur freiwilligen Destillation nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelieferten Weine im Wirtschaftsjahr 1992/93 sowie entsprechend

    - der Beihilfe für die Brennereien,

    - der Beihilfe für die Brennweinhersteller

    sind in den Anhängen III und IV festgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission (5) und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 der Kommission (6) zahlt die Interventionsstelle spätestens drei Monate nach dem Tag der Alkohollieferung den vorgesehenen Rohalkoholpreis. In den zwei Monaten nach Ablauf der Frist, die den Lieferungen im Rahmen der im Wirtschaftsjahr 1992/93 vorgesehenen Destillationen gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gesetzt ist, zahlt die Interventionsstelle der Brennerei zusätzlich 0,11 ECU je Prozent vol und hl reiner Alkohol. Dieser zusätzliche Betrag wird gezahlt für eine Menge von neutralem Alkohol, die 12,5 % der für die jeweilige Destillation gelieferten Gesamtmenge nicht überschreitet, auch wenn der Anteil des neutralen Alkohols diesen Prozentsatz übertrifft.

    (2) Die Brennerei kann beantragen, daß ihr der in Absatz 1 genannte zusätzliche Betrag für die gelieferte Menge des neutralen Alkohols gegen Leistung einer Sicherheit bei der Interventionsstelle vorgeschossen wird. Diese Sicherheit beläuft sich auf 14 ECU/hl des reinen Alkohols, für den der Vorschuß beantragt wird. Der Vorschuß wird zusammen mit dem Rohalkoholpreis gezahlt. Die Sicherheit wird für höchstens eine Menge des neutralen Alkohols freigegeben, die 12,5 % der für die jeweilige Destillation gelieferten Gesamtmenge nicht übertrifft. Die Sicherheit für darüber hinausgehende Mengen verfällt.

    Artikel 5

    Die Beihilfen zur Verwendung im Wirtschaftsjahr 1992/93 von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 46 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind in den Anhängen V, VI und VII festgesetzt.

    Artikel 6

    Die Abschläge auf den Ankaufspreis gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für den zur Destillation nach Artikel 36, 38, 39 oder 41 der Verordnung gelieferten Wein im Wirtschaftsjahr 1992/93 sowie entsprechend auf

    - die Beihilfe für die Brennereien,

    - den Ankaufspreis für den gewonnenen Alkohol bei Ablieferung an die Interventionsstellen,

    - die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft an der Übernahme dieses Alkohols

    sind in Anhang VIII festgesetzt.

    Bei der Anwendung dieses Artikels wird Portugal der Weinbauzone C gleichgestellt.

    Artikel 7

    (1) Die in Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegten Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen finden in Portugal für das Wirtschaftsjahr 1992/93 unter nachstehenden Bedingungen Anwendung:

    a) Die Erhöhung des Alkoholgehalts ist auf 2 % vol begrenzt. Die Erzeugnisse, auf die diese Maßnahme angewandt werden kann, müssen vor der Anreicherung einen Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 7,5 % aufweisen, und ihr Gesamtalkoholgehalt darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht übersteigen.

    Erzeugnisse zur Gewinnung von Tafelwein dagegen, die aus dem "Vinho verde"-Anbaugebiet stammen, müssen vor der Anreicherung eines Mindestalkoholgehalts von 7 % vol aufweisen.

    Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, daß das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Mostes oder des noch in der Gärung befindlichen Jungweines um mehr als 6,5 % erhöht wird.

    b) Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, noch in Gärung befindlichem Jungwein und Wein darf eine Säuerung oder Entsäuerung vorgenommen werden.

    (2) Zur Erzeugung von Tafelwein zugelassen sind die traditionell in Portugal angebauten Rebsorten.

    Unbeschadet des Artikels 341 der Beitrittsakte kann "vinho verde"

    - mit einem Mindestalkoholgehalt von 8,5 % vol in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um weisse Qualitätsweine b.A. handelt, die keinem Anreicherungsverfahren unterzogen worden sind,

    - einen Gesamtschwefeldioxydgehalt von 300 mg/l haben.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 29. (4) ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 14. (5) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 15. (6) ABl. Nr. L 277 vom 8. 10. 1988, S. 21.

    ANHANG I

    DESTILLATION NACH ARTIKEL 35 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU/% vol/hl)

    1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis 0,83 2. Beihilfen: a) zur Destillation: 1. neutraler Alkohol: - pauschal 0,49 - aus Trester 0,63 - aus Wein und Weintrub 0,35 2. Tresterbranntwein 0,26 3. Weinbranntwein 0,24 4. Rohalkohol: - pauschal 0,38 - aus Trester 0,52 - aus Wein und Weintrub 0,24 b) zur Herstellung von Brennwein 0,23 3. Preis für abgelieferten neutralen Alkohol (1): - pauschal 1,45 - aus Trester 1,59 - aus Wein und Weintrub 1,31 4. Preis für abgelieferten Rohalkohol (1): - pauschal 1,34 - aus Trester 1,48 - aus Wein und Weintrub 1,20 5. Beteiligung des EAGFL für Alkohol (2) 0,49

    (1) Hat die Brennerei die unter Ziffer 2 genannte Beihilfe erhalten, werden diese Preise um den Beihilfebetrag verringert (Artikel 18 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89).

    (2) Diese Beteiligung verringert sich bei den an die Interventionsstelle gelieferten Alkoholmengen, für die der Brennerei eine Beihilfe gewährt wurde, um den pauschalen Beihilfebetrag.

    ANHANG II

    DESTILLATION NACH ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU/ % vol/hl)

    1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis 1,12 2. Beihilfen: a) zur Destillation: 1. neutraler Alkohol 0,65 2. Weinbranntwein und Rohalkohol 0,54 b) zur Herstellung von Brennwein 0,52 3. Preis für abgelieferten neutralen Alkohol (1) 1,61 4. Preis für abgelieferten Rohalkohol (1) 1,50 5. Beteiligung des EAGFL für Alkohol (2) 0,65

    (1) Hat die Brennerei die unter Ziffer 2 genannte Beihilfe erhalten, werden diese Preise um den Beihilfebetrag verringert (Artikel 18 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89).

    (2) Diese Beteiligung verringert sich bei den an die Interventionsstelle gelieferten Alkoholmengen, für die der Brennerei eine Beihilfe gewährt wurde, um den Beihilfebetrag.

    ANHANG III

    DESTILLATION NACH ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU/% vol/hl)

    1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis: - Art A I - R I und R II (1) 2,09 - Art A II 4,52 - Art A III 5,16 - Art R III 3,23 2. Beihilfen: a) zur Destillation: 1. neutraler Alkohol: - Art A I - R I und R II 1,59 - Art A II 4,06 - Art A III 4,71 - Art R III 2,75 2. Weinbranntwein und Rohalkohol: - Art A I - R I und R II 1,48 - Art A II 3,95 - Art A III 4,60 - Art R III 2,64 b) zur Herstellung von Brennwein: - Art A I - R I und R II 1,45 - Art A II 3,88 - Art A III 4,52 - Art R III 2,59

    (1) Sowie Tafelwein in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein.

    ANHANG IV

    DESTILLATION NACH ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU/% vol/hl)

    1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis: - Art A I - R I und R II (1) 2,63 - Art A II 5,70 - Art A III 6,51 - Art R III 4,08 2. Beihilfen: a) zur Destillation: 1. neutraler Alkohol: - Art A I - R I und R II 2,14 - Art A II 5,26 - Art A III 6,08 - Art R III 3,61 2. Weinbranntwein und Rohalkohol: - Art A I - R I und R II 2,03 - Art A II 5,15 - Art A III 5,97 - Art R III 3,50 b) zur Herstellung von Brennwein: - Art A I - R I und R II 1,99 - Art A II 5,06 - Art A III 5,87 - Art R III 3,44

    (1) Sowie Tafelwein in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten.

    ANHANG V

    BEIHILFE FÜR DIE VERWENDUNG VON KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST UND REKTIFIZIERTEM TRAUBENMOSTKONZENTRAT ZUR WEINBEREITUNG NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU/% vol/hl)

    Spanien Andere Mitgliedstaaten Beihilfebetrag: a) Konzentrierter Traubenmost: - Weinbauzonen C III a) und C III b) 1,42 1,52 - andere, einschließlich Portugal 1,22 1,32 b) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: - Weinbauzonen C III a) und C III b) 1,88 1,98 - andere, wenn Produktionsbeginn vor 30. Juni 1982 (EUR 10) bzw. 1. Januar 1986 (Spanien) 1,88 1,98 - andere, einschließlich Portugal 1,68 1,78

    ANHANG VI

    BEIHILFE FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST UND TRAUBENMOSTKONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN IRLAND NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 ZWEITER UND DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/1993

    (ECU/kg)

    Pauschaler Beihilfebetrag: 1. Erzeugnisse nach Artikel 46 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 0,20 2. Erzeugnisse nach Artikel 46 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 0,26

    ANHANG VII

    BEIHILFE FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBEN, TRAUBENMOST UND TRAUBENMOSTKONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG VON TRAUBENSAFT NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU)

    Pauschaler Beihilfebetrag: a) Trauben (pro dz) 6,39 b) Traubenmost (pro hl) 7,99 c) Traubenmostkonzentrat (pro hl) 27,95 Einbehaltung zur Finanzierung der Werbeaktionen (in %

    der Beihilfe) 35

    ANHANG VIII

    ABSCHLAG AUF DEN ANKAUFSPREIS FÜR WEIN NACH ARTIKEL 44 DER

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87

    WIRTSCHAFTSJAHR 1992/93

    (ECU/% vol/hl)

    Zone A Zone B Zone C und Portugal 0,30 0,25 0,15

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