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Document 31992R1801

Verordnung (EWG) Nr. 1801/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1992/93

ABl. L 182 vom 2.7.1992, p. 83–83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1801/oj

31992R1801

Verordnung (EWG) Nr. 1801/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1992/93

Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/07/1992 S. 0083 - 0083


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1801/92 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1992 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1992/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 ist der Schwellenpreis für die Hauptgetreidearten so festzusetzen, daß der Verkaufspreis der eingeführten Erzeugnisse auf dem Markt in Duisburg dem Richtpreis entspricht. Dies kann dadurch erreicht werden, daß von dem Richtpreis die günstigsten Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg, die Umschlagkosten in Rotterdam und eine Handelsspanne in Abzug gebracht werden. Die Richtpreise für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1742/92 des Rates (3) festgesetzt worden.

Die Schwellenpreise der übrigen Getreidearten, für die kein Richtpreis festgesetzt wird, sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 so festzusetzen, daß bei den Hauptgetreidearten, die mit ihnen im Wettbewerb stehen, der Richtpreis auf dem Markt in Duisburg erreicht werden kann.

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung sind die Schwellenpreise für Mehl und Weizen, Mengkorn und Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen nach den Regeln und für die Standardqualitäten festzusetzen, die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/88 des Rates (4) festgesetzt worden sind. Danach ergeben sich die nachstehend aufgeführten Preise.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 werden die Schwellenpreise der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der genannten Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wie folgt festgesetzt:

(ECU je Tonne) Weichweizen und Mengkorn: 221,68 Roggen: 201,37 Gerste: 201,37 Mais: 201,37 Hartweizen: 264,31 Hafer: 193,32 Buchweizen: 201,37 Sorghum: 201,37 Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum: 201,37 Kanariensaat: 201,37 Mehl von Weizen und Mengkorn: 337,10 Mehl von Roggen: 310,92 Grob- und Feingrieß von Weichweizen: 364,07 Grob- und Feingrieß von Hartweizen: 414,90.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 6. (4) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 23.

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